{"status":"available","doknr":"OLD302365","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0328.16A4298.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"16 A 4298/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses trägt die Kosten des \ngerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vertreter des öffentlichen \nInteresses darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die übrigen Beteiligten vor der \nVollstreckung in Höhe des sie betreffenden Vollstreckungsbetrages Sicherheit \nleisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eltern des am 24. Februar 1994 geborenen \nKindes P. , das in D. die städtische \nTageseinrichtung für Kinder in der H. straße besucht hat. \nDort nahm P. seit dem Kindergartenjahr 1999/2000 an der \nKindergartenbetreuung zwischen 7.30 Uhr und 14.00 Uhr teil, \nwie sie mit Beschluss zur Drucksache-Nr. 5084 vom 20. April \n1999 seinerzeit von der Stadt D. in allen ihren \nTageseinrichtungen für Kinder als ausschließliches \nRegelangebot für den Kindergartenbereich eingeführt worden \nwar. Zum Kindergartenjahr 2000/2001 ist die Beklagte im Rahmen \nder Einholung von Erprobungsgenehmigungen für Modellversuche \nvon einem solchen ausschließlichen Angebot sog. \nBlocköffnungszeiten auch in der Einrichtung H. straße \nwieder abgerückt.\n\n3\n\nFür das Kindergartenjahr 1999/2000 erhob die Beklagte auf \nder Grundlage eines von den Klägern mitgeteilten \nJahreseinkommens in der Gruppe bis 96.000 DM mit Bescheid vom \n1. Juli 1999 einen monatlichen Elternbeitrag von 180 DM, der \nsich aus dem normalen Kindergartenbeitrag von 140 DM und dem \nhalben zusätzlichen Beitrag für die regelmäßige Betreuung im \nKindergarten über Mittag (12.30 Uhr und 14.00 Uhr) - nämlich \n40 DM - zusammensetzte. \n\n4\n\nDagegen legten die Kläger Widerspruch ein mit der \nBegründung, eine Betreuung von 7.30 Uhr bis 14.00 Uhr sei \nkürzer als eine solche von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie von \n14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und könne daher mangels zusätzlicher \nLeistungen nicht zu höheren Beiträgen Anlass geben. Den \nWiderspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 1999 \nunter Verweis auf § 17 Abs. 1 Satz 6 und § 21 Abs. 1 Satz 2 \nGTK als unbegründet zurück.\n\n5\n\nMit ihrer Klage haben die Kläger geltend gemacht, die \nErhebung eines Über-Mittag-Zuschlags verstoße gegen das \nGleichheitsgebot und sei mithin verfassungswidrig. Wie es sich \netwa bei einem typischen Betreuungsangebot von 7.30 Uhr bis \n12.30 Uhr als auch von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr darstelle, \nbetrage die Regelöffnungszeit eines Kindergartens gemäß § 19 \nAbs. 1 GTK sieben Stunden, für die der einfache Elternbeitrag \nerhoben werde. Damit lasse sich nicht vereinbaren, dass \nvorliegend bei einer Beendigung der Betreuungszeit um \n14.00 Uhr für die Inanspruchnahme der Einrichtung für nur \nsechseinhalb Stunden ein zusätzlicher Betrag gezahlt werde. \nVor diesem Hintergrund stellten sich § 17 Abs. 1 Satz 6 und \n§ 21 Abs. 1 Satz 2 GTK als unmotiviert und willkürlich dar. \nDer erhöhten Gebühr stehe keinerlei zusätzliche Leistung \ngegenüber, da das Mittagessen gesondert abgegolten werden \nmüsse. Auch die Personalkosten seien zwischen 12.30 Uhr und \n14.00 Uhr nicht höher als zwischen 14.00 Uhr und 16.00 Uhr. \nErklärlich sei die Regelung nur bei der Annahme, der \nGesetzgeber habe dadurch Eltern von der Inanspruchnahme der \nBetreuung über Mittag abschrecken wollen. Die Betreuung über \nMittag besitze angesichts der traditionellen