{"status":"available","doknr":"OLD302329","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0402.18A1257.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-04-02","aktenzeichen":"18 A 1257/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Antragsvorbringen, mit dem die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), \nder besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) geltend gemacht werden, rechtfertigt die begehrte Berufungszulassung \nnicht.\n\n4\n\nDie vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage,\n\n5\n\n\"ob bei der gerichtlichen \nÜberprüfung von Ausweisungen und \nAbschiebungsandrohungen tatsächlich mit \nder herrschenden Rechtsprechung auf den \nZeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides abzustellen ist \noder aber auf den Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung\",\n\n6\n\nist in der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nselbst für Gemeinschaftsangehörige und damit erst Recht für Assoziationsberechtigte \n- wie mutmaßlich den Kläger - bereits im erstgenannten Sinne geklärt. \n\n7\n\nVgl. für den Fall der Ausweisung: \nBVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 \nC 13.99 -, DVBl. 2000, 429 = DÖV 2000, \n427 = InfAuslR 2000, 176 = NVwZ 2000, \n688, ferner Beschluss vom 14. Juli 2000 \n- 1 B 40.00 -, Buchholz 402.240 § 8 \nAuslG Nr. 18; Senatsurteil vom 21. \nDezember 1999 - 18 A 5101/96 -, EZAR \n034 Nr. 7 = NJ 2000, 612 = NWVBl. 2001, \n29, und -beschluss vom 7. März 1997 - \n18 B 638/95 -; für den Fall der \nAbschiebungsandrohung: Senatsbeschluss \nvom 10. Juli 1996 - 18 B 3336/95 -, \nm.w.N.\n\n8\n\nDeshalb kommt eine Berufungszulassung unter dem Gesichtspunkt der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hier nicht in Betracht (§ 124 Abs. 2 Nr. \n3 VwGO). Der Kläger übersieht bezogen auf die Ausweisungsverfügung \noffensichtlich, dass nach dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung eingetretenen \nEntwicklungen im Befristungsverfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG, ggfls. auch im \nWege des Widerrufs der Ausweisungsverfügung gemäß § 49 VwVfG (NRW) \nRechnung getragen werden kann, und es dazu bei Angehörigen der EG-\nMitgliedstaaten, deren Freizügigkeitsrechte der Kläger für sich in Anspruch nehmen \nwill, einer vorherigen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht zwingend bedarf.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember \n1999 - 1 C 13.99 -, a.a.O.\n\n10\n\nDas weitere Antragsvorbringen, das sich nur auf die umstrittene \nAusweisungsverfügung, nicht aber auf die gleichfalls im Streit befindliche \nAbschiebungsandrohung bezieht, und auf das die Zulassungsgründe der ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt werden, führt ebenfalls nicht zu \neiner Zulassung der Berufung, denn die angefochtene Entscheidung erweist sich als \nzutreffend.\n\n11\n\nRechtsgrundlage der Ausweisung des Klägers ist - wie vom Verwaltungsgericht \nzutreffend erkannt -, § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 AuslG in der im Zeitpunkt des \nErgehens des Widerspruchsbescheides - Januar 1998 - geltenden Fassung. Daran \nänderte für den Fall einer Assoziationsberechtigung des Klägers auch Art. 13 des \nBeschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der \nAssoziation (ARB 1/80) nichts. \n\n12\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 29. Januar \n2001 - 18 B 116/01 -, zur \nVeröffentlichung bestimmt.\n\n13\n\nNach § 47 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 AuslG wird ein Ausländer ausgewiesen, \nwenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe \nvon mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Diesen Ist-Ausweisungstatbestand \nhat der Kläger mit der Verurteilung durch das Landgericht K. vom 18. November \n1991 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen Menschenhandels in \nzwei Fällen, jeweils tateinheitlich mit Förderung der Prostitution und mit Zuhälterei, \nsowie des versuchten tateinheitlichen Menschenhandels in Tateinheit mit \ntateinheitlicher Förderung der Prostitution verwirklicht.\n\n14\n\nVgl. zur Eignung der \nGesamtfreiheitsstrafe zur \nTatbestandsverwirklichung nur \nSenatsbeschluss vom 28. Februar 2001 - \n18 B 1777/99 -, m.w.N.