{"status":"available","doknr":"OLD302349","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0329.4A4077.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-29","aktenzeichen":"4 A 4077/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte \nZulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt eine Schule, in der sie Yoga \nunterrichtet und Lehrgangsteilnehmer zu Yogalehrern ausbildet; \ndiese erhalten nach erfolgreicher Abschlussprüfung das \nBerufsdiplom des Berufsverbandes Deutscher Yogalehrer e.V. \n(BDY/EYU). Ihre Klage gegen die Aufforderung des Beklagten, der \nAnzeigepflicht gemäß § 14 GewO nachzukommen, hat das \nVerwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung u.a. \nausgeführt: Die Klägerin betreibe ein Gewerbe im Sinne der \nGewerbeordnung und sei deshalb zur Anmeldung verpflichtet. \nEinen freien Beruf übe sie nicht aus. Namentlich stelle der \nBetrieb der Yogaschule keine persönliche Dienstleistung höherer \nArt dar. Höherer Art sei eine persönliche Dienstleistung dann, \nwenn sie eine \"höhere Bildung\" erfordere. Unter \"höherer \nBildung\" sei grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder \nFachhochschulstudium zu verstehen. Dass für den Betrieb der \nYogaschule objektiv keine höhere Ausbildung erforderlich sei, \nergebe sich schon daraus, dass die Klägerin eine solche höhere \nAusbildung für die ihren Schulbetrieb prägende Lehrtätigkeit \nnicht besitze. Die von der Universität Sagar/Indien \nbescheinigte Teilnahme an einem dreiwöchigen Yogalehrerkurs sei \neinem abgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulstudium \nnicht gleichwertig. \n\n4\n\nDagegen wendet die Klägerin ein: Es beständen ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit das Verwaltungsgericht die \nAuffassung vertrete, der Betrieb der Yogaschule erfordere keine \n\"höhere Bildung\". Zwar treffe es zu, dass unter \"höherer \nBildung\" grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder \nFachhochschulstudium zu verstehen sei. Es seien aber, wie die \nVerwendung des Begriffs \"grundsätzlich\" verdeutliche, Ausnahmen \nmöglich. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Sie, die \nKlägerin, habe sich, da ein zum Beruf des Yogalehrers \nhinführendes Studium an Europäischen Hochschulen nicht möglich \ngewesen sei, einer 17-jährigen vielfältigen Ausbildung \nunterzogen und diese im Jahre 1977 mit der dreiwöchigen Prüfung \nvor der \"Indian Yoga Society\" an der Universität Sagar mit drei \nZertifikaten abgeschlossen. Sie unterrichte an ihrer Schule \nnach einem festen Lehrplan und der Lehrbetrieb werde ständig \nvon der Deutschen und Europäischen Yogaunion überprüft. Die \nAusbildung gemäß den Richtlinien des Bundesverbandes Deutscher \nYogaschulen e.V. (BDY) entspreche in etwa dem Rahmen einer \nDeutschen Fachschulausbildung und wende sich primär an \nInteressenten mit höherem Bildungsabschluss. Sie verfolge \nwichtige persönlichkeitsbildende und soziale Lernziele. Alle an \nder Schule tätigen Lehrpersonen hätten ein Hochschulstudium \nabsolviert. Es sei mit dem Gleichheitssatz nicht zu \nvereinbaren, dass von ihr eine Gewerbeanmeldung verlangt werde, \nwährend eine Vielzahl vergleichbarer Yoga-Schulen im \nBundesgebiet ohne eine solche Anmeldung betrieben werde. \n\n5\n\nDie Rechtssache weise außerdem besondere tatsächliche \nSchwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), weil das \nVerwaltungsgericht den Sachvortrag zu ihrem Ausbildungsweg nur \nunvollständig zur Kenntnis genommen habe. Auch komme der \nRechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO). Denn es gebe zahlreiche Yoga-Schulen, bei denen es \noffenbar noch nie ein Problem der den Gegenstand dieses \nRechtsstreits bildenden Art gegeben habe. \n\n6\n\nDiese Einwendungen greifen nicht durch.\n\n7\n\nDie Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n8\n\nGewerbe im Sinne des § 14 GewO ist nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede nicht sozial \nunwertige (generell nicht verbotene), auf Gewinnerzielung \ngerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, \nausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie \nwissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische \nTätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen \nhöherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße \nVerwaltung eigenen Vermögens. Bei dem Ausnahmetatbestand der \n\"persönlichen Dienstleistungen höherer Art\" komme es darauf an, \nob diese Dienstleistungen eine \"höhere Bildung\" erforderten \noder nicht. Unter \"höherer Bildung\" sei hier grundsätzlich ein \nabgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu \nverstehen.\n\n9\n\nBVerwG, Beschluss vom 16. Februar \n1995 - 1 B 205.93 -, GewArch 1995, 152, \n153, Urteil vom 1. Juli 1987 - 1 C \n25.85 -, GewArch 1987, 331 = Buchholz \n451.20 § 14 GewO Nr. 4; vgl. ferner \nMarcks in: Landmann/Rohmer, GewO Band I \n(Stand: 1. Februar 2000), § 14 Rdnr. \n26, Friauf in: Friauf, GewO \n(Stand: Januar 2001), § 1 Rdnr. \n100.