Arbeitszeiten in \nDeutschland - insbesondere bei Halbtagstätigkeiten - nämlich \nweitaus größere, aber mit höherem Personalbedarf verbundene \nAkzeptanz als die erst nach eineinhalbstündiger Pause \neinsetzende herkömmliche Nachmittagsbetreuung. Eine politische \nSteuerung dahingehend, regelmäßige Öffnungszeiten anzubieten, \ndie wegen ihres ungünstigen Zuschnitts nicht angenommen \nwürden, und günstigere Zeiten teurer anzubieten, könne die \nUngleichbehandlung jedoch nicht rechtfertigen. Die Norm trage \ndann unzulässiger Weise Strafcharakter. Zudem sei eine solche \nZielsetzung gesellschafts-, sozial- und frauenpolitisch \ngeradezu abwegig. Einer verfassungskonformen Auslegung des \n§ 17 Abs. 1 Satz 6 GTK dahingehend, dass der Sonderbeitrag nur \nanfallen solle, wenn mit der Über-Mittag-Betreuung eine \nzusätzliche Leistung zu einer morgendlichen als auch einer \nnachmittäglichen Öffnungszeit erfolge, stehe § 21 Abs. 1 GTK \nentgegen. Dort sei ausdrücklich geregelt, dass die Betreuung \num 14.00 Uhr enden müsse. \n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n7\n\nden Beitragsbescheid der Beklagten \nvom 1. Juli 1999 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 21. Juli 1999 \ninsoweit aufzuheben, als ein halber \nÜber-Mittag-Beitrag von monatlich 40 DM \ngefordert wird. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nEr hat einen Verstoß der maßgeblichen Regelungen gegen \nArt. 3 GG verneint und sich zur Begründung im Übrigen auf die \nAusführungen im Widerspruchsbescheid bezogen. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen \nUrteil stattgegeben und ausgeführt, dass gegen die Erhebung \neines Elternbeitrags für die Kindergartenbetreuung über Mittag \nnach § 17 Abs. 6 Satz 1 und § 21 Abs. 1 GTK zwar keine aus \nArt. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, \ndie genannten Vorschriften den angefochtenen Teil des \nBescheides tatbestandlich aber nicht zu tragen vermöchten; vor \ndem Hintergrund des gesetzlichen Regelungsmodells in § 19 \nAbs. 1 Satz 1 GTK verlange § 17 Abs. 6 Satz 1 GTK bei einer \nÜber-Mittag-Betreuung eine Überbrückung zwischen den beiden \nregulären Betreuungsblöcken am Vor- und am Nachmittag. \n\n12\n\nMit der durch Beschluss des Senats vom 4. Oktober 2000 \nzugelassenen Berufung macht der Vertreter des öffentlichen \nInteresses ein anderes Verständnis des § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK \ngeltend. Der volle Über-Mittag-Beitrag nach dieser Vorschrift \nwerde bereits dann fällig, wenn regelmäßig eine Betreuung des \nKindes in der im Gesetz genannten Zeitspanne (zwischen \n12.30 Uhr und 14.00 Uhr) erfolge, und zwar auch bei einer von \nMorgens durchgehenden und um 14.00 Uhr endenden Betreuung, wie \nsie der Sohn der Kläger im Kindergartenjahr 1999/2000 in \nAnspruch genommen habe. Insoweit enthalte der Gesetzeswortlaut \nmit seiner ausdrücklichen Regelung insbesondere im \nKlammerzusatz eine eindeutige Legaldefinition, die auch in der \nzugehörigen Überschrift in der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK \naufgegriffen werde. Für die Erweiterung des gesetzlichen \nTatbestands dahingehend, dass sich eine weitere Betreuung am \nNachmittag anschließen müsse, böte sich kein Anlass. § 17 \nAbs. 1 Satz 6 GTK stelle schon vom Wortlaut her eine \nausdrückliche Abkehr vom Ganztageszuschlag dar, wie er in § 14 \nAbs. 4 Kindergartengesetz als Vorgängervorschrift geregelt \ngewesen sei. \n\n13\n\nAuch nach Maßgabe einer systematischen Auslegung stehe es \neiner Über-Mittag-Betreuung begrifflich nicht entgegen, wenn \ndie Zeit