\n\n15\n\nDie Ausweisung stellt sich damit als vom Gesetzgeber zwingend \nvorgeschriebene Rechtsfolge der Verfehlungen des Klägers dar. \n\n16\n\nAllerdings steht dem Kläger - wie vom Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend \nerkannt - der besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG zu. \nEr kann deshalb nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung ausgewiesen werden. Solche schwerwiegende Gründe liegen regelmäßig \nbei der hier gegebenen Verwirklichung eines Ist-Ausweisungstatbestandes vor (§ 48 \nAbs. 1 Satz 2 AuslG). Dass im Falle des Klägers Abweichendes gelten könnte, ist \nnicht erkennbar. Die nach den Feststellungen des Landgerichts K. aus Profitgier \nbegangenen und gegen die Selbstbestimmung der betroffenen Frauen gerichteten \nStraftaten sind von besonderer Schwere, was auch der Kläger in der Antragsschrift \nzugesteht. Hinzu tritt die im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des \nWiderspruchsbescheides vom Kläger ausgehende konkrete Gefahr der Verübung \nweiterer ebenso schwerer Straftaten, die in seltener Eindeutigkeit dadurch belegt ist, \ndass das Landgericht B. den Kläger ein halbes Jahr vor dem Ergehen des \nWiderspruchsbescheides wegen Zuhälterei in zwei Fällen, davon in einem Fall in \nTateinheit mit räuberischer Erpressung zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten \nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilte, und die Vollstreckungskammer \nnoch am 3. Dezember 1998 - fast ein Jahr nach dem Ergehen des \nWiderspruchsbescheides - eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung \nablehnte. Vor diesem besonderen Hintergrund bedurfte es zur Beurteilung der vom \nKläger ausgehenden Wiederholungsgefahr im Zulassungsverfahren nicht der \nBeiziehung der zu den Verurteilungen des Klägers geführten Strafakten,\n\n17\n\nvgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 14. \nMärz 2001 - 18 B 824/00 -, vom 28. \nAugust 2000 - 18 B 767/00 - und vom \n13. Juli 2000 - 18 B 1492/99 -, jeweils \nm.w.N.,\n\n18\n\nund kommt auch dem Umstand der letztlich unter dem 14. Mai 1999 vom \nLandgericht B. verfügten Aussetzung des aus den Urteilen vom 18. November \n1991 und vom 23. Juli 1997 noch bestehenden (Gesamt-)Strafrestes zur Bewährung \nnicht die vom Kläger gemutmaßte Indizwirkung zu. Im Übrigen macht der Kläger mit \ndem Antragsvorbringen nicht geltend, dass sich aus den Strafakten bezogen auf den \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für ihn günstige, vom Senat nicht bereits aus \nden vorliegenden Akten zu entnehmende Umstände ergeben könnten.\n\n19\n\nDer dem Kläger zustehende besondere Ausweisungsschutz nach \n§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG bewirkt des Weiteren die \nHerabstufung des verwirklichten Ist-Ausweisungstatbestandes zu \neinem Regel-Ausweisungstatbestand (§ 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG). \nAnhaltspunkte für ein Absehen von der Regelausweisung sind \naber ebenso wenig gegeben. Ein Absehen von der Regelausweisung \nist nur gerechtfertigt, wenn ein Fall atypische, vom Regelfall \nabweichende Besonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch \nunter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach \n§ 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegensteht, die \nAusweisung insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen \nWertentscheidungen vereinbar ist.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. \nJanuar 1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz \n402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12, vom 5. \nFebruar 1997 - 1 B 16/97 -, Buchholz \n402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13 und vom \n27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, Buchholz \n402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15; \nSenatsbeschluss vom 17. Februar 2000 - \n18 B 101/00 -, AuAS 2000, 134 = NVwZ-RR \n2000, 721 = InfAuslR 2000, 383.