{"status":"available","doknr":"OLD302338","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0330.21A4845.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-30","aktenzeichen":"21 A 4845/96.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie auf die Verpflichtung der \nBeklagten gerichtet ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 1968 geborene Kläger ist srilankischer \nStaatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Eigenen \nAngaben zufolge verließ er Sri Lanka am 29. Juli 1993 mit \neinem in Colombo ausgestellten Reisepass auf dem Luftweg und \nreiste am 7. September 1993 aus Moskau kommend auf dem Landweg \nin die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 9. September 1993 \nstellte er einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) am selben Tag machte er unter anderem geltend: Er \nhabe seit seiner Geburt bis 1991 in Arali und anschließend für \n1 ½ Jahre in Settiyamadam gelebt. Danach sei er unmittelbar \nnach Colombo gegangen. Seine letzte Anschrift in Colombo sei \ngewesen \"Neu Moor Street 164, Colombo 12\". Dort habe er sich \nseit April 1993 aufgehalten.\n\n3\n\nBis 1990 habe er als Fischer, anschließend bis 1991 als \nLandwirt gearbeitet. Danach habe er wegen Schwierigkeiten mit \nder Armee nicht mehr gearbeitet und bis zu seiner Ausreise von \neigenen Mitteln gelebt. Er habe sich in Sri Lanka nicht \npolitisch betätigt.\n\n4\n\nSeinen Pass habe ihm der Schlepper abgenommen. Bei den \nGrenzkontrollen sei er von einem Beamten fest gehalten und \nvernommen worden, ob er mit der LTTE etwas zu tun habe. Dann \nhabe er gehen können.\n\n5\n\nZu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt, erklärte der \nKläger: Er sei im März 1993 mit mehreren Jugendlichen von der \nLTTE festgenommen und zwei Tage fest gehalten worden. Die LTTE \nhabe von ihm Informationen über Militärstützpunkte in der Nähe \nvon Arali haben wollen. Er sei zunächst in Sanganai gewesen \nund habe dann in ein Ausbildungslager gebracht werden sollen. \nEr sei nach Verstecken und Angriffsmöglichkeiten auf den dort \nliegenden Militärhafen befragt worden. Er sei in einer Wohnung \nmit Küche und mehreren Zimmern fest gehalten worden. Aus Angst \nvor der Verbringung in ein Ausbildungslager sei er in der \nNacht des zweiten Tages durch ein rückwärtiges Fenster des \nHauses, das nur auf der Vorder-, nicht jedoch auf der \nRückseite bewacht worden sei, geflohen. Um das Haus herum sei \nlediglich ein niedriger Zaun gewesen, über den er \nhinübergesprungen sei; er habe sich dann zunächst zu Hause \nversteckt. Die LTTE habe nach ihm gesucht, dabei Angehörige \nseiner Familie geschlagen und angekündigt, ihn zu töten. Er \nhabe sich dann nur noch nachts zu Hause aufgehalten. Wegen der \nLuftangriffe in der Region sei das Verstecken schwierig \ngewesen. Deshalb habe er am 5. April 1993 seinen Heimatort \nverlassen und sei mit Hilfe eines Bekannten nach Colombo \ngegangen.\n\n6\n\nDer Bekannte habe ihn bis Vavuniya gebracht. Die Reise sei \nzunächst mit dem Boot von Kilali nach Pooneryn und dann mit \neinem LKW bis Vavuniya erfolgt. Er habe dabei keinen \nPassagier-, sondern einen Gütertransport benutzt. Bei Vavuniya \nhabe eine Militärkontrolle stattgefunden, danach seien sie mit \ndem LKW weiter bis Colombo gefahren. Eine Genehmigung der LTTE \nzum Verlassen von Jaffna habe er nicht dabei gehabt. Sie sei \nnicht nötig gewesen, weil er illegal gereist sei. \nGütertransporte von Jaffna nach Colombo würden von der LTTE \nnicht stark kontrolliert. Auch er sei nicht von der LTTE \nkontrolliert worden.\n\n7\n\nIn Colombo habe er sich in einer Pension aufgehalten. Am \n10. April 1993, nach zwei oder drei Tagen in Colombo, sei er \nvon der Polizei festgenommen worden. Er sei fünf Tage fest \ngehalten und von der Polizei wegen des Verdachts von \nVerbindungen zur LTTE brutal geschlagen worden. Der \nPensionsinhaber habe dann seine Freilassung erreicht, indem er \nder Polizei die ihm verfügbaren Informationen über ihn, den \nKläger, gegeben habe. In der Pension hätten noch drei \nLandsleute gewohnt. Diese seien Anhänger der LTTE gewesen. \nDies habe er erst erfahren, als sie nach der Ermordung des \nPräsidenten festgenommen werden sollten. Am 4. Mai 1993 habe \ndie Polizei ihn nachts mit den drei Kollegen festnehmen \nwollen. Einige Polizisten hätten unten im Hotel gestanden, \neinige oben. Sie seien \"dazwischen\" gewesen und er habe auf \ndem Weg nach unten flüchten können.\n\n8\n\nDas Hotel habe zwei Stockwerke gehabt. Die Polizei sei ganz \noben und im Parterre gewesen. Auf \"dem Weg im Treppenhaus nach \nunten habe es einen Weg auf das Dach\" gegeben, den er benutzt \nhabe. Von dem Dach sei er dann auf ein niedrigeres Nachbarhaus \ngesprungen und sei auf die Straße gelangt. Die Polizisten \nhätten sich oben und auch in \"seiner\" Etage befunden. Es habe \nzwei Treppen zum Dach gegeben, eine vom Erdgeschoss, eine \nandere direkt von seiner ersten Etage. Diese Treppen kämen im \nersten Stock zusammen.\n\n9\n\nEr sei geflohen aus Furcht, mit den LTTE-Anhängern in \nVerbindung gebracht zu werden. Nach der Flucht sei er nach \nSanganai gegangen.\n\n10\n\nEr sei dann mit dem Auto zu einem moslemischen Bekannten \ngefahren; hierbei handele es sich um die bereits zuvor \nangegebene Anschrift. Dieser Bekannte, dem er alles erzählt \nund erklärt habe, dass er ein Versteck brauche, habe ihm \ngeholfen. Er, der Kläger, habe dann am 12. Mai 1993 einen \nBrief an seine Mutter geschrieben und diesen Brief einem \nBekannten mitgegeben. Daraufhin sei seine Mutter Ende \ndesselben Monats nach Colombo gekommen. Sie habe Kontakt mit \neinem Agenten aufgenommen und diesem 300.000 Rupien für die \nAusreise gezahlt. Sie hätten sehr viel Geld gehabt und es \nvielen Leuten geliehen, als ihre Landwirtschaft noch gut \ngelaufen wäre. Dieses Geld hätte seine Mutter wahrscheinlich \nzurückgefordert. Der Agent habe ihm bei den \nReisevorbereitungen, bei der Besorgung des Passes und bei der \nDurchführung der Reise geholfen.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 29. September 1993 lehnte das Bundesamt \ndas Asylbegehren des Klägers ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) nicht \nvorliegen und erließ eine Ausreiseaufforderung mit \nAbschiebungsandrohung nach Sri Lanka. Ferner stellte das \nBundesamt fest, dass ein Abschiebungshindernis im Sinne von \n§ 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Sri Lanka vorliege.\n\n12\n\nGegen den ihm am 3. November 1993 zugestellten Bescheid hat \nder Kläger hat am 15. November 1993 Klage erhoben, mit der er \nunter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes die \nVerpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung und zur \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG begehrt \nhat. Zu seinen Erlebnissen vor der Ausreise aus Sri Lanka hat \ner geltend gemacht: Er sei in Colombo nur unter vagem, nicht \nkonkretisierten Verdacht fünf Tage inhaftiert und brutal \ngeschlagen worden. Sein Vortrag zur Flucht vor drohender \nVerhaftung sei lebensnah, detailreich und auch vor dem \nHintergrund der Ermordung von Staatspräsident Premadasa \nglaubhaft. Als Vorverfolgter sei er als Asylberechtigter \nanzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 17. Juli 1996 wies der Kläger ergänzend \ndarauf hin, er habe als Folge eines in Deutschland erlittenen \nUnfalls Narben am rechten Bein, die ihn in Sri Lanka \nverdächtig machen würden. In der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht hat der Kläger seine Klage insoweit \nzurückgenommen, als sie die Feststellung des Bundesamtes \nbetraf, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 AuslG \nvorliegen.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das verwiesen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Beklagte unter entsprechender \nteilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom \n29. September 1993 verpflichtet festzustellen, dass bei dem \nKläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und \neine Abschiebung nicht nach Sri Lanka erfolgen darf; im \nÜbrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\n14\n\nAuf den nach Zustellung des Urteils am 28. August 1996 \ngestellten Antrag des Beteiligten vom 5. September 1996 hat \nder Senat durch Beschluss vom 20. November 1996 die Berufung \nzugelassen für den sinngemäßen Antrag,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage auch insoweit abzuweisen, \nsoweit sie die Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG betrifft.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr macht geltend: Die Situation in Sri Lanka habe sich \nzwischenzeitlich verschlechtert. Ausweislich des Runderlasses \ndes Innenministeriums NRW vom 19. Februar 2001 würden \nabgelehnten Asylbewerbern vor einer Rückführung vom \nsrilankischen Generalkonsulat in Bonn keine Reisepässe (mehr) \nausgestellt. Bei einer Rückkehr mit einem Passersatzpapier \nwären Tamilen für mehrere Monate ohne Ausweispapiere und in \ndieser Zeit in besonderem Maße Kontrollen und den hieraus \nresultierenden Gefährdungen ausgesetzt. Hinsichtlich der Dauer \nbis zur Beschaffung von Ausweispapieren und der erhöhten \nGefährdung bei einem Aufenthalt ohne gültige Ausweispapiere \nsowie hinsichtlich der Richtigkeit seiner Angaben in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Adresse der von ihm \nbewohnten Lodge in Colombo werde hilfsweise die Einholung von \nSachverständigengutachten des Herrn Keller-Kirchhoff aus \nDortmund beantragt.\n\n19\n\nDie Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Antrag \ngestellt.\n\n20\n\nDer Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom \n30. März 2001 ergänzend zu seinen Asylgründen befragt. \nInsoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung \nBezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der \nAusländerbehörde verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Das \nangefochtene Urteil ist zu ändern und die Klage auch insoweit \nabzuweisen, als der Kläger die Feststellung begehrt, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (I.). \nLediglich hinsichtlich der Benennung von Sri Lanka als \nZielstaat der Abschiebung ist der Bescheid des Bundesamtes vom \n29. September 1993 demgegenüber rechtswidrig, sodass es \ninsofern bei der vom Verwaltungsgericht ausgesprochenen \nAufhebung des Bescheides zu verbleiben hat (II.).\n\n23\n\nI. Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG\n\n24\n\nIn dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der \nletzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 \nAsylVfG) liegen die materiellen Voraussetzungen für die \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht \nvor.\n\n25\n\nWegen der für die Beurteilung des Begehrens maßgeblichen \nAnsatzpunkte und Kriterien wird auf den Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/86 - (BVerfGE 80, 315) verwiesen. Die dort unter B I für \ndie Asylberechtigung dargestellten rechtlichen Grundsätze \ngelten, soweit vorliegend relevant, auch für die Feststellung \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n26\n\nVgl. zur Deckungsgleichheit von \nArt. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F. = Art. \n16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG \nhinsichtlich der Verfolgungshandlung, \ndes geschützten Rechtsguts und des \npolitischen Charakters der Verfolgung \nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 \n- 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892, sowie \nzur Deckungsgleichheit des politischen \nCharakters bei Art. 16 a Abs. 1 GG, \n§ 51 Abs. 1 AuslG und bei Art. 1 A \nNr. 2, Art. 33 Genfer Konvention (GK) \nBVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 \n- 9 C 48.92 -, BVerwGE 45, 42 = NVwZ \n1994, 497 (498 f.)\n\n27\n\nFür die Beurteilung, ob der Kläger politisch Verfolgter \nist, ist nicht darauf abzustellen, ob er bei Rückkehr in sein \nHeimatland vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, \nsondern darauf, ob ihm politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, denn er ist nicht wegen bestehender \noder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist; \nmithin kommen nur Nachfluchttatbestände in Betracht.\n\n28\n\nVgl. zu den Maßstäben BVerfG, \nBeschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., \nS. 344 und BVerwG, Urteil vom 23. Juli \n1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 \n(369) = NVwZ 1992, 578 m.w.N.; zur \nÜbereinstimmung der Maßstäbe nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG \nund Art. 1 A Nr. 2 GK in der \npraktischen Rechtsanwendung vgl. \nBVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500, und \nvom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \na.a.O.\n\n29\n\n1. Vorverfolgung\n\n30\n\nBei der Prüfung und Beurteilung erlittener oder unmittelbar \ndrohender Vorverfolgung ist entscheidend auf das Vorbringen \nder Asylbewerber abzustellen. Da sie allein die bestimmenden \nGründe für das Verlassen ihres Herkunftslandes kennen, obliegt \nes ihnen, die tatsächliche Grundlage für eine politische \nVerfolgung selbst in schlüssiger Form vorzutragen. Dabei haben \nsie bezüglich der in ihre eigene Sphäre fallenden Umstände, \ninsbesondere ihrer persönlichen Erlebnisse, unter Angabe \ngenauer Einzelheiten eine in sich stimmige \nSachverhaltsschilderung zu geben, während hinsichtlich der \nallgemeinen Umstände im Herkunftsland eine Darstellung von \nTatsachen genügt, aus denen sich die nicht entfernt liegende \nMöglichkeit politischer Verfolgung ergibt.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November \n1982 - 9 C 74.81 -, Buchholz 402.24 \n§ 28 AuslG Nr. 42, Beschluss vom \n26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, \nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212, \nferner zur Verfassungsmäßigkeit der \nSubstantiierungslast BVerfG, Beschluss \nvom 23. Dezember 1985 \n- 2 BvR 1063/84 -, NVwZ 1987, 487.\n\n32\n\nAus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass er Sri Lanka aus einer \nausweglosen Lage unter dem Druck erlittener oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat.\n\n33\n\nDie nach den Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt für das \nVerlassen der Halbinsel Jaffna Anfang 1993 ausschlaggebende Verhaftung durch \nAngehörige der LTTE und die Suche nach ihm nach seiner Flucht sind nicht als \npolitische Verfolgung anzusehen. Maßnahmen von Seiten der LTTE können dem \nsrilankischen Staat, der die LTTE in der Heimatregion des Klägers mit allen Mitteln \nals Bürgerkriegsgegner bekämpft und auch im Übrigen alles unternimmt, die \nAktionen dieser Gruppierung zu unterbinden und ihrer Mitglieder habhaft zu werden, \nnicht zugerechnet werden.\n\n34\n\nAuch die vom Kläger angesprochenen staatlichen Maßnahmen im Rahmen der \nKampfhandlungen zwischen der srilankischen Armee und der LTTE in seiner \nHeimatregion wie Luftangriffe und Bombardierungen stellen keine politische \nVerfolgung dar. Der srilankische Staat hatte in dieser Region zur damaligen Zeit \nkeine effektive und umfassende Gebietsgewalt inne, sondern führte im Rahmen des \nherrschenden Bürgerkrieges mit militärischen Mitteln einen Kampf um die \nRückeroberung bzw. gegen die Loslösung eines Teils seines Staatsgebiets. Obwohl \ndie - nach Vertreibung der übrigen Bevölkerungsgruppen durch die LTTE dort \nfaktisch allein noch ansässige - tamilische Zivilbevölkerung durch militärische \nAktionen sowie Einschränkungen der Versorgung und der Zugänglichkeit der \nHalbinsel Jaffna erheblich beeinträchtigt wurde, war die Art und Weise der \nKampfführung dabei nicht auf die physische Vernichtung von nach asylerheblichen \nMerkmalen bestimmten Personen gerichtet, die keinen Widerstand mehr leisten \nkonnten oder wollten oder am militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt \nwaren; sie ist auch nicht auf Grund sonstiger Umstände als asylerheblich zu \nbewerten. Die Aktionen der Sicherheitskräfte zielten vielmehr trotz ihrer \nRücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung ihrer objektiv erkennbaren \nGerichtetheit nach nicht auf asylerhebliche - namentlich ethnische - \nPersönlichkeitsmerkmale der Opfer, sondern betrafen sie allein wegen der Tatsache \nder Anwesenheit im umkämpften Gebiet bzw. zum Zwecke der Ergreifung von LTTE-\nKämpfern oder -Unterstützern und dienten der Informationsgewinnung über den auch \naus dem Umfeld der tamilischen Zivilbevölkerung heraus operierenden \nBürgerkriegsgegner. Der Senat hat dies wiederholt entschieden (vgl. etwa die Urteile \nvom 8. Juli 1992 - 21 A 364/91.A - und - 21 A 914/91.A -, 15. März 1993 - 21 A \n1354/92.A - sowie vom 1. Oktober 1996 - 21 A 3050/96.A -). Auf diese \nEntscheidungen, die auf Auskunftsmaterial aufbauen, das auch in das vorliegende \nVerfahren eingeführt worden ist, wird wegen der Begründung im Einzelnen Bezug \ngenommen; ferner wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur \nBürgerkriegssituation im Norden verwiesen.\n\n35\n\nEine politische Vorverfolgung des Klägers ergibt sich auch \nnicht aus seinen Schilderungen zu der angeblichen Inhaftierung \nund dem späteren Festnahmeversuch seitens der staatlichen \nSicherheitskräfte in Colombo. Der Senat vermag den \ndiesbezüglichen Angaben des Klägers keinen Glauben zu \nschenken, ohne dass es insoweit auf die vom Kläger hilfsweise \nunter Beweis gestellte Anschrift der von ihm bewohnten Lodge \nin Colombo ankäme; der diesbezügliche Hilfsbeweisantrag ist \ndaher abzulehnen.\n\n36\n\nDer Senat verkennt zunächst nicht, dass sich das Vorbringen \ndes Klägers zu den angeblichen Geschehnissen in Colombo in der \nmündlichen Verhandlung am 30. März 2001 im Großen und Ganzen \nim Rahmen dessen hält, was er bereits zuvor vor dem Bundesamt \nangegeben hatte; insbesondere fällt auf, dass der Kläger in \nder Lage war, sämtliche dort gemachten Angaben zu Daten \nverschiedenster Ereignisse exakt auf den Tag genau zu \nwiederholen, ohne dass Diskrepanzen aufgetreten oder \nErinnerungsschwächen erkennbar geworden wären. Gerade diese \ngenaue Wiedergabe auch von Daten, denen im Rahmen seiner \nErlebnisse eher geringere Bedeutung beizumessen ist, lässt es \nbei einer mehr als sechs Jahre nach den berichteten \nGeschehnissen liegenden Befragung als möglich und sogar nahe \nliegend erscheinen, dass die Angaben des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung auf einer eingehenden Vorbereitung \nunter Zuhilfenahme des Protokolls über die Befragung beim \nBundesamt und weniger auf präsenter Erinnerung beruhen.\n\n37\n\nDer Senat vermag vor diesem Hintergrund die Konstanz der \nAngaben des Klägers nicht als ausschlaggebendes Argument für \ndie Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu bewerten. Vielmehr \nfallen sowohl erhebliche Diskrepanzen als auch eine fehlende \nPlausibilität hinsichtlich gerade auch zentraler Umstände des \nBerichteten und die Reaktion des Klägers auf den Vorhalt \ndieser Umstände während der mündlichen Verhandlung am 30. März \n2001 entscheidend ins Gewicht. Sie führen in der \nGesamtwürdigung des Vorbringens dazu, dass der Senat dem \nKläger seine Schilderung der Vorgänge in Colombo nicht als \nwahres, von ihm tatsächlich so erlebtes Geschehen abnimmt.\n\n38\n\nWidersprüchlich sind zunächst die Angaben des Klägers dazu, \nwie der Inhaber der von ihm bewohnten Lodge seine Freilassung \naus der Polizeihaft bewerkstelligt haben soll. So wusste der \nKläger beim Bundesamt als Grund für seine Freilassung einen - \noffenbar routinemäßigen - Ablauf zu schildern, nach dem \nPensionsinhaber von der Polizei über Festnahmen informiert \nwürden, daraufhin zur Polizei gehen und Angaben über ihre \nGäste machen müssten, woraufhin die Sicherheitspolizei auf \nGrundlage der Angaben die Entscheidung über eine Freilassung \ntreffe und die Polizei verständige. Hierzu im Widerspruch \nsteht die Darstellung, die der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung zu den Umständen seiner Freilassung gegeben hat: \nNunmehr berichtete er, der Lodge-Inhaber habe seine \nFreilassung dadurch erreicht, dass er mit einem Bekannten \ngesprochen habe, der Angehöriger des CID sei, und der wiederum \nauf einen höheren Polizeibeamten eingewirkt habe, der für \nFragen der Haft zuständig gewesen sei. Eine ausreichende \nErklärung für die deutlich unterschiedlichen Darstellungen - \nhier eine routinemäßige Verfahrensweise, dort individuelle \nBemühungen des Lodge-Inhabers unter Inanspruchnahme besonderer \nVerbindungen zum CID -, die sich nicht etwa auf untergeordnete \nDetails, sondern auf einen für die angebliche Haft \nentscheidenden Umstand beziehen, hat der Kläger trotz Vorhalts \nnicht zu geben vermocht. Zweifel daran, dass der Kläger \nbezüglich der Inhaftierung eigene Erlebnisse wiedergegeben \nhat, ergeben sich ferner daraus, dass er - von Antworten auf \nkonkrete Fragen zu dem asylrelevanten Kerngeschehen \nabgesehen - zu seiner angeblichen immerhin fünf Tage dauernden \nInhaftierung trotz Nachfrage keine Einzelheiten benennen \nkonnte.\n\n39\n\nWidersprüche sind auch festzustellen hinsichtlich der \nAngaben des Klägers zu zentralen Details seiner angeblichen \nFlucht vor einer Verhaftung in Colombo. In der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat am 30. März 2001 knüpfte der Kläger \nseine angebliche Furcht vor einer Inhaftierung unter dem \nVerdacht einer Verbindung zur LTTE zunächst daran, dass die \nPolizisten zu seinem Zimmer in der Lodge gekommen seien, um \nseine beiden Zimmmergenossen, deren Namen ihnen bekannt \ngewesen seien, festzunehmen; dem habe er entnommen, dass es \nsich hierbei um Anhänger der LTTE handele, nachdem er zuvor \nnur einen diesbezüglichen Verdacht gehegt habe. Demgegenüber \nhatte der Kläger vor dem Bundesamt erklärt, es habe sich um \ndrei Landsleute gehandelt, die seinerzeit hätten festgenommen \nwerden sollen, weil es sich um Anhänger der LTTE gehandelt \nhabe. Auch diesen Widerspruch zu einem zentralen Detail des \nangeblichen Festnahmeversuchs hat der Kläger nicht überzeugend \naufzulösen vermocht. Die gegenüber dem Senat auf Vorhalt \nabgegebene Erläuterung, auch im Nachbarzimmer habe sich noch \neine Person aufgehalten, von der er vermute, dass sie \ngleichfalls hätte festgenommen werden sollen, leuchtet bereits \ndeshalb nicht ein, weil der Kläger seine Erkenntnis der \nangeblichen LTTE-Mitgliedschaft seiner beiden Zimmergenossen \nzuvor gerade und allein darauf gestützt hatte, dass die \nPolizisten deren Namen nannten, während dies auf den \nangeblichen Dritten, den der Kläger im Übrigen - in der \nmündlichen Verhandlung - erstmals auf den diesbezüglichen \nVorhalt erwähnt hat, auch seinen eigenen Angaben nach nicht \nzutraf. Die Berufung des Klägers auf diesen \"unbekannten \nDritten\" lässt sich nach Überzeugung des Senats allein dadurch \nerklären, dass der Kläger diese Person nach dem Vorhalt seines \nwidersprüchliches Vorbringens hat \"aufleben\" lassen, um seinen \nVortrag in der mündlichen Verhandlung seinen bisherigen \nDarstellungen anzupassen.