von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr die letzten 90 Minuten \nder Betreuung in der Einrichtung darstelle. Etwas anderes \nergebe sich insbesondere nicht aus § 19 Abs. 1 Satz 1 GTK, \nweil aus dieser Vorschrift als wesentlicher Anknüpfungspunkt \nfür eine Über-Mittag-Betreuung die Lückenlosigkeit der \nBetreuung für einen Zeitraum von über fünf Stunden hervorgehe. \nIm Übrigen gestalte sich die Elternbeitragspflicht \ngrundsätzlich unabhängig von der Regelöffnungszeit der \nbesuchten Einrichtung und der im Einzelfall tatsächlich in \nAnspruch genommenen Betreuungszeit. Auf eine Unterschreitung \nder Regelöffnungszeit des § 19 Abs. 1 GTK könnten eine Kürzung \ndes Elternbeitrags und erst recht eine Nichterhebung des Über-\nMittag-Zuschlags nicht gestützt werden. Dies sei insbesondere \nvor dem Hintergrund zu verstehen, dass die vom Träger zu \nerbringende Leistung in den §§ 1 bis 4 GTK der Zielsetzung \nnach, nicht aber dem konkreten Leistungsumfang nach geregelt \nsei und die Beitragserhebung ungeachtet von Öffnungszeiten, \nVor- oder Nachmittagsbesuch oder Krankheit an die \nJahresbetriebskosten der Einrichtung anknüpfe, die durch die \nElternbeiträge zu weniger als 15 % durchschnittlich abgedeckt \nwürden. Das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder sehe für \ndie Öffnungszeiten demgemäß auch kein starres Schema vor, \nsondern erlaube in § 9 GTK eine Festlegung nach dem jeweiligen \nBedarf. Auch der gesetzlich vorgesehene Zuschuss zu den \nBetriebskosten werde bei einer Unterschreitung der \nRegelöffnungsdauer lediglich anteilig verringert. \n\n14\n\nInsbesondere wenn man zur systematischen Auslegung des § 17 \nAbs. 1 Satz 6 GTK die Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 2 GTK \nmit heranziehe, könne § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK nur so verstanden \nwerden, dass ein voller Über-Mittag-Beitrag bereits dann zu \nerheben sei, wenn regelmäßig eine Betreuung in der im Gesetz \ngenannten Zeitspanne (12.30 Uhr bis 14.00 Uhr) erfolge. Gerade \ndavon gehe der Gesetzgeber nämlich eindeutig aus, wenn er für \n\"Fälle des § 17 Abs. 1 Satz 6\" GTK, in denen die \"Betreuung in \neiner Kindergartengruppe nach dem Betreuungsvertrag spätestens \num 14.00 Uhr ... ende\" als Rechtsfolge eine bloße \"Ermäßigung\" \ndes zusätzlichen Beitrags vorsehe. Würde entsprechend der \nerstinstanzlichen Auffassung ein Über-Mittag-Beitrag in der \nKonstellation, dass die Betreuung der Einrichtung um 14.00 Uhr \nende, nicht anfallen, hätte die Regelung in § 21 Abs. 1 Satz 2 \nGTK nicht als Ermäßigung auf den halben Über-Mittag-Beitrag, \nsondern als originärer zusätzlicher Beitrag ausgestaltet \nwerden müssen. \n\n15\n\nSchließlich bestätigten auch Sinn und Zweck der Norm die \nvon ihm vertretene Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK; denn \nmit dem Über-Mittag-Beitrag solle ein - unabhängig vom \nnachmittäglichen Betrieb der Einrichtung anfallender - \ngesonderter phasenspezifischer Betreuungsaufwand (z.B. \nBereitstellung von Schlaf- und Ruheplätzen, Zubereitung und \nVerabreichung eines Mittagessens etc.) abgegolten werden, der \nmit erhöhtem Sach- und Personalaufwand und damit gesteigerten \nBetriebskosten verbunden sei. Gleichzeitig komme den Eltern \nder Vorteil einer lückenlosen Betreuung ihrer Kinder über \neinen Zeitraum von mehr als fünf Stunden zu Gute, was etwa für \nEhegatten oder Alleinerziehende die Möglichkeit einer \nHalbtagstätigkeit eröffne und dem Gesetzgeber auch im Rahmen \nvon § 21 Abs. 1 GTK Veranlassung zu einer Mehrbelastung der \nBeitragspflichtigen