\n\n21\n\nBei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich \nvorgegebenen Regel gerechtfertigt ist, sind alle Umstände der \nstrafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse \ndes Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § 45 \nAbs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Auf spezial- oder \ngeneralpräventive Erwägungen kommt es hingegen im Grundsatz \nnicht an, denn bei einer Regelausweisung ist die \nVerhältnismäßigkeit der Ausweisung unter präventiven \nGesichtspunkten im Allgemeinen indiziert.\n\n22\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom \n13. März 1996 - 18 B 2485/94 -, \nm.w.N.\n\n23\n\nHier ist die konkrete Gefahr der Wiederholung der den \nAusweisungsanlass bildenden schweren Straftaten nach obigen \nAusführungen zudem gesondert festgestellt.\n\n24\n\nDie den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten weisen von \nihrer Begehungsweise her keine Besonderheiten auf. Gleiches \ngilt für die persönlichen Verhältnisse des Klägers. Seine \nGeburt, sein langjähriger Aufenthalt und seine familiären \nBeziehungen in Deutschland führen weder für sich genommen, \nnoch in ihrer Gesamtheit auf eine Ausnahme vom Regelfall.\n\n25\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom \n15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, vom 5. \nFebruar 1997 - 1 B 16/97 - und vom 27. \nJuni 1997 - 1 B 123/97 -; \nSenatsbeschluss vom 17. Februar 2000 - \n18 B 101/00 -, jeweils a.a.O.\n\n26\n\nEs handelt sich vielmehr um Umstände, die bei einer \nVielzahl von Ausländern der 2. Generation - wie dem Kläger - \nanzutreffen sind. Der Senat teilt auch deshalb nicht die mit \ndem Antragsvorbringen vertretene Auffassung, bei einem im \nBundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer liege \nregelmäßig ein Ausnahmefall von der Regelrechtsfolge des § 47 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG vor. \n\n27\n\nVgl. hierzu Fligge, Regelausweisung \nund besonderer Ausweisungsschutz nach § \n48 AuslG, InfAuslR 1996, 389.\n\n28\n\nDenn indem der Gesetzgeber die Gesichtspunkte der \nInlandsgeburt sowie der Einreise als Minderjähriger für \nregelungsbedürftig hält und die Gewährung besonderen \nAusweisungsschutzes an das zusätzliche Erfordernis des \nVorliegens einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis knüpft \n(vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG), macht er deutlich, dass \ndie genannten Gesichtspunkte bei einer Vielzahl der hier \nlebenden Ausländern gegeben sind - deshalb nicht zwingend eine \nBesonderheit darstellen -, und - was entscheidend ist -, dass \nInlandsgeburt oder die Einreise als Minderjähriger für sich \ngenommen noch nicht zu einem besonderen Ausweisungsschutz im \nSinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG führen sollen. Die darin \nzum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung, gegen die in \nAnbetracht der Schwere der einer Regelausweisung zu Grunde \nliegenden Straftaten unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten \nnichts zu erinnern ist,\n\n29\n\nvgl. Senatsbeschluss vom 6. März \n1997 - 18 B 470/07 -,\n\n30\n\nwürde aber bei der durchgängigen Annahme eines \nAusnahmefalles im Sinne von § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG allein \nauf Grund des Vorliegens einer Geburt im Bundesgebiet oder der \nEinreise als Minderjähriger unterlaufen.\n\n31\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 2. \nSeptember 1992 - 18 B 3404/92 -, \nInfAuslR 1993, 61 -, und vom 1. Februar \n1993 - 18 B 65/93 -.\n\n32\n\nDer langjährige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet mit \nSchulbesuch und Berufsausbildung rechtfertigt ein Absehen von \nder Regelausweisung ebenfalls nicht. Zwar mag der Kläger in \ndie hiesigen Verhältnisse weitgehend integriert sein. \nHinreichend vertraut ist er aber auch mit den Verhältnissen in \nseinem Heimatland. Denn über einen immerhin zweijährigen \nSchulbesuch in der Türkei - wenn auch als Kind - hinaus, hat \ner sich dort nach den im Urteil des Landgerichts B. vom 23. \nJuli 1997 getroffenen Feststellungen auch längerfristig zu \nUrlaubszwecken aufgehalten. Ferner ist er der im \nWiderspruchsbescheid vom 26. Januar 1998 getroffenen \nMutmaßung, dass er sich im Bundesgebiet weitgehend \"in den \nKreisen seiner türkischen Landsleute bewege\", sowie