\n\n40\n\nGegen die Darstellung des Klägers zu den Umständen des \nangeblichen Festnahmeversuchs spricht ferner, dass das \nangebliche Verhalten der Polizei schlechthin nicht \nnachvollziehbar ist. Wenn die Polizisten in den angeblichen \nZimmergenossen des Klägers, die ein Zimmer im ersten \nObergeschoss bewohnten, tatsächlich Mitglieder der LTTE und \nBeteiligte an dem wenige Tage zuvor in unmittelbarer Nähe zur \nLodge verübten Attentat auf den Staatspräsidenten vermutet \nhätten, widerspricht es in jeder Hinsicht einem planmäßigen \nPolizeieinsatz der mit der Verfolgung von an Terroranschlägen \nBeteiligten seit Jahren befassten srilankischen Polizei, diese \nPersonen vor einer bevorstehenden Festnahme durch lautes Rufen \nihrer Namen schon auf der Treppe zu warnen, wie dies der \nKläger berichtet. Jedenfalls erscheint es dann wenig \nplausibel, dass die Polizei keine Anstalten gegen eine Flucht \naus dem Fenster und über die \"zweite\" Treppe ergriffen haben \nsoll; die angebliche unbehelligte Flucht des Klägers über die \nDächer der Lodge und des Nachbargebäudes auf die Straße zeigt \njedoch, dass dort offenbar keine Polizisten postiert \nwaren.\n\n41\n\nEbenfalls widersprüchlich sind die Angaben des Klägers \ndazu, wann er den angeblichen Brief an seine Mutter \ngeschrieben haben will. Während er die Abfassung des Briefes \nsowohl gegenüber dem Bundesamt als auch zunächst in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich auf den 12. \nMai 1993 datiert hat, ist er von dieser Darstellung abgerückt, \nnachdem ihm die - erklärungsbedürftig lange - Zeitspanne zu \nder angeblichen Flucht aus der Lodge am 4. Mai 1993 \nvorgehalten worden war. Wenngleich es sich bei dem Zeitpunkt \nder Abfassung des Briefes nicht um ein für das angebliche \nVerfolgungsgeschehen bedeutsames Detail handelt, so zeigt \njedoch auch diese Korrektur der mehrfachen und \nübereinstimmenden abweichenden Angaben des Klägers, dass sein \nAussageverhalten durch das Bestreben bestimmt war, seine \nprozessuale Situation zu verbessern.\n\n42\n\nDer letztgenannte Schluss drängt sich dem Senat auch \nangesichts der Angaben des Klägers zu den Umständen seiner \nAusreise aus Sri Lanka auf. Während der Kläger beim Bundesamt \ndie Frage nach Problemen bei den Grenzkontrollen noch bejahte \nund erklärte, er sei von einem Beamten von der Grenzkontrolle \nfestgehalten, vernommen und nach Verbindungen zur LTTE befragt \nworden - eine Darstellung, die er mit der Erläuterung, er sei \nfreigekommen, weil er \"ihnen\" gesagt habe, dass er \"mit der \nLTTE nichts zu tun habe\" und dass er \"ein armer Mann\" sei, \nzunächst auch in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten \nhat -, hat er auf den Vorhalt, dass eine reguläre Ausreise \nüber den Flughafen im Widerspruch zu dem gegen ihn angeblich \nbestehenden Verdacht stehe, auch diese Schilderung geändert \nund erklärt, \"dies alles\" sei von seinem Agenten \"organisiert\" \nworden. Auch für diese Änderung seines Vorbringens ist der \nKläger eine nachvollziehbare Erklärung schuldig geblieben.\n\n43\n\nKann dem Kläger hiernach die zuletzt aufgestellte \nBehauptung, dass die Ausreise nur wegen des Eingreifens seines \nAgenten geglückt ist, als allein prozesstaktisch motiviert \nnicht geglaubt werden, weckt die tatsächlich offenbar \nproblemlos mögliche Ausreise über den Flughafen mit einem auf \ndie Personalien des Klägers lautenden Pass - von einer \nUnrichtigkeit der Papiere war nie die Rede, jedenfalls aber \nführte der Kläger offenbar seine \"identity-card\" mit sich - \nunter Absolvierung der üblichen Ausreisekontrollen auch \ndurchgreifende Zweifel an der Plausibilität der Schilderung \ndes Klägers zu dem angeblich gegen ihn bestehenden Verdacht. \nEs ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger sich relativ \nkurze Zeit nach dem behaupteten Festnahmeversuch durch eine \nAusreise auf diesem regulären Wege mit der zwangsläufigen \nFolge des Durchlaufens der Grenzkontrollen der Gefahr einer \nErgreifung aussetzte, wenn er - wie er eigenen Angaben nach \nbefürchtete - bei den Sicherheitskräften, denen seine \nPersonalien bei der ersten - angeblichen - Inhaftierung von \ndem Lodge-Inhaber bekannt gegeben worden waren, in einem \n- durch seine Flucht noch untermauerten - Verdacht einer \nBeteiligung an der Ermordung des Präsidenten stand.\n\n44\n\nIn einer Zusammenschau aller vorgenannten Umstände vermag \nder Senat den Darstellungen des Klägers zu seinen angeblichen \nErlebnissen in Colombo keinen Glauben zu schenken; vielmehr \nrechtfertigen insbesondere die dargestellten Einlassungen des \nKlägers in Reaktion auf den Vorhalt von Unstimmigkeiten und \nPlausibilitätsbedenken nur den Schluss, dass seine \nSchilderungen zum angeblichen Vorfluchtschicksal den Zweck \nverfolgen, Abschiebungsschutz zu erlangen, ohne dass ihnen ein \ntatsächlich erlebtes Geschehen zu Grunde liegt.\n\n45\n\n2. Beachtliche Nachfluchtgründe\n\n46\n\nNachfluchtgründe greifen nicht ein.\n\n47\n\na) Subjektive Nachfluchtgründe\n\n48\n\nEine nach dem Verlassen Sri Lankas selbst herbeigeführte \nVerfolgungsgefahr, die einen subjektiven Nachfluchtgrund \nergeben könnte, ist nicht ersichtlich; insbesondere gibt die \nStellung eines Asylantrages dafür nichts her (AA 19.01.1999 \nS. 11; 28.04.2000 S. 23; UNHCR 25.04.1997). \n\n49\n\nb) Objektive Nachfluchtgründe\n\n50\n\nAuch ein objektiver, also aus der jetzt gegebenen Situation \nin Sri Lanka folgender Nachfluchtgrund liegt nicht vor. Es \nfehlt dazu an der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit einer bei der Rückkehr drohenden Gefahr \npolitischer Verfolgung.\n\n51\n\nDie beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \nVerfolgungsmaßnahme ist anzunehmen, wenn bei der \nvorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung \ngestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung \nsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb \ngegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. \n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar \n1988 - BVerwG 9 C 32.87 - Buchholz \n402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80, vom 15. März \n1988 - 9 C 278.86 - BVerwGE 79, 143 \n(150, 151) = NVwZ 1988, 538, und vom \n5. November 1991 - 9 C 118.90 -, \nBVerwGE 89, 162 = NVwZ 1992, 582 (584) \nm.w.N.\n\n53\n\nMaßgebend ist in dieser Hinsicht letztlich der \nGesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das \nvorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung \nanzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr \n\"beachtlich\" ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines \nbesonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des \nAsylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine \nRückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. \nUnzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann \nsein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von \nweniger als 50 v.H. für Verfolgungsmaßnahmen gegeben ist. \n\n54\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n5. November 1991 - 9 C 118.90 -, \na.a.O., S. 584.\n\n55\n\nIn einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische \nMöglichkeit von Verfolgungsmaßnahmen nicht aus.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober \n1990 - 9 C 60.89 - Buchholz 402.25 § 1 \nAsylVfG Nr. 134, S. 262, insoweit in \nBVerwGE 87, 52 nicht abgedruckt. \n\n57\n\nEin vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht \nlassen. Ergeben aber die Gesamtumstände des Falles die \"reale \nMöglichkeit\" einer politischen Verfolgung, wird auch ein \nverständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den \nHeimatstaat nicht auf sich nehmen. \n\n58\n\nVgl. BVerwG. Urteil vom 5. November \n1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O., S. 584, \nunter Berufung auf U.S. Supreme Court \nvom 9. März 1987, zitiert bei \nHailbronner, Ausländerrecht, 2. \nAuflage, S. 791 und sinngemäß \nwiedergegeben in UNHCR-Zeitschrift \n\"Flüchtlinge\", August 1987, S. 8, 9. \n\n59\n\nDabei muss freilich beachtet werden, dass nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die \nBejahung einer \"beachtlichen\" Wahrscheinlichkeit einer \ndrohenden Verfolgungsmaßnahme höhere Anforderungen zu stellen \nsind, als sie nach dem so genannten herabgesetzten \nWahrscheinlichkeitsmaßstab für die Verneinung einer \n\"hinreichenden Sicherheit\" vor politischer Verfolgung erfüllt \nsein müssen.\n\n60\n\nVgl. einerseits zum Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit u.a. \nBVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 u.a. -, a.a.O., S. 501 \nm.w.N., und vom 18. Januar 1994 \n- 9 C 48.92 -, a.a.O., S. 500 und \nandererseits zum Maßstab der \n\"hinreichenden Sicherheit\" u.a. BVerwG, \nUrteile vom 25. September 1984 - 9 C \n17.84 -, BVerwGE 70, 169 (171) und vom \n26. März 1985 - 9 C 107.84 -, BVerwGE \n71, 175 (178 f.) m.w.N.; Göbel-\nZimmermann, in: Huber, Handbuch des \nAusländer- und Asylrechts, Bd. II, B 1 \nArt. 16 a GG Rdnr. 42 m.w.N. \n(Bearbeitung November 1996).\n\n61\n\nEin verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller \nUmstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs \nin einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. \nWenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine \ngeringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung \nbesteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und \nvernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in \nseinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen \nUnterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von \neinem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.\n\n62\n\nVgl. BVerwG. Urteil vom 5. November \n1991 - 9 C 118.90 -, a.a.O., \nS. 584.\n\n63\n\nNach diesen Grundsätzen droht dem Kläger im Falle der \nRückkehr nach Sri Lanka nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung.\n\n64\n\naa) Einreise nach Sri Lanka\n\n65\n\nDie Einreise nach Sri Lanka ist über den Flughafen von \nColombo möglich, ohne dass Rückkehrern bei den regelmäßigen \nund eingehenden Personenkontrollen, die insbesondere auch \nwegen der Besorgnis des Einschleusens von im Ausland für \nAnschläge ausgebildeten LTTE-Kadern stattfinden (KK 24.02.1997 \nS. 2), mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen drohen, \ndie als politische Verfolgung zu bewerten sind. Allein die \nTatsache des Auslandsaufenthalts und der Anbringung eines \nAsylbegehrens im Ausland stellen bei der Einreise keine \nAnknüpfungspunkte für Übergriffe der Sicherheitskräfte dar (AA \n16.01.1996 S. 9 f.; 19.01.1999 S. 11 und 19; 28.04.2000 S. 23; \nUNHCR 25.04.1997). Für Rückkehrer, die im Besitz eines \ngültigen srilankischen Reisepasses sind, ist die Einreise in \naller Regel unproblematisch (AA 28.04.2000 S. 22).\n\n66\n\naaa) Identitätskontrollen\n\n67\n\nMit einer eingehenderen Überprüfung müssen die Rückkehrer \nrechnen, die nicht über einen Reisepass, sondern lediglich \nüber ein von srilankischen Auslandsvertretungen auf der \nGrundlage der (Eigen-)Angaben des Betroffenen zum Zwecke der \nEinreise ausgestelltes \"emergency certificate\" (AA 23.09.1997; \nKK 02.09.1997; UNHCR --.07.1998 S. 5) verfügen (AA 18.04.2000 \nS. 6 f.; 28.04.2000 S. 22; amnesty international - ai - \n01.03.1999 S. 3), weil sich bei diesem Personenkreis die Fälle \nhäuften, in denen die aus den Reisedokumenten hervorgehenden \nPersonalien nicht mit den von den Rückkehrern am Flughafen \nangegebenen richtigen Personalien übereinstimmten (AA \n18.04.2000 S. 6 f.) und damit der Verdacht besteht, dass die \nAusreise illegal, d.h. mit gefälschten Papieren stattgefunden \nhat (so KK 18.02.2000 an VG Bremen S. 4 f.). Bei Zweifeln an \nder Identität, die der Betroffene nicht ausräumen kann, kann \nes für die Dauer der Identitätsfeststellung zum Festhalten \nbzw. zur Festnahme und Inhaftierung kommen (AA 19.01.1999 S. \n20; 28.04.2000 S. 23; 11.07.2000 S. 1). Der Sachverständige \nKeller-Kirchhoff schätzt die Lage dahin ein, dass es seit \n1998/1999 - verglichen mit den Jahren zuvor - zu einer \n\"erheblichen Zunahme\" von Inhaftierungen bei der Einreise \ngekommen ist (KK 18.02.2000 an VG Bremen S. 4 f.). Weiter wird \ndavon berichtet, dass seit dem 1. Januar 2000 von den weltweit \netwa 3.000 nach Sri Lanka abgeschobenen Tamilen etwa 2.000 \n- darunter mehr als 100 aus Deutschland Abgeschobene - in \nUntersuchungshaft genommen worden seien (Busch 02.11.2000 \nS. 4).\n\n68\n\nWenn die Personenüberprüfung nicht innerhalb von Stunden \noder eines Tages abgeschlossen werden kann, erfolgt (innerhalb \nvon 24 Stunden) eine Vorführung vor den örtlich zuständigen \nHaftrichter in Negombo (Magistrate's Court), der darüber \nentscheidet, ob ein weiteres Festhalten durch die Polizei \nzulässig ist, sei es zum ausschließlichen Zweck der \nPersonenüberprüfung (AA 28.04.2000 S. 23), sei es wegen eines \nVerstoßes gegen die Einreise- oder Ausreisevorschriften (Busch \n02.11.2000 S. 4) oder aus anderen Gründen. Wird \nUntersuchungshaft angeordnet, so erfolgt offenbar regelmäßig \n(nach Angaben des \"Magistrate\" in Negombo in 98 v.H. der Fälle \n\"sofort\", AA 18.04.2000 S. 7) eine Freilassung gegen eine \nKaution (\"personal bail\", AA 18.04.2000 S. 7, KK 28.03.2000 S. \n3), die offenbar erst bei einem Verstoß gegen die gleichzeitig \nvom Gericht angeordneten Auflagen fällig wird (Busch \n02.11.2000 S. 4). Die vereinzelte Behauptung, eine derartige \nKaution müsse von einem Verwandten des Festgenommenen \nunterschrieben werden (Busch 02.11.2000 S. 4), findet in den \nübrigen dem Senat vorliegenden Auskünften keine Bestätigung \nund erscheint vor dem Hintergrund, dass 98 v.H. der zunächst \nfestgenommenen Rückkehrer vom Magistrate Court in Negombo \ngegen Bürgschaft sofort auf freien Fuß gesetzt werden (AA \n18.04.2000 S. 6 f.), nicht plausibel. Von einer derartigen \nBeschränkung des für die Stellung einer Kaution in Frage \nkommenden Personenkreises kann daher nicht ausgegangen \nwerden.\n\n69\n\nDiesen allgemeinen Erkenntnissen entspricht es, dass am \n15./16. März 2000 bei einer \"Sammelrückführung\" von \n20 srilankischen Staatsangehörigen (19 Tamilen und einem \nMoslem )aus Deutschland, von denen nur \neiner über einen Reisepass verfügte (AA 18.04.2000 S. 7; \n25.05.2000, S. 2), achtzehn der Betroffenen nach einer \nVorführung vor dem Magistrate Court in Negombo noch am \nAnkunftstag gegen Kaution auf freien Fuß gesetzt wurden (AA \n13.04.2000 S. 1; 25.05.2000 S. 2; KK 10.09.2000 S. 1). Zwei \nBetroffene wurden auf Antrag der Kriminalpolizei bis zu dem \nauf den 21. März 2000 anberaumten Gerichtstermin in \nUntersuchungshaft genommen, weil weitere Nachforschungen \nhinsichtlich der Identität und ein Strafregisterabgleich \nerfolgen mussten (AA 18.04.2000 S. 7; 25.05.2000 S. 2); sie \nwurden erst an diesem Tag gegen Kaution freigelassen (AA \n28.04.2000 S. 23; 25.05.2000 S. 2). Ein weiterer Rückgeführter \naus der Gruppe wurde erst später am 21. März 2000 in \nUntersuchungshaft genommen und anschließend auf freien Fuß \ngesetzt (AA 28.04.2000 S. 23; 25.05.2000 S. 3). Liegen in \nFällen der Personenüberprüfung bis zu dem vom \nUntersuchungsrichter gegebenenfalls anberaumten weiteren \nGerichtstermin - wie in der Regel - keine Erkenntnisse gegen \nden Betroffenen vor, wird das Überprüfungsverfahren \neingestellt (AA 28.04.2000 S. 23).\n\n70\n\nSoweit es bei derartigen Identitätskontrollen - wie im \nRegelfall - bei Festnahmen und kurzzeitigen Inhaftierungen \nohne zusätzliche asylerhebliche Rechtsgutverletzungen bleibt, \nliegen diese Maßnahmen insgesamt unterhalb der Schwelle \nasylrechtlich erheblicher Eingriffsintensität und können schon \ndeshalb im Weiteren außer Betracht bleiben.\n\n71\n\nbbb) Längerfristige Inhaftierung zur \nIdentitätsfeststellung\n\n72\n\nAllerdings kann das Festhalten von Personen im Rahmen der \nIdentitätskontrollen im Einzelfall nach den vorliegenden \nErkenntnissen längere Zeit, mitunter mehrere Wochen dauern (ai \n01.03.1999 S. 3; Wingler 01.04.1999 S. 3). Die Inhaftierung \nvon 192 aus dem Senegal abgeschobenen Tamilen sowie die \nFestnahmen zweier weiterer Gruppen von Rückkehrern, von denen \nberichtet wird (KK 20.03.1998; UNHCR --.07.1998 S. 5; ai \n01.03.1999 S. 2), betreffen dabei allerdings ersichtlich \nSonderfälle, die durch die Tatsache der Sammelabschiebung in \ngroßer Zahl mit erhöhtem Abklärungsbedarf geprägt waren, \nsodass es insoweit an einer Übertragbarkeit auf den \nvorliegenden Fall fehlt und verallgemeinerungsfähige Schlüsse \nnicht gezogen werden können. Seit April 1997 sind ferner auch \nFälle der Inhaftierung von Einzelreisenden, darunter von \neinigen Rückkehrern aus Deutschland bekannt geworden (UNHCR \n--.07.1998 S. 5; KK 08.12.1998). Diese (Einzel-)Fälle lassen \njedoch angesichts des Umstandes, dass jährlich mehrere Hundert \nabgelehnte Asylbewerber aus westlichen Ländern über den \nFlughafen Colombo nach Sri Lanka abgeschoben werden (AA \n19.01.1999 S. 21; 27.05.1999 S. 3), nicht den Schluss auf eine \n\"Gruppenverfolgung\" zu. Denn es mangelt schon an der beim \nMaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Annahme \neiner \"Gruppenverfolgung\" zu fordernden Dichte der Zugriffe \nbezogen auf die nach erfolglosem Asylverfahren aus Europa \nZurückkehrenden oder einer bestimmten Gruppe unter ihnen. \nAbgesehen davon richtet sich auch ein über wenige Tage \nhinausgehendes Festhalten, solange es unter Berücksichtigung \nder konkreten Umstände, die zur Annahme eines \nÜberprüfungsbedarfs führten, objektiv dem Zweck der \nIdentitätsabklärung dient, und nicht mit sonstigen schwer \nwiegenden Rechtsgutverletzungen verbunden ist, nicht gegen den \nBetroffenen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale. Es ist \ndaher nicht als Akt politischer Verfolgung zu qualifizieren. \nDies gilt auch für diejenigen allein mit \"emergency \ncertificates\" zurückkehrenden und daher einer intensiveren \nÜberprüfung unterzogenen srilankischen Staatsangehörigen, bei \ndenen die Polizei einer Freilassung auf Kaution widerspricht \n- wie dies zunächst bei zwei der am 15./16. März 2000 aus \nDeutschland zurückgeführten Tamilen der Fall war (AA \n25.05.2000 S. 2) - oder bei denen eine Freilassung etwa \ndeshalb scheitert, weil sich niemand findet, der für die \nKaution unterschreibt.\n\n73\n\nccc) Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen die Ausreise-, \nEinreise- und Passbestimmungen\n\n74\n\nIn Einzelfällen wird davon berichtet, dass aus Deutschland abgeschobene \nPersonen im Zusammenhang mit Ausweisdelikten strafrechtlich verfolgt werden; dies \nist etwa dann der Fall, wenn mit einem \"emergency certificate\" nach Sri Lanka \nzurückkehrende Personen bei der Identitätsüberprüfung am Flughafen durch die \nsrilankischen Einreisebehörden bzw. die Kriminalpolizei (CID) ein Geständnis in \nBezug auf die im Zusammenhang mit der Ausreise erfolgte Fälschung von \nAusweispapieren ablegen oder wenn das in Deutschland gefundene gefälschte \nReisedokument den Begleitpapieren zur Abschiebung beigefügt wird und so der \nsrilankischen Einwanderungsbehörde bzw. Kriminalpolizei zur Kenntnis gelangt; \nstrafrechtlich nicht verfolgt werden dagegen Bordkartentausch, illegaler \nGrenzübertritt und andere illegale Praktiken, die außerhalb des srilankischen \nStaatsgebietes vielfach mit \"Schleppungen\" einhergehen (AA 28.04.2000 S. 24). \nStrafrechtliche Verurteilungen wegen Verstößen gegen die Einreise-, Ausreise- und \nPassbestimmungen sind nicht als politische Verfolgung zu qualifizieren. Denn die \nAhndung dieser Delikte stellt keine Rechtsgutverletzung in Anknüpfung an \nasylrelevante Merkmale dar. Die - nicht neu geschaffenen, sondern seit 1998 \nlediglich in der Strafandrohung verschärften - Straftatbestände (insbesondere Ein- \noder Ausreisen ohne gültigen Reisepass, Nachmachen oder Fälschen von \nReisedokumenten, Besitz oder Benutzung gefälschter oder nachgemachter \nReisedokumente, Besitz oder Beantragung mehrerer Reisedokumente oder \nunbefugter Besitz eines Reisedokumentes einer anderen Person) sind zur Kontrolle \nder Außengrenze des Staatsgebiets in der Staatenpraxis geläufig und ergeben so \nkeinen Hinweis für eine politische Verfolgung. Auch gelten sie für alle srilankischen \nStaatsangehörigen und nicht nur für tamilische Volkszugehörige (Südasien Büro \n14.09.1998 mit Auszügen aus dem \"Immigrants and Emigrants Act\"). Soweit unter \nBezugnahme auf Auskünfte und Stellungnahmen eines tamilischen \nParlamentsabgeordneten ausgeführt ist, das novellierte Gesetz treffe insbesondere \ntamilische Flüchtlinge (KK 12.03.1999 S. 3 und in Südasien 2/99, S. 11, abgedruckt \nin: Wingler 01.04.1999 S. 9), wird lediglich eine tatsächliche Folge aufgezeigt, die als \nsolche ohne Aussagegehalt für die Frage der politischen Verfolgung ist. Selbst wenn \nin die Bewertung eingestellt wird, dass zu der Strafverschärfung die Einflussnahme \nvon Staaten beigetragen hat, die einen starken Zustrom vorwiegend tamilischer \nStaatsangehöriger Sri Lankas festzustellen hatten, spricht dies nicht dafür, dass die \nihrer Natur nach auf die Aufrechterhaltung eines geordneten internationalen \nReiseverkehrs zielenden Vorschriften objektiv auf Tamilen wegen ihrer \nVolkszugehörigkeit gerichtet sind; insofern ist insbesondere ihre Zielrichtung der \nBekämpfung der Schleppertätigkeit von Gewicht. Lediglich wenn Verstöße durch \nTamilen verfolgt würden, diejenigen durch Staatsangehörige anderer \nVolkszugehörigkeit aber ungeahndet blieben, oder wenn die Möglichkeit, die \nVerstöße durch ordnungsgemäße Papiere und deren gesetzmäßigen Gebrauch zu \nvermeiden, zwar Personen anderer Volkszugehörigkeit eingeräumt, den Tamilen \naber vom srilankischen Staat verwehrt würde, könnte Anlass bestehen, eine \nGerichtetheit der in der Bestrafung liegenden Beeinträchtigungen auf die tamilische \nVolkszugehörigkeit in Betracht zu ziehen. Dafür lässt sich dem vorliegenden Material, \ndas den gegenwärtig möglichen Kenntnisstand umfassend widerspiegelt, nichts \nTragfähiges entnehmen. Im Gegenteil liegen Erkenntnisse vor, nach denen \nAngehörige anderer Bevölkerungsgruppen ebenfalls in relevanter Zahl von \nMaßnahmen auf der Grundlage des \"Immigrants and Emigrants Act\" betroffen sind \n(KK 08.03.2000, insb. Listen C, D und E). Die nicht weiter untermauerte Aussage, \ndass das \"verschärfte Strafmaß in der Regel und Praxis nur auf rückkehrende \n(abgeschobene) Tamilen und nicht auf Singhalesen derzeit angewandt\" werde \n(Wingler 01.04.1999), ist daher fragwürdig. Sie ist im Übrigen aber auch unergiebig, \nweil die Verstöße, um deren Ahndung es geht, sich zwangsläufig in der \nBevölkerungsgruppe häufen, die in besonderem Maße ins Ausland drängt (und \nzurückkehrt). Dem entspricht auch die schon angesprochene Erklärung eines \nAbgeordneten, das Gesetz treffe \"insbesondere\" Tamilen, und die dazu gegebene \nBegründung, diese müssten \"sich oft gefälschter Papiere bedienen\". Auch die in \ndieser Begründung enthaltene Aussage zur Notwendigkeit des Gebrauchs falscher \nPapiere trägt nicht die Schlussfolgerung auf eine drohende politische Verfolgung. \nDenn dafür, dass die in Sri Lanka bestehende Ausreisefreiheit nicht auch für Tamilen \ngelten würde, spricht nichts (AA 16.04.1999 S. 2). Die Möglichkeit, sich einen \nReisepass ausstellen zu lassen, ist Tamilen in gleicher Weise eröffnet wie \nsrilankischen Staatsangehörigen anderer Volkszugehörigkeit (AA 28.04.2000 S. 24). \nAllerdings mag für sie die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch die \nBedingungen des dazu erforderlichen Aufenthalts in Colombo faktisch erschwert \nsein; da die Situation in Colombo aber - wie unter I.2. bb) bbb) im Einzelnen noch \ndargetan wird - den Aufenthalt insbesondere auch nicht aus Gründen, die auf eine \nGerichtetheit gegen Tamilen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale schließen \nlassen, unzumutbar macht, kann keine Rede davon sein, die Tamilen könnten nicht \nohne Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen das Land verlassen oder \ndorthin zurückkehren. Einer gegenteiligen Einschätzung stünde im Übrigen auch \nentgegen, dass nach der Erfahrung, die der Senat in den letzten Jahren in Hunderten \nvon Asylverfahren srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit \ngewonnen hat, die behauptete Ausreise ohne eigenen Pass in aller Regel mit dem \nbloßen Verweis darauf erklärt wurde, auch die Gestaltung der Ausreise habe der \nSchlepper übernommen, ohne dass in diesem Zusammenhang auf Probleme bei der \nBeschaffung des Passes hingewiesen worden wäre. Ferner stünde einem solchen \nSchluss die hohe Zahl der in den vom Senat bearbeiteten Verfahren betroffenen \nTamilen entgegen, die nach ihren Angaben mit einem gültigen Pass ausgereist sind \nund bei denen es erst im Zuge und zur Förderung der Weiterreise sowie der Einreise \nins westliche Ausland zu Manipulationen am Pass oder zur Abgabe des Passes \ngekommen ist (vgl. dazu auch AA 16.04.1999 S. 2; 28.04.2000 S. 24). \n\n75\n\nDa mithin tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Strafverschärfungen bei \nPassvergehen objektiv darauf gerichtet sind, tamilische Flüchtlinge gerade (auch) \nwegen ihrer Volkszugehörigkeit einer strafrechtlichen Sanktion zu unterwerfen, nicht \nersichtlich sind, kann dahinstehen, ob bei Vorliegen von Anhaltspunkten für einen \nVerstoß gegen die Vorschriften des Ein- und Ausreise- sowie des Passrechts mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Strafverfolgung zu rechnen ist.