gegeben habe. Unerheblich für die Erhebung \neines Über-Mittag-Beitrags sei es, ob die Beklagte mit der \nausschließlichen Umstellung auf Blocköffnungszeiten in allen \nihren Kindertageseinrichtungen gegebenenfalls gegen \njugendhilfeplanerische Grundsätze verstoßen habe. \n\n16\n\nDer Vertreter des öffentlichen Interesses beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil des \nVerwaltungsgerichts und vertreten die Auffassung, schon der \nBegriff \"Über-Mittag\" allein beinhalte das Moment einer \nÜberbrückung zwischen zwei Zeiten, weil er in Abgrenzung zu \nder dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechenden Wendung \n\"Mittagszeit\" oder hier \"Mittagsbeitrag\" gesehen werden müsse. \nIm Übrigen verweisen die Kläger auf ihr bisheriges Vorbringen \nund machen ergänzend geltend, dass nur bei einer Fortsetzung \nder Betreuung über 14.00 Uhr hinaus der vom Vertreter des \nöffentlichen Interesses reklamierte besondere \nBetreuungsaufwand während der Mittagszeit etwa für die \nBereitstellung von Schlaf- und Ruheplätzen, oder die \nZubereitung und Verabreichung eines Mittagessens anfallen \nwürde. Im Falle von Blocköffnungszeiten würden hingegen \nregelmäßig keine besonderen sachlichen oder baulichen \nAufwendungen - z.B. für die Einrichtung von Ruheräumen - \naufgewandt. Zudem stelle es eine einseitige und nicht \ngeneralisierungsfähige Sicht dar, speziell in der \nununterbrochenen Öffnungszeit von mehr als fünf Stunden den \ndie Erhebung des Über-Mittag-Beitrags rechtfertigenden Vorteil \nzu sehen, weil mit einer getrennten Betreuungszeit gleichfalls \nfür die Eltern günstige Aspekte verbunden sein könnten. \n\n21\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag.\n\n22\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, die zum vorliegenden Verfahren überreichten \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n25\n\nSie ist allerdings zulässig. Während ihre Zulassung wirksam \nnoch vom Vertreter des öffentlichen Interesses am \nVerwaltungsgericht Düsseldorf als Beteiligtem nach § 63 Nr. 4 \nVwGO beantragt werden konnte, ist nach erfolgter Zulassung für \ndie Weiterverfolgung des Rechtsmittels - namentlich die hier \nin der Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgte \nBerufungsbegründung - nämlich der Vertreter des öffentlichen \nInteresses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen zuständig. \n\n26\n\nVgl. etwa Gugelberger in \nSodan/Ziekow, VwGO, 1. Erglfg. Juli \n1998, § 36 Rn. 12; Redeker/von Oertzen, \nVwGO, 12. Auflage, § 36 Rn. 6. \n\n27\n\nDie Berufung ist aber nicht begründet. \n\n28\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, \ndenn sie ist zulässig und begründet. Die Heranziehung zu einem \nhalben Über-Mittag-Beitrag im Bescheid der Beklagten vom \n1. Juli 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n21. Juli 1999 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n29\n\nDie Erhebung des halben Über-Mittag-Beitrags findet \nvorliegend keine Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 1 Satz 2 GTK. In \ndieser Vorschrift ist für diejenigen Einrichtungen, die im \nRahmen eines vom überörtlichen Träger der öffentlichen \nJugendhilfe genehmigten Erprobungsprogramms die sog. \nBlocköffnung (d.h. eine von 7.00 Uhr bzw. 7.30 Uhr an \ndurchgehende Betreuung mit Festlegung der Abholung nach dem \nBetreuungsvertrag spätestens bis 14.00 Uhr) praktizieren \nwollen, festgelegt, dass diese Form in einer Einrichtung nicht \nausschließlich praktiziert werden darf, sondern das normale \nKindergartenangebot nur ergänzen soll (\"dadurch das Angebot \nder Tageseinrichtung ergänzt\"), also das Angebot an \nKindergartenplätzen mit geteilter Öffnungszeit oder regulärer \nganztägiger Betreuung in mehrgruppigen Tageseinrichtungen \nnicht verdrängen darf.