{"status":"available","doknr":"OLD302339","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0330.8A5585.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-30","aktenzeichen":"8 A 5585/99.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 23. November 1999 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie allein erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, \n§ 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung. Es \nist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht wesentliches \nVorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht \nin seine Entscheidungsfindung einbezogen hätte.\n\n4\n\nDer Kläger hat zwar sowohl in der Anhörung bei dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (S. 5 \ndes Anhörungsprotokolls) als auch im Gerichtsverfahren \n(persönliche Erklärung vom 13. Oktober 1998) vorgetragen, er \nhabe erst nach erheblichen Misshandlungen durch die \nSicherheitskräfte angefangen zu stottern. Zusätzlich hat er \ndie Bescheinigung eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie \ndarüber vorgelegt, dass er \"nervenärztlich angehört\" worden \nsei, und hat auch in der mündlichen Verhandlung auf \nArtikulationsschwierigkeiten hingewiesen. Auch vor diesem \nHintergrund war das Verwaltungsgericht jedoch nicht gehalten, \nder Frage einer Traumatisierung infolge erlittener Folter \ndurch Einholung eines fachmedizinischen Gutachtens \nnachzugehen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in eigener \nVerantwortung festzustellen, ob ein Asylbewerber glaubwürdig \nund seine Darlegungen glaubhaft sind; dabei ist es im \nAllgemeinen - auch in schwierigen Fällen - nicht auf \nsachverständige Hilfe angewiesen. Etwas anderes kann nur dann \ngelten, wenn im Verfahren besondere Umstände entweder in der \nPersönlichkeitsstruktur des Betroffenen oder im Hinblick auf \nseinen Sachvortrag hervortreten, die das Vorliegen einer \nerheblichen Abweichung vom Normalfall als möglich erscheinen \nlassen. In einem solchen Fall hat das Gericht nach \npflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich bei der \nBeurteilung des Vorbringens des Asylbewerbers sachverständiger \nHilfe bedienen muss oder nicht.\n\n6\n\nSenatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rz 25f.; Beschluss vom 11. Februar \n1997 - 25 A 4144/96.A -, jeweils m.w.N.\n\n7\n\nIn besonderer Weise gilt dies dann, wenn Anzeichen dafür \nerkennbar oder substantiiert vorgetragen sind, dass ein \nAsylbewerber aufgrund erlittener Misshandlungen traumatisiert \nsein könnte mit der möglichen Folge, über das Erlebte nur noch \nselektiv, widersprüchlich oder gar nicht mehr bzw. nur in \nAnsätzen berichten zu können. \n\n8\n\nVgl. hierzu Treiber, Fallgruppen traumatisierter \nFlüchtlinge im Asylverfahren, in: Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Hrsg.), \nAsylpraxis Band 7, 2001, S. 15ff.; Herzig / Fischer / \nFoka, Fallgruppen traumatisierter Flüchtlinge im \nAsylverfahren, ebenda, S. 39ff.; Marx, Humanitäres \nBleiberecht für posttraumatisierte \nBürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien und \nHerzegowina, InfAuslR 2000, 357 (357f.,362f.).\n\n9\n\nIn derartigen Fällen muss das Verwaltungsgericht mit \nbesonderer Sorgfalt prüfen, ob es die zur Beurteilung des \nSachvortrags erforderliche Sachkunde selbst besitzt. \nAllerdings ist es auch in dem hier angesprochenen Zusammenhang \nSache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände - sofern \nsie nicht offenkundig sind - aufzuzeigen; welche Anforderungen \nim Einzelnen an einen solchen Vortrag und daran anknüpfende \nBeweisanträge zu stellen sind, bedarf hier keiner \nEntscheidung. Insbesondere kann sowohl offen bleiben, ob ein \nAsylbewerber konkret darlegen muss, welche tatsächlichen oder \nvermeintlichen Mängel im bisherigen Sachvortrag durch die \nEinholung eines beantragten Sachverständigegutachtens behoben \nwerden sollen,\n\n10\n\nso noch OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar \n1998 - 25 A 2593/96.A -, S. 7ff.; kritisch Treiber, \na.a.O., S. 17,\n\n11\n\nals auch, in welchem Umfang im Übrigen an der zitierten \nEntscheidung für Fälle eines substantiierten Vortrags zum \nVorliegen einer folterbedingten posttraumatischen \nBelastungsstörung festzuhalten ist. Für das Verwaltungsgericht \nbestand kein Anlass, sachverständige Hilfe hinzuzuziehen. Der \nKläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung \nlediglich eine Verbindung zwischen der von ihm behaupteten \nMisshandlung durch türkische Sicherheitskräfte und seiner \nArtikulationsstörung (Stottern) hergestellt, nicht aber \nvorgetragen, er sei aufgrund erlittener Folter nicht in der \nLage, die Vorfälle in der Türkei vollständig und korrekt zu \nschildern. Auch die von ihm vorgelegte Bescheinigung des \nArztes Dr. S. gibt nur wieder, was der Kläger dem Arzt \nberichtet hat, ohne eine Bewertung aus ärztlicher Sicht zu \nenthalten. Einen Hinweis auf das mögliche Vorliegen eines \nposttraumatischen Belastungssyndoms enthält erstmalig die \nAntragsschrift selbst und nachfolgend - außerhalb der \nBegründungsfrist des § 78 Abs. 4, Sätze 1, 4 AsylVfG - die \nBescheinigung des Diplompsychologen Dr. F. vom 3. Februar \n2000. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen \nGehörs kann damit indes nicht geltend gemacht werden.\n\n12\n\nHiervon unabhängig hat die Gehörsrüge schon deshalb keinen \nErfolg, weil der Kläger es versäumt hat, sich - etwa durch \neinen auf Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen \ngerichteten Beweisantrag - Gehör zu verschaffen, obwohl hierzu \nin der mündlichen Verhandlung Gelegenheit und - angesichts des \nUmstands, dass das Gericht die Artikulationsstörung des \nKlägers mehrfach angesprochen hat - auch Anlass bestanden \nhätte.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302339","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-30/8-a-5585-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302339","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302339","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-30/8-a-5585-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302339","retrieved":"2026-07-09 03:28:10.840594+00:00"}}