\n\n76\n\nddd) Gefahr widerrechtlicher Inhaftierung sowie von \nkörperlicher Misshandlung und Folter\n\n77\n\nDem Auskunftsmaterial lässt sich weiterhin nicht entnehmen, dass die durch die \ngenannten Strafvorschriften eröffneten Möglichkeiten eines Zugriffs ohne jeglichen \nAnhalt und damit missbräuchlich zu Lasten zurückkehrender Tamilen eingesetzt \nwerden. \n\n78\n\nEbenso wenig kann festgestellt werden, dass Rückkehrern bei Maßnahmen im \nRahmen der Identitätsfeststellung oder in Anwendung der Strafvorschriften des \n\"Immigrants and Emigrants Act\" mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche \nRechtsgutbeeinträchtigungen, namentlich Misshandlung und Folter, drohen. \nAllerdings wird in der Zeitschrift \"Südasien\" berichtet, ein \"soeben in London \nerschienener Bericht\" der \"Medical Foundation for the Care of Victims of Torture\" \nhabe \"Beweise für systematische Folterungen von Tamilen durch die srilankische \nPolizei und die Armee\" vorgelegt (Mertsch, Südasien 4/00 vom 05.07.2000, S. 4). \nDiese Aussage trifft jedoch nicht zu. Der genannte Bericht (\"Caught In The Middle: a \nstudy of Tamil torture survivors coming to the UK from Sri Lanka\") enthält zwar \nFeststellungen über in Sri Lanka erlittene körperliche Misshandlungen und \nFolterungen von der \"Medical Foundation\" in Großbritannien untersuchter und \nbefragter srilankischer Asylbewerber. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die \nsrilankische Polizei in Colombo oder an anderen Orten in den südlichen Landesteilen \n\"systematisch\", also nach einem bestimmten \"System\" oder gar generell Folterungen \nan verhafteten oder sonst aufgegriffenen und inhaftierten Tamilen vorgenommen \nhätte oder weiterhin vornimmt, lassen sich dieser Studie aber nicht entnehmen. \nSolches ergibt sich auch nicht aus anderen Erkenntnisquellen.\n\n79\n\nAllerdings enthalten Stellungnahmen von Menschenrechtsorganisationen und \nJournalisten die allgemeine Einschätzung, dass Folter und körperliche \nMisshandlungen in Sri Lanka \"nach wie vor weit verbreitet\" sind (ai --.06.1999 S. 1, \nvgl. auch ai 16.01.2001 S. 4; Wingler --.05.2000 S. 1). Diese Aussage lässt sich \njedoch allenfalls für Personen erhärten, denen von den Sicherheitskräften \nBeziehungen zur LTTE unterstellt werden. Nach der Einschätzung von amnesty \ninternational hat dieser Personenkreis \"aller Wahrscheinlichkeit nach bei der Ankunft \nin Colombo mit der Verhaftung und längeren Inhaftierung zu rechnen\" (ai 01.03.1999 \nS. 2). Vor allem bei Inhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten \nLTTE-Verdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 12.07.1995 S. 2; 28.04.2000 \nS. 18: \"schwer wiegende Verstöße kommen ... weiter vor\"; ai, torture in custody, \n--.06.1999 S. 8 f., 01.03.1999 S. 4, 16.01.2001 S. 4; Wingler --.05.2000 S. 1 ff.; \nUNHCR --.07.1998 S. 2). Dabei nimmt die Gefahr von Folter bei längeren \nInhaftierungen zu (vgl. u.a. ai 01.03.1999 S. 2; KK 04.01.1996 S. 56). Auch die in \nLondon ansässige \"Medical Foundation\" schätzt die Lage abgelehnter Asylbewerber, \ndie nach Sri Lanka zurückkehren, dahin ein, dass diese mit einer Inhaftierungsdauer \nvon mehr als zwei Tagen rechnen müssen, falls sie bei ihrer Einreise oder danach \nvon den srilankischen Sicherheitskräften verdächtigt werden, die LTTE zu \nunterstützen; in der Haft bestehe dann für sie das Risiko von körperlicher \nMisshandlung und Folter (Medical Foundation --.06.2000, S. 44, 53).\n\n80\n\nMit der Bewertung, dass die Aussage sich allenfalls für Personen erhärten lässt, \ndenen von den Sicherheitskräften Beziehungen zur LTTE unterstellt werden, \nkorrespondiert, dass die Anwendung von Folter nach Einschätzung einer \nMenschenrechtsorganisation während der sich an eine Festnahme am Flughafen \nanschließenden Inhaftierung ungewöhnlich ist (KK 22.06.1999, Anlage Forum for \nHuman Dignity 12.01.1999). Auch die bekannt gewordenen Umstände der \nSammelabschiebung von 20 srilankischen Staatsangehörigen am 15./16. März 2000 \naus Deutschland rechtfertigen nicht die Annahme, dass tamilischen Rückkehrern \ngenerell oder in relevanter Zahl im Zusammenhang mit der Einreise körperliche \nMisshandlungen von asylerheblicher Intensität drohen. Soweit dazu behauptet wird, \nzwei vom 16. bis 21. März 2000 in Untersuchungshaft genommene Rückkehrer, \nseien \"nachweislich gefoltert worden\" (Wingler --.05.2000 S. 4; abweichend bereits \nWingler 12.10.2000 S. 5: \"sollen misshandelt worden sein\"), steht diese Aussage im \nWiderspruch zu aktuelleren Erkenntnissen. So weist etwa amnesty international \ndarauf hin, die Behandlung der Abgeschobenen habe nicht die Intensität von Folter \nerreicht (ai 18.07.2000). Das Auswärtige Amt berichtet, entgegen einer Meldung der \nder LTTE nahe stehenden Nachrichtenagentur \"Tamilnet\" sei die deutsche Botschaft \nnicht auf Folterungen hingewiesen worden; lediglich ein einziger Betroffener, der bis \nzum 21. März 2000 inhaftiert worden sei, habe auf Nachfrage eines \nBotschaftsangehörigen erklärt, einen Schlag erlitten zu haben, der \"einer Ohrfeige \nvergleichbar\" gewesen sei und keine gesundheitlichen Folgen oder länger \nandauernde Schmerzen verursacht habe (AA 25.05.2000 S. 2 f.). Auch die \nBehauptung eines der Zurückgeführten, \"ungefähr zehn\" der Abgeschobenen seien \nMisshandlungen ausgesetzt gewesen, die \"weit über eine Ohrfeige hinausgegangen \nseien\" (KK 10.09.2000 S. 2), ist nach den übrigen Erkenntnissen zu der \nSammelrückführung nicht zu verifizieren. Diese Aussage steht sowohl zu den bereits \nangeführten Angaben des einen Inhaftierten als auch zu den Erklärungen anderer \nRückgeführter im Widerspruch. So soll ein Betroffener am Tag nach der Rückführung \ngegenüber Angehörigen der deutschen Botschaft zwar von dem bereits oben \nerwähnten Schlag berichtet (AA 28.04.2000 S. 24; 25.05.2000 S. 2), im Übrigen aber \nerklärt haben, er selbst und die Anderen seien korrekt behandelt worden (AA \n25.05.2000 S. 2). Auch der zweite bis zum 21. März 2000 Inhaftierte und andere zu \ndem genannten Termin Abgeschobene sollen auf ausdrückliche Nachfrage bestätigt \nhaben, von der Polizei korrekt behandelt worden zu sein (AA 25.05.2000 S. 2 f.). Ein \nweiterer an diesem Tag Zurückgekehrter soll gegenüber einem Angehörigen einer \nniederländischen Hilfsorganisation ebenfalls erklärt haben, er sei nach seiner Ankunft \nam Flughafen nicht geschlagen worden (KK 10.09.2000 S. 4). Angesichts dieser \nErklärungen unmittelbar Betroffener gegenüber Angehörigen der deutschen \nBotschaft kann auch der pauschalen Erklärung von amnesty international, \"die \njüngeren Männer der Gruppe soll[t]en allerdings während ihrer Befragung durch den \nCID am Flughafen geschlagen worden sein\" (ai 18.07.2000), kein \nausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden.\n\n81\n\nUnter welchen Voraussetzungen eine aus dem Ausland nach Sri Lanka \nzurückkehrende Person tamilischer Volkszugehörigkeit - begründet oder \nunbegründet - bei den dortigen Sicherheitskräften konkret in den Verdacht der LTTE-\nUnterstützung gerät und deshalb damit rechnen muss, nicht nur kurzfristig für ein bis \nzwei Tage zur Identifizierung, sondern längerfristig mit der Gefahr schwerer \nkörperlicher Misshandlung und Folterung inhaftiert zu werden, lässt sich angesichts \ndes vorliegenden Erkenntnismaterials nur eingeschränkt generalisierend und \nfallübergreifend beantworten.\n\n82\n\nDafür, dass Rückkehrer im Hinblick auf die bei den \nstaatlichen Behörden bekannten Aktivitäten der LTTE bzw. ihrer \nAuslandsorganisationen sowie wegen der Besorgnis der \nInfiltration (KK 18.03.1998; Wingler 31.05.1998 S. 47) \ngleichsam automatisch mit der Unterstützung der LTTE im \nAufnahmeland bzw. der Begehung von Terrorismusdelikten in \nZusammenhang gebracht werden und dies zu einem Verfahren nach \nden Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung, namentlich nach \ndem Prevention of Terrorism Act (PTA) oder den Emergency \nRegulations (ER) führt, spricht nichts. Zwar ist zu \nberücksichtigen, dass die LTTE, was den srilankischen Behörden \nseit längerem (AA 08.01.1999 S. 5; 06.05.1999 S. 2 f.) und \nnicht erst seit Erscheinen entsprechender Berichte in der \ndeutschen Tagespresse im Sommer 1999 bekannt ist, ihre im \nAusland geführten Organisationen zur politischen Agitation und \nzum Sammeln bzw. Eintreiben von Geld bei den dort lebenden \nTamilen einsetzt und so zum großen Teil ihre militärischen und \nterroristischen Aktivitäten finanziert. Auch ist anzunehmen, \ndass die srilankischen Strafverfolgungsbehörden wegen der \nAuslandsaktivitäten der LTTE gegenüber tamilischen Rückkehrern \nden Verdacht hegen können, die LTTE durch freiwillige oder \nerzwungene finanzielle Zuwendungen im Ausland unterstützt zu \nhaben. Ein solcher pauschaler Verdacht löst aber in der \nsrilankischen Praxis nicht mit der erforderlichen beachtlichen \nWahrscheinlichkeit ein Strafverfolgungsinteresse mit der Folge \nlängerer Inhaftierung im konkreten Einzelfall aus, sodass der \nFrage nach dem Charakter der Strafverfolgungsmaßnahmen als \nAkte politischer Verfolgung nicht nachzugehen ist. Die \nGeneralstaatsanwaltschaft in Colombo bewertet nach den \nErkenntnissen des Auswärtigen Amtes die bloße finanzielle \nUnterstützung der LTTE durch Exilsrilanker im Ausland nicht \nals Verwicklung in terroristische Aktivitäten der LTTE in Sri \nLanka, sondern als einfache exilpolitische Betätigung, die in \nSri Lanka nicht strafbar ist (AA 19.01.1999 S. 11; 28.04.2000 \nS. 17 f.). Diese Aussage findet ihre nachvollziehbare \nErklärung und Bestätigung in der gutachtlichen Stellungnahme \ndes Südasien-Instituts der Universität Heidelberg vom 22. Juli \n1998 zur Einschlägigkeit der Straftatbestände des PTA nur bei \nTerrorismusaktivitäten im Inland; daher besteht kein \ngreifbarer Anhaltspunkt, die Aussagekraft und Verwertbarkeit \nder Aussagen des Auswärtigen Amtes zur in Rede stehenden \nStrafverfolgungspraxis in Zweifel zu ziehen. Diese bieten \nvielmehr vor dem Hintergrund der Rechtslage in Verbindung mit \ndem sonstigen umfassenden und ersichtlich erschöpfenden \nAuskunftsmaterial eine tragfähige Beurteilungsgrundlage dahin, \ndass ein Strafverfolgungsinteresse lediglich bei Personen \nbesteht, die in verantwortlicher Position in nicht \nunerheblichem Ausmaß an Aktivitäten im Rahmen der LTTE-\nAuslandsorganisationen beteiligt sind; hier wird regelmäßig \nvermutet, dass es neben den Unterstützungshandlungen im \nAusland auch zur Beteiligung an terroristischen Aktivitäten \nder LTTE im Inland gekommen ist (AA 08.01.1999 S. 6; \n19.01.1999 S. 11; 28.04.2000 S. 17). Dementsprechend muss auch \nbei sonstigen Auslandsaktivitäten für die LTTE und ihre \nFrontorganisationen nach der Bedeutung der \nUnterstützungshandlung unterschieden werden. So wirkt etwa die \nTeilnahme an regierungskritischen Demonstrationen und das \nAnprangern von Menschenrechtsverletzungen auf Flugblättern \nregelmäßig ebenso wenig gefahrerhöhend wie die Teilnahme an \nSport- und Kulturveranstaltungen der der LTTE nahe stehenden \nOrganisationen (AA 20.04.1999 S. 2; 28.04.2000 S. 17; KK \n20.05.1998 S. 3). Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung \nu.a. darin, dass es nach Aussagen aus vom Auswärtigen Amt als \nseriös eingeschätzten, näher bezeichneten srilankischen \nAnwaltskreisen nur sehr wenige Fälle gibt, in denen es zur \nAnklage wegen im Ausland entfalteter Tätigkeiten im \nZusammenhang mit der LTTE gekommen ist (AA 08.01.1999 S. 6; \n19.01.1999 S. 11 nebst Anlage - Anwaltsliste -; 28.04.2000 \nS. 18). Zudem sprechen Schwierigkeiten des Nachweises der Tat \n(vgl. hierzu insbesondere auch den Bericht eines Betroffenen \nvom 11.01.1999, Anhang zu KK 12.03.1999) sowie die Überlastung \nder Strafjustiz (AA 06.05.1999 S. 4 f.) gegen regelmäßig oder \nauch nur bei einer Vielzahl von Rückkehrern eingeleitete \nVerfahren und damit gegen eine hohe Wahrscheinlichkeit von \nVerfolgungsmaßnahmen. Die gegenteilige Einschätzung (KK \n08.12.1998, 12.03.1999, 22.06.1999 und 28.07.1999) ist ohne \ntragfähige Grundlage und findet in vorliegenden Erkenntnissen \nkeine Bestätigung.\n\n83\n\nSonstige, nicht an Auslandsaktivitäten anknüpfende allgemeine Risikofaktoren \ndafür, dass ein Tamile bei den srilankischen Sicherheitskräften in einen konkreten \nVerdacht geraten könnte, in Aktivitäten der LTTE verstrickt zu sein, wie etwa Alter, \nHerkunft, das Vorhandensein körperlicher Narben und Ähnliches, begründen \ngrundsätzlich ebenfalls keine beachtliche Wahrscheinlichkeit eines asylrelevanten \nZugriffs im Zusammenhang mit der Einreise. Insoweit wird auf die nachfolgenden \nAusführungen zu Sicherheitskontrollen im Großraum Colombo verwiesen. Denn es \nbestehen keine Anhaltspunkte, dass die Sicherheitskräfte am Flughafen - über die \nVerfolgung von Passdelikten und relevanten Auslandsaktivitäten hinaus - andere \nKriterien anlegen als bei Sicherheitskontrollen im Großraum Colombo.\n\n84\n\nbb) Allgemeine Verhältnisse in Sri Lanka\n\n85\n\nAuch im Übrigen tragen die Verhältnisse in Sri Lanka die \nSchlussfolgerung auf eine der Bevölkerungsgruppe der Tamilen \noder einer vorliegend möglicherweise relevanten Untergruppe \nder Tamilen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende \nVerfolgung weder für das gesamte Land noch für einzelne \nLandesteile.\n\n86\n\naaa) Keine landesweite staatliche oder mittelbare \nVerfolgung\n\n87\n\nEine allein ethnisch begründete und diesem Charakter \nentsprechend landesweite staatliche (Gruppen-) Verfolgung von \nTamilen findet nicht statt (AA 07.07.1995 S. 1; 28.04.2000 \nS. 8; ai 28.09.1995 S. 3); auch landesweite allein ethnisch \nbedingte Repressalien gegen Tamilen von Seiten der \nsinghalesischen Bevölkerungsmehrheit sind selbst nach der LTTE \nzugeschriebenen Attentaten und Anschlägen sowie verlustreichen \nKämpfen im Norden ausgeblieben (AA 30.08.1996 S. 4; 28.04.2000 \nS. 13 f.). Die Beeinträchtigungen, denen sich Tamilen \nausgesetzt sehen, stehen im Zusammenhang mit den \nAuseinandersetzungen zwischen den staatlichen srilankischen \nKräften und der LTTE. Entsprechend den unterschiedlichen \nAusprägungen dieses bewaffneten, Überfälle und Terroranschläge \nauch außerhalb der Kampfgebiete einschließenden Konflikts \nstellen sich die Auswirkungen auf die Lage der Tamilen in den \nverschiedenen Gebieten Sri Lankas unterschiedlich dar. Im \nEinzelnen betrachtet ergibt sich dabei für keinen Bereich eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung.\n\n88\n\nbbb) Großraum Colombo\n\n89\n\nIm Großraum Colombo und - in geminderter Weise - in den \nsonstigen Bereichen des Südens und Westens Sri Lankas drohen \nTamilen zwar Beeinträchtigungen. Diese erreichen aber weithin \nnicht die Eingriffsintensität, die für eine asylerhebliche \nRechtsgutbeeinträchtigung erforderlich ist, oder es mangelt \nihnen an der notwendigen Gerichtetheit oder sie sind dem Staat \nnicht zuzurechnen; soweit diese einer Asylberechtigung \nentgegenstehenden Gesichtspunkte nicht eingreifen, fehlt es an \nder Verfolgungsdichte.\n\n90\n\n(1) Identitätsfeststellung und Verhaftung \n\n91\n\nAngehörige der tamilischen Volksgruppe müssen damit \nrechnen, einer Identitätsüberprüfung unterzogen und zu diesem \nZweck verhaftet zu werden. Im Großraum Colombo finden \nroutinemäßig und anlassbedingt umfangreiche Kontrollen und \ngroß angelegte Razzien statt, die zu Inhaftierungen und \nVerhören von Personen führen, die sich nicht ausweisen oder \nkeine zufrieden stellende Erklärung über den Zweck ihres \nAufenthalts geben können (AA 16.01.1996 S. 7; 28.04.2000 \nS. 8 f.; KK 22.02.1997 S. 4; Wingler 08.10.1997 S. 31). Von \ndiesen Maßnahmen - die vor allem im Zusammenhang mit den \nwiederholten Bombenattentaten zu sehen sind, zu denen es seit \ndem Ende der seinerzeitigen Friedensgespräche zwischen der \nRegierung und der LTTE und dem Wiederausbruch der offenen \nKriegshandlungen im Norden Sri Lankas seit April 1995 erneut \nkommt - sind in erster Linie jüngere Tamilen beiderlei \nGeschlechts im Alter zwischen etwa 15 bis 40 Jahren, aber auch \nTamilen anderer Altersstufen betroffen (AA 28.04.2000 S. 8; ai \n--.06.1999, Länderkurzbericht, S. 3; KK Südasien 1/00; Wingler \n--.05.2000 S. 1). Schätzungen über die Anzahl der von \nanlassbezogenen Massenverhaftungen Betroffenen belaufen sich \n- bezogen auf kurze Zeiträume - schon bei einzelnen \nVorkommnissen auf mehrere Hundert oder gar tausende Personen \n(KK 04.01.1996 S. 55; 13.05.1996 S. 3; 20.03.1998 S. 2 ff.; \nWingler 31.05.1998 S. 27, 33). So haben auch in jüngster Zeit \nverschiedene der LTTE zugerechnete Anschläge (u.a. \nBombenattentat auf Staatspräsidentin Kumaratunga und \nBombenanschlag bei einer Wahlveranstaltung einer \nOppositionspartei am 18. Dezember 1999 mit zusammen über 30 \nToten; Bombenanschlag in der Nähe des Amtssitzes der \nPremierministerin am 5. Januar 2000 mit 11 Toten) zu \nverstärkten Personenüberprüfungen und Razzien geführt, in \nderen Verlauf mehrere Tausend Tamilinnen und Tamilen \nfestgenommen wurden (AA 18.04.2000 S. 2: etwa 3.000 Personen \nin den vergangenen Monaten; KK 29.02.2000 S. 3 f.: \nschätzungsweise bis zu 10.000 Personen allein im Januar bis \nMitte Februar 2000; ferner ai 23.02.2000 an VG Hannover S. 4). \n\n92\n\nDen vorbezeichneten Maßnahmen fehlt es an der \nerforderlichen Eingriffsintensität von Akten der politischen \nVerfolgung, und zwar auch dann noch, wenn sie - wie in der \nweit überwiegenden Zahl - in kurzzeitige Inhaftierungen münden \nund es dabei zu keinen anderweitigen asylerheblichen \nRechtsgutverletzungen kommt. Maßnahmen zur \nIdentitätsfeststellung sind herkömmlicher und üblicher \nBestandteil der präventiven und repressiven Tätigkeit \nstaatlicher Sicherheitskräfte im Rahmen der Kriminalitäts- und \nTerrorismusbekämpfung. Sofern eine sofortige Identifizierung \nnicht möglich ist, sind auch kurzfristige Festnahmen zu diesem \nZweck in der Staatenpraxis geläufig, sodass in solchem \nZusammenhang stehenden Beeinträchtigungen der \nBewegungsfreiheit der die politische Verfolgung ausmachende \nCharakter einer Ausgrenzung des Betroffenen aus der \nstaatlichen Friedensordnung fehlt. Ab welcher Dauer \nkurzfristige Inhaftierungen zum Zwecke der \nIdentitätsfeststellung eine asylrechtsrelevante Intensität \nerreichen, hängt maßgeblich von den im betrachteten Staat \nherrschenden Verhältnissen ab, insbesondere von der \nVerwaltungsstruktur, den vorhandenen \nKommunikationsmöglichkeiten und der jeweiligen \nSicherheitslage. In einem Land wie Sri Lanka, in dem in Teilen \nBürgerkrieg herrscht und die Sicherheitskräfte im Übrigen \nlandesweit, insbesondere im hier betrachteten Landesteil mit \neiner Vielzahl gemeingefährlicher Terroranschläge konfrontiert \nsind, ist Inhaftierungen mit einer überschaubaren Dauer von \njedenfalls nicht mehr als zwei Tagen ohne zusätzliche \nRechtsgutverletzungen eine die Ausgrenzung aus der staatlichen \nFriedensordnung bewirkende Intensität und Schwere \nabzusprechen. Dem Aspekt der Mehrfachverhaftungen derselben \nPersonen (KK 20.03.1996 S. 5; Wingler 08.10.1997 S. 32; ai \n16.01.2001 S. 6) kommt, da nichts dafür ersichtlich ist, dass \nsie gezielt erfolgen, keine den jeweiligen Eingriff prägende \nBedeutung zu. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass die \nDauer der Inhaftierungen in einer nennenswerten Zahl von \nFällen über das für die Identitätsfeststellungen (jeweils) \nErforderliche hinausgeht oder in ihrer Summe ein solches \nAusmaß erreicht, dass gleichwohl ein \"Umschlagen\" in \nasylerhebliche Verfolgung festzustellen ist.\n\n93\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli \n2000 - 9 C 28.99 -, a.a.O. S. 1427.\n\n94\n\n(2) Inhaftierung länger als zwei Tage\n\n95\n\nAuch die Fälle, in denen die Inhaftierung länger als zwei \nTage andauert, tragen nicht den Schluss, dass die \nBevölkerungsgruppe der Tamilen insgesamt oder eine vorliegend \nrelevante Untergruppe davon mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung ausgesetzt ist. In \nden Auskünften wird die Größenordnung dieser Fälle seit Jahren \nim Wesentlichen auf bis zu etwa 10 v.H. geschätzt (bis zu \n10 v.H. länger als 1 oder 2 Tage, 1 v.H. länger als 1 Woche AA \n03.03.1994 S. 2, 30.05.1997 S. 2, 28.04.2000 S. 8 und \n27.07.2000 S. 3; 10 v.H. KK 04.01.1996 S. 56, 62 f., 75, \n13.05.1996 S. 3 und 14.10.1996 S. 3; 10 bis 20 v.H. Wingler \n--.05.1995 S. 23; weniger als 20 v.H. ai --.06.1999, torture \nin custody, S. 9), zum Teil aber auch niedriger (5 v.H. \nSchweizerische Flüchtlingshilfe --.04.1994 S. 10, 4 v.H. \nWingler 08.10.1997 S. 32 bzw. über 100 von 5.000 Wingler \n31.05.1998 S. 27, 28). Dem steht die Mitteilung von amnesty \ninternational, der überwiegende Teil von 1.500 am \n06./07. Januar 2000 in Colombo Verhafteten sei nach einer \nMeldung der \"NZZ vom 10.02.2000\" am 28. Januar 2000 wieder auf \nfreien Fuß gesetzt worden (ai 16.01.2001 S. 1), nicht \nentgegen. Hierbei handelt es sich ersichtlich um eine \nFehlmeldung von amnesty international. Die Aussage bezieht \nsich als Referenzquelle ersichtlich auf den Bericht der \nbenannten NZZ vom 10. Januar 2000, dem zu entnehmen ist, dass \ndie srilankische Polizei von den 1.500 Verhafteten mindestens \n329 Personen noch am Tag der Festnahme und mehr als \n1.200 Personen am nächsten Tag, dem 8. Januar 2000, auf freien \nFuß gesetzt hat. Bei den Maßnahmen der letzten Zeit sollen \nüber 98 v.H. der mit auf die Wache genommenen Personen \ninnerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden wieder auf freien Fuß \ngesetzt worden sein (AA 18.04.2000 S. 2).