\n\n30\n\nVgl. auch Moskal/Förster, GTK, \n17. Aufl., § 21 Erl II.5.b); \nJanssen/Dreier/Selle, \nKindertageseinrichtungen in Nordrhein-\nWestfalen, Stand 3. Lieferung 15. März \n2000, zu § 21 GTK Erl. Nr. 2.2.3. \n\n31\n\nDie Blocköffnungszeit des Kindergartens in der Kindertages- \neinrichtung H. straße in D. war im hier \nmaßgeblichen Kindergartenjahr 1999/2000 jedoch noch nicht vom \nLandesjugendamt als Modellversuch genehmigt worden. Spätere \nGenehmigungen - wie die mit Rückwirkung ausgestattete \nnachträgliche Genehmigung für die Einrichtung H. straße \nvom 1. August 2000 - sollen nach den Angaben der \nBeklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung an die \nVoraussetzung des fortbestehenden Regelangebotes in jeweils \neiner der vorhandenen Kindergartengruppen der betreffenden \nEinrichtung geknüpft gewesen sein. Die Blocköffnungszeit von \n7.30 Uhr bis 14.00 Uhr wurde demgegenüber im Kindergartenjahr \n1999/2000 in der Einrichtung H. straße in allen \nKindergartengruppen ausschließlich praktiziert und hatte dort \nnach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten - sieht man \nvon der Tagesstättengruppe als Sonderform gemäß § 3 Abs. 1 \nSatz 1 2. Spiegelstrich, Abs. 3 BKVO ab - seinerzeit keine \nAlternative. Diese Konstellation regelt § 21 Abs. 1 Satz 2 GTK \nnicht. \n\n32\n\nAuch § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK erfasst nicht die hier für das \nKindergartenjahr 1999/2000 anzunehmende Sachverhaltsvariante, \ndass sich das Kindergartenbetreuungsangebot in allen \nKindergartengruppen der Einrichtung auf die Zeit von 7.30 Uhr \nbis 14.00 Uhr beschränkt. \n\n33\n\nWenn es in der genannten Vorschrift heißt, es sei \"für die \nregelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag \n(zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ein zusätzlicher Beitrag zu \nzahlen\", beinhaltet das zwar eine Legaldefinition für den \nnicht exakt bestimmten Zeitbegriff als das wesentliche Moment \ndes besonderen Betreuungsangebots, an das die sozialrechtliche \nAbgabe \"Elternbeitrag\" hier anknüpft. \n\n34\n\nVgl. auch Moskal/Förster, aaO., § 17 \nGTK Erl. I.4.\n\n35\n\nDer insoweit eindeutige Wortlaut sagt aber nichts darüber \naus, zu welchem Betreuungsangebot die Über-Mittag-Betreuung \nhinzutreten muss, damit sich ein \"zusätzlicher\" Beitrag \nrechtfertigt. Aus dem Zusammenhang der verwendeten Begriffe \nergibt sich, dass ein Kindergartenbetreuungsangebot, das den \nzusätzlichen Elternbeitrag auslöst, nicht schon dann vorliegt, \nwenn die Einrichtung allein zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr \ngeöffnet ist. Welche Voraussetzungen das Leistungsangebot der \nEinrichtung insoweit über die Über-Mittag-Betreuung hinaus \nerfüllen muss, erschließt sich erst aus einer weiter \ngreifenden Auslegung der Gesetzesbestimmung.\n\n36\n\nNamentlich bei einer logisch-systematischen Auslegung des \n§ 17 Abs. 1 Satz 6 GTK erweist sich die Ansicht als \nzutreffend, derzufolge es sich beitragstatbestandlich nicht um \neine Über-Mittag-Betreuung im Sinne dieser Vorschrift handelt, \nwenn die Zeit zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr die letzten \n90 Minuten der Betreuung in der Einrichtung darstellt. Geht \nman mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass sich nach \nMaßgabe von § 19 Abs. 1 GTK die Erhebung des Zusatzbeitrags \nunter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG wegen der \nLückenlosigkeit der Betreuung des Kindes über einen Zeitraum \nvon mehr als fünf Stunden und des damit verbundenen erhöhten \nAufwandes insbesondere an Personalkosten rechtfertigt, liegt \nder dem Abgabenrecht eigenen typisierenden und \ngeneralisierenden Betrachtungsweise insoweit nämlich ein \nVergleich mit der Situation eines Kindergartens zu Grunde, der \nseine Regelöffnungsdauer von sieben Stunden auf zwei - jeweils \nnicht mehr als fünf Stunden lange - getrennte Zeitabschnitte \neinmal am Morgen und einmal am Nachmittag aufteilt. Nach der \ngesetzlichen Systematik stellt die in § 19 Abs. 1 Satz 1 GTK \nangenommene Konstellation in Abgrenzung zu der Betreuung über \nMittag nach § 19 Abs. 1 Satz 2 GTK den Standardfall dar. Vor \ndem Hintergrund, dass eine Öffnung der Tageseinrichtung \nüblicherweise nicht vor 7.00 Uhr erfolgt (vgl. auch § 9 Abs. 3 \nGTK), bedeutet das für den Kindergarten ohne Über-Mittag-\nBetreuung typischerweise eine Aufteilung des \nBetreuungsangebots auf eine morgendliche und eine \nnachmittägliche Zeitphase, unterbrochen durch die \nbetreuungsfreie Mittagspause. § 19 Abs. 1 Satz 2 GTK \nverdeutlicht, dass sich an der Fortsetzung des \nBetreuungsangebots am Nachmittag bei einer \"Betreuung über \nMittag\" nichts ändern soll. Die Heraufsetzung der \nRegelöffnungsdauer von mindestens sieben Stunden um eineinhalb \nStunden auf mindestens achteinhalb Stunden, und zwar ohne \nUnterbrechung, entspricht einer als üblich zu betrachtenden \nMittagspause. Eine Aussparung des ab 14.00 Uhr einsetzenden \nNachmittags ist bei einer Regelöffnungszeit von achteinhalb \nStunden bei normalen Verhältnissen nicht denkbar, weil der \nKindergarten andernfalls bereits um 5.30 Uhr in der Frühe \nöffnen müsste. Der Typik des Gesetzes über die \nTageseinrichtungen für Kinder entspricht daher - gerade auch \nim Fall der Über-Mittag-Betreuung - das Vorhandensein eines \nBetreuungsangebots sowohl in den Vormittagsstunden als auch in \nden Nachmittagsstunden. Die Betreuung über Mittag versteht \nsich vor dem Hintergrund des gesetzlichen Regelmodells des \n§ 19 Abs. 1 GTK mithin zurecht als eine Überbrückung zwischen \nden beiden regulären Betreuungsblöcken am Vor- und am \nNachmittag. \n\n37\n\nEben das findet auch in § 9 Abs. 1 GTK Ausdruck, wenn das \nGesetz es dort als Programm für eine optimale - d.h. \nweitestgehende - Betreuung ansieht, dass Tageseinrichtungen \nfür Kinder ganztags geöffnet sind. Ergibt sich aus der \nGesamtschau des Gesetzes, dass abweichend von dieser \ngesetzlichen Zielvorstellung einer durchgehenden Betreuung der \nKindergarten im Normalfall dennoch nicht über Mittag geöffnet \nhat, \n\n38\n\nso Moskal/Förster, aaO., § 9 Erl. \nI.3., S. 84,\n\n39\n\nmuss nach dem Ideal des Gesetzgebers aber jedenfalls die \nNachmittagsbetreuung als unverzichtbar angesehen werden. \n\n40\n\nEtwas anderes folgt auch nicht zwingend aus dem erst \nnachträglich geschaffenen § 21 Abs. 1 Satz 2 GTK. Die \nVorschrift des § 21 GTK enthält Regeln für die Erprobung neuer \nAngebots- und Organisationsformen sowie Öffnungszeiten von \nTageseinrichtungen, betrifft also von vornherein lediglich \nAusnahmekonstellationen, die nicht in das Regelschema passen. \nDem ist bei der Auslegung und der Bestimmung der Reichweite, \ndie der gesetzlichen Formulierung zukommen soll, Rechnung zu \ntragen. Wenn der Gesetzgeber von \"Fällen des § 17 Abs. 1 \nSatz 6\" spricht, in denen \"die Betreuung in \nKindergartengruppen ... nach dem Betreuungsvertrag spätestens \num 14.00 