{"status":"available","doknr":"OLD302366","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0328.17B1515.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"17 B 1515/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird - zugleich in Än-derung der erstinstanzlichen Festsetzung - für \nbeide Rechtszüge auf jeweils 8.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde der Antragsgegnerin ist \nnicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem \nAbschiebungsschutzantrag zu Recht stattgegeben. \n\n3\n\nAllerdings ergibt sich der Anordnungsanspruch der \nAntragsteller nicht unmittelbar aus dem vom Verwaltungsgericht \nzitierten Runderlass, da dieser nicht den Charakter einer \nanspruchsbegründenden Rechtsnorm hat. Er beinhaltet lediglich \neine das Ermessen der Ausländerbehörde intern bindende \nVerwaltungsvorschrift. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. \nSeptember 2000 - 1 C 19.99 -, NvWZ \n2001, 210 = DVBl. 2001, 214 = Buchholz \n402.240 § 32 AuslG Nr. 4 (betreffend \neine in gleicher Weise zu \nqualifizierende Anordnung der obersten \nLandesbehörde nach § 32 AuslG).\n\n5\n\nDen Antragstellern steht jedoch ein Anspruch auf \nGleichbehandlung nach Maßgabe der von der Antragsgegnerin \ngeübten Verwaltungspraxis in Bezug auf die Aussetzung der \nAbschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten in den \nKosovo zu. In Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon \nauszugehen, dass sich diese Verwaltungspraxis an den Maßgaben \ndes vom Verwaltungsgericht zitierten Runderlasses sowie des \ninzwischen vorliegenden weiteren Runderlasses des \nInnenministeriums des Landes NRW vom 8. März 2001 - I B \n3/44.386 - B 2/I14- Kosovo - orientiert. Nach dem \nletztgenannten Runderlass sind zwangsweise Rückführungen von \nethnischen Minderheiten in den Kosovo immer noch nicht möglich; \nAngehörige ethnischer Minderheiten müssen deshalb weiterhin von \neiner Rückführung in den Kosovo ausgenommen bleiben. \n\n6\n\nDer Senat legt zugrunde, dass die Antragsteller der \nVolksgruppe der Ashkali angehören und als solche unter die \nerwähnte Erlassregelung fallen. \n\n7\n\nDer Annahme, dass die Antragsteller ashkalischer \nVolkszugehörigkeit sind, steht der Inhalt des Bescheids des \nBundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) vom 12. April 2000 nicht entgegen. Mit diesem \nBescheid hatte das Bundesamt den Antrag der Antragsteller auf \nAbänderung seiner Bescheide vom 14. April 1994 und 17. Mai 1995 \nbezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt. Im Rahmen \nder Begründung hatte es ausgeführt, dass die von den \nAntragstellern behauptete Zugehörigkeit zur Volksgruppe der \nAshkali nicht glaubhaft sei. Zwar ist die Ausländerbehörde \ngemäß § 42 Satz 1 AsylVfG an die Entscheidung des Bundesamtes \nüber das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \ngebunden. Die Bindungswirkung beschränkt sich jedoch auf den \nTenor der Entscheidung und erstreckt sich nicht auf einzelne \nElemente ihrer Begründung. Die Antragsgegnerin dürfte daher \nnicht zugrundelegen, dass im Falle der Antragsteller ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt; sie ist \njedoch nicht nur nicht gehindert, sondern verpflichtet, im \nRahmen der von ihr geübten und an den vorerwähnten Runderlassen \norientierten Verwaltungspraxis zu prüfen, ob die Antragsteller \nzu dem hiernach begünstigten Personenkreis gehören. \n\n8\n\nDass die Antragsteller zur Volksgruppe der Ashkali gehören, \nhat das Verwaltungsgericht in nachvollziehbarer Weise \nbegründet. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Einschätzung \ndes Verwaltungsgerichts, die sich auf den persönlichen Eindruck \nund die verfügbare Auskunftslage stützt, in Frage zu stellen, \nzumal die Antragsgegnerin ihr in der Sache nichts \nentgegengesetzt hat. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO. Der Senat legt in Anküpfung an die \nStreitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts pro \nAntragsteller den hälftigen Auffangwert zugrunde. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-28/17-b-1515-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-28/17-b-1515-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302366","retrieved":"2026-07-09 03:28:13.274872+00:00"}}