\n\n96\n\nVon den etwa 10 v.H. der insgesamt über zwei Tage hinaus \nFestgehaltenen bleiben etwa die Hälfte länger als drei Tage in \nHaft (KK 04.01.1996 S. 75), über eine Woche hinaus etwa jeder \nZehnte (AA 10.03.1999 S. 2; 28.04.2000 S. 8). Auch wenn bei \ngroß angelegten Sicherheitsüberprüfungen mitunter Tausende \nfestgenommen und hiervon jeweils Hunderte länger als zwei Tage \nfest gehalten werden, kann nach der absoluten, gemäß den \nAuskünften durchgängig jedenfalls nicht über 2.000 \nhinausgehenden Gesamtzahl der Inhaftierten die Haftdauer in \neiner beträchtlichen Zahl von Fällen die Zeit von zwei Tagen \njedenfalls nicht wesentlich überschreiten.\n\n97\n\nDie Anzahl der wegen Verdachts auf LTTE-Verbindungen nach \nden Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung für längere Zeit \nin Haft Befindlichen wird für Ende 1995 mit landesweit \nzwischen 400 bis 500 Personen und im Großraum Colombo mit 225 \nPersonen angegeben (AA 16.01.1996 S. 8; KK 04.01.1996 S. 66). \nNach dem Bericht einer Menschenrechtsorganisation sollen \nlandesweit ständig zwischen 1.000 und 1.500 tamilische \nVolkszugehörige inhaftiert sein, ohne dass diese Aussage auf \nlängerfristige Inhaftierungen beschränkt ist (KK 14.10.1996 \nS. 3, 24.02.1997 S. 3). In neuerer Zeit wird die Zahl allein \nfür den Süden bzw. den Bereich Colombo mit weit über oder etwa \n1.000 (Wingler 08.10.1997 S. 41, 30.01.1998 S. 12, 30.09.1998 \nS. 6) bzw. über 2.000 (Wingler 12.12.1997 S. 1) angegeben und \nlandesweit auf bis zu 2.000 (AA 21.08.1997 S. 2; 28.04.2000 \nS. 21; Wingler --.05.2000 S. 3; Busch 02.11.2000 S. 6, US \nState Department, --.02.2001 S. 8) geschätzt.\n\n98\n\nFür die Frage, ob dem Einzelnen mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, haben diese \nZahlenangaben allein keinen Aussagewert. Es greift zu kurz, \nvon einer zwei Tage überschreitenden Dauer einer Inhaftierung, \nder keine im Einzelfall bestehenden konkreten Anhaltspunkte \nfür den Verdacht der Beteiligung an oder des Wissens um \nterroristische Aktivitäten zu Grunde liegen, auf den Charakter \nals politische Verfolgung zu schließen. Ob eine an \nasylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete Verfolgung \nvorliegt, die Verfolgung mithin \"wegen\" eines Asylmerkmals \nerfolgt, ist vielmehr anhand des inhaltlichen Charakters nach \nder erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu \nbestimmen. Dafür, dass dies bei den hier in Rede stehenden \nInhaftierungen in maßgeblichem Umfang der Fall ist, fehlt es \nan ausreichendem Anhalt. In allen angesprochenen \nStellungnahmen wird ein Zusammenhang der Verhaftungsaktionen \nim Großraum Colombo mit den terroristischen Aktivitäten der \nLTTE im Süden und Westen hergestellt. Die Verhaftungsaktionen \nsind in jedenfalls prägender Weise objektiv darauf gerichtet, \ndie Infiltration von LTTE-Terroristen aus dem Norden und Osten \ndes Landes abzuwehren. Insofern wird auf die für die \nSicherheitskräfte entscheidenden Kriterien für die Freilassung \nwie etwa den Besitz von Papieren zum Identitätsnachweis, einen \nlangjährigen Wohnsitz am Ort der Kontrolle, eine gesicherte \nfamiliäre und wirtschaftliche Existenz, eine feste \nArbeitsstelle oder einen sonstigen plausiblen Grund für den \nAufenthalt verwiesen (AA 16.01.1996 S. 8 f.; 28.04.2000 \nS. 8 f.; ai 23.02.2000 S. 4; European Union, The Council \n- EU - 02.04.1997 S. 10; KK 02.09.1997 S. 1); auch führt im \nNormalfall eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die die \nPolizei bei den Sicherheitsbehörden einholt, zu einer \nschnellen Haftentlassung (KK 04.01.1996 S. 68). Selbst \nInhaftierungen von mehr als einer Woche, die srilankische \nMenschenrechtsorganisationen \"bei einer substantiellen Anzahl \nvon Personen\" feststellen, werden außer auf den Aspekt der \nErwartung von Bestechungsgeld auf die Überprüfungen und deren \nschleppende Durchführung bei Einschaltung verschiedener \nSicherheitsstellen zurückgeführt (Südasien 6/97 S. 8). \nSchließlich weist auch der Umstand, dass der weit überwiegende \nAnteil der zunächst Festgenommenen alsbald wieder freigelassen \nwird, auf eine über die Tatsache der Zugehörigkeit zur Gruppe \nder Tamilen - auch eines bestimmten Alters und Geschlechts - \nhinausgehende Prüfung anhand zusätzlicher Kriterien und damit \ndarauf hin, dass der Grund einer Fahndung nach LTTE-\nAngehörigen für die Verhaftungen nicht lediglich vorgeschoben \nist. Die erörterten Maßnahmen betreffen zwar gerade und nahezu \nausschließlich Tamilen, sie bezwecken aber nicht die \nSchlechterstellung dieser Volksgruppe als solche, sondern \ndienen der Abklärung von LTTE-Verbindungen und der \nVerhinderung weiterer Straftaten. Dass der staatliche Zugriff \nzwangsläufig Tamilen trifft, ist rein faktischer Natur ohne \nAussagegehalt für die objektive Gerichtetheit im Sinne der \npolitischen Verfolgung.\n\n99\n\nBei der Beurteilung, welche Umstände als hinreichend \nanzusehen sind, um über die Dauer von zwei Tagen hinausgehende \nInhaftierungen von tamilischen Volkszugehörigen wegen \nfehlender Gerichtetheit der Maßnahmen auf asylerhebliche \nMerkmale aus dem Bereich der politischen Verfolgung \nauszuklammern, ist darüber hinaus die Intensität der \nabzuwendenden Gefahr maßgeblich einzustellen. Insofern ist zu \nberücksichtigen, dass die Terroranschläge, die von der LTTE \nverübt oder ihr zugerechnet werden, darauf angelegt sind, \nunter Inkaufnahme einer Vielzahl unbeteiligter Opfer und \nerheblicher Sachschäden die Sicherheitslage nachhaltig zu \nerschüttern, für anderweitige Erfolge der Sicherheitskräfte im \nKampf gegen die LTTE Rache zu nehmen und Sicherheitskräfte \naußerhalb des eigentlichen Kampfgebietes zu binden. Dies gilt \nbeispielsweise für die Anschläge auf Treibstofflager im \nOktober 1995, auf die Zentralbank im Januar 1996, auf einen \nVorortzug im Juli 1996, auf das Handelszentrum im Oktober 1997 \nund auf den Zahntempel in Kandy im Januar 1998 (AA 28.04.2000 \nS. 4) sowie für folgenschwere Explosionen in der Nähe des \nHauptquartiers der Luftwaffe im Februar 1998 und eines \nBahnhofs im März 1998 (Wingler 31.05.1998 S. 39), ferner für \ndie bereits oben angesprochenen Bombenanschläge um die \nJahreswende 1999/2000. Der Druck auf die staatlichen Stellen, \ndem zu begegnen, ist nicht zuletzt deshalb ganz erheblich, \nweil bei einer Destabilisierung zu besorgen ist, dass es über \ndie unmittelbare Rechtsgutbeeinträchtigung hinaus erneut zu \nausgreifenden Unruhen und Ausschreitungen von Singhalesen \ngegen Tamilen kommt. Die Ausführung der Anschläge durch \nSelbstmordkommandos oder entsprechende Einzeltäter, zumindest \ndurch Täter, die ihr Leben zu riskieren bereit sind, zwingt \ndazu, dem möglichen Umfeld des Täterkreises, der - wie die \nZiele der Anschläge, die Durchführung und das verwendete \nMaterial zeigen - der Vorbereitung und Unterstützung bedarf, \nbesondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die Spannweite möglicher \nZiele der Terroranschläge lässt vorbeugende Maßnahmen dabei \ngenerell als schwierig erscheinen. Dieses hohe und schwer \neinzudämmende Gefahrenpotential sowie die nicht zuletzt durch \nden Bürgerkrieg in Teilen des Landes und die Fluktuation der \nBevölkerung bedingten Schwierigkeiten schon bei der Abklärung \nder Identität Festgenommener sind geeignet, auch \nInhaftierungen von mehr als zwei Tagen wegen mangelnder \nAnknüpfung an asylerhebliche Merkmale den Charakter einer \npolitischen Verfolgung zu nehmen, wenn und solange die \nIdentität des Betroffenen nicht geklärt ist und/oder Zweifel \nan den Gründen für den Aufenthalt im Großraum Colombo \nvorliegen. Anderes kann dann gelten, wenn die staatlichen \nAufklärungsmaßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, die ohne \nkonkrete Verdachtsmomente zunächst lediglich an asylerhebliche \nMerkmale wie etwa die Volkszugehörigkeit anknüpfen, über das \nangemessene Maß hinausgehen. Insbesondere bei einer übermäßig \nlangen Freiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein. In \ndiesem Fall spricht eine Vermutung dafür, dass sie nicht nur \nder Terrorismusabwehr dienen, sondern den Einzelnen zumindest \nauch wegen seiner asylrechtlichen Merkmale treffen und deshalb \npolitische Verfolgung darstellen.\n\n100\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli \n2000 - 9 C 28.99 -, a.a.O. S. 1427.\n\n101\n\nAnhaltspunkte dafür, dass es dazu - über Einzelfälle \nhinaus - kommt, lassen sich aus dem bereits gewürdigten \nZahlenmaterial nicht gewinnen. Ergänzend wird auf die \nnachfolgenden Ausführungen zu (4) verwiesen. \n\n102\n\n(3) Bestechungsgeld\n\n103\n\nDie Inhaftierungen erlangen den Charakter der politischen \nVerfolgung auch nicht dadurch, dass - wie es verbreitet \ngeschieht - Festnahme und Verzögerung der Freilassung \nerfolgen, um Lösegeld zu erpressen (KK 04.01.1996 S. 56, \n14.10.1996 S. 4, 12.03.1999 S. 5; Wingler 01.11.1995 S. 10 \n- danach geschieht dies \"fast schon routinemäßig\" -, Wingler \n08.10.1997 S. 33) oder das Angebot von Bestechungsgeld \nabzuwarten (Südasien 6/97 S. 8); soweit es sich dabei nicht \nvon vornherein um Übergriffe ohne asylerheblichen Charakter \nhandelt -\n\n104\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n16. Dezember 1997 - 9 B 882.97 -, \nS. 3 -,\n\n105\n\nfehlt es, da nur Gelegenheiten ausgenutzt werden, an der \nerforderlichen Gerichtetheit des kriminellen Tuns. \n\n106\n\n(4) Misshandlungen während Inhaftierung und widerrechtliche \nLangzeitinhaftierung\n\n107\n\nDass es bei den Inhaftierungen über den Freiheitsentzug \n- unter den in Sri Lanka dabei allgemein gegebenen \nVerhältnissen (AA 28.04.2000 S. 22; KK 28.03.2000 S. 5 f.) - \nhinaus allgemein mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nMaßnahmen kommt, die den Schluss auf eine gezielte \nRechtsgutverletzung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale \nbegründen, lässt sich dem vorliegenden Auskunftsmaterial, das \nalles an Informationen aufgegriffen hat, was zur Verfügung \nstand oder beschafft werden konnte, nicht entnehmen. Fälle von \nFolter bei kurzfristig, insbesondere zur Identitätsabklärung \nVerhafteten werden nur vereinzelt berichtet (ai --.06.1999, \ntorture in custody, S. 9, 01.03.1999 S. 4). Die Gefahr von \nFolter nimmt jedoch bei längeren Inhaftierungen zu (ai \n01.03.1999 S. 2; KK 04.01.1996 S. 56); vor allem bei \nInhaftierungen wegen eines konkreten und individualisierten \nLTTE-Verdachts muss mit Folter gerechnet werden (AA 12.07.1995 \nS. 2: \"besonders gelagerte Einzelfälle\", 28.04.2000 S. 18: \n\"schwer wiegende Verstöße kommen aber weiter vor\", 27.07.2000 \nan VG Arnsberg S. 2 f.; ai --.06.1999, torture in custody, \nS. 8 f., 01.03.1999 S. 4; KK 20.03.1996 S. 9, 22.06.1999, \nAnlage Forum for Human Dignity 12.01.1999; Wingler 11.10.1995 \nS. 2, 08.10.1997 S. 33, 30.09.1998 S. 3, 4, 27.05.1999 S. 3 \nf.: \"immer noch\" bzw. \"weiterhin\" sowie --.05.2000 S. 1 ff.; \nUNHCR --.07.1998 S. 2: Fälle von Folter geben Anlass zu großer \nBesorgnis). Insoweit sind Misshandlung und Folter vor allem \nbei Verhören durch die Spezialeinheiten zur \nTerrorismusbekämpfung (u.a. 4. und 6. Stock des CID \nHeadquarters, das Crime Detective Bureau, die Security \nCoordinating Division und das Terror Investigation Department) \nzu besorgen. Diesen Einheiten werden regelmäßig führende LTTE-\nKader oder sonstige LTTE-Aktivisten überstellt, gegen die \nkonkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der Beteiligung an \nTerroranschlägen bestehen (AA 28.04.2000 S. 7; 27.07.2000 an \nVG Neustadt S. 4). Im Übrigen kommen Berichte über Fälle von \nFolter und Tod in Haft zumeist aus den nördlichen und \nöstlichen Gebieten, in denen Auseinandersetzungen mit der LTTE \nstatffinden (Wingler 12.10.2000 S. 1; KK 28.03.2000). \n\n108\n\nInsgesamt ist in den letzten Jahren gegenüber der früheren \nPraxis der Sicherheitskräfte eine Verringerung der Gefahr von \nVerhören unter Folter festzustellen (AA 28.04.2000 S. 18). Das \nist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Regierung \nKontrollmechanismen gegenüber den weit gehenden Befugnissen \nder Sicherheitskräfte geschaffen hat (UNHCR 25.04.1997 S. 3). \nDas Problem der Folter wird - anders als früher (dazu AA \n23.06.1992 S. 8 f.; 12.01.1993 S. 1) - nach der Umsetzung der \nKonvention gegen Folter in nationales Recht ab 1994 \nangegangen. Sie kann mit erheblicher Gefängnis- und Geldstrafe \ngeahndet werden; zudem unterliegen die Verantwortlichen \ndisziplinarischen Maßnahmen und können zu \nEntschädigungsleistungen verurteilt werden (AA 28.04.2000 \nS. 18 ff.; ai --.06.1999, torture in custody, S. 4 ff.). Zur \nVerringerung der Gefahr von Folter und einer \nungerechtfertigten Verlängerung der Haftdauer sehen die \nNotstandsgesetze vor, dass - jeweils binnen 24 Stunden - von \nder Armee Festgenommene der nächstgelegenen Polizeistation zu \nüberstellen sind - dies wird im Allgemeinen beachtet (US State \nDepartment (--.02.2001 S. 7) - und dass Festnahmen durch die \nPolizei dem \"Superintendent of Police\" des Bezirks gemeldet \nwerden müssen (AA 06.04.1998 S. 10; 28.04.2000 S. 21). \nSpätestens nach 48 Stunden müssen die Festgenommenen dem \nRichter vorgeführt werden (KK 22.02.1997 S. 7), es sei denn, \nein höherrangiger Beamter oder Offizier erlässt eine \n\"Detention Order\", die ein Festhalten ohne richterlichen \nHaftbefehl von bis zu 60 bzw. - seit Versetzung des Landes in \nKriegsbereitschaft am 3. Mai 2000 - 90 Tagen ermöglicht (KK \n05.02.1997 S. 5; AA 28.04.2000 S. 21; 01.08.2000). Nach dem \nPrevention of Terrorism Act kann die Polizei einschlägig \nVerdächtige bis zu 72 Stunden festhalten. Danach müssen sie \ngrundsätzlich dem zuständigen Ermittlungs- bzw. \nUntersuchungsrichter vorgeführt werden, es sei denn, das \nVerteidigungsministerium erlässt eine Detention Order, die \n- unter Berücksichtigung möglicher Verlängerungen - ein \nFesthalten von insgesamt 18 Monaten ermöglicht. Von einer \nsolchen Dentention Order wird allerdings wegen der \nAnforderungen, die der Oberste Gerichtshof an sie stellt, so \ngut wie kein Gebrauch mehr gemacht (AA 06.04.1998 S. 7; \n28.04.2000 S. 22, 01.08.2000). Die Unterbringung der nach dem \nNotstandsrecht Verhafteten darf nur in Einrichtungen erfolgen, \ndie vom Verteidigungsminister dafür zugelassen worden sind (AA \n28.04.2000 S. 21; ai --.06.1999, torture in custody, S. 12; KK \n05.02.1997 S. 5). Menschenrechtsorganisationen sowie \nMitglieder des UNHCR und des IKRK können diese Einrichtungen \nbesuchen (EU 11.11.1998 S. 16; UNHCR 23.07.1996 S. 3; AA \n28.04.2000 S. 22). Auch sonst sind Besuche bei den \nInhaftierten möglich (AA 06.05.1999 S. 5; Wingler 30.01.1998 \nS. 12). Die nicht auf Grund gerichtlichen Haftbefehls \nFestgehaltenen sind regelmäßig einem Richter zu melden, der \neinmal im Monat die Haftanstalten aufsuchen soll (AA \n28.04.2000 S. 21). Von einer Inhaftierung sind Verwandte oder \nFreunde des Verhafteten in Kenntnis zu setzen, der mit diesen \nKontakt aufnehmen und sie über Verhaftung und Aufenthaltsort \nunterrichten kann (KK 22.02.1997 S. 16 f.).\n\n109\n\nDarüber hinaus hat die Regierung weitere \nKontrollmechanismen geschaffen. Am 1. Juli 1997 hat die \nNational Human Right Commission (NHRC) ihre Arbeit \naufgenommen. Diese unter der Leitung eines pensionierten \nRichters des obersten Gerichtshofs Sri Lankas tätige \nNachfolgeeinrichtung der früheren Human Rights Task Force hat \ndie Aufgabe, darüber zu wachen, dass die in den PTA und ER \nvorgesehenen Regelungen eingehalten werden (AA 21.08.1997 \nS. 3). Ferner ist im Sommer 1998 eine aus Parlamentariern und \nMinistern gebildete, allgemein erreichbare Kommission zur \nEntgegennahme und Prüfung von Beschwerden wegen Belästigungen \nund Misshandlungen bei Verhören eingerichtet worden (Anti \nHarrassment Committee - AHC -, AA 31.08.1998 S. 2; 28.04.2000 \nS. 7; Wingler 30.09.2000 S. 3, 5).\n\n110\n\nAllerdings ist nicht zu verkennen, dass die gesetzlichen \nSicherheitsvorkehrungen in der Praxis nicht durchweg \neingehalten werden und dass auch die sonstigen von der \nsrilankischen Regierung etablierten Kontrollmechanismen häufig \nnicht effektiv greifen (KK 22.02.1997 S. 16; AA 17.03.1997 \nS. 6; UNHCR --.07.1998 S. 3 f. m.w.N.; ai --.06.1999, torture \nin custody, S. 8, 12, 16). Es kommt zu Überschreitungen der \nvorgegebenen Fristen, die aber auch außerhalb der Verhaftungen \nauf Grund der Notstandsregelungen festzustellen sind (EU \n11.11.1997 S. 17). Auch sonst sind Verstöße insbesondere auf \nden unteren Ebenen der Sicherheitskräfte festzustellen (AA \n19.01.1999 S. 12 und 15). Eine generelle Verschlechterung ist \ninsoweit jedoch auch nach dem Verbot der LTTE (Wingler \n31.05.1998 S. 39) nicht eingetreten, sodass die grundsätzliche \nWirksamkeit nicht in Frage gestellt ist. Verstöße sind weithin \nmit Strafe belegt und ihnen wird nachgegangen (AA 16.01.1996 \nS. 11; 11.07.1997 S. 2; ai --.06.1999, torture in custody, \nS. 4 f.); dass derartige Verfahren schleppend verlaufen - was \nzum Teil auf das srilankische Strafverfahrenssystem (EU \n11.11.1997 S. 10), zum Teil auf die sachlich bedingten \nProbleme in der Klärung der Verantwortlichkeit und der \nBeweisführung (AA 19.01.1999 S. 15) zurückzuführen ist -, \nschließt eine schon durch die Strafandrohung und das \nAufgreifen von Vorkommnissen hervorgerufene Effizienz nicht \naus. Daneben besteht die Möglichkeit, sich mit Beschwerden an \nden Obersten Gerichtshof zu wenden, wovon zunehmend Gebrauch \ngemacht wird (ai --.06.1999, torture in custody, S. 26 f.). \nAuch gibt es Anwälte, die sich in Fällen der \nMenschenrechtsverletzungen engagieren (AA 19.01.1999 S. 26). \nWenngleich Prozesse gegen Sicherheitskräfte oder die \nHeranziehung der Verantwortlichen zur Zahlung von \nEntschädigungsleistungen - anders als Entschädigungsleistungen \ndes srilankischen Staates (ai --.06.1999, torture in custody, \nS. 27) - zunächst noch nicht bekannt geworden sind (Wingler \n08.10.1997 S. 35; 27.05.1999 S. 4) bzw. nur wenige \nVerantwortliche für Menschenrechtsverletzungen sich vor \nGericht verantworten mussten und in den seltensten Fällen \nverurteilt wurden und darüberhinaus allgemein beklagt wird, \ndass Menschenrechtsverletzungen weitgehend ungeahndet bleiben \n(UNHCR --.07.1998 S. 3; ai --.06.1999 S. 4), so zeigen die \ngeschaffenen Möglichkeiten jedenfalls insofern Wirkung, als \ndie Sicherheitskräfte - wie Auskünfte übereinstimmend \nbelegen - im Vergleich zu früher zurückhaltender agieren. \n\n111\n\n(5) Gefahrenprognose, Risikofaktoren für asylerhebliche \nMisshandlungen\n\n112\n\nNach dem Vorstehenden ist für zurückkehrende Tamilinnen und \nTamilen festzuhalten, dass die Gefahr, im Großraum Colombo im \nZusammenhang mit den Kontrollen und eventuell daran \nanschließenden Festnahmen Opfer politischer Verfolgung zu \nwerden, gering ist. Zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nverdichtet sich diese Möglichkeit - je nach den Umständen des \nEinzelfalls - allenfalls für Personen, die konkret verdächtigt \nwerden, mit geschehenen oder geplanten Anschlägen der LTTE in \nVerbindung zu stehen oder in sonstiger hervorgehobener Weise \nin Tätigkeiten der LTTE oder einer ihrer Frontorganisationen \nverstrickt zu sein.\n\n113\n\nAls Risikofaktoren dafür, bei den srilankischen \nSicherheitskräften in einen derartigen Verdacht zu geraten und \nhieran anknüpfend von schwerer körperlicher Misshandlung und \nFolter während der Inhaftierung bedroht zu ein, gelten nach \nden vorliegenden Erkenntnissen für Tamilinnen und Tamilen im \nAllgemeinen folgende Umstände: fehlende oder nicht \nordnungsgemäße Ausweispapiere, Lebensalter unter 35 bis \n40 Jahren, geringe singhalesische Sprachkenntnisse, Geburtsort \nauf der Jaffna-Halbinsel, Ankunft in Colombo erst kurz \nzurückliegend, Verwandtschaft mit LTTE-Angehörigen, in \nPolizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der \nSicherheitskräfte festgehaltener Verdacht einer LTTE-\nMitgliedschaft, Identifikation als LTTE-Mitglied durch \nInformanten der Sicherheitskräfte und das Vorhandensein \nkörperlicher Wunden (Medical Foundation --.06.2000 S. 41 unter \nBerufung auf einen Länderbericht des britischen \nInnenministeriums; ai 16.01.2001 S. 7; ähnlich KK 18.02.2000 \nan VG Bremen S. 2; zu einzelnen Risikofaktoren vgl. AA \n25.01.2000 S. 1 f.; ai 30.08.1999 S. 1; Wingler 30.09.1998 \nS. 2, 13).\n\n114\n\nAllgemeine Aussagen zum Gewicht dieser Kriterien und dem \nGrad der aus ihrem Vorliegen resultierenden Wahrscheinlichkeit \neines intensiveren Zugriffs der Sicherheitskräfte lassen sich \nnur eingeschränkt treffen. Angesichts der bei einigen der \nKriterien möglichen \"Bandbreite\" ihrer Erscheinungsformen \nsowie der Mannigfaltigkeit der möglichen Kombinationen bei den \neinzelnen Asylbewerbern ist eine generalisierende und \nfallübergreifende Schlussfolgerung auf eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit politischer Verfolgung weder für die Gruppe \nder nach Sri Lanka aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen \nund Tamilen noch für eine nach allgemeinen Merkmalen \neingrenzbare Untergruppe hiervon möglich. Vielmehr kann der \nSchluss auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer \nVerfolgung nur Ergebnis einer Würdigung aller vorliegenden \nRisikofaktoren in jedem konkreten Einzelfall in Bezug auf den \njeweiligen Asylbewerber und seine konkrete Situation sein. \nDabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:\n\n115\n\nDie allgemeinen Merkmale Alter, fehlende Papiere, Herkunft \nvon der Jaffna-Halbinsel, geringe singhalesische \nSprachkenntnisse und erst kurz zurückliegende Ankunft in \nColombo reichen als solche weder für sich gesehen noch in \nihrer Gesamtheit aus, um einen relevanten LTTE-Verdacht bei \nden srilankischen Sicherheitskräften zu wecken. Diese \nKriterien greifen im Wesentlichen für den ersten Zugriff ein, \nwie sich etwa aus einer Zusammenstellung von Aktionen der \nSicherheitskräfte im Zeitraum von Oktober 1997 bis Januar 1998 \nergibt (KK 20.03.1998 S. 2 ff.); asylrelevante \nEingriffshandlungen knüpfen an diese Kriterien aber nicht mit \neiner für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendigen \nDichte an. Dies macht schon ein Vergleich der Zahl der für \nlängere Zeit nach den Sondergesetzen zur Terrorismusbekämpfung \nInhaftierten und der geringen Zahl bekannt gewordener Fälle \nvon Misshandlung und Folter während Lang- und Kurzzeithaft \neinerseits mit der Zahl der im Großraum Colombo lebenden \nTamilen andererseits deutlich. Wie oben bereits ausgeführt, \nsind landesweit etwa 2.000 Personen nach den Sondergesetzen \nzur Terrorismusbekämpfung inhaftiert. Von Folter und \nMisshandlungen während einer Kurzzeit- oder Langzeithaft wird \n- wie sich ebenfalls aus den oben unter I.2.b)bb)bbb)(4) \nangeführten Erkenntnissen ergibt - lediglich in einer \nletztlich nicht über Einzelfälle hinausgehenden Zahl \nberichtet; für weiter gehende Behauptungen fehlt es an \njeglichen Belegen. Dem ist gegenüberzustellen, dass etwa \n400.000 Tamilen im Großraum Colombo leben, von denen ca. \n150.000 aus dem Norden und Osten des Landes stammen (EU \n11.11.1997 S. 13). Im Ergebnis nichts anderes gilt bezogen auf \nden Anteil der jungen Tamilen im Rekrutierungsalter der LTTE. \nZwar ist die Altersgruppe der 15- bis 30-jährigen (so AA \n28.04.2000 S. 8) bzw. der 15- bis 40-jährigen (so KK \n04.01.1996 S. 54) von den Sicherheitskontrollen besonders \nbetroffen; auch werden insoweit nicht mehr in erster Linie nur \njunge Männer (allgemein hierzu: Wingler 27.05.1999), sondern \ninzwischen gleichermaßen junge Frauen aufgegriffen, offenbar \nweil an den jüngsten Bombenanschlägen in Colombo auch junge \nFrauen als \"Suicid-Bombers\" beteiligt waren (AA 28.04.2000 \nS. 8; KK [Keller] Südasien 1/00). Der Anteil der in Colombo \nlebenden jungen Tamilen ist aber so hoch, dass sich die \naktuelle Gefahr eigener Verfolgungsbetroffenheit für jeden \nAngehörigen dieser Gruppe nicht feststellen lässt.