Uhr\" endet, muss dies konsequenter Weise vor dem \nHintergrund der weiteren Ausnahmebedingung gesehen werden, \ndass durch die sog. Blocköffnungszeit - mit Ausnahme bei \neingruppigen Kindergärten - \"das Angebot der Tageseinrichtung \nergänzt wird\". Danach wird also im Ansatz eine vor- und \nnachmittägliche Kindergartenbetreuung der Einrichtung als \nRegelangebot sogar vorausgesetzt, also - einrichtungsbe-\nzogen - auf das Strukturmerkmal einer Über-Mittag-Betreuung \nals Überbrückung gerade nicht verzichtet. Wenn zudem nach dem \nWortlaut lediglich das individuelle Betreuungsverhältnis auf \ndie Zeit bis 14.00 Uhr beschränkt sein soll, kennzeichnet dies \ndas ergänzende Angebot eingedenk des bloßen Modellcharakters \ngleichfalls nicht als eine - die gesamte Einrichtung \nerfassende - strukturelle Modifikation. Es ist außerhalb des \n§ 21 Abs. 1 Satz 2 GTK an keiner Stelle des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder zu erkennen, dass sich der \nGesetzgeber ein regelmäßiges Ende der Kindergartenbetreuung \nschon um 14.00 Uhr vorgestellt hat. Soweit in § 21 Abs. 1 \nSatz 2 GTK Gegenteiliges geregelt ist, hat das ausschließlich \nfür die Binnenregelung betreffend die Versuchsform der sog. \n\"Blocköffnungszeit\" Bedeutung und lässt die Typik der \nregulären Über-Mittag-Betreuung unberührt. \n\n41\n\nDas trifft gerade auch für die Formulierung \"ermäßigt sich \nder zusätzliche Beitrag\" zu. Bei einem am Zweck der Norm \norientierten Verständnis des § 21 Abs. 1 Satz 2 GTK lässt sich \nder scheinbare Widerspruch zu der Auffassung, ein Über-Mittag-\nBeitrag nach § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK falle von vornherein nicht \nan, wenn die Betreuung in der Einrichtung spätestens um \n14.00 Uhr ende, zwanglos durch eine Interpretation dahingehend \nauflösen, dass sich ausgehend vom Normalfall einer zusätzlich \nbeitragspflichtigen Über-Mittags-Betreuung im Sinne von § 17 \nAbs. 1 Satz 6 GTK ein ermäßigter Beitrag ergeben soll. Wenn \ndarüber hinaus eine Abweichung von der gesetzlichen Typik, wie \nsie aus den maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes über die \nTageseinrichtung für Kinder im Übrigen hervorgeht (s.o.), \nbeabsichtigt sein sollte, bedürfte das - gerade im Hinblick \nauf die erheblichen beitragsrechtlichen Konsequenzen - einer \nhinreichend eindeutigen Regelung. Als Versuch einer verdeckten \nÄnderung hergebrachter Strukturen könnte die Formulierung \nkeine Beachtung beanspruchen. \n\n42\n\nUnterstützung findet die Auffassung, eine reguläre Über-\nMittag-Betreuung nach § 17 Abs. 1 Satz 6 GKT setze die \nÜberbrückung eines vormittäglichen zu einem nachmittäglichen \nBetreuungsangebot voraus, auch im Gesetzgebungsverfahren. Es \nspricht alles dafür, dass nach dem Willen des historischen \nGesetzgebers mit der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK \nbeitragsrechtlich an dem Modell der ganztägigen Unterbringung \neines Kindes im Kindergarten festgehalten werden sollte, wie \nes die frühere Beitragsregelung in § 14 Abs. 4 Satz 1 des \nZweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für \nJugendwohlfahrt (Kindergarten- gesetz - KgG -) vom \n21. Dezember 1971, GV. NW. S. 534, zuletzt geändert durch \nGesetz vom 21. Dezember 1982 (GV. NW. S. 800), vorsah. Nach \n§ 14 Abs. 4 Satz 1 KgG konnte der Träger der Einrichtung zur \nAbgeltung des Mehraufwands \"für die ganztägige Unterbringung \neines Kindes im Kindergarten (Unterbringung über Mittag) ... \neinen Beitragszuschlag erheben\". Bei der Schaffung des § 17 \nAbs. 1 Satz 6 GTK im Jahre 1991 hat der