der in dem \nvom angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Gerichtsbescheid \nvom 29. März 1999 getroffenen Feststellung, dass er sich in \nder Türkei ein Haus habe bauen lassen, nicht substantiiert \nentgegengetreten. Von daher ist davon auszugehen, dass er auch \nüber die zur Begründung einer neuen Existenzgrundlage \nerforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Zudem hat der Kläger \neine abgeschlossene Berufsausbildung, was ihm die Aufnahme \neiner Erwerbstätigkeit in der Türkei erleichtern wird. \n\n33\n\nIn Anbetracht der Schwere der den Ausweisungsanlass \nbildenden Straftaten und der bestehenden Wiederholungsgefahr \nführen auch die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Beziehung des \nKlägers zu seiner Ehefrau und der minderjährigen Tochter sowie \ndie Behauptung des Klägers, hier eine Existenzgrundlage \naufgeben zu müssen, nicht zu dem erforderlichen Ausnahmefall. \n\n34\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 14. \nMärz 2001 - 18 B 824/00 - und vom 17. \nFebruar 2000 - 18 B 101/00 -, \na.a.O.\n\n35\n\nSoweit der Kläger noch geltend macht, im Falle der \nAusweisung von seinen Eltern und Geschwistern getrennt zu \nwerden, ist eine besondere Schutzwürdigkeit dieser familiären \nBeziehung nicht erkennbar, zumal insoweit Anhaltspunkte für \neine Beistandsgemeinschaft nicht substantiiert dargelegt sind. \nDer weiter geltend gemachte Umstand des Vorliegens einer \nEinbürgerungszusicherung bezogen auf die Ehefrau und deren \nAbsicht, eine handwerkliche Meisterprüfung abzulegen, sowie \ndie im Jahre 1999 erfolgte Aussetzung des Strafrestes zur \nBewährung können schon wegen der Maßgeblichkeit der \nVerhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \nkeine Berücksichtigung finden. Im Übrigen ließe die \nEntscheidung über die Strafaussetzung nach obigen Ausführungen \nkeine Rückschlüsse auf eine Fehlerhaftigkeit der zum Zeitpunkt \nder letzten Verwaltungsentscheidung getroffenen - negativen - \nPrognose zu.\n\n36\n\nDer Senat kann dahinstehen lassen, ob der Kläger \ntatsächlich eine der in Art. 6 oder 7 ARB 1/80 aufgeführten, \ngeschützten Rechtspositionen innehat. Denn nach den \nvorstehenden Feststellungen genügt seine Ausweisung auch den \nAnforderungen, die das insoweit über Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 \nauf Assoziationsberechtigte anwendbare Gemeinschaftsrecht \n\n37\n\nvgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. \nFebruar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, \nNVwZ 2000, 1029; Senatsbeschluss vom \n29. April 1993 - 18 B 4386/92 - DVBl. \n1993, 1023 = InfAuslR 1993, 288 = NVwZ \n1993, 1227 = NWVBl. 1994, 31, \nm.w.N.\n\n38\n\nan die Ausweisung eines Gemeinschaftsangehörigen bzw. \nAssoziationsberechtigten stellt. Die vom Gemeinschaftsrecht \ngeforderte Rechtfertigung der Ausweisung aus \"Gründen der \nöffentlichen Ordnung und Sicherheit\" \n\n39\n\nvgl. Art. 48 Abs. 3, 56 Abs. 1 des \nVertrages zur Gründung der Europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft in seiner \nursprünglichen Fassung, Art. 39 Abs. 3, \n46 Abs. 1 des Vertrages in seiner durch \nden Amsterdamer Vertrag geänderten \nFassung; Richtlinie Nr. 64/221 des Rats \nder EWG zur Koordinierung der \nSondervorschriften für die Einreise und \nden Aufenthalt von Ausländern, soweit \nsie aus Gründen der öffentlichen \nOrdnung und Sicherheit oder Gesundheit \ngerechtfertigt sind, vom 25. Februar \n1964; § 12 Abs. 1 AufenthG/EWG\n\n40\n\nist nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n41\n\nvgl. Beschlüsse vom 15. Juli 1997 - \n1 C 24.96 -, Buchholz 402.240 § 6 AuslG \n1990 Nr. 11 = InfAuslR 1998, 4 = NVwZ \n1998, 193; vom 29. September 1993 - 1 B \n62.93 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG \n1990 Nr. 3 = EZAR 034 Nr. 4 = InfAuslR \n1994, 45 und vom 4. Mai 1990 - 1 B \n82.89 -, NVwZ-RR 1990, 649 = Buchholz \n402.24 § 10 AuslG Nr. 124 = EZAR 121 \nNr. 6\n\n42\n\nund des Senats\n\n43\n\nvgl. Beschluss vom 2. November 1995 \n- 18 B 280/94 -, dem folgend Urteil vom \n21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, \na.a.O.,\n\n44\n\nbei der hier gegebenen Verwirklichung eines der in § 47 \nAbs. 1 und 2 AuslG geregelten Ausweisungstatbestände, die der \nAbwendung einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, stets gegeben, wenn \nzugleich festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des \nAusländers im Bundesgebiet zu einer tatsächlichen und \nhinreichend schweren, das Grundinteresse der Gesellschaft \nberührenden Gefährdung führt.