{"status":"available","doknr":"OLD302344","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0330.16B147.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-30","aktenzeichen":"16 B 147/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde werden abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird verworfen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu \ngleichen Teilen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag, den Antragstellern für das \nRechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und \nRechtsanwalt von B. aus L. beizuordnen, ist \nabzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den \nnachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \nbietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg. \nEs fehlt bereits an der gemäß § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO \nerforderlichen Darlegung (mindestens eines) der gesetzlichen \nZulassungsgründe. Die Antragsteller haben ihr \nRechtsmittelvorbringen weder durch eine Paragraphenbezeichnung \nnoch durch das Aufgreifen der im Gesetz verwendeten Begriffe \neindeutig einem oder gegebenenfalls mehreren der gesetzlichen \nZulassungsgründe zugeordnet.\n\n4\n\nAuch wenn davon auszugehen wäre, dass sich die \nAntragsteller auf den Zulassungsgrund entsprechend § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses) berufen wollen, wäre dem \nZulassungsantrag der Erfolg zu versagen. Soweit sich die \nAntragsteller eingangs des Rechtsmittelschriftsatzes, auf den \nsich wegen der Fristgebundenheit der Darlegung der \nZulassungsgründe (§ 146 Abs. 5 Satz 1 iVm Satz 3 VwGO) die \ngerichtliche Nachprüfung beschränkt, mit dem Verhalten des \nAntragsgegners auseinandersetzen, werden keine gegen die \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses sprechenden - d.h. \nsich mit dem Beschluss selbst auseinandersetzenden - \nGesichtspunkte vorgetragen. Auch im Übrigen lassen die \nDarlegungen der Antragsteller ein konkretes Eingehen auf die \numfangreichen und tragfähigen Gründe des angefochtenen \nBeschlusses weithin vermissen. So hat das Verwaltungsgericht \nin überzeugender Weise Widersprüche im Vorbringen der \nAntragsteller - etwa hinsichtlich des zeitlichen Rahmens der \nNutzung des Pkw mit dem Kennzeichen ..............oder der \nModalitäten der Zahlung der Kfz-Steuer - aufgezeigt, ohne dass \nin der Rechtsmittelschrift darauf überhaupt eingegangen wird. \nSoweit das Antragsvorbringen überhaupt auf den angefochtenen \nBeschluss eingeht, beschränkt es sich im Wesentlichen darauf, \nUnverständnis darüber auszudrücken, dass den Antragstellern \ntrotz ihrer bisherigen Einlassungen und trotz der Vorlage von \nUnterlagen nicht ihre Bedürftigkeit geglaubt worden sei. Dabei \nbleibt außer Betracht, dass das Vorbringen Beteiligter selbst \nim Falle der Bekräftigung durch eine eidesstattliche \nVersicherung nicht unbesehen einer gerichtlichen Entscheidung \nzugrundegelegt werden kann, sondern auf seine innere \nGeschlossenheit und seine Vereinbarkeit mit der \nLebenswirklichkeit zu überprüfen ist. Unter diesem Blickwinkel \nenthält das Rechtsmittelvorbringen nichts, was Zweifel an der \nverwaltungsgerichtlichen Tatsachenbewertung hervorrufen \nkönnte. So fehlt es an Darlegungen, die der Annahme einer \nhäufigen bzw. regelmäßigen Nutzung des zunächst auf Herrn \nR. und nachfolgend auf Herrn B. zugelassenen Autos \nentgegengesetzt werden könnten; vielmehr unterbleibt nach wie \nvor jede geeignete Erklärung dafür, warum dieses in anderen \nStädten zugelassene Fahrzeug so häufig - auch außerhalb \nüblicher Besuchszeiten - in der Nähe der Unterkunft der \nAntragsteller abgestellt war. Den Erkenntnissen des \nAntragsgegners zum Umfang der Fahrzeugnutzung treten die \nAntragsteller in der Rechtsmittelschrift lediglich \n- sinngemäß - mit der Einlassung entgegen, sie seien mit ihren \nbeschränkten Mitteln gar nicht zur Finanzierung einer \nderartigen Kilometerleistung imstande; es liegt aber auf der \nHand, dass damit die Annahme des Vorhandenseins verschwiegener \nfinanzieller Mittel gerade nicht entkräftet werden kann. Vor \nallem aber fehlt es auch weiterhin an einer schlüssigen \nErklärung für den tieferen Sinn der geschilderten \nAutoüberlassung zunächst durch Herrn R. und dann durch \nHerrn B. . Dass etwa eine Familie - sei sie auch \nfinanziell recht gut gestellt - zusätzlich zu den schon \nvorhandenen zwei Kraftfahrzeugen ein drittes anschafft, allein \nfür die darauf entfallende Kfz-Steuer und \nHaftpflichtversicherung aufs Jahr gerechnet 1295 DM aufwendet \nund überdies keine persönlichen Mühen bei der angeblich nur \ngelegentlichen Fahrzeugüberlassung an die Antragsteller \nscheut, obwohl ein hinreichend zwingender Bedarf der \nAntragsteller an der Kraftfahrzeugnutzung nicht verdeutlicht \nworden ist, weicht erheblich von der allgemeinen \nLebenserfahrung ab und hätte daher - anders als geschehen - \nplausibel gemacht werden müssen. Wenn als Erklärung dafür der \nUmgang mit den auswärtigen Prozessbevollmächtigten genannt \nwird, stellt das die Dinge auf den Kopf; denn die fortgesetzte \nPkw-Nutzung durch die Antragsteller hat den Bedarf an \nanwaltlicher Hilfe hervorgerufen, nicht umgekehrt.\n\n5\n\nDie zugleich erhobene Beschwerde ist mangels Zulassung \nunstatthaft und damit unzulässig (§ 146 Abs. 4 VwGO).\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 \nZPO.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-30/16-b-147-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-30/16-b-147-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302344","retrieved":"2026-07-09 03:28:11.287982+00:00"}}