\n\n116\n\nVgl. zu den Anforderungen BVerwG, \nUrteile vom 5. Juli 1994 - 9 C \n158.94 -, BVerwGE 96, 200 (203) und vom \n20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, NVwZ-RR \n1996, 57.\n\n117\n\nNach Schätzungen des Auswärtigen Amtes auf der Grundlage \nder Volkszählung von 1981 beträgt der Anteil der 14- bis 40-\njährigen etwa 60 v.H. (AA 10.01.1996 S. 3). Verlässliche \nZahlen aus neuerer Zeit stehen nicht zur Verfügung, doch \ndürfte sich an der sehr jungen Altersstruktur der \nsrilankischen Bevölkerung und der Bewohner von Colombo nichts \nWesentliches geändert haben. Dies bedeutet, dass \nschätzungsweise 240.000 bzw. - soweit zusätzlich auf die \nHerkunft aus dem Norden oder Osten des Landes abgestellt wird \n- 80.000 Personen in Colombo dieser risikobehafteten Gruppe \nangehören.\n\n118\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die vorgenannte Einschätzung unzutreffend oder in \nFolge der jüngeren Entwicklungen überholt sein könnte, sodass die vom Kläger \nhilfsweise beantragte erneute sachverständige Begutachtung der Gefährdung \ninsbesondere für solche Tamilen, die nicht über gültige Ausweispapiere verfügen - \nwie dies für geraume Zeit auch bei Rückkehrern der Fall sein kann, die allein mit \neinem \"emergency certificate\" nach Sri Lanka einreisen (vgl. ai, 16.01.2001 S. 6 \nunter Hinweis auf eine Auskunft des UNHCR) - geboten wäre, sind bei Auswertung \nder vielfältigen auch aktuellen Erkenntnisse zur Situation namentlich im Großraum \nColombo nicht erkennbar; insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des \nProzessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 21 A 645/96.A nicht, dass das \nFehlen von Ausweispapieren in einer relevanten Zahl von Fällen Maßnahmen der \nSicherheitskräfte nach sich zieht, die bei objektiver Bewertung nicht allein durch die \nNotwendigkeit einer anderweitigen Identifizierung der Betroffenen bedingt sind. Den \ndem Senat vorliegenden Auskünften des von den Beigeladenen benannten \nGutachters Keller-Kirchhoff auch aus jüngerer Zeit ist ebenfalls kein Anhalt dafür zu \nentnehmen, dass in einer nennenswerten Zahl von Fällen allein das Fehlen von \nAusweispapieren asylerhebliche Maßnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte \nausgelöst hätte; auch spricht nichts für eine Veränderung der diesbezüglichen Lage \nin jüngster Zeit, die die Aussagekraft des dem Senat vorliegenden \nErkenntnismaterials, das eine hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der Situation \nvermittelt, in Frage stellt. Unabhängig hiervon sind die vom Kläger hilfsweise unter \nBeweis gestellten Tatsachen zur Gefährdung von Tamilen ohne Ausweispapiere für \nihn schon deshalb ohne Bedeutung, weil er über eine srilankische \"identity-card\" \nverfügt, die derzeit von der Ausländerbehörde einbehalten ist und sich in der \nAusländerakte befindet (Beiakte Heft 2). Da davon auszugehen ist, dass bei der \nEinreise über den Flughafen Colombo mit einem von einer Auslandsvertretung \nausgestellten Passersatzpapier von den staatlichen Stellen in Sri Lanka nur dieses \nErsatzpapier einbehalten wird (AA 25.05.2000, S. 2; KK 28.03.2000 S. 2, 18.02.2000 \nS. 5: Einbehaltung gegen Ausstellung einer Quittung häufig), während andere gültige \nAusweispapiere belassen werden (AA 25.05.2000 S. 2), spricht nichts dafür, dass es \ndem Kläger nach einer eventuellen Rückführung im Großraum Colombo nicht \nmöglich sein wird, sich mit dieser identity-card auszuweisen und sich damit den unter \nBeweis gestellten, gerade an das Fehlen eines solchen Papiers anknüpfenden \nGefahren zu entziehen.\n\n119\n\nDass für die von Wingler gebildete \"Untergruppe der \njüngeren aus dem Nord/Osten stammenden tamilischen \nNeuankömmlinge ohne ausreichenden 'valid reason' für einen \nAufenthalt im 'Süden'\" (Wingler 12.12.1997 S. 1, 15 ff., \n31.05.1998 S. 45 ff., 30.09.1998 S. 2, 13, 27.05.1999 S. 2, 9) \neine grundlegend andere Situation besteht, lässt sich nicht \nmit der erforderlichen Verlässlichkeit feststellen. Soweit \nWingler (12.12.1997 S. 1 f.) angibt, \"etwa 50 % der \nverhafteten Population der jüngeren Tamilen aus dem Nord/Osten \nohne ausreichenden 'valid reason' für einen Aufenthalt im \n'Süden' (befänden) sich im Rahmen der neueren \nVerhaftungswellen länger als einen Monat in widerrechtlicher \nHaft\" - andernorts spricht er sogar von 100 v.H. (30.09.1998 \nS. 13), ist die Aussage zum einen mangels konkreter \ntatsächlicher Anhaltspunkte vor dem Hintergrund des sonstigen \nAuskunftsmaterials nicht nachvollziehbar. Zum anderen fehlt es \nan der erforderlichen Differenzierung der Maßnahmen nach dem \nCharakter als politische Verfolgung, wie sie im Vorstehenden \ndargetan ist. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass \nRückkehrer nach längerem Auslandsaufenthalt in einer mit \nderjenigen der angesprochenen \"Untergruppe\" vergleichbaren \nGefährdungssituation sind. Vielmehr stehen sie nach \nEinschätzung des Auswärtigen Amtes (18.04.2000 S. 5) weit \nweniger im Verdacht als etwa Tamilen, die erst kürzlich aus \nden östlichen oder nördlichen Landesteilen nach Colombo \ngekommen sind. So sind in der schon wiederholt angesprochenen \nZusammenstellung (KK 08.12.1998) für den Zeitraum von etwa \neinem Jahr lediglich drei Fälle längerfristiger Verhaftung von \nPersonen belegt, die rund zwei Wochen bis fünf Monate zuvor \naus dem Ausland nach Sri Lanka zurückgekehrt und in Colombo \nverblieben waren. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die \nKriterien, die die Sicherheitskräfte bei den \nSicherheitskontrollen anlegen - Identitätsnachweis und 'valid \nreason' - für das Ausweiserfordernis von wesentlicher \nBedeutung, dass eine Vereinbarung zwischen der srilankischen \nRegierung und dem UNHCR getroffen wurde, wonach den \nEinreisenden ihre Einreisepapiere zum Zwecke des Nachweises \nbelassen werden sollen (Wingler 11.10.1995 S. 3); allerdings \nwird dies nicht stets eingehalten, vielmehr werden gerade die \n\"emergency certificates\" nach Verhören auf dem Flughafen \nteilweise einbehalten und durch Ausweispapiere zur Meldung bei \nder örtlich zuständigen Polizeistation in Colombo ersetzt \n(Wingler 31.05.1998 S. 30). Der eigentliche Nachweis erfolgt \ndurch die Identitätskarte (UNHCR 12.02.1998; KK 22.09.1997 \nS. 4), die mit sich zu führen jeder srilankische Staatsbürger \nab 16 Jahren verpflichtet ist (AA 28.04.2000 S. 22). Die zur \nErlangung des Dokuments erforderliche Geburtsurkunde können \nRückkehrer im Regelfall - auch schon von Europa aus - erhalten \n(Wingler 11.10.1995 S. 3 f., 31.05.1998 S. 40; EU 02.04.1997 \nS. 6). Zur Erledigung der Formalitäten, insbesondere der \nMeldepflicht steht ein Beratungsbüro zur Verfügung (AA \n28.04.2000 S. 26). Dem umfangreichen Auskunftsmaterial, das \nden Fragenkreis der Rückkehr detailliert behandelt, ist nicht \nzu entnehmen, dass die Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt \nnach lange zurückliegender Aufgabe des srilankischen \nWohnsitzes und dem Verlust der Verbindung zum früheren \nHeimatort und der damit verbundenen Notwendigkeit, in Sri \nLanka wieder Fuß zu fassen, von vornherein nicht als \nplausibler Grund für den Aufenthalt in Colombo als dem Ort, \nder im Rahmen der Rückkehr als Erster erreicht wird, angesehen \nwird. \n\n120\n\nHinsichtlich des Risikofaktors eines aktenkundigen oder den \nSicherheitsbehörden auf sonstige Weise zugetragenen LTTE-Verdachts muss nach \nder tatsächlichen oder vermeintlichen Position des Betroffenen innerhalb der LTTE \nund dem Grad der Unterstützung unterschieden werden. Insoweit wird zunächst auf \ndie Ausführungen zur Bedeutung von Auslandsaktivitäten im Zusammenhang mit \nden Einreisekontrollen am Flughafen von Colombo verwiesen. Vergleichbares gilt für \neine zurückliegende LTTE-Mitgliedschaft oder -Unterstützung in Sri Lanka. Wer die \nLTTE, insbesondere im Bereich der von ihr beherrschten Gebiete wie etwa der von \n1990 bis 1995 unter ihrer Kontrolle stehenden Jaffna-Halbinsel gezwungenermaßen \noder im Rahmen seiner Berufstätigkeit bzw. geschäftlichen Beziehungen oder im \nkaritativen Bereich (z.B. Essenausgabe, Transport von Medikamenten) unterstützt \nhat, muss heute nicht mehr damit rechnen, dass deswegen Verfolgungsmaßnahmen \ngegen ihn eingeleitet werden. Selbst ehemals aktiv am bewaffneten Kampf \nbeteiligten LTTE-Kadern, die sich unter Bekenntnis zu ihrer Vergangenheit ins \nPrivatleben zurückgezogen haben, und von denen daher keine Gefährdung der \nöffentlichen Sicherheit mehr zu erwarten ist, droht in aller Regel keine \nStrafverfolgung mehr (AA 28.04.2000 S. 10; vgl. auch KK 26.07.1999 an VG Bremen \nS. 1 f.).\n\n121\n\nDas Bestehen eines Verwandtschaftsverhältnisses zu einem LTTE-Mitglied oder \n-Unterstützer führt im Allgemeinen ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nzu asylrelevanten Maßnahmen. Sippenhaft findet in Sri Lanka in der Regel nicht statt, \nein entsprechender Tatbestand ist dem srilankischen Strafrecht fremd (AA \n04.02.2000 S. 1; 01.12.2000). Gefährdet sind allenfalls Rückkehrer, deren \nAngehörige eine höherrangige aktive Stellung in der LTTE bekleiden, wenn dies den \nSicherheitsbehörden bekannt wird. Je konkreter der Verdacht, je enger die \nverwandtschaftliche Beziehung, je höher die Stellung des Verwandten in der LTTE ist \nund je spektakulärer seine Taten sind, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit für \neinen Familienangehörigen, selbst in Verdacht zu geraten (AA 09.11.1996 S. 3; ai \n23.02.2000, ASA 37-99.134, S. 2; siehe auch KK 03.02.2000, wo für 2 der 3 \ngenannten Belegfälle ausdrücklich ein Bezug zu Bombenanschlägen hergestellt \nwird). Eine weniger wichtige Aktivität für die LTTE, z.B. die Veröffentlichung eines \nGedichts in einer Publikation der LTTE, führt demgegenüber nicht zu einer erhöhten \nGefährdung von Familienangehörigen des Verfassers (KK 17.11.1998 S. 2). Ebenso \nist für einen Rückkehrer regelmäßig unschädlich, wenn er nur mit einem einfachen \nKämpfer der LTTE verwandt ist. Dies folgt daraus, dass es zahlreiche Familien gibt, \ndie - häufig zwangsweise - einen LTTE-Kämpfer stellen (AA 05.09.1997 S. 1 f.), die \nZahl der berichteten Verhaftungen von Familienangehörigen demgegenüber aber \nvergleichsweise gering ist. Amnesty international geht davon aus, dass \"derzeit nicht \nvon einer Alltäglichkeit bzw. Regelmäßigkeit\" solcher Verhaftungen ausgegangen \nwerden kann, und kann - wie auch sonstige Quellen - über wenige Einzelfälle hinaus \nkeine konkreten Zahlen zur Inhaftnahme von Familienangehörigen bekannter oder \nmutmaßlicher LTTE-Anhänger benennen (ai 23.02.2000, ASA 37-99.135, S. 4). \nSchließlich ist zu berücksichtigen, dass verwandtschaftliche Beziehungen oftmals nur \nschwer erkennbar sind, da LTTE-Kämpfer während ihrer fünfjährigen \"Dienstzeit\" \nAliasnamen tragen und ihre Identität nicht an Außenstehende bekannt geben (AA \n09.11.1996 S. 3.).\n\n122\n\nAuch Körperverletzungen und Narben reichen für sich gesehen \nin aller Regel nicht aus, um bei den srilankischen \nSicherheitskräften einen aktuellen, konkreten LTTE-Verdacht zu \nwecken. Zwar können typische Kampfverletzungen wie \nSchusswunden (so AA 25.01.2000 S. 1 f.) oder Narben, die sich \njemand als LTTE-Kämpfer zugezogen haben kann (so ai 30.08.1999 \nS. 1; Wingler 01.04.1999 S. 5), eine erhöhte Festnahmegefahr \nauslösen (ähnlich KK 12.03.1999 S. 1 f., der allerdings nicht \nnach der Art der Narben differenziert). Damit ist aber nichts \nüber die beachtliche Wahrscheinlichkeit asylerheblicher \nWeiterungen gesagt. Denn in Sri Lanka leben zahlreiche \nPersonen, die im Zusammenhang mit Kriegsereignissen und \nAnschlägen, aber auch durch Arbeits-, Straßenverkehrs- und \nhäusliche Unfälle Verletzungen erlitten haben (AA 25.01.2000 \nS. 1 f.), sodass ein etwaiger Anfangs-Verdacht auf Grund von \nNarben - vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalls, \nnamentlich des Vorliegens weiterer erheblicher \nVerdachtsmomente - regelmäßig nichts für eine beachtliche \nVerfolgungswahrscheinlichkeit hergibt; selbst eine Schusswunde \nkann jemand nicht nur als aktiver Kämpfer, sondern auch als \nunbeteiligter Zivilist erlitten haben.\n\n123\n\nLassen sich somit - zusammenfassend - hinsichtlich der genannten \nRisikofaktoren verallgemeinerungsfähige Aussagen für die Bejahung einer \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für Tamilen oder eine \nrelevante Untergruppe nicht gewinnen, kann auch die Frage, ob der Kläger mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit bei den srilankischen Sicherheitskräften in den \nkonkreten Verdacht einer Verstrickung in Aktivitäten der LTTE gerät, nicht bereits \nunter Rückgriff auf die hier betrachtete allgemeine Lage in Sri Lanka abschließend \nbeurteilt werden; das ihm im Falle seiner Rückkehr konkret drohende \nVerfolgungsrisiko muss vielmehr nach Maßgabe der in seiner Person konkret \nverwirklichten Risikomerkmale unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation \nbewertet werden. Insofern wird auf die Darlegungen im Anschluss an die Bewertung \nder allgemeinen in Sri Lanka gegebenen Situation unter I. 2. b) cc) der \nEntscheidungsgründe verwiesen.\n\n124\n\n(6) Sonstige Beeinträchtigungen\n\n125\n\nDie Situation, mit der aus dem Ausland nach Colombo \ngelangende Tamilen konfrontiert sind, trägt auch nicht aus \nanderen als den bereits erörterten Umständen den Schluss auf \ndie beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung \ndieser Volkszugehörigen oder einer nach asylerheblichen \nMerkmalen eingegrenzten Gruppe unter ihnen. Der Aufenthalt ist \nzwar schwierig, doch drohen die Beeinträchtigungen, so weit \nsie überhaupt die für eine Verfolgung erforderliche Intensität \nerreichen, nicht in einem solchen Grade, dass auf die für die \nAnnahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte geschlossen \nwerden kann, bzw. lassen sie sich weithin und in \nentscheidendem Umfang nicht auf ein staatliches Handeln mit \nder eine politische Verfolgung ausmachenden Gerichtetheit auf \nasylerhebliche Merkmale zurückführen.\n\n126\n\n(a) Niederlassungsmöglichkeit im Großraum Colombo\n\n127\n\nOb es als Akt der politischen Verfolgung zu werten ist, \nwenn ein Staat einem durch die Volkszugehörigkeit abgegrenzten \nTeil seiner Staatsangehörigen entgegen einem \nverfassungsrechtlichen Anspruch auf freie Wahl des \nAufenthaltsortes den Aufenthalt in bestimmten Landesteilen \nverwehrt und so die Betroffenen zwingt, in Landesteile \nauszuweichen, in denen ihnen Nachteile insbesondere in Folge \nvon kriegerischen Auseinandersetzungen drohen (vgl. dazu KK \n02.09.1997, Anhang Südasienbüro vom 2. Juli 1997), mag \ndahinstehen. Ein solcher Zwang ist für den Großraum Colombo \njedenfalls nicht in dem Sinne gegeben, dass er jeden aus dem \nAusland zurückkehrenden Tamilen mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit trifft. Amtliche Regelungen in dieser \nHinsicht - mit der anzunehmenden Folge einer verbreiteten \nDurchsetzung - bestehen nicht (AA 02.10.1997; 30.01.1998; \n28.04.2000 S. 28; UNHCR 12.02.1998; KK 13.09.1997 S. 4; \n18.02.2000 S. 2 f.; Wingler 08.10.1997 S. 40). Zwar ist zu \nbeobachten, dass Rückkehrer, die sich bei der zuständigen \nPolizeistation melden, um sich dort registrieren zu lassen, \nein so genanntes \"stay permit\" regelmäßig jeweils nur für \nwenige Wochen erhalten und bei der Erteilung und Verlängerung \n- zumal mangels klarer Vergabevorschriften - Korruption und \nWillkür eine Rolle spielen (KK 18.02.2000). Auf der anderen \nSeite fehlt es aber an nachvollziehbaren Referenzfällen über \nzwangsweise Rückführungen von aus dem Norden oder Osten \nzugewanderten, geschweige denn von aus Europa zurückkehrenden \nTamilen in ihre Heimatgebiete. Vielmehr wird berichtet, dass \ngerade die aus dem Ausland abgeschobenen oder zurückgekehrten \nAsylbewerber es vorziehen und es ihnen vielfach auch gelingt, \nim Großraum Colombo ihren Wohnsitz zu nehmen (AA 28.04.2000 \nS. 28). Es fehlt damit schon an einer tatsächlichen Grundlage \nfür den Schluss, jedem Rückkehrer aus der Volksgruppe der \nTamilen oder einer eingrenzbaren Untergruppe drohten mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Maßnahmen, die sich als \nfaktischer Zwang, Colombo zu verlassen, erweisen, und denen er \nnur durch Weiterreise in Gebiete ausweichen könnte, in denen \ner mit andersartigen Gefahren von erheblichem Gewicht \nkonfrontiert wäre. Soweit zurückkehrenden Tamilen durch \nMeldeauflagen, das Erfordernis von Ausweispapieren und eines \nsachlichen Grundes für den Aufenthalt sowie durch - unter \nUmständen bei Nichterfüllen dieser Anforderungen - drohende \nFestnahme bei den zahlreichen Kontrollen und die im Umgang mit \nden Sicherheitskräften bestehenden sprachlichen \nSchwierigkeiten (KK 22.09.1997 S. 4; 08.12.1998 S. 3; Südasien \n6/97 S. 8; EU 11.11.1997 S. 13) der Aufenthalt in Colombo \nerschwert und - wie in den Auskünften zum Teil gefolgert \nwird - faktisch verwehrt wird (Wingler 08.10.1997 S. 40; KK \n22.09.1997 S. 4, 22.06.1999 S. 8; Südasien 1-2/98 S. 14), ist \nauf die vorstehenden Ausführungen zur Möglichkeit, eventuell \nfehlende Papiere zu erlangen, und zu mangelnden Anhaltspunkten \ndafür, dass gerade bei Rückkehrern die Anerkennung eines \nsachlichen Grundes für den Aufenthalt verneint wird, zu \nverweisen. Ein genereller Grund, die Meldeauflagen als \nunzumutbar nicht zu befolgen oder nicht erfüllen zu können, \nist daher auch nicht ersichtlich. Da der in Auskünften \nangesprochene Druck, Colombo zu verlassen, letztlich aus den \ndrohenden Festnahmen gefolgert wird (KK 08.12.1998 S. 4 ff.), \nkann insofern auf das oben zur mangelnden Intensität und \nDichte derartiger Übergriffe Gesagte verwiesen werden.\n\n128\n\n(b) Existenzbedingungen\n\n129\n\nDie weiteren Beeinträchtigungen hinsichtlich der \nExistenzbedingungen, auf die aus dem Ausland zurückkehrende \nTamilen im Großraum Colombo treffen, sind ihrer Schwere nach \nnoch nicht asylerheblich, sind nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu besorgen oder sind nicht als staatliche \nVerfolgung mit asylrelevanter Gerichtetheit zu werten. Arbeit \nzu finden ist - nicht nur für Tamilen - zunächst schon wegen \nder herrschenden Arbeitslosigkeit, also in Folge der \nallgemeinen Wirtschaftslage nicht einfach. Soweit auf \nzusätzliche Probleme für Tamilen verwiesen wird, weil \npotentielle Arbeitgeber bei der Einstellung von Tamilen \nSchwierigkeiten mit den Sicherheitskräften befürchten (KK \n[Keller] Südasien 1/00 S. 49, 22.06.1999 S. 9), kann \nungeachtet der Frage nach der erforderlichen Schwere der \nBeeinträchtigung nicht von einer politischen Verfolgung \ngesprochen werden. Inwieweit Sprachprobleme (KK 08.12.1998 \nS. 3) trotz des hohen tamilischen Bevölkerungsanteils in \nColombo (AA 27.05.1999 S. 2) Bedeutung haben und inwieweit sie \ndurch Vorteile wie etwa während des Auslandsaufenthalts \ngesammelte Ersparnisse oder erworbene Fach- und \nSprachkenntnisse aufgewogen werden (AA 06.05.1998 S. 2) mag \ndahinstehen; hier fehlt jeder Ansatz für eine staatliche \nEingriffshandlung. Die Möglichkeit, sich eine Unterkunft zu \nverschaffen, ist zunächst durch die allgemeine Knappheit an \nWohnraum in Colombo und die demgemäß hohen Preise, ferner \ndurch die Sicherheitslage mit der Folge von Kontrollen und \nunter Umständen auch Schließung von Unterkünften geprägt \n(KK 08.12.1998), sodass dieselben Erwägungen wie zur \nArbeitssituation eingreifen und zusätzlich auf die jedenfalls \neiner beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohender \nObdachlosigkeit wegen fehlender Papiere und \nAufenthaltsberechtigung entgegenstehenden obigen Erwägungen \nzum Aufenthalt, insbesondere unter dem Aspekt des \nMeldeerfordernisses Bezug genommen werden kann. Für eine weit \nverbreitete Obdachlosigkeit ist dem umfassenden \nAuskunftsmaterial nichts Greifbares zu entnehmen; zumindest \ndie Erlangung einer einfachen Unterkunft in einem der \nzahlreichen Billighotels (lodges) ist grundsätzlich möglich \n(AA 27.05.1999 S. 2; KK 20.07.2000 S. 2). Dass Rückkehrern mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit sonstige schwere \nRechtsgutbeeinträchtigungen im Hinblick auf ein Leben in \nColombo drohen, ist nicht festzustellen. Daher mag auch \ndahinstehen, inwieweit ein staatliches Handeln oder \nUnterlassen mit asylerheblicher Gerichtetheit zu Grunde liegt. \nFälle der Verelendung oder eines bloßen Dahinvegetierens am \nRande des Existenzminimums sind nicht bekannt (AA 06.05.1998 \nS. 2, 27.05.1999 S. 4; KK 08.12.1998 S. 8). Selbst wenn ein \nfür die Rückkehrer eingreifendes System der sozialen \nGrundsicherung nicht besteht (AA 27.05.1999 S. 1; \nKK 08.12.1998 S. 1 ff.), ist dies kein tragfähiges Indiz für \neine in dem erforderlichen Grade konkretisierte Gefahr der \nRechtsgutverletzung. Insofern sind die in Sri Lanka \ngewachsenen Verhältnisse zu beachten, nach denen die Familien \nund die Dorfgemeinschaften traditionell für Hilfsbedürftige \neinstehen (AA 06.05.1998 S. 1), und sich demgemäß ein fest \ngefügtes System der Sicherung nicht entwickelt hat. Vor diesem \nHintergrund kommt der Feststellung der tatsächlichen \nLebensmöglichkeiten entscheidendes Gewicht gegenüber dem \nFehlen einer organisierten und geregelten, regelmäßigen \nUnterstützung - nur diese wird von Keller-Kirchhoff (KK \n08.12.1998) auch für die Hilfe der Volksgruppe sowie \nkaritativer Organisationen und Einrichtungen verneint - zu. \nFür Feststellungen, dass es in einer relevanten Dichte zu \nFällen von Verelendung tatsächlich gekommen ist oder kommen \nwird, gibt das umfassende Auskunftsmaterial nichts her. \n\n130\n\n(7) Mittelbare staatliche Verfolgung\n\n131\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung \nist auch nicht im Hinblick auf Übergriffe der übrigen \nZivilbevölkerung gegen Tamilen gegeben; insofern fehlt es \njedenfalls heute an der erforderlichen Verfolgungsdichte, \nferner - für die in den letzten Jahren bekannt gewordenen \nVorfälle - an der Verantwortlichkeit des srilankischen \nStaates. Zu Pogromen wie zuletzt im Jahre 1983, als Hunderte \nvon in Colombo ansässigen Tamilen zu Tode kamen und eine \nweitaus größere Zahl ihr Hab und Gut verlor, ist es seitdem \ntrotz fortbestehender ethnischer Spannungen nicht mehr \ngekommen. Ereignisse wie die Zerstörung zahlreicher \nGeschäftshäuser 1995 in Galle (AA 12.10.1995 S. 3; Wingler \n03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 34 ff.), ein Überfall auf \nindien-tamilische Siedler im Bezirk Galle, bei dem ein Mädchen \nermordet wurde (Wingler 03.10.1995 S. 2; KK 24.10.1995 S. 37), \ndie Ermordung von zwei Tamilen im Oktober 1995 in Colombo (KK \n26.10.1995 S. 7) sowie am 25. Oktober 2000 ein Vorfall im \nBezirk Bandarawela, bei dem Singhalesen etwa 30 tamilische \nInsassen eines \"Rehabilitationslagers\" getötet haben sollen \n(Busch 02.11.2000 S. 2), sind - verglichen mit der \nBevölkerungszahl im Süden des Landes - verschwindend gering \nund haben bei weitem nicht das Ausmaß der früheren Pogrome \nerreicht. Zudem ergreift der srilankische Staat zahlreiche \nMaßnahmen, um derartige Übergriffe zu verhindern bzw. \ngegebenenfalls zu beenden und aufzuklären. So wurden die \nAusschreitungen im Bereich Galle polizeilich untersucht und es \nwurden Singhalesen verhaftet (KK 24.10.1995 S. 35 f.). Die \nRegierung kündigte entschlossenes Handeln im Wiederholungsfall \nan (AA 12.10.1995 S. 3) und verstärkte die \nSicherheitsvorkehrungen (KK 24.10.1995 S. 37). Nach der \nEroberung von Jaffna warnte Staatspräsidentin Kumaratunga vor \nÜbergriffen auf Tamilen (KK 04.01.1996 S. 62). Auch am Abend \ndes Anschlags auf einen Pendlerzug in einem Vorort von Colombo \nam 25. Juli 1996 mit ca. 70 Toten rief sie zur Ruhe und \nZurückhaltung auf (AA 30.08.1996 S. 4), sodass die \ngefürchteten Ausschreitungen ausblieben (Wingler --.09.1996 \nS. 41). Dass Ausgangssperren, verstärkte Präsenz der \nSicherheitskräfte sowie zur Besonnenheit mahnende Ansprachen \nder Staatspräsidentin ihre Wirkung nicht verfehlen, zeigt der \nUmstand, dass es weder nach dem gezielten Bombenanschlag auf \ndas buddhistische Heiligtum in Kandy (\"Zahntempel\") am \n25. Januar 1998 noch nach dem Attentat auf die \nStaatspräsidentin selbst am 18. Dezember 1999 zu befürchteten \nAusschreitungen kam (AA 28.04.2000 S. 14). Schließlich hat die \nPräsidentin auch im Zusammenhang mit dem oben angesprochenen \nVorfall in Bandarawela, dessen Hintergründe noch nicht im \nEinzelnen geklärt sind, angekündigt, alle Schritte zu \nunternehmen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen und \ndie Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen (Busch \n02.11.2000, Anlage \"President appeals for restraint\"). Bei \ndieser Sachlage fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass es in \nabsehbarer Zukunft zu pogromartigen Ausschreitungen seitens \nder singhalesischen Bevölkerungsmehrheit kommt, die dem \nsrilankischen Staat zuzurechnen sind und für einen jeden \nTamilen die konkrete Gefahr eigenen Betroffenseins mit sich \nbringen. \n\n132\n\nccc) Bürgerkriegsgebiete im Norden\n\n133\n\nIn Teilen des Nordens Sri Lankas ist die Lage seit Jahren \ndurch Bürgerkrieg gekennzeichnet. Seit dem Ende der \nseinerzeitigen Friedensverhandlungen und dem Bruch der \n\"Vereinbarung zur Einstellung der Feindseligkeiten\" (KK \n20.02.1995 S. 3; Wingler 31.03.1995 S. 2) kam es zunächst mit \nSchwergewicht auf der Jaffna-Halbinsel (KK 04.01.1996 S. 8, \n22) und sodann in der \"Vanni-Region\" - hierzu zählen die \nDistrikte Mullaitivu, Kilinochchi sowie Teile von Vavuniya und \nMannar - (Wingler 30.01.1998 S. 14; 31.05.1998 S. 16 ff.; \n30.09.1998 S. 19; 01.04.1999 S. 8; AA 28.04.2000 S. 14 f.) zu \nMilitäroffensiven von staatlicher Seite, mit denen es gelang, \ndie LTTE zurückzudrängen (AA 19.01.1999 S. 5, 18). Seit Anfang \nNovember 1999 befand sich die LTTE wieder auf dem Vormarsch \nund hat erhebliche Geländegewinne sowohl auf der Halbinsel \nJaffna als auch in der Vanni-Region erzielt, wobei sie \nzahlreiche Gebiete zurückerobert hat, in die sich die \nRegierungstruppen in den vergangenen Jahren vorgekämpft hatten \n(ai 23.02.2000 S. 1; AA 28.04.2000 S. 14 f.); so konnte sie \netwa im April 2000 den strategisch wichtigen \"Elephant Pass\" \neinnehmen (AA 28.04.2000, S. 15; 11.07.2000 S. 1) und \nbeherrscht damit die wichtigste Zufahrtsstraße zur Jaffna-\nHalbinsel. Der weitere Vormarsch der LTTE auf die Stadt Jaffna \nkonnte von den Regierungstruppen gestoppt werden (AA \n11.07.2000 S. 1). Den Auskünften über die Auseinandersetzungen \nist zu entnehmen, dass die im Kampfgebiet lebende \nZivilbevölkerung erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird (ai \n23.02.2000 S. 2; AA 11.07.2000 S. 1). Darüber hinaus kommt es \nin Folge des Kampfgeschehens zur Zerstörung und Beschädigung \nsozialer, kultureller und religiöser Einrichtungen (KK \n04.01.1996 S. 4 ff.; Wingler 30.09.1998 S. 20; ai 23.02.2000 \nS. 2). Militäroffensiven lösen ferner Fluchtbewegungen mit in \ndie Hunderttausende gehenden Flüchtlingen aus (AA 19.01.1999 \nS. 18; KK 04.01.1996 S. 6; Wingler 01.11.1995 S. 6; 30.01.1998 \nS. 14; 31.05.1998 S. 19); daneben führt auch Zwang von Seiten \nder LTTE zu Fluchtbewegungen (AA 16.01.1996 S. 2; 28.04.2000 \nS. 15).\n\n134\n\nFür die erforderliche Bewertung der heutigen Situation und \ndie gebotene Prognose können neben den die Vanni-Region \nbetreffenden jüngeren Auskünften auch die Erkenntnisse zum \nstaatlichen Vorgehen auf der Jaffna-Halbinsel \nmitberücksichtigt werden. Es mangelt an Anhaltspunkten dafür, \ndass sich das Bürgerkriegsgeschehen bei räumlicher Verlagerung \nqualitativ geändert hat oder regionale Unterschiede die \nBeurteilung beeinflussen können. Insgesamt stellen sich die \nzwischenzeitlichen Erfolge der LTTE und die Entwicklungen in \njüngster Zeit als eine weitere Phase in dem langjährigen Auf \nund Ab des Kampfgeschehens dar, in dem bislang keiner der \nKriegsgegner den anderen kriegsentscheidend niedergerungen \nhat; den vorliegenden Informationen - weitere \nErkenntnisquellen sind nicht verfügbar - lassen sich dabei \nkeine Ansatzpunkte dafür entnehmen, dass mit den jüngeren \nEntwicklungen nunmehr eine neue, den bisherigen Rahmen des \nKriegsgeschehens überschreitende Entwicklung eingeleitet \nworden wäre.\n\n135\n\nDanach ist zwar davon auszugehen, dass der Krieg von der \nsrilankischen Armee in einer Weise geführt wird, die die \ngebotene Rücksicht auf die Zivilbevölkerung in hohem Maße \nvermissen lässt. Die Geschehnisse während der bisherigen \nKriegshandlungen bieten aber keine Basis für die Annahme, dass \ndas Vorgehen der staatlichen Sicherheitskräfte die Merkmale \neiner auch im Rahmen des Handelns des Staates als Partei im \nBürgerkrieg möglichen politischen Verfolgung (BVerfGE 80, \nS. 340) aufweist (wie hier OVG Lüneburg, Urteile vom 10. Juni \n1996 - 12 L 1726/96 -, S. 8 ff. und vom 19. September 1996 \n- 12 L 2005/96 -, S. 15 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 20. März \n1998 - A 16 S 60/97 -, S. 87 ff.; VGH Kassel, Urteile vom \n10. November 1998 - 10 UE 3035/95 -, S. 26 ff., vom 3. Mai \n2000 - 5 UE 4657/96.A -, S. 38 ff., und vom 29. August 2000 \n- 10 UE 3556/69.A -, S. 52 ff.; OVG Berlin, Beschluss vom \n23. August 2000 - 3 B 47.95 -, S. 26 ff.; ähnlich OVG Weimar, \nUrteil vom 17. Dezember 1998 - 3 KO 869/96 -, S. 48 ff.; in \nder Bewertung abweichend früher OVG Koblenz, Urteil vom \n12. Juni 1996 - 11 A 11369/96 -, S. 8 f., im jüngeren Urteil \nvom 8. Juli 1998 - 11 A 10473/98 -, S. 5 als \"sehr \nzweifelhaft\" bezeichnet). Es kann nicht festgestellt werden, \ndass die Aktionen der Sicherheitskräfte nach ihrer objektiven \nGerichtetheit über eine militärische Prägung mit dem Ziel der \nRückeroberung von der LTTE beherrschter bzw. der Sicherung \nrückeroberter Gebiete (KK 24.10.1995 S. 9 f.; 04.01.1996 \nS. 22; 20.03.1996 S. 6) sowie der Abwehr, Schwächung oder \nVernichtung der LTTE (AA 16.01.1996 S. 5; 19.01.1999 S. 19; \nWingler 31.05.1998 S. 17) hinausgingen oder -gehen.\n\n136\n\n(1) Keine gezielte physische Vernichtung der \nZivilbevölkerung\n\n137\n\nAngesichts der Siedlungsstruktur, der Guerilla-Taktik der \nLTTE, die ein ausgedehntes Netz mit einer unbekannten Anzahl \nmilitärischer Stützpunkte in den von ihr kontrollierten \nGebieten besitzt (KK 04.01.1996 S. 2, 9), über mobile Lager \nverfügt (AA 16.01.1996 S. 2) und die Bevölkerung vor der \nZusammenarbeit mit den Militärkräften warnt (Wingler \n--.11.1996 S. 8), sowie ferner unter Berücksichtigung der \nTatsache, dass die srilankischen Truppen auf Grund ihres \ntechnischen Standards jedenfalls in der Vergangenheit zumeist \nzu \"punktgenauen\" Angriffen nicht in der Lage waren (Wingler \n01.11.1995 S. 4, 8; KK 04.01.1996 S. 41; AA 16.01.1996 S. 6) \nund niedrig fliegende Flugzeuge oder Hubschrauber von Boden-\nLuft-Raketen der LTTE bedroht sind (KK 24.10.1995 S. 11; \nWingler 29.04.1996 S. 22), ist die Beeinträchtigung der \ntamilischen Zivilbevölkerung durch die Kampfhandlungen allein \nkein tragfähiger Hinweis auf eine über die Bekämpfung der LTTE \nhinausgehende Gerichtetheit der Kampfhandlungen gegen die \nTamilen. Eine zu gegenteiligen Schlussfolgerungen führende \nandersartige Vorgehensweise der Armee bei ethnisch anders \nzusammengesetzter Zivilbevölkerung ist nicht festzustellen, da \nin den Kampfgebieten nach der Vertreibung anderer \nBevölkerungsgruppen durch die LTTE (AA 14.02.1995 S. 3; \n12.10.1995 S. 3; 28.04.2000 S. 15: \"ethnische Säuberung\") \nausschließlich Tamilen leben. Der Umstand, dass die \nSicherheitskräfte bei ihren Kampfmaßnahmen keine (Wingler \n20.07.1995 S. 4) oder nur punktuell (AA 16.01.1996 S. 2) \nRücksicht auf eventuell mitbetroffene Zivilisten nehmen, mag \ndiese zwar als menschenrechtswidrig prägen, stellt allein \njedoch keinen Grund dar, sie als objektiv gezielt an \nasylerhebliche Merkmale anknüpfende staatliche \nVerfolgungsmaßnahmen zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 80, 341), \nzumal die Sicherheitskräfte angewiesen wurden, bei \nKampfhandlungen die Verluste unter der Zivilbevölkerung so \ngering wie möglich zu halten (AA 28.04.2000 S. 8; 01.12.2000 \nS. 2). So wurde etwa die Zivilbevölkerung vor Luftangriffen \nauf LTTE-Ziele gewarnt (AA 19.01.1999 S. 19; US State \nDepartment --.02.2001, S. 10). Für die Opfer einer \nirrtümlichen Bombardierung durch die Luftwaffe im September \n1999, bei der in einem Dorf bei Puthukkudiyiruppu 22 \nZivilisten den Tod fanden, ordnete die Regierung die Zahlung \neiner Entschädigung an (US State Department, --.02.2001 S. 4, \n10). Angesichts des Umfangs der Offensiven, des eingesetzten \nKriegsgeräts, der im Kampfgebiet herrschenden \nBevölkerungsdichte, die sich in den Zahlen der Flüchtlinge \nniederschlägt, sowie der Dauer und Härte der \nAuseinandersetzungen tragen die Zahl der Vorkommnisse mit \nerheblicher Einbeziehung der Zivilbevölkerung und die Zahl der \nOpfer nicht den Schluss, dass die Aktionen objektiv auch auf \ndie physische Vernichtung oder schwer wiegende \nBeeinträchtigung der Zivilbevölkerung gerichtet sind.\n\n138\n\nFür die Jaffna-Halbinsel berichtet Wingler als Folge der \nersten Offensive von 234 toten und 1.414 verwundeten \nZivilisten sowie 183.000 Flüchtlingen (Wingler 03.10.1995 \nS. 24), Keller-Kirchhoff nennt 205 tote und 953 schwer \nverletzte Zivilisten und ca. 188.000 Flüchtlinge (KK \n04.01.1996 S. 13). Die Offensive \"Reviresa\", die im Dezember \n1995 zur Einnahme der Stadt Jaffna führte (KK 04.01.1996 \nS. 31), forderte im Oktober 1995 neben zahlreichen Toten und \nVerwundeten unter den Soldaten und LTTE-Kämpfern 104 Tote und \n194 Verletzte unter der Zivilbevölkerung (KK 04.01.1996 S. 12) \nund führte zu 200.000 bis 550.000 Flüchtlingen (KK 04.01.1996 \nS. 15). Die Zahl der getöteten oder verletzten Zivilisten wird \nfür die Zeit von April 1995 bis Ende 1995/Frühjahr 1996 mit \n800 angegeben (AA 01.03.1996 S. 1; Wingler 29.04.1996 S. 22: \n800 Tote), für die Zeit bis Frühjahr 1997 mit 900 (AA \n17.03.1997 S. 10). Als Folge der Kämpfe im Frühjahr 2000 wird \nvon erheblichen Verlusten der Zivilbevölkerung auf der Jaffna-\nHalbinsel berichtet (AA 11.07.2000), wobei allein der \nVormarsch der LTTE auf Jaffna im April und Mai mehr als 100 \nzivile Opfer gefordert haben soll, hierunter auch Opfer von \nBombardierungen und Artilleriebeschuss seitens der \nsrilankischen Streitkräfte (US State Department --.02.2001 S. \n10). Insofern ist von Bedeutung, dass nach der Rückeroberung \nJaffnas durch die Regierungstruppen etwa 500.000 Einwohner \nzurückgekehrt sind (AA 28.04.2000 S. 14), die nunmehr von den \nneuerlichen Kampfhandlungen betroffen werden.\n\n139\n\nFür die Vanni-Region ist von einer betroffenen und auf der \nFlucht befindlichen Bevölkerung von 300.000 bis 400.000 (AA \n28.04.2000 S. 15), ca. 490.000 (US State Department, \n--.02.2001 S. 10 oder weit mehr als 500.000 Personen (Wingler \n31.05.1998 S. 19) auszugehen. Für die ersten acht Monate des \nJahres 1997 wird von 37 bei Bombardierungen (von beiden \nKampfparteien) getöteten Zivilisten berichtet (Anlage 1 zu \nUNHCR --.07.1998 S. 10). Wingler stellt fest, dass bei den \nMilitäraktionen bis Sommer 1997 weniger zivile Opfer zu \nbeklagen waren als bei der Eroberung Jaffnas 1995 (Wingler, \n10.07.1997 S. 43). Als Folge der Kämpfe Ende 1999 wird von \neiner massiven Betroffenheit der Zivilbevölkerung berichtet \nund als Beispiel ein Granatangriff auf die Kirche von Madhu \nbei Mannar genannt, bei dem 44 Zivilisten getötet und 50 \nMenschen verletzt worden sind (ai 23.02.2000 S. 2). Für das \nJahr 2000 wird insgesamt von mehr als 100 zivilen Opfern im \nZusammenhang mit dem Bürgerkrieg gegenüber 2000 Toten in den \nReihen der Kriegsparteien berichtet (US State Departement, \n--.02.2001 S. 9 f.)\n\n140\n\nDas IKRK gelangt zu dem Schluss, die zivilen Opfer in den \nAuseinandersetzungen seien geringer, als es unter \nvergleichbaren Bedingungen in anderen Ländern der Fall sei (AA \n28.04.2000 S. 8). Hinzu kommt, dass die die Zivilisten schwer \nbeeinträchtigenden Aktionen ganz überwiegend (zu Ausnahmen KK \n04.01.1996 S. 8 f.) in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang \nkonkreter Offensiven der srilankischen Regierungstruppen \nstanden. Eine flächendeckende Bombardierung, die ihrer Art \nnach auf das objektive Ziel einer Beeinträchtigung des zivilen \nLebens um seiner selbst willen schließen ließe, kann nicht \nfestgestellt werden. Die von Wingler als \n\"Flächenbombardierungen\" zusammengefassten und gewerteten \nAngriffe auf im Einzelnen benannte Ansiedlungen (Wingler \n--.05.1995 S. 18), die sich überwiegend gegen von der LTTE \nkontrollierte Orte richteten (KK 04.01.1996 S. 1, 4; AA \n16.01.1996 S. 1), lassen einen militärischen Bezug der \nAngriffe insofern erkennen, als sie den Kampfoperationen zu \nLande vorausgingen (Wingler 29.04.1996 S. 22) und die \nbenannten Orte später von den Regierungstruppen eingenommen \nwurden (AA 16.01.1996 S. 1). Auch die Stellungnahme des UNHCR \n(UNHCR --.07.1998, S. 2, Anlage 1, Rdn. 151) stellt in Bezug \nauf die angeführten Menschenrechtsverletzungen der \nSicherheitskräfte den unmittelbaren Bezug zum \nBürgerkriegsgeschehen besonders heraus. Einzelnen \nfolgenschweren Angriffen auf zivile Ziele können ebenfalls \nkeine tragfähigen Anhaltspunkte für eine über militärische \nZiele hinausgehende Gerichtetheit der Aktionen entnommen \nwerden; insofern wird beispielsweise auf den Bombenangriff auf \ndas Gelände der Kirche von Navali verwiesen, bei dem wohl \n130 Menschen den Tod fanden; die näheren Umstände sind \nungeklärt, insbesondere steht die Möglichkeit im Raum, dass \nfür die zahlreichen Opfer die Explosion eines nahe gelegenen \nMunitionslagers der LTTE verantwortlich war (KK 04.01.1996 \nS. 4; AA 16.01.1996 S. 3). Auch hinsichtlich des oben \nangesprochenen Granatangriffs auf die Kirche von Madhu wird \nder Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierungstruppen und \nLTTE-Angehörigen hervorgehoben (ai 23.02.2000 S. 2); von \nwelcher Seite der Angriff ausging, wird nicht berichtet.\n\n141\n\n(2) \"Gegenterror\"\n\n142\n\nDass die Kriegsführung über die mit ihr verbundene \nvorherrschende Missachtung des Rechts auf Leben und schwer \nwiegende Menschenrechtsverletzungen wie Tötung, \nVerschwindenlassen und Misshandlungen (UNHCR --.07.1998 S. 2 \nund zugehörige Anlage 1 S. 9 ff.; ai --.06.1999, torture in \ncustody, S. 21 ff.) und die somit zweifellos gegebene \nRücksichtslosigkeit gegenüber der Zivilbevölkerung hinaus \ndarauf gerichtet ist, die im LTTE-Gebiet lebenden und an den \nAuseinandersetzungen nicht unmittelbar beteiligten Personen \nunterhalb der Schwelle der physischen Vernichtung oder \nBeeinträchtigung unter den Druck brutaler Gewalt zu setzen und \nso auszugrenzen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Dem \nsteht zum einen das von der srilankischen Regierung verfolgte, \ndie militärischen Kampfhandlungen ergänzende (längerfristige) \npolitische Konzept zur Lösung des Konflikts durch \nDezentralisierung bzw. Regionalisierung der Macht und \nteilweise Autonomie für tamilische Siedlungsgebiete sowie das \nin den vergangenen Jahren in Jaffna von der Regierung mit \nErfolg durchgeführte Wiederaufbauprogramm entgegen (KK \n04.01.1996 S. 22 ff.; AA 16.01.1996 S. 5; 28.04.2000 S. 15, \n16). Ferner spricht dagegen, dass von der Regierung etwa im \nFall Navali die Untersuchung durch eine Kommission angeordnet \nwurde und die berichteten schwer wiegenden Angriffe auf zivile \nZiele eher Einzelfälle geblieben sind. Die letzte Aussage ist \ntrotz der wiederholt verfügten (AA 28.04.2000 S. 9) \nPressezensur für die Berichterstattung über Vorfälle im \nZusammenhang mit Aktionen der Streitkräfte und der \nSicherheitskräfte (AA 30.08.1996 S. 2; 28.04.2000 S. 9; \n01.08.2000 S. 2; KK 04.01.1996 S. 10; Wingler 31.05.1998 \nS. 18; 30.09.1998 S. 19) möglich; es bestehen keine \nAnhaltspunkte dafür, dass es während ihrer Geltung zu schwer \nwiegenderen Angriffen der staatlichen Streitkräfte auf zivile \nZiele gekommen ist, da diese jeweils nach dem Ende der \nPressezensurmaßnahmen bekannt geworden wären und der \nPropagandaapparat bzw. \"Auslandsinformationsdienst\" der LTTE \nunabhängig von den Zensurmaßnahmen in der Lage ist, \nMitteilungen zu verbreiten (Wingler 03.10.1995 S. 45 f.); \nderartige Meldungen fehlen auch für die gegenwärtige \nSituation.\n\n143\n\n(3) Keine Vertreibung in ausweglose Lage\n\n144\n\nFür die Feststellung, dass die Aktionen der \nSicherheitskräfte objektiv auf eine Vertreibung der Tamilen \nund deren Abdrängen in eine ausweglose Lage, also auf eine \nVerelendung und damit verbundene Ausgrenzung der \nZivilbevölkerung im Norden gerichtet sind, ist ebenfalls kein \nRaum. Die Versorgungslage einschließlich der medizinischen ist \nin den Kriegsgebieten zwar schlecht, insbesondere für die in \ndie Hunderttausende gehenden Flüchtlinge in der Vanni-Region; \nes gelten Einfuhrverbote für Waren, die der LTTE für die \nKriegsführung vorteilhaft sein könnten, wobei die Armee die \nVerbote zum Teil auch auf nicht kriegswichtiges Material \nerstreckt (AA 28.04.2000 S. 27; Wingler 31.05.1998 S. 16 f.). \nAndererseits und trotz der in der zweiten Hälfte des Jahres \n1998 vorübergehend erfolgten Kürzung der \nLebensmittellieferungen an die Zivilbevölkerung (AA 28.04.2000 \nS. 27) stellt die Regierung aber immer wieder Lebensmittel und \nsonstige Hilfsgüter zur Verfügung, insbesondere unter \nEinschaltung des Roten Kreuzes und anderer Organisationen (AA \n28.04.2000 S. 27). Die Lage ist danach vergleichbar mit der, \ndie auf der Jaffna-Halbinsel festzustellen war (vgl. dazu KK \n04.01.1996 S. 48, 51; Wingler 13.07.1996 S. 30). Die weit \ngehende Blockierung des Wirtschaftslebens durch die \nBeschränkung von Gütern und Transportwegen (KK 04.01.1996 \nS. 42 ff.) ist nachvollziehbar Bemühungen zuzuordnen, \nmöglichen Nutzen für den Bürgerkriegsgegner, welcher im \nÜbrigen regelmäßig auch Teile von Lebensmittellieferungen für \nseine Kämpfer abzweigt (AA 07.11.1995 S. 2; 19.01.1999 S. 18), \nweitestgehend auszuschalten. Dies zeigt sich auch daran, dass \ndie Regierung in Gebieten, in denen sie die Gebietsgewalt \nzurückerlangt hat, die Wiederherstellung der privaten \nWirtschafts- und Geschäftsstrukur als vorrangig ansieht, was \netwa in Jaffna zur freiwilligen Rückkehr zehntausender Tamilen \nin den Jahren 1998 und 1999 geführt hat (AA 28.04.2000 S. 15, \n16).\n\n145\n\n(4) Exzesse der Sicherheitskräfte\n\n146\n\nSoweit es in den umkämpften Bürgerkriegsgebieten in \nunmittelbarem Bezug zu Zivilisten zu schweren Übergriffen \ndurch srilankische Soldaten gekommen ist, seien es die \nwiederholt berichteten Vergewaltigungen oder etwa die \nEntführung und Ermordung zweier junger tamilischer Frauen \nsowie im Zusammenhang mit einem dieser Fälle der Ermordung \ndreier weiterer Tamilen, handelt es sich offensichtlich um \nExzesstaten ohne Aussagegehalt für einen Hintergrund \npolitischer Verfolgung; es ist bekannt geworden, dass in \nderartigen Fällen Armeeangehörige verhaftet (Südasien 7-8/96 \nS. 17; KK 24.02.1997 S. 6) und in einem aufsehenerregenden \nProzess mehrere Armeeangehörige als Täter zum Tode und weitere \nzu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sind \n(South-Asia-Bureau, Inform --.07.1998 S. 10; AA 24.04.2000 \nS. 19, 20). Es zeigt sich, dass die Übergriffe \nstaatlicherseits nicht einfach hingenommen, erst recht nicht \nals Mittel einer Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung \nakzeptiert werden.