\n\n45\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 18. Mai 1982 \n- Rs. 115 und 116/81 -, NJW 1983, 1250, \nvom 19. Januar 1999 - Rs. C-348/96 \n(Calfa) -, InfAuslR 1999, 165 und vom \n10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) \n-, a.a.O.; ähnlich Renner mit anderer \nAkzentuierung, NJ 2000, 612 und Hess. \nVGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 - 12 TG \n1554/00 -, InfAuslR 2000, 428; a.A. \nwohl die Europäische Kommission, \nzitiert nach Gutmann, \nVertragsverletzung durch \nAusweisungspraxis, InfAuslR 2000, \n369.\n\n46\n\nLetzteres ist hier der Fall, denn die Ausweisung des \nKlägers stützt sich nach obigen Ausführungen nicht allein auf \nden Umstand einer strafrechtlichen Verurteilung (vgl. Art. 3 \nAbs. 2 der Richtlinie Nr. 64/221, § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG), \nsondern sie fußt auf einer konkreten Gefahr der Wiederholung \nschwerer Straftaten durch den Kläger (vgl. Art. 3 Abs. 1 der \nRichtlinie Nr. 64/221, § 12 Abs. 3 Satz 1 AufenthG/EWG).\n\n47\n\nDarüber hinaus verlangt das Gemeinschaftsrecht nicht die \nEinräumung eines Ermessensspielraumes auf Seiten der \nAusländerbehörde.\n\n48\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n29. September 1993 - 1 B 62.93 -, \nBuchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 3 \n= EZAR 034 Nr. 4 = InfAuslR 1994, \n45.\n\n49\n\nGegen den mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in die von Art. 3 Abs. 1 und \n3 ENA geschützte Rechtsposition ist nichts zu erinnern. Insoweit kann auf die obigen \nAusführungen zum Vorliegen schwerwiegender Gründe im Sinne des § 48 Abs. 1 \nAuslG verwiesen werden.\n\n50\n\nVgl. hierzu Senatsurteil vom 21. \nDezember 1999 - 18 A 5101/96 -, a.a.O.; \n-beschluss vom 16. Januar 2001 - 18 B \n249/99 -, m.w.N.\n\n51\n\nLetztlich steht auch Art. 8 EMRK der Ausweisung des Klägers \nnicht entgegen. Hinsichtlich der familiären Beziehung des \nKlägers zu seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter \ngilt dies schon deshalb, weil der Schutz dieser Bestimmung \nnicht weiter geht, als der des Art. 6 GG, wie er im \nAusländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat.\n\n52\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom \n20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, \nInfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, \n353.\n\n53\n\nSoweit der Kläger auf die familiäre Beziehung zu seinen \nsonstigen, im Bundesgebiet lebenden Verwandten hinweist, ist \nder mit seiner Ausweisung verbundene Eingriff in die von Art. \n8 Abs. 1 EMRK vermittelte Rechtsposition hier jedenfalls von \nder Regelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. \n\n54\n\nVgl. zu den diesbezüglichen \nAnforderungen insbesondere EGMR, \n(Kammer - Dritte Sektion), Urteil vom \n30. November 1999 - Beschwerde Nr. \n34374/97 (Baghli ./. Frankreich), NVwZ \n2000, 1401; Senatsbeschluss vom 10. \nNovember 2000 - 18 B 1273/00 -, \nm.w.N.\n\n55\n\nDer Eingriff ist gesetzlich vorgesehen und verfolgt als \nMaßnahme der Gefahrenabwehr eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK \naufgeführten legitimen Ziele. Des Weiteren entspricht die \nAusweisung des Klägers einem dringenden sozialen Bedürfnis und \nsie ist in Anbetracht der festgestellten, vom Kläger \nausgehenden Gefahr der erneuten Verübung schwerer Straftaten \nund der fehlenden Anhaltspunkte für eine besondere \nSchutzwürdigkeit der Beziehung des Klägers zu den weiteren, im \nBundesgebiet lebenden Verwandten auch verhältnismäßig.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n57\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-02/18-a-1257-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-02/18-a-1257-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302329","retrieved":"2026-07-09 03:28:09.910357+00:00"}}