\n\n10\n\nGegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Betrieb der \nYoga-Schule setze keine höhere (Aus-)Bildung in Form einer \nabgeschlossenen Hochschul- oder Fachhochschulausbildung voraus, \nwendet die Klägerin sich nicht. Sie meint allerdings, die \nVielfalt und das hohe Niveau der an ihrer Schule erbrachten \nDienstleistungen erforderten eine Bildung, die ebenfalls als \n\"höhere Bildung\" zu qualifizieren sei. Ein abgeschlossenes \nStudium als Voraussetzung für eine \"höhere Bildung\" sei nach \nder Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eben nur \ngrundsätzlich erforderlich; in Ausnahmefällen - wie hier - \nkönne darauf auch verzichtet werden. Sie verfüge aufgrund ihres \nbesonderen Ausbildungsweges über diejenige \"höhere Bildung\", \ndie für die Wahrnehmung der an der Schule anfallenden \nTätigkeiten erforderlich sei. Dem ist nicht zu folgen. Die \nKlägerin misst dem vom Bundesverwaltungsgericht verwendeten \nBegriff \"grundsätzlich\" eine Bedeutung zu, die er so nicht \nbesitzt. \n\n11\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat die \"höhere Bildung\" stets \nim Hochschulbereich angesiedelt und zugleich betont, dass kein \nAnlass bestehe, insoweit geringere Anforderungen zu stellen und \ndadurch den Gewerbebegriff und den Anwendungsbereich der \nGewerbeordnung einzuschränken. \n\n12\n\nVgl. Urteile vom 15. Januar 1970\n- 1 C 17.68 -, Buchholz 451.20 § 14\nGewO Nr. 1, und vom 1. Juli 1987 \n- 1 C 25.85 -, aaO.\n\n13\n\nWährend \"höhere Bildung\" ursprünglich nur durch ein Studium an \neiner „klassischen\" wissenschaftlichen Hochschule erworben \nwerden konnte, hat das Bundesverwaltungsgericht später \nbetont,\n\n14\n\nvgl. Urteil vom 15. Januar 1970\n- 1 C 17.86 -, aaO, \n\n15\n\nes müssten die schon eingetretenen und noch im Gang \nbefindlichen Veränderungen des Deutschen Bildungswesens \nberücksichtigt werden. Besondere Beachtung verdiene die \nTatsache, dass der Akademiebereich (Ingenieur-, Bau- und \nChemieschulen, höhere Wirtschaftsfachschulen u.ä.) sich immer \nmehr an den Hochschulbereich annähere und gehobene Fachkräfte \nheranbilde, \"die im späteren freien Berufswettbewerb mit den \nHochschulabsolventen gleicher Fachrichtung in vielen Fällen \nvergleichbare Berufspositionen besetzten\". Dies hatte zur \nFolge, dass in der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n16\n\nUrteil vom 1. Juli 1987 - 1 C 25.85 \n-, aaO, und Beschluss vom 16. Februar \n1995 - 1 B 205.93 -, aaO,\n\n17\n\nHochschulstudium und Fachhochschulstudium gleichermaßen als \nhöhere Bildung angesehen und grundsätzlich verlangt werden. \n\n18\n\nVor dem Hintergrund dieser Entwicklung wird deutlich, dass \nes bei der Verwendung des Wortes \"grundsätzlich\" nicht darum \ngeht, im Einzelfall ausnahmsweise auf eine im Hochschulbereich \nangesiedelte oder diesem Bereich jedenfalls angenäherte Bildung \nzu verzichten und damit an eine \"höhere Bildung\" geringere \nAnforderungen zu stellen. Sofern der Begriff \"grundsätzlich\" \nüberhaupt Ausnahmen impliziert, so soll damit lediglich auch in \nZukunft die Möglichkeit offen gehalten werden, auf \nVeränderungen im Bildungswesen zu reagieren, die sich durch \neine Annäherung einzelner Bildungsgänge an den Hochschulbereich \nergeben können. Daraus folgt zugleich, dass es vorliegend nicht \ndarauf ankommt, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten die \nKlägerin aufgrund ihres individuellen Bildungswegs verfügt.\n\n19\n\nBei dieser Sachlage kann eine Verletzung des \nGleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG nicht darin \nliegen, dass die Betreiber vergleichbarer Yoga-Schulen - unter \nVerstoss gegen § 14 GewO - ihrer Anzeigepflicht nicht \nnachgekommen sind und die dafür zuständigen Behörden von einer \nzwangsweisen Durchsetzung dieser Verpflichtung bisher abgesehen \nhaben. \n\n20\n\nDie Rechtssache weist aus den von der Klägerin genannten \nGründen auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die individuellen Kenntnisse und \nFähigkeiten der Klägerin sind für den Rechtsstreit ohne \nBedeutung. Deshalb ist es unerheblich, ob das \nVerwaltungsgericht entsprechend der Behauptung der Klägerin den \nSachvortrag zum Ausbildungsweg nur unvollständig zur Kenntnis \ngenommen hat. \n\n21\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO kommt der Rechtssache ebenfalls nicht zu. Die von der \nKlägerin angesprochene Frage bedarf keiner Klärung in einem \nBerufungsverfahren. Sie lässt sich, wie den Ausführungen zu § \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu entnehmen ist, ohne Weiteres schon im \nZulassungsverfahren klären.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 \nGKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-29/4-a-4077-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-29/4-a-4077-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302349","retrieved":"2026-07-09 03:28:11.725887+00:00"}}