{"status":"available","doknr":"OLD302345","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0330.16B44.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-30","aktenzeichen":"16 B 44/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie mit Beschluss des Senats vom 12. Februar 2001 \nzugelassene Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss \ndes Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Dezember 2000 hat \nErfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hätte den Antragsgegner nicht im \nWege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von \nLeis- tungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) an \ndie Antragstellerin verpflichten dürfen. Ein \nAnordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist \nnicht glaubhaft gemacht worden; denn entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts ist aufgrund der Prüfung im \nvorliegenden Eilverfahren der Antragsgegner örtlich nicht \nzuständig für die Gewährung der begehrten Leistung. Die \nörtliche Zuständigkeit richtet sich im vorliegenden Fall nicht \nnach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sondern nach Satz 2 der \nVorschrift. Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bereich \nsich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält, mithin hier \nder beigeladene Bürgermeister der Stadt R . \n\n4\n\nDie Antragstellerin, deren wiederholtes Asylfolgeverfahren \nmit Beschluss des OVG NRW vom 20. Juli 2000 - 14 A 3650/00.A - \nüber die Nichtzulassung der Berufung gegen das abweisende \nUrteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Juni 2000 \n- 7 K 3572/99.A - negativ abgeschlossen worden ist, ist \nursprünglich mit Bescheid vom 4. April 1989 der Gemeinde S \nim Kreis M-L. zugewiesen worden. Seit Abschluss des ersten \nAsylverfahrens wird der Aufenthalt der Antragstellerin nur \nnoch geduldet. Zuletzt hat der Beigeladene, in dessen Stadt \ndie Antragstellerin zwecks Familienzusammenführung mit ihrem \nam 28. Oktober 1999 geheirateten Mann und ihrem am 25. Mai \n2000 geborenen gemeinsamen Sohn im Laufe des Jahres 2000 ihren \nWohnsitz genommen hat, am 31. Oktober 2000 die Abschiebung \nausgesetzt. \n\n5\n\nZwar bestimmt § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, dass für \nLeistungen nach diesem Gesetz diejenige Behörde örtlich \nzuständig ist, in deren Bereich der Leistungsberechtigte auf \nGrund der Verteilungs- und Zuweisungsentscheidung zugewiesen \nworden ist. Eine solche - auf § 50 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz \n(AsylVfG) bzw. hier der Vorgängerregelung in § 22 Abs. 5, \nAbs. 6 Satz 1 und Abs. 9 AsylVfG 1982 beruhende - Entscheidung \nbleibt grundsätzlich auch bei Rücknahme oder - wie \nvorliegend - unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags bis zu \ndessen aufenthaltsrechtlicher Abwicklung wirksam. Nach § 43 \nAbs. 2 VwVfG dauert die Wirksamkeit an, so lange und so weit \nder Verwaltungsakt nicht zurückgenommen, widerrufen, \nanderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder andere Weise \nerledigt ist. Als in diesem Sinne erledigt ist eine Verteilung \noder Zuweisung nicht nur dann anzusehen, wenn der Aufenthalt \ndes von dieser Regelung erfassten Personenkreises durch \nAusreise oder Abschiebung beendet, sondern auch, wenn dem \nAusländer ein asylverfahrensunabhängiger Aufenthalt ermöglicht \nwird. \n\n6\n\nSo zu § 22 Abs. 4 AsylVfG 1982: \nBVerwG, Urteil vom 31. März 1992 \n- 9 C 155.90 -, NVwZ 1993, 276 (278); \nOVG NRW, Beschluss vom 18. April 1989 \n- 19 B 585/89 -, NVwZ-RR 1990, 330 (331 \nf.); zu § 50 Abs. 4 AsylVfG: OVG NRW, \nUrteil vom 1. Dezember 1999 \n- 17 A 3994/98 -; Beschluss vom \n30. Januar 1997 - 25 B 2973/96 -; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 16. Juni 2000 \n- 4 M 2124/00 - und - 4 M 2288/00 -, \nabgedr. in GK-AsylbLG unter VII - zu \n§ 10a OVG-Nr. 5, Beschluss vom \n11. August 1998 - 4 M 3575/98 -, \nabgedr. in GK-AsylbLG unter VII - zu \n§ 10a OVG-Nr. 1; HessVGH, Beschluss vom \n24. Februar 2000 - 1 TG 651/00 -, \nabgedr. in GK-AsylbLG unter VII - zu \n§ 10a VGH-Nr. 3 jeweils m.w.N. \n\n7\n\nNach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, \nkann ein derartiger asylverfahrensunabhängiger \nAufenthaltsstatus auch im Wege einer Duldung nach § 55 AuslG \neingeräumt werden, wie sie der Antragstellerin vorliegend \nunter dem 31. Oktober 2000 vom beigeladenen Bürgermeister der \nStadt R. erteilt worden ist. Für die gegenteilige Ansicht, \nnach der die Verteilungs- bzw. Zuweisungsentscheidung bei \nsolcher Konstellation weiterhin Rechtswirksamkeit entfalten \nsoll, \n\n8\n\nvgl. Deibel, Das neue \nAsylbewerberleis- tungsrecht, ZAR 