\n\n147\n\nddd) Gebiete im Norden mit staatlicher Gebietsgewalt\n\n148\n\nFür die Gebiete, in denen es zur Beendigung des offenen \nBürgerkriegs gekommen ist und der srilankische Staat die \nGebietsgewalt zurückgewonnen und auch im Rahmen der jüngeren \nAuseinandersetzungen behauptet hat, ist eine mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohende politische Verfolgung für \nRückkehrer nicht festzustellen. \n\n149\n\n(1) Allgemeine Sicherheitslage\n\n150\n\nDas allgemeine Vorgehen der Regierung bietet keinen Ansatz \nzur Feststellung einer ausgrenzenden Behandlung der gesamten \ntamilischen Zivilbevölkerung. Eine große Zahl von 1995 aus dem \nwestlichen Teil der Jaffna-Halbinsel geflüchteten Tamilen ist \nnach der Einnahme weiter Gebiete der Jaffna-Halbinsel durch \ndie Armee (Südasien-Büro 15.04.1996 S. 1) in ihre \nHeimatgebiete zurückgekehrt (Wingler 13.07.1996 S. 27; AA \n28.04.2000 S. 15). Die Zahl der tamilischen Bevölkerung wird \nderzeit mit etwa 500.000 angegeben (AA 28.04.2000 S. 15). Ein \nsinghalesischer Journalist berichtete nach einer \nInformationsreise von Zerstörungen unterschiedlichen Ausmaßes, \nMangel an Nahrungsmitteln und Medikamenten, andererseits von \noffener Anerkennung für das Verhalten der Armee, die um ein \npositives Bild in der tamilischen Zivilbevölkerung bemüht sei \nund von der sich diese nicht bedroht fühle (KK 06.06.1996 \nS. 6 ff.). Auch nach dem Bericht einer \nMenschenrechtsorganisation (UTHR 27.12.1996 S. 2, 4 f.) wird \ndie Rolle der Armee und besonders einiger Kommandeure, etwa in \nVadamaratchi und in dem die Stadt Jaffna einschließenden \nGebiet positiv gesehen; allerdings hat auch ein Abgeordneter \nim Parlament eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen \nArmee und Bevölkerung beklagt (KK 24.02.1997 S. 6). Von Seiten \nder Regierung wurden alsbald große Anstrengungen unternommen, \naußer den Soldaten auch die Zivilbevölkerung zu versorgen \n(Wingler --.09.1996 S. 26). Die Versorgung mit Lebensmitteln \nwurde relativ stabil; viele Schulen, die Universität und \nKrankenhäuser haben ihren Betrieb wieder aufgenommen (AA \n30.08.1996 S. 9; 27.05.1999 S. 6; 28.04.2000 S. 15; Wingler \n27.11.1996 S. 23). Zum Aufbau einer zivilen Verwaltung auf der \nJaffna-Halbinsel entsandte die Regierung tamilische Beamte (KK \n06.06.1996 S. 3 f.); im Januar 1998 fanden kommunale Wahlen \nstatt (Wingler 31.05.1998 S. 10, 20) und die Situation in \nJaffna verbessert sich trotz weit greifender Kontrollen durch \ndas Militär zusehends (UNHCR --.07.1998 S. 4 und zugehörige \nAnlage 1 S. 6 f.). Die Menschenrechtslage wird gegenüber \nderjenigen vor Juni 1997 als erheblich verbessert beurteilt \n(AA 19.01.1999 S. 16; Wingler 30.09.1998 S. 10). Anhaltspunkte \ndafür, dass sich das Verhalten der Sicherheitskräfte gegenüber \nder Zivilbevölkerung in den von ihnen beherrschten Gebieten im \nNorden in Folge des Wiederaufflammens der kriegerischen \nAuseinandersetzungen ab Ende 1999 geändert hat, sind nicht \nersichtlich. \n\n151\n\n(2) Festnahmen und Fälle von \"Verschwindenlassen\"\n\n152\n\nAnlass zu Bedenken im Hinblick auf eine politische \nVerfolgung geben die Berichte über Festnahmen und \nVerschwindenlassen insbesondere junger tamilischer Männer \n(vgl. insoweit die Zusammenstellungen UTHR 27.12.1996 S. 2 ff. \nund ai --.11.1997 nebst Anhängen A und C) durch die Armee - \nnur von dieser, nicht auch von der Polizei sind entsprechende \nAktionen bekannt (ai --.11.1997 S. 8). Für den jetzigen \nZeitraum sowie die weitere Entwicklung - auch in künftig \nwieder in die Gewalt der staatlichen Kräfte gelangenden \nBereichen - und für den Personenkreis der Rückkehrer nach \nlängerem Auslandsaufenthalt ergeben die Vorgänge jedoch im \nSinne der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer \nVerfolgung nichts Tragfähiges.\n\n153\n\n(a) Vorfälle im Jahr 1996\n\n154\n\nIm April und Mai 1996 sollen über 500 tamilische Jungen und \nMädchen, die sich unter den Flüchtlingen befanden, in \nInternierungslager auf der Jaffna-Halbinsel und an unbekannte \nOrte - auch im Süden des Landes - verbracht worden sein, wobei \nspätere Freilassungen nur in geringer Zahl bekannt wurden; \nAnfang Juli 1996 kam es nach Bombenanschlägen zu einer \nweiteren großen Verhaftungswelle (Wingler 13.07.1996 S. 12, \n36). Für den Herbst 1996 wird von mehr als 300 Verschwundenen \nberichtet, die in Militärhaft genommen worden waren (Wingler \n10.02.1997 S. 32). Nach Zusammenstellungen eines \nParlamentsabgeordneten aus dem November 1996 und dem Januar \n1997 wurden in jener Zeit in Jaffna ca. 130 Personen verhaftet \nund gelten als verschwunden (KK 24.02.1997 S. 5). Insgesamt \ngelten für das gesamte Jahr 1996 über 700 Personen als \nverschwunden (AA 18.04.2000 S. 19) bzw. für sechs Monate des \nJahres etwa 540 Personen (ai --.11.1997 S. 1). Es wird \nbefürchtet, dass sie gezielt umgebracht worden oder unter \nFolter zu Tode gekommen sind (AA 28.04.2000 S. 19). Hierauf \ndeutet auch die Aussage eines angeklagten Armeeangehörigen zu \nMassengräbern in der Region um Chemmani hin (South-Asia \nBureau, Inform --.07.1998 S. 10 f.; Wingler 30.09.1998 \nS. 9 f.), wenngleich die hieran anschließenden Nachforschungen \nab Frühjahr 1999 bislang erst zum Auffinden von 15 Leichen \nführten (AA 28.04.2000 S. 20). Im Weiteren können Zahlen \ndieser Größenordnung - gegebenenfalls sogar mit einem Zuschlag \nfür unbekannt gebliebene Fälle - zu Grunde gelegt werden. Es \nkann hier dahinstehen, ob und in welchem Umfang \nVerhaftungsaktionen ihrer objektiven Gerichtetheit nach der \nErfassung von LTTE-Anhängern und -Unterstützern dienen \n- insofern zeigen Einzelvorkommnisse eine zumindest grobe \nÜberprüfung unter Freilassung von Unverdächtigen (ai \n--.11.1997 S. 9) - doch ist zu beachten, dass die Anlässe \neinzelner Übergriffe, nämlich Aktionen der LTTE oder deren \nanderweitige militärische Erfolge (ai --.11.1997 S. 7; AA \n28.04.2000 S. 19), auch für ein undifferenziertes Vorgehen \nsprechen. Schließlich kann offen bleiben, ob aus den Zahlen \nund den Umständen der Zugriffe auf eine hinreichende \nVerfolgungsdichte geschlossen werden kann. Die Geschehnisse \ndes Jahres 1996 sind nämlich für die heutige Situation und für \nTamilen, die nach jahrelangem Auslandsaufenthalt zurückkehren, \nohne tragenden Aussagegehalt. \n\n155\n\n(b) Entwicklung nach 1996\n\n156\n\nZahl und Umfang vergleichbarer Übergriffe sind nach dem \nJahre 1996 erheblich zurückgegangen. Die Aussage des UNHCR \n(--.07.1998 S. 3), seit der Wiederaufnahme der bewaffneten \nAuseinandersetzungen 1995 habe die Anzahl der Fälle von \nVerschwindenlassen permanent zugenommen und die Anzahl der \nberichteten Fälle habe sich 1997 wiederum erhöht - soweit \ndamit nicht die über mehrere Jahre fortgeschriebene Gesamtzahl \ngemeint ist -, kann jedenfalls für die Jaffna-Halbinsel \n- Jaffna ist neben Batticaloa und Mannar in diesem \nZusammenhang erwähnt - nicht zu Grunde gelegt werden. Eine \nPräzisierung im Hinblick auf die Größenordnung oder auf \ntragfähige Grundlagen für die Aussage findet sich nicht. Sie \nkann insbesondere auch dem Material, auf dem die Stellungnahme \ndes UNHCR beruht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR --.07.1998), nicht \nentnommen werden. Soweit in den herangezogenen Unterlagen Sri \nLanka als das Land mit den meisten Verschwundenen im Jahre \n1997 bezeichnet wird (Anlage 2 Ziffer 348), ist das für die \nEntwicklung im Lauf der Jahre und in Bezug auf den hier zu \nbetrachtenden Landesteil ebenso ohne Gehalt wie die \nersichtlich zeitlich weit greifende Aussage, die Verletzungen \nvon Menschenrechten seien über Jahre hinweg so zahlreich, \nhäufig und ernstlich, dass man nicht von isolierten \nEinzelfällen des Fehlverhaltens ausgehen könne (Anlage 1 \nZiffer 151). Demgegenüber enthält das sonstige \nAuskunftsmaterial verschiedener Stellen mit unterschiedlichen \nQuellen genaue Angaben und ergibt ein in den Grundzügen \nübereinstimmendes Bild, sodass den pauschalen und ohne \nBestätigung gebliebenen Aussagen des UNHCR kein Gewicht \ngegeben werden kann: Für die erste Jahreshälfte 1997 wird von \n35 bzw. 41 Verschwundenen berichtet. In der Folgezeit ist \nzunächst kein Fall dieser Art auf der Jaffna-Halbinsel mehr \nbekannt geworden (ai --.11.1997 S. 2; Wingler 30.01.1998 \nS. 19; AA 28.04.2000 S. 20; US State Department, --.02.2001 S. \n5). Im Dezember 2000 ereignete sich dann ein weiterer Vorfall \nmit 7 oder 8 Verschwundenen - und letztlich Getöteten - bei \nMirusevil auf der Halbinsel Jaffna (US State Department, \n--.02.2001 S. 3, 5), der unmittelbar nach Bekanntwerden zur \nFestnahme der verantwortlichen Soldaten wegen Folter und \nMordes führte (US State Department, --.02.2001 S. 3, 5). In \nden übrigen Gebieten des Nordens können im Jahr 1999, wenn \nüberhaupt, nur vereinzelte Fälle von Verschwindenlassen \nbekannt geworden sein, da die landesweite Zahl möglicher \nVerschwundener mit 10 angegeben wird, von denen allein 6 dem \nRaum Batticaloa zugeordnet werden (AA 28.04.2000 S. 20). \nEntsprechendes gilt für das Jahr 2000, für das bis Ende \nSeptember von einer Gesamtzahl von 11 Verschwundenen in den \nGebieten Vavuniya und Trincomalee berichtet wird, für die \nSicherheitskräfte oder paramilitärische Gruppen verantwortlich \ngemacht werden (US State Department, --.02.2001 S. 5).\n\n157\n\nDarüber hinaus gibt es weitere Umstände, die es plausibel \nerscheinen lassen, dass sich die Zahl der Verschwundenen wie \ndargestellt auf einen Stand reduziert hat, bei dem ersichtlich \ndie für eine Gruppen- oder Untergruppenverfolgung \nerforderliche Dichte, also eine Situation, in der die \nÜbergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer (Unter-) \nGruppe gerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so \neng gestreut fallen, dass daraus bei objektiver Betrachtung \nfür jeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die \naktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht -\n\n158\n\nvgl. zu den Anforderungen BVerwG, \nUrteile vom 5. Juli 1994 - 9 C \n158.94 -, a.a.O., S. 203 und vom \n20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, a.a.O. -\n,\n\n159\n\nnicht gesprochen werden kann. Die srilankische Regierung \nist bemüht, den Übergriffen der Armee durch verschiedene \nMaßnahmen zu begegnen und die Grundsätze der oben zum Großraum \nColombo schon angesprochenen Notstandsgesetzgebung zur \nAnwendung zu bringen (AA 28.04.2000 S. 20) - so werden etwa \nMitteilungen über eine Verhaftung erstellt (Wingler 31.05.1998 \nS. 44) - sowie das Bewusstsein für die Menschenrechte in der \nArmee zu verbreiten (ai --.11.1997 S. 14). Sowohl bei der \nRekruten- als auch bei der Offiziersausbildung wurden \nMenschenrechtsfragen in den Ausbildungskatalog aufgenommen (AA \n21.08.1997 S. 2; 28.04.2000 S. 8); bei den in Jaffna \nstationierten Truppenteilen wurden ferner besondere \n\"Menschenrechtseinheiten\" - human right cells - eingerichtet \n(AA 28.04.2000 S. 20; US State Department, --.02.2001 S. 10). \nInsbesondere aber ist Wirkung davon zu erwarten, dass es - wie \netwa im Anschluss an den erwähnten Vorfall in Mirusuvil - zu \nVerfahren kommt, in denen die Verantwortlichkeit von \nArmeeangehörigen für schwer wiegende Vorkommnisse geklärt \nwerden soll und über die in der Presse berichtet wird (ai \n--.11.1997 S. 2: \"Signal für die Sicherheitskräfte\"; AA \n28.04.2000 S. 20) - in einem Strafverfahren gegen \nArmeeangehörige, die im Norden eingesetzt waren, ist es \ninzwischen zu einer Verurteilung gekommen (South-Asia-Bureau, \nInform --.07.1998 S. 10, AA 28.04.2000 S. 20). Armee- und \nPolizeiführung haben die Verschwundenenfälle kritisiert und \nangekündigt, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. \n(US State Department, --.02.2001 S. 5). Ferner ist von \nBedeutung, dass dem Verschwinden von Personen durch staatlich \neingerichtete Kommissionen nachgegangen wird. So ist beim \nVerteidigungsministerium ein Board of Investigation \neingerichtet worden, dem Hunderte von Beschwerden vorliegen \nund von dem bereits in 160 Fällen die Spuren ermittelt worden \nsind; außerdem ist die HRC, die inzwischen über ein Büro in \nJaffna verfügt (Wingler 30.01.1998 S. 19), eingeschaltet, die \nüber 270 Fällen nachgeht (ai --.11.1997 S. 2, 12, 13). \nSchließlich wird dem Vorgehen der Armee insbesondere im \nHinblick auf das Verschwinden von Zivilisten auch in der \nÖffentlichkeit Aufmerksamkeit gewidmet. So hatte eine in \nColombo erscheinende Wochenzeitung eine regelmäßige Rubrik mit \nNamen von als verschwunden geltenden Personen eingerichtet (KK \n22.02.1997 S. 5); ferner warfen Richter des Obersten \nGerichtshofs den Verfolgungsbehörden öffentlich \nRechtsverletzungen und Folter vor (KK 24.02.1997 S. 4; ai \n23.02.2000 S. 5). Auch der Aussage eines wegen der Tötung von \nZivilisten zum Tode verurteilten Armeeangehörigen zur Existenz \nvon Massengräbern von der Armee Getöteter wird durch \nstaatliche Stellen, die hierbei internationale \nMenschenrechtsorganisationen beteiligen, unter großer \nAnteilnahme der Öffentlichkeit nachgegangen (AA 28.04.2000 \nS. 20).\n\n160\n\n(c) Gefährdungsminderung für Rückkehrer aus dem Ausland\n\n161\n\nFür die Frage der Gefährdung von Rückkehrern nach einem \nmehrjährigen Auslandsaufenthalt ist zudem die Übertragbarkeit \ndessen, was die Gefährdungssituation in den hier betroffenen \nGebieten insbesondere für junge männliche Tamilen ausmachte, \nin einem für die Dichte wesentlichen Umfang zu verneinen. Denn \nals Vergleichsfälle sind die Vorkommnisse auszuschließen, die \nnach der Beendigung des offenen Bürgerkrieges zur Sicherung \nder wiedererlangten Gebietshoheit dort darauf gerichtet waren, \nLTTE-Verdächtige in der Bevölkerung, insbesondere unter den \nFlüchtlingen festzunehmen - was auf die Mehrzahl der im Jahr \n1996 in Jaffna festgestellten Verschwundenenfälle zutreffen \nsoll (AA 28.04.2000 S. 19 f.) - und - unterhalb der Schwelle, \ndie zu politischer Verfolgung führen könnte - Informationen \nüber LTTE-Aktivitäten zu gewinnen. Insofern ist der Umstand, \nsich in der letzten Zeit der LTTE-Herrschaft in dem Bereich \naufgehalten zu haben, ein wesentliches Merkmal für den Kreis \nder Betroffenen, das die Rückkehrer aus dem Ausland nicht \nteilen.\n\n162\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom \n10. Februar 1998 - 9 B 136.98 -.\n\n163\n\n(3) Andere Übergriffe der Sicherheitskräfte\n\n164\n\nIm Hinblick auf die weiteren unmittelbaren Übergriffe von \nAngehörigen der Sicherheitskräfte gegen tamilische Zivilisten, \ninsbesondere auf die Fälle der Vergewaltigungen oder der \nwillkürlichen Tötungen - für die Zeit von Januar bis September \n1997 ist von über 30 Fällen berichtet worden, zu denen \nUntersuchungen durchgeführt worden sind (Anlage 1 zu UNHCR \n--.07.1998 S. 7) - ist auf die vorstehenden Ausführungen zum \nRückgang des Verschwindenlassens zu verweisen. Auch insofern \ngreifen die Maßnahmen zur stärkeren Disziplinierung der \nSoldaten, sodass jedenfalls nunmehr von Exzesstaten auszugehen \nist, die nicht als politische Verfolgung zu werten sind; im \nÜbrigen mangelt es auch hier an der erforderlichen Dichte der \nÜbergriffe.\n\n165\n\n(4) Übergriffe nichtstaatlicher tamilischer Organisationen\n\n166\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender politischer \nVerfolgung ergibt sich auch nicht aus Übergriffen von \nAngehörigen militanter tamilischer Organisationen, die mit der \nLTTE in offenem Konflikt stehen und mit denen die srilankische \nArmee auf regionaler Ebene zusammenarbeitet (AA 28.04.2000 \nS. 14), wie den im Norden operierenden \"People's Liberation \nOrganisation of Tamil Eelam\" - PLOTE - und \"Tamil Eelam \nLiberation Organisation\" - TELO -. Diese Organisationen geben \nzum einen Informationen über LTTE-Mitglieder an \nSicherheitsbehörden weiter, arbeiten bei der Identifikation \nvon LTTE-Angehörigen mit den Sicherheitskräften zusammen und \nliefern von ihnen aufgegriffene LTTE-Mitglieder an die \nSicherheitskräfte aus (AA 28.04.2000 S. 14). Zum anderen \nführen die Organisationen auch selbstständig Razzien, \nFestnahmen und Verhaftungen durch, in deren Rahmen es in der \nVergangenheit wiederholt zu Menschenrechtsverletzungen \ngekommen ist, darunter auch unrechtmäßige Festnahmen, \nInhaftierungen in illegalen Haftplätzen, Misshandlungen sowie \nFälle des Verschwindenlassens (AA 28.04.2000 S. 14; ai \n01.03.1999 S. 4; 16.01.2001 S. 5; US State Department, \n--.02.2001 S. 2, 6 ff.).\n\n167\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung \nvon Tamilen in den Aktionsräumen der genannten Organisationen \nim Norden ergibt sich aus diesen Vorfällen nicht. Dabei kann \noffen bleiben, ob das Handeln der Mitglieder dieser \nOrganisationen gegenüber der Zivilbevölkerung in jeder \nHinsicht staatlicher Billigung oder jedenfalls Duldung \nunterliegt und diesem daher zuzurechnen sind, oder ob der \nStaat in den Grenzen der ihm gegebenen Möglichkeiten Maßnahmen \nergreift, um Übergriffen entgegenzuwirken, was einer \nQualifizierung als mittelbare staatliche Verfolgung bereits \nvom Ansatz her entgegenstünde. Von einer Duldung illegaler \nInhaftierungen geht amnesty international unter Hinweis auf \ndie Beobachtung von Armeefahrzeugen und Soldaten in illegalen \nHaftzentren der PLOTE aus (ai 23.02.2000 S. 3). Wingler meint, \ndie Aktivitäten entzögen sich \"fast jeder Kontrolle\" und die \nRegierung habe \"keine klaren Schritte\" unternommen, dem \nentgegenzuwirken (Wingler --.05.2000 S. 2). Das Auswärtige Amt \nspricht von einem \"entschiedenen Eingreifen\" der \nSicherheitskräfte gegen rechtswidrige Aktivitäten der PLOTE \nund TELO in Vavuniya in der zweiten Hälfte des Jahres 1999 (AA \n04.02.2000 S. 2; 01.12.2000 S. 4); insofern berichtet das US \nState Department von einer Entwaffnung der PLOTE und TELO \ndurch die Regierung im Anschluss an eine bewaffnete \nAuseinandersetzung in Colombo im Mai 1999 (US State \nDepartment, --.02.2001, S. 2, 6), die allerdings als nicht \neffektiv eingeschätzt wird (US State Department, --.02.2001 \nS. 4). Die Angaben in den vorliegenden Erkenntnissen ergeben \njedenfalls nicht, dass diejenigen Übergriffe von Seiten der \ngenannten Organisationen, die nicht bereits bei objektiver \nBewertung auf die Bekämpfung der LTTE im Bürgerkrieg gerichtet \nsind und sich hierin erschöpfen, von einer derartigen \nHäufigkeit sind, dass für jeden der (mehreren hunderttausend) \nTamilen im betroffenen Gebiet die ernsthafte Gefahr bestünde, \nohne Anknüpfung an irgendwelche über Volkszugehörigkeit, Alter \nund Geschlecht hinausgehenden individuellen Merkmale \nÜbergriffen asylerheblicher Intensität ausgesetzt zu sein. So \nbeziffert etwa amnesty international die Zahl der in illegalen \nHaftzentren der PLOTE in \"unbestätigter Haft\" gehaltenen \nPersonen auf 40 (ai 01.03.1999 S. 4) und stellen sich die \nFälle von Verschwundenen, für die u.a. die PLOTE \nverantwortlich gemacht wird (Nachweise etwa in Anlage 1 zu KK \n26.01.1999), ebenfalls als Einzelfälle dar, denen zudem \nstaatlicherseits nachgegangen wird (vgl. Anlage 1 zu KK \n26.01.1999). Soweit davon berichtet wird, nach einer Meldung \nder Zeitung \"The Island\" vom 24. März 2000 werde die PLOTE in \neinem Untersuchungsbericht für die Tötung von 620 Menschen in \nverschiedenen Teilen des Landes verantwortlich gemacht, wobei \nsie Unterstützung von Armeeangehörigen erhalten habe (ai \n16.01.2001 S. 5), bezieht sich die Zahlenangabe ersichtlich \nauf einen Zeitraum von mehreren Jahren und hat keinen Bezug zu \naktuellen Entwicklungen. So hat das Auswärtige Amt in jüngster \nZeit noch einmal bekräftigt, dass die Regierung seit 1999 \nverschärft gegen Eigenmächtigkeiten der PLOTE vorgehe und dass \nsich die Verhältnisse seit der zweiten Hälfte des Jahres 1999, \ninsbesondere nach der Ermordung eines örtlichen PLOTE-Führers \nim September 1999, verbessert hätten (AA 01.12.2000 S. 4). Für \neine gegenteilige Entwicklung sind keine Anhaltspunkte \nersichtlich.\n\n168\n\neee) Östliche Landesteile\n\n169\n\nDie Verhältnisse in den östlichen Landesteilen beinhalten \nzwar Gefährdungen von Leib und Leben dort lebender Tamilen \ndurch staatliche oder staatlich geduldete bewaffnete Kräfte. \nDie für die Annahme einer Gruppenverfolgung unerlässliche \nDichte von derartigen Übergriffen, also eine Situation, in der \ndie Übergriffe unterschiedslos auf die Mitglieder einer Gruppe \ngerichtet sind und nach Intensität und Häufigkeit so eng \ngestreut fallen, dass daraus bei objektiver Betrachtung für \njeden nicht nur die allgemeine Möglichkeit, sondern die \naktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, die für ihn \nden Aufenthalt dort unzumutbar erscheinen lässt, ist aber für \ndie Tamilen insgesamt oder eine Untergruppe nicht \nfestzustellen.\n\n170\n\n(1) Auswirkungen der kriegerischen Auseinandersetzungen\n\n171\n\nEine Situation offenen Bürgerkriegs unter mehr als regional \nbegrenztem Verlust der Gebietshoheit des Staates ist in den \nöstlichen Landesteilen nicht entstanden. Die \nMilitäroperationen im Norden Sri Lankas ab April 1995 führten \nzu einer Reduzierung der Präsenz der staatlichen \nSicherheitskräfte im Osten, was dort eine Destabilisierung zur \nFolge hatte (KK 04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996 \nS. 2; Wingler 11.12.1995 S. 45; 31.01.1996 S. 39; Südasien 7-\n8/96 S. 11, UNHCR --.07.1998 S. 4). Der Abzug der Truppen \nermöglichte es LTTE-Kadern einzudringen, sodass sich der \nEinflussbereich der LTTE im Osten des Landes ausweitete (KK \n04.01.1996 S. 32; Südasienbüro 15.04.1996 S. 2). Nach ihrer \nNiederlage auf der Jaffna-Halbinsel hat sie ihre Präsenz im \nOsten weiter verstärkt und kontrolliert dort viele Gebiete (KK \n06.06.1996 S. 13; Wingler --.09.1996 S. 36; AA 28.04.2000 \nS. 14 f.: einzelne Gebiete); die srilankische Regierung hielt \nund hält jedoch zumindest die Gebietsgewalt über den \nLandstreifen an der Küste und die dortigen (größeren) \nOrtschaften (EU 02.04.1997 S. 4; Wingler 31.05.1998 S. 19; AA \n28.04.2000 S. 15; KK 04.01.1996 S. 32). Zu militärischen \nAktionen, die zum Teil auch zivile Opfer, ganz überwiegend \naber Opfer unter den staatlichen Sicherheitskräften und der \nLTTE fordern, kommt es nur vereinzelt (Südasienbüro 15.04.1996 \nS. 1 f.; Wingler 10.02.1997 S. 18, AA 28.04.2000 S. 15); \nGroßoffensiven fanden mit Ausnahme einer gegen \nUrwaldeinrichtungen der LTTE gerichteten Operation (Wingler \n31.01.1996 S. 41 f.) nicht statt (KK 04.01.1996 S. 18). \nWenngleich auch von \"wahllosen Bombardierungen\" ziviler Ziele \nberichtet wird (UNHCR --.07.1998, Anlage 1, Nr. 46), erlangen \ndiese Vorfälle wegen der geringen Zahl der berichteten Opfer \n(für die Zeit von Januar bis August 1997 wird eine Zahl von 37 \nToten und 30 Verwundeten genannt, UNHCR --.07.1998, Anlage 1 \nNr. 47), die zudem zum Teil der LTTE angelastet werden (UNHCR \n--.07.1998, ebda.), kein das militärische Auftreten der \nstaatlichen Sicherheitskräfte im hier betrachteten Gebiet \nprägendes Gewicht. Während der Eskalation der militärischen \nAuseinandersetzungen im Norden Sri Lankas Ende 1999 wurden die \nSicherheitskräfte im Osten zeitweilig in erhöhte \nAlarmbereitschaft versetzt, um auch hier befürchteten Aktionen \nder LTTE militärisch entgegentreten zu können (AA 18.04.2000 \nS. 1). Größere militärische Auseinandersetzungen sind jedoch \nnicht bekannt geworden. Von einer nachhaltigen \nBeeinträchtigung der tamilischen Bevölkerung durch Maßnahmen \ndes Staates, die einer kriegerischen Auseinandersetzung \nzuzuordnen und unter den dafür vom Bundesverfassungsgericht \naufgezeigten Voraussetzungen auf den Charakter als politische \nVerfolgung zu prüfen wären, ist hiernach nicht auszugehen. \n\n172\n\n(2) Vergeltungsaktionen nach LTTE-\nAktionen/\"Verschwindenlassen\"\n\n173\n\nVergeltungsaktionen, die über die Bekämpfung der LTTE oder \nder Aufklärung ihres Umfeldes hinausgehen, sind seit 1995 \nimmer wieder vorgekommen und haben zum Tod zahlreicher \nZivilisten geführt. So wurde für Mai 1995 von einem Dutzend \naußergesetzlicher Hinrichtungen, für August 1995 von der \nTötung zweier Zivilisten und für November 1995 in einem Fall \nvon der Tötung mehrerer, in einem weiteren Fall von der Tötung \nvon drei oder sieben Zivilisten berichtet; Anfang 1996 kam es \nzu einem besonders gravierenden Vorfall mit der Tötung von 24 \nZivilisten, darunter 13 Kindern und auch Frauen (KK 20.03.1996 \nS. 4; Wingler 29.04.1996 S. 38 ff. ; AA 30.08.1996 S. 9 f.). \nGegen Ende 1996 wurde eine Aktion durchgeführt, bei der \ntamilische Bewohner ganzer Ortschaften ins offene Feld \ngetrieben und kontrolliert wurden, eine unbekannte Zahl nach \nder Festnahme durch die Armee verschwunden ist und mehrere \nPersonen getötet wurden (Wingler 10.02.1997 S. 30, 40, 43). \nFür 1996 und 1997 sind ferner Brandstiftungen und \nVertreibungen der Bewohner belegt, wobei auch Personen zu \nSchaden kamen (Wingler 13.07.1996 S. 41 f., 08.10.1997 \nS. 23 f.). Für die ersten acht Monate des Jahres 1997 wurde \nvon 35 Getöteten berichtet und davon, dass die Fälle unter \nNotstandsrecht untersucht wurden, aber auch davon, dass \nTötungen von den Sicherheitskräften bewaffneten \nAuseinandersetzungen zugeschrieben werden, um so eine \nUntersuchung zu umgehen (Anlage 1 zu UNHCR --.07.1998 S. 9). \nIm September 1997 wurden bei einem Übergriff 6 Tamilen \ngetötet; weitere wurden verletzt oder verschwanden (Wingler \n08.10.1997 S. 23). Im Februar 1998 wurden acht junge Tamilen \nverhaftet und brutal getötet (Wingler 31.05.1998 S. 43). Fälle \ndes Verschwindens von tamilischen Zivilisten sind auch darüber \nhinaus - etwa nach Festnahmen durch die Sicherheitskräfte bei \nKontrollen, die in diesem Landesteil ebenfalls, wenn auch in \ngeringerem Ausmaß als etwa in den südlichen Landesteilen \ndurchgeführt werden (KK 04.01.1996 S. 54, 64) - festzustellen \n(UNHCR --.07.1998 S. 3), wobei die Zahl den Umständen gemäß, \nalso insbesondere wegen der mangelnden präzisen Erfassung und \nZusammenfassung sowie mangels fortdauernder Beobachtung der \nFälle, nur wenig zuverlässig angegeben werden kann. Als Anzahl \nder verschwundenen Personen wird für den Nordosten für den \nZeitraum eines Jahres ab dem Herbst 1994 etwa 30 angegeben (KK \n04.01.1996 S. 70 f., 75). Im Frühjahr 1996 wurden bezogen auf \nden Osten einige Fälle von Verschwundenen bekannt (EU \n02.04.1997 S. 12 unter Hinweis auf die von amnesty \ninternational genannte Zahl sieben), für 1998 wird bezogen auf \nTrincomalee kein Fall mehr benannt (AA 28.04.2000 S. 20). Für \nden Bezirk Batticaloa wird berichtet, im ersten Halbjahr 1997 \nseien 16 Personen verschwunden (ai --.11.1997 S. 2), im Jahre \n1999 6 Personen (AA 28.04.2000 S. 20). Für die ersten 9 Monate \ndes Jahres 2000 wird für das Gebiet um Vavuniya und den Osten \nSri Lankas zusammen die Zahl von 9 Personen genannt, die aus \ndem Gewahrsam der Sicherheitskräfte verschwunden sind (US \nState Department --.02.2001 S. 1). Der UNHCR teilt mit, im \nOsten seien Fälle von Verschwindenlassen sowie schwer wiegende \nMisshandlungen im Polizeigewahrsam weiterhin ein ernst zu \nnehmendes Problem (UNHCR --.07.1998 S. 4); konkretere Angaben \nlassen sich seiner Stellungnahme und dem in Bezug genommenen \nMaterial allerdings nicht entnehmen. Eine Liste mit den Namen \nvon 2.000 Verschwundenen, über die berichtet wird (Wingler \n08.10.1997 S. 26), ist ebenfalls kaum nachvollziehbar, wenn \nsie - was in dem Bericht nicht deutlich wird - allein auf die \nZeit nach dem Regierungswechsel, den Friedensgesprächen und \ndem erneuten Einsetzen der LTTE-Übergriffe bezogen wird, wohl \naber bei Einbeziehung der Verhältnisse ab 1990/1991, die ein \nnachhaltig anderes Bild ergaben und nach der Rechtsprechung \ndes Senats (vgl. Urteil vom 8. Juli 1992 - 21 A 914/91.A -) \nden Schluss auf die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer \nVerfolgung junger tamilischer Männer trugen. Da der Verfasser \nder Liste seit langer Zeit in Batticaloa ansässig ist und sich \nmit der Situation der Bevölkerung befasst, ist anzunehmen, \ndass es sich um eine fortgeschriebene Liste handelt; \nangesichts der sich nicht zuletzt in den Auskünften \nniederschlagenden Beobachtung der Entwicklung durch \nMenschenrechtsorganisationen (EU 02.04.1997 S. 5) kann trotz \ndes oben aufgezeigten Vorbehalts von einer anderweitig nicht \nbekannt gewordenen Zahl in der genannten Größenordnung nicht \nausgegangen werden. Auch der Angabe von Wingler (Wingler \n--.05.2000 S. 2), \"die meisten Fälle von Verschwinden und Tod \nin Haft werden derzeitig aus dem Osten berichtet\", ist keine \nAussage zu einer hohen Zahl derartiger Vorkommnisse zu \nentnehmen; sie findet vielmehr ihre Erklärung in dem allgemein \nin Sri Lanka konstatierten Rückgang derartiger Übergriffe, der \nsich etwa in der Zahl von landesweit 10 Verschwundenenfällen \nim Jahr 1999, hiervon allerdings 6 im Raum Batticaloa (AA \n28.04.2000 S. 20), widerspiegelt.\n\n174\n\nIn Verbindung mit Aktivitäten der LTTE stehen auch das \nberichtete Heranziehen von Zivilisten zum Räumen von Minen und \nals lebende Schutzschilde im Raum Batticaloa (KK 24.10.1995 \nS. 5; Wingler 03.11.1995 S. 2, 31.01.1996 S. 41) sowie die \nRacheakte von Singhalesen (Wingler 31.01.1996 S. 43) oder \nMoslems (AA 17.03.1997 S. 5; 28.04.2000 S. 13). Ohne \nfeststellbaren Bezug zu vorangegangenen Aktivitäten der LTTE \nsind Plünderungen (Wingler 08.10.1997 S. 24) und Übergriffe \ngegen Frauen; von Fällen der Vergewaltigung wird immer wieder \nberichtet, wobei insbesondere auch auf eine Dunkelziffer \nhingewiesen wird (KK 22.02.1997 S. 7; Wingler 10.07.1997 \nS. 52, 08.10.1997 S. 26; EU 02.04.1997 S. 12).\n\n175\n\n(a) Kein staatliches Verfolgungsprogramm\n\n176\n\nDie für die Prüfung, ob jeder in dem hier betrachteten \nöstlichen Landesteil sich aufhaltende Tamile in der Gefahr \naktueller Betroffenheit steht, aussagekräftige Frage, ob \nhinter den vorgenannten Beeinträchtigungen ein bestimmtes, der \nArt nach eine politische Verfolgung beinhaltendes Programm \nsteht, ist jedoch zu verneinen. Dabei braucht nicht auf die \nEinzelgesichtspunkte eingegangen zu werden, die für eine \nQualifizierung von Vorfällen als Akte politischer Verfolgung \nmaßgeblich sind. Der Annahme eines Verfolgungsprogramms stehen \nzunächst die Verschiedenartigkeit und Spannweite der \nvorstehend aufgeführten Akte, die Vielfalt der Anlässe und \nUrsachen sowie die Unterschiedlichkeit der Handelnden \nentgegen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, die \nRegierung lasse die Situation gewollt unkontrolliert und dulde \nbewusst die Beeinträchtigungen der Tamilen, etwa um diese als \nBevölkerungsgruppe ungeachtet einer etwaigen Verbindung zur \nLTTE auszugrenzen. Denn die Übergriffe bleiben nicht mehr ohne \njede staatliche Reaktion. So ist der Vorfall von Anfang 1996, \nbei dem 24 Personen getötet wurden, zum Gegenstand einer \noffiziellen Untersuchung gemacht worden (Südasien-Büro \n15.04.1996 S. 4, AA 30.08.1996 S. 9 f.) und führte der \nÜbergriff mit 6 Toten im September 1997 alsbald zur Versetzung \nder Verantwortlichen (Wingler 08.10.1997 S. 23). Auch nach \nVergewaltigungen kam es zu Festnahmen (KK 22.02.1997 S. 6 f.). \nAls Folge eines Vorfalls in Thamapalakamam in der Nähe von \nTrincomalee im Februar 1998, bei dem Polizei und Heimwehren \nacht Tamilen, darunter drei Kinder getötet haben sollen, wird \nvon der Inhaftierung von 31 Polizisten und 10 Mitgliedern der \nHeimwehren berichtet, von denen 4 Personen wegen Mordes und 17 \nPersonen wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung angeklagt \nworden sind (US State Department, --.02.2001 S. 3). Die \neingeleiteten Maßnahmen führen zwar nicht zu zügiger Klärung \nder Verantwortlichkeit und abschließenden Maßnahmen (Wingler \n08.10.1997 S. 25), sie stehen aber der in dem angeführten \nSenatsurteil vom 8. Juli 1992 - 21 A 914/91.A - noch \nmaßgeblich mit herangezogenen Schlussfolgerung entgegen, die \nTamilen seien Übergriffen völlig hilflos ausgesetzt und fänden \nnirgendwo Gehör. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, \ndass - wie insbesondere die wiederholt angeführten Auskünfte \nWinglers zeigen - in den Medien von den Übergriffen berichtet \nwird und Politiker Vorfälle aufgreifen sowie zum Gegenstand \nvon Protesten machen (Wingler 08.10.1997 S. 23). Die in dem \nBericht des UNHCR vom Juli 1998 wiedergegebene Aussage einer \nArbeitsgruppe der UN-Menschenrechtskommission über eine \n\"systematische Praxis des Verschwindenlassens\" ergibt nichts \nanderes. Diese Aussage wird in keiner Hinsicht konkretisiert \nund untermauert. Welches System insbesondere mit welchen \nKriterien in Bezug auf die Betroffenen zu Grunde liegen soll, \nwird ebenso wenig verdeutlicht wie die tatsächlichen \nGeschehnisse, an die der Schluss auf ein Vorgehen in \nbestimmter Weise anknüpfen soll. Den Berichten, auf denen die \nStellungnahme beruht (Anlagen 1 bis 3 zu UNHCR --.07.1998), \nlässt sich Dahingehendes ebenfalls nicht entnehmen; \ninsbesondere trägt der sich mit Fragen des Verschwindenlassens \nbefassende Bericht die Aussage nicht. Damit stimmt überein, \ndass sich in dem oben ausgewerteten und eine Vielzahl von \nInformationen bietenden Auskunftsmaterial kein Anhaltspunkt \nfür eine solche generelle oder systematische Praxis der \nSicherheitskräfte findet und dass der Bericht selbst die \nBewertung enthält, man könne \"nicht von einer geplanten \nPolitik von Menschenrechtsverletzungen sprechen\" (UNHCR \n--.07.1998 S. 1 f., Anlage 1 Rdn. 151).\n\n177\n\n(b) Dichte der Übergriffe\n\n178\n\nDie aufgezeigten Beeinträchtigungen - für die im Einzelnen \neine Untersuchung des Charakters der politischen Verfolgung \nunterbleibt - reichen in ihrer Gesamtheit nicht aus, um auf \neine aktuelle Gefahr für jeden Einzelnen zu schließen. Die \nVergeltungsschläge sind im Vergleich zu den Übergriffen der \nLTTE eher selten geblieben. Denn die Situation ist seit Jahren \ndadurch geprägt, dass die LTTE eine Vielzahl von Übergriffen \nauf strategisch wichtige Ziele, auf Einrichtungen des Militärs \nund der Polizei sowie - um Ausschreitungen von Singhalesen \ngegen Tamilen zu provozieren (KK 04.01.1996 S. 34; AA \n17.03.1997 S. 4) - auf singhalesische Dörfer verübt (KK \n04.01.1996 S. 17, 34; Wingler 31.01.1996 S. 40 f., 10.07.1997 \nS. 39, 53, 08.10.1997 S. 21, 23,). Es kam zu Übergriffen der \nLTTE mit in Einzelfällen sehr hoher Zahl an Opfern vor allem \nunter der singhalesischen Bevölkerung - so im Mai 1995 mit 42 \n(AA 07.11.1995 S. 1) und im Oktober 1995 mit 73 Getöteten (KK \n24.10.1995 S. 15). Die Zahl der getöteten Sicherheitskräfte \nist insbesondere auf den Außenposten hoch (Wingler 08.10.1997 \nS. 23). Für Anfang 1996 etwa wurde sie auf über 500 geschätzt \n(Wingler 29.04.1996 S. 34), allein im Januar 1997 betrug sie \nüber 200 (Wingler 10.02.1997 S. 18). Angriffe auf Armeelager \nund Polizeistellen, die teilweise mehrere oder gar bis zu \n30 Menschenleben fordern, werden als sehr zahlreich, manchmal \nals fast täglich geschehend dargestellt (Wingler 29.04.1996 \nS. 34, 13.07.1996 S. 9, 10.07.1997 S. 39; AA 12.07.1995 S. 1). \nHinzu kommen Terroranschläge, etwa auf Verkehrsmittel und \nPolitiker (Wingler --.09.1996 S. 18, 37, 08.10.1997 S. 27; FAZ \n29.11.2000). Eine Situation, bei der praktisch nach jedem Akt \nder LTTE mit einer zugespitzten Gefährdung zu rechnen ist, ist \ndaher nicht festzustellen. Das Verschwindenlassen von Personen \nbei Gelegenheit der Vergeltungsaktionen und in sonstigen \nZusammenhängen sowie die Vergewaltigungen sind zwar - was in \ndie Beurteilung der Zumutbarkeit des Aufenthalts einfließen \nmuss - Akte von ganz erheblicher Schwere; die Häufigkeit kann \naber selbst bei Berücksichtigung einer Dunkelziffer nicht als \nso hoch angesehen werden, dass für jeden aus dem jeweils in \nBetracht zu ziehenden Personenkreis mit dem jederzeitigen \nEintritt zu rechnen ist, zumal die schon angesprochene \nmögliche Publizität und staatliche Reaktion eine eindämmende \nWirkung entfalten können. Auch für die sonstigen Übergriffe \nwie die durch andere Bevölkerungsgruppen und Organisationen \nsowie das Heranziehen zum Minensuchen usw. und in einer \nGesamtschau ergibt sich nach dem umfangreichen Material, das \nersichtlich alles aufgegriffen hat, was in Erfahrung zu \nbringen war, sodass auch kein weiterer Aufklärungsbedarf \nbesteht, keine in dem erforderlichen Sinne zugespitzte \nGefahrenlage für den Einzelnen.\n\n179\n\nfff) Absehbare weitere Entwicklung\n\n180\n\nDie Beurteilung der Situation der Tamilen durch den Senat \nberuht auf Erkenntnissen über einen Zeitraum von mehreren \nJahren und kann, da tragfähige Anhaltspunkte für eine \nEntwicklung hin zum Schlechteren fehlen, auch bei der \ngebotenen Prognose zu Grunde gelegt werden. Die Ereignisse aus \njüngster Zeit, namentlich die in der Tagespresse berichteten \nmilitärischen Aktionen der LTTE und der Sicherheitskräfte auf \nder Jaffna-Halbinsel und in der Vanni-Region sowie die \nVorfälle während des Wahlkampfes für die Parlamentswahlen im \nOktober 2000 geben nichts Greifbares dafür her, dass sich die \nSituation zu Lasten der tamilischen Bevölkerung in \nasylrelevanter Weise verschärfen könnte. Der Stand der \nmilitärischen Auseinandersetzungen im Norden Sri Lankas lässt \nkeine grundlegend neue und abweichend von den obigen \nAusführungen zu bewertende Entwicklung erwarten, nachdem die \nRegierungstruppen mit ihren im Vorfeld der Wahlen begonnenen \nverstärkten militärischen Anstrengungen nach den in der \njüngeren Vergangenheit beobachteten Geländegewinnen der LTTE \nErfolge erzielten (NZZ vom 02.09.2000, Die Welt vom \n07.09.2000, FAZ vom 18.09.2000). Auch die innenpolitischen \nEntwicklungen geben keinen Anlass für die Annahme einer \nasylerheblichen Verschärfung der Sicherheitslage. Während der \nDauer des Parlamentswahlkampfes war eine Verstärkung von \nhiermit in Zusammenhang gebrachten (NZZ vom 11.10.2000, FR vom \n13.10.2000) militärischen Aktionen, Anschlägen und \nAuseinandersetzungen rivalisierender Gruppen sowie der \nReaktionen der Sicherheitskräfte hierauf zu verzeichnen. Nach \ndem Ende des Wahlkampfes dürfte eher mit einer Verminderung \nvon Zahl und Gewicht solcher Ereignisse zu rechnen sein, zumal \nbei der Parlamentswahl die bisherige Regierung einen \n- knappen - Wahlsieg errungen hat (FR vom 13.10.2000, NZZ vom \n24.10.2000) und eine Änderung der von dieser verfolgten \nPolitik nicht zu erwarten ist. Dies gilt insbesondere auch vor \ndem Hintergrund einer norwegischen Friedensinitiative, in \nderen Rahmen der Führer der LTTE der srilankischen Regierung \nVerhandlungen ohne Vorbedingungen angeboten haben soll (NZZ \nvom 11.11.2000, FR vom 27.11.2000, FAZ vom 29.11.2000) und \naktuell Gesprächsbereitschaft von beiden Seiten signalisiert \nwird (NZZ vom 21.12.2000, FAZ vom 12.03.2001, FAZ vom \n15.03.2001). Die in absehbarer Zeit danach zu erwartende \nEntwicklung fügt sich ohne Weiteres in das schon in der \nVergangenheit wiederholt zu verzeichnende Auf und Ab der \nstaatlichen Maßnahmen entsprechend der jeweiligen Einschätzung \nder Sicherheitslage ein, das zu einer Neubewertung der \nSituation im Hinblick auf ihre Asylrelevanz keinen Anlass \ngibt. Zweifel an dieser Einschätzung ergeben sich auch nicht \naus der im Vorangegangenen schon mehrfach erwähnten \nStellungnahme von amnesty international vom 16. Januar 2001 \noder dem Menschenrechtsbericht des US State Department von \nFebruar 2001 für das Jahr 2000. Die in diesen Unterlagen \nangesprochenen Vorfälle und Ereignisse liegen, soweit sie in \nnachvollziehbarer Weise konkretisiert sind, in qualitativer \nund quantitativer Hinsicht im Rahmen dessen, was der Senat \nseiner Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht zu Grunde \nlegt.\n\n181\n\ncc) Individuelle Anknüpfungspunkte für eine politische \nVerfolgung\n\n182\n\nBesondere in der Person des Klägers liegende und in seinem \nEinzelfall zu würdigende Anknüpfungspunkte für eine bis zum \nMaß einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesteigerte Gefahr \npolitischer Verfolgung sind nicht ersichtlich. Der Kläger \nweist zwar mit Blick auf seine Herkunft, sein Alter und seine \nSprachkenntnisse einzelne Risikofaktoren auf; diese tragen \naber allein nicht den Schluss, dass ihm mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit asylerhebliche längerfristige \nInhaftierungen mit einhergehenden körperlichen Misshandlungen \ndrohen. Der Kläger teilt hinsichtlich der vorhandenen \nRisikofaktoren das Schicksal der Mehrzahl der nach Sri Lanka \nzurückkehrenden Asylbewerber, deren Lebensalter unter 35 bis \n40 Jahren liegt, die keine oder nur geringe singhalesische \nSprachkenntnisse haben und deren Geburts- oder Herkunftsort \nauf der Jaffna-Halbinsel liegt. Hierdurch allein weckt er \nnicht, wie bereits zur allgemeinen Sicherheitslage im Großraum \nColombo ausführlich dargelegt, mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit ein gesteigertes Interesse der \nSicherheitsbehörden. Weitere Risikofaktoren sind in seiner \nPerson nicht verwirklicht. Insbesondere fehlt jeder \nAnhaltspunkt dafür, dass sich die Sicherheitsbehörden wegen \neines in Polizeiberichten oder sonstigen Unterlagen der \nSicherheitskräfte festgehaltenen Verdachts einer LTTE-\nMitgliedschaft, einer Identifikation als LTTE-Mitglied durch \nInformanten der Sicherheitskräfte oder der Verwandtschaft mit \nLTTE-Angehörigen für ihn interessieren, da der Kläger sich \neigenen Angaben nach weder in Sri Lanka noch im Bundesgebiet \nfür die LTTE betätigt hat und das Vorbringen des Klägers zu \nseinen angebliche Problemen mit Sicherheitskräften vor der \nAusreise, wie ausgeführt, unglaubhaft ist. Soweit der Kläger \nin der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung auf Narben am \nrechten Bein als Folge eines in Deutschland erlittenen Unfalls \nhingewiesen hat, ergibt sich auch hieraus keine derartige \nSteigerung des Risikos einer intensiveren Überprüfung durch \ndie Sicherheitskräfte mit der Gefahr von asylerheblichen \nWeiterungen, dass ihm eine Rückkehr unzumutbar wäre. In Sri \nLanka hat eine Vielzahl von Personen Verletzungen nicht nur im \nZusammenhang mit Kriegsereignissen und Anschlägen, sondern \nauch durch Arbeits-, Straßenverkehrs- und häusliche Unfälle \nerlitten (AA 25.01.2000 S. 1 f.). Angesichts dessen ist nicht \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die \nSicherheitskräfte in Sri Lanka ohne Vorliegen anderer \ngewichtiger Verdachtsmomente allein aus dem Vorhandensein \nsolcher, ersichtlich nicht auf Kampfhandlungen im Bürgerkrieg \nberuhender (vgl. hierzu, AA 25.01.2000 S. 1 f.; Wingler \n01.04.1999, S. 5: \"Verletzung, die auf einen Kampfeinsatz \nhinweist\"; ai 30.08.1999 S. 1: \"jegliche Art von Narben, die \nsich jemand ... als LTTE-Kämpfer zugezogen haben kann\"; nach \nKK 12.03.1999 S. 1 f. erhöhen Narben ohne Differenzierung nach \nihrer Art das Festnahmerisiko) Narben, die der Kläger zudem \nauf Nachfrage plausibel als Unfallverletzung erklären könnte, \nauf eine Verwicklung des Klägers in Aktivitäten der LTTE \nschließen werden. Auch der Kläger misst seinen Narben \noffenkundig keine besondere Bedeutung bei. Er hat sie im \ngesamten Berufungsverfahren nicht angesprochen. Abgesehen \nhiervon besteht für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach \nSri Lanka eine im Vergleich zur Mehrzahl erfolglos gebliebener \nsrilankischer Asylbewerber eher verminderte Gefahr eines \nZugriffs der srilankischen Sicherheitskräfte, weil er über \neine echte Identity-Card verfügt. Mit diesem Ausweispapier, \nmit dem er seine Identität belegen kann, hat er sowohl \nAussichten, die oben dargestellten intensiven \nIdentitätskontrollen durch srilankische Sicherheitskräfte bei \nder Einreise zu verkürzen; ferner kann er sich bei eventuellen \nRoutinekontrollen im Großraum Sri Lankas ausweisen.\n\n183\n\nII. Abschiebungsandrohung hinsichtlich des Zielstaates Sri \nLanka\n\n184\n\nHinsichtlich der vom Verwaltungsgericht \nausgesprochenen \nTeilaufhebung der Abschiebungsandrohung insoweit, als Sri \nLanka als Zielstaat der Abschiebung benannt ist, hat das \nangefochtene Urteil demgegenüber Bestand.\n\n185\n\nDer genannte Ausspruch des angefochtenen Urteils ist zwar \nnicht bereits deshalb in Rechtskraft erwachsen, weil sich die \nBerufung des Beteiligten hierauf nicht bezieht. Denn das \nZulassungs- und Berufungsbegehren des Beteiligten, nach dem \nsich angesichts der unbeschränkten Berufungszulassung durch \nden Senat der Gegenstand des Berufungsverfahrens bestimmt, ist \nbei sach- und interessengerechter Auslegung gemäß § 88 VwGO \ndahingehend auszulegen, dass es das angefochtene Urteil in dem \nUmfang erfassen soll, in dem es der Klage stattgegeben hat und \nsich damit nicht auf den Ausspruch des Verwaltungsgerichts zum \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG beschränkt, sondern \nauch auf dessen Umsetzung durch Teilaufhebung der \nAbschiebungsandrohung bezogen ist, die das Verwaltungsgericht \nallein mit seinem Ausspruch zu § 51 Abs. 1 AuslG begründet \nhat. Für eine abweichende Auslegung dahingehend, dass der \nBeteiligte mit seiner Berufung ausschließlich die Klärung die \nFrage des Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG \nerstrebte und die lediglich auf dem Erfolg des Hauptantrags zu \n§ 51 Abs. 1 AuslG beruhende Aufhebung hinnehmen und \nrechtskräftig werden lassen wollte, fehlt jeglicher \nAnhaltspunkt.\n\n186\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom \n29. Juli 1998 - 9 B 135.98 -, S. 6 f. \ndes amtl. Umdrucks; OVG Weimar, \nBeschluss vom 9. Dezember 1999 - 3 KO \n401/96 -, NVwZ-Beilage 2000, 69.\n\n187\n\nDie Teilaufhebung der Abschiebungsandrohung durch das \nVerwaltungsgericht ist aber in der Sache nicht zu beanstanden. \nDer Androhung der Abschiebung des Klägers nach Sri Lanka steht \ndie bestandskräftig gewordene Feststellung des Bundesamtes in \ndem Bescheid vom 29. September 1993 entgegen, dass in der \nPerson des Klägers ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 1 \nAuslG vorliegt. Zwar darf einem Asylbewerber trotz einer \nsolchen Feststellung die Abschiebung angedroht werden (vgl. § \n50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). Sie darf in diesem Fall aber nicht in \nden Staat angedroht werden, in dem das Abschiebungshindernis \nbesteht. Vielmehr muss dieser Staat in der \nAbschiebungsandrohung im Gegenteil als Staat bezeichnet \nwerden, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf (§ 50 \nAbs. 3 Satz 2 AuslG). Dieser Mangel führt zur Rechtswidrigkeit \nder konkreten Zielstaatsbestimmung mit der Folge, dass die \nAbschiebungsandrohung insoweit aufzuheben ist; er lässt die \nRechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen - die \nnicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - hingegen \nunberührt (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG).\n\n188\n\nIII. Nebenentscheidungen\n\n189\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \nGründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302338","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-30/21-a-4845-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302338","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302338","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-30/21-a-4845-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302338","retrieved":"2026-07-09 03:28:10.700449+00:00"}}