1998, \n28 (35); Hohm in GK-AsylbLG, Stand \nDezember 2000, § 10a Rn. 32 m.w.N., \n\n9\n\nlässt sich im Ausländer- und Asylrecht kein hinreichender \nAnhaltspunkt finden. Darüber hilft insbesondere der Aspekt der \ngrößeren Praktikabilität einer gleich bleibenden Zuständigkeit \nund der besonderen Sachnähe der die \"Personalakten\" des \nAsylsuchenden führenden Behörde nicht hinweg. Auch die \nBegründung, dass mit dem AsylbLG ursprünglich eine umfassende \nleistungsgerechte Regelung einschließlich entsprechender \nVerfahrensvorschriften für den Personenkreis getroffen werden \nsollte, der den Vorschriften des AsylVfG unterliegt, \n\n10\n\nvgl. Deibel, aaO., unter Berufung \nauf BT-Drucksache 13/2746, S. 18,\n\n11\n\nvermag die Annahme einer Fortgeltung der \nasylverfahrensrechtlichen Zuweisungsentscheidung und damit der \nAnwendbarkeit des § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht durchweg \nfür alle Fälle zu tragen. \n\n12\n\nSo und auch zum Nachstehenden: \nHessVGH, Beschluss vom 24. Februar 2000 \n- 1 TG 651/00 - a.a.O.\n\n13\n\nDer Gesetzeszweck hat sich vielmehr zwischenzeitlich \ndadurch erweitert, dass auf Grund des Ersten Gesetzes zur \nÄnderung des AsylbLG vom 26. Mai 1997 (BGBl. I. S. 1130) u.a. \nauch Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge mit einer \nAufenthaltsbefugnis nach §§ 32, 32a sowie nach § 55 AuslG \ngeduldete Ausländer vom Bezug von Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz (BSHG) ausgeschlossen und in den \nleistungsberechtigten Personenkreis nach dem AsylbLG \naufgenommen worden sind (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, 9 \nAbs. 1 AsylbLG). Dies rechtfertigt es, die Geltungsdauer einer \nasylverfahrensrechtlichen Zuweisungsentscheidung jedenfalls in \nden Fällen, in denen der Ausländer sich nach Beendigung des \nAsylverfahrens rechtmäßig weiter hier aufhalten darf, auf die \nDauer des Asylverfahrens zu beschränken; denn der Aufenthalt \ndes nachträglich in den sachlichen Geltungsbereich des AsylbLG \neinbezogenen Personenkreises wird ohnehin nicht durch eine \nZuweisungsentscheidung geregelt. \n\n14\n\nVor diesem Hintergrund ist kein sachlicher Grund dafür \nersichtlich, bei Ausländern, die im Anschluss an den negativen \nAbschluss ihres Asylverfahrens eine asylverfahrensunabhängige \nDuldung nach § 55 AuslG erhalten, weiterhin nach § 10a Abs. 1 \nSatz 1 AsylbLG zu verfahren. Zu Recht gehen der Antragsgegner \nund ebenso der Beigeladene laut einem in der Ausländerakte \nenthaltenen Vermerk vom 20. November 2000 insoweit auch davon \naus, dass der Aufenthalt der Antragstellerin hier außerhalb \ndes negativ abgeschlossenen Asylverfahrens geduldet wird und \nzwar deshalb, weil im Zeitpunkt der Entscheidung eine \nRückführung in das Kosovo auf Grund der Erlasslage (Erlass des \nInnenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. März \n2000) nicht zulässig war und eine baldige \nAufenthaltsbeendigung nach seinerzeitigem Kenntnisstand nicht \nzu erwarten gewesen ist. Von einer asylverfahrensabhängigen \nDuldung könnte nur die Rede sein, wenn diese zur Abwicklung \ndes Asylverfahrens dient und von einer baldigen \nAufenthaltsbeendigung auszugehen ist. Eine Duldung, die die \nAusländerbehörde nach unanfechtbarer Ablehnung eines \nAsylantrags erteilt, weil sie die Abschiebung als i.S.d. § 55 \nAbs. 2 AuslG tatsächlich unmöglich erachtet, ist regelmäßig \ndie Ermöglichung eines Verbleibs im Bundesgebiet aus \nasylverfahrensunabhängigen Gründen.\n\n15\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom \n1. Dezember 1999 - 17 A 3994/98 -.\n\n16\n\nSoweit die Antragstellerin in verschiedenen Schreiben seit \nFebruar 2000 bisher unwiderlegt geltend macht, der Volksgruppe \nder Ashkali anzugehören, sieht der angeführte Erlass vom \n21. März 2000 für Angehörige ethnischer Minderheiten eben eine \nsolche Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vor (vgl. auch Erlass \ndes Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n8. November 2000 Az.: / B 3/44.386-I 14/Kosowo). \n\n17\n\nDie örtliche Zuständigkeit des Leistungsträgers richtet \nsich im vorliegenden Fall nach alledem gemäß § 10a Abs. 1 \nSatz 2 AsylbLG nach dem tatsächlichen Aufenthalt des \nBerechtigten. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302345","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-30/16-b-44-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302345","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302345","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-30/16-b-44-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302345","retrieved":"2026-07-09 03:28:11.367587+00:00"}}