Gesetzgeber zwar auf \ndie Verwendung des Begriffs \"ganztägige Unterbringung\" \nverzichtet, das System der Erhebung eines höheren \nElternbeitrags aber bei einem Leistungsangebot des \nKindergartens \"über Mittag\" beibehalten. Dafür, dass mit der \nabweichenden Formulierung in § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK eine \nÄnderung der strukturellen Voraussetzungen für die Erhebung \ndes höheren Beitrags verbunden sein soll, lassen sich indes \nkeine Anhaltspunkte finden. Nach dem Gesetzesentwurf sollte \ndas bestehende Kindergartengesetz Grundlage für das Gesetz \nüber Tageseinrichtungen für Kinder sein und bewährte \nRegelungen - soweit wie möglich - übernommen werden. \n\n43\n\nVgl. LT-Drucks 11/1640, S. 31.\n\n44\n\nEine Notwendigkeit zur Abkehr von der \nbeitragstatbestandsmäßigen Einbettung der Über-Mittag-\nBetreuung in einen Ganztagesbetrieb des Kindergartens ist den \nMotiven jedoch nicht zu entnehmen. Weder die mit dem Gesetz \nbeabsichtigte Neuordnung der Finanzierungsbeteiligung der \neinzelnen Kostenträger noch die Vereinfachung des \nFinanzierungssystems als weiterer Schwerpunkt des neuen \nGesetzes \n\n45\n\n- vgl. LT-Drucks. 11/1640 S. 1/2 - \n\n46\n\ngeben erkennbar ein dahingehendes Umdenken vor. Wenn \nangesichts einer stärkeren Ausrichtung der Bestimmungen zur \nFestlegung der Öffnungszeiten auf die Berufstätigkeit der \nFrauen \n\n47\n\n- vgl. LT-Drucks. 11/1640 S. 35 - \n\n48\n\nin § 9 Abs. 1 GTK geregelt wird, dass Tageseinrichtungen \nfür Kinder in der Regel unter Berücksichtigung der örtlichen \nVerhältnisse ganztags geöffnet sein sollen, lässt das vielmehr \ngerade auf die Beibehaltung des Ganztagsprinzips für den Über-\nMittag-Beitrag unter bloßer Verschiebung in eine andere \nVorschrift schließen; § 5 KgG sah den Ganztagesbetrieb noch \nnicht als Regelöffnungszeit vor. Dem entspricht es, wenn die \nBegründung zum Gesetzesentwurf im Zusammenhang mit der \nAusrichtung der Regelung zur Öffnungsdauer in § 19 GTK auf \neine Vereinbarkeit von Familie und Beruf davon ausgeht, \"bei \neiner Betreuung über Mittag sei eine Teilzeit- oder auch \nVollzeitbeschäftigung möglich, ohne besondere Arrangements für \ndie Betreuung der Kinder treffen zu müssen\". \n\n49\n\nVgl. LT-Drucks. 11/1640, S. 42. \n\n50\n\nSoweit das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder \nhinsichtlich der Öffnungszeiten dem festeren Schema und dem \nstarren System des alten Kindergartengesetzes eine größere \nFlexibilität entgegensetzen wollte, die auch ein Ende der \ntäglichen Betreuungszeit schon um 14.00 Uhr nicht von \nvornherein ausschließen sollte, ist hier eine solche Anpassung \nan eine veränderte gesellschaftliche Situation jedenfalls \nnicht auch auf der Beitragsebene umgesetzt worden. \nBezeichnender Weise wird in den Motiven dann auch keine \nVeranlassung gesehen, sich zu § 17 Abs. 1 GTK mit einem \nveränderten Ansatz für den Über-Mittag-Beitrag auseinander zu \nsetzen. \n\n51\n\nVgl. LT-Drucks. 11/1640, S. 40. \n\n52\n\nDer gesamte Hintergrund des Gesetzgebungsverfahrens spricht \ndafür, dass der Gesetzgeber die Regelung zur Sonderabgeltung \nder Über-Mittag-Betreuung ohne den Willen auch zur inhaltlich \nVeränderung der Voraussetzungen rein sprachlich umgestaltet \nhat. \n\n53\n\nEine spätere Änderung des gesetzgeberischen Willens ist \nnicht zu erkennen. Namentlich anlässlich der erneuten \nBefassung mit der besonderen Angebotsform der \"Betreuung eines \nKindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und \n14.00 Uhr)\" im Rahmen des durch das Änderungsgesetz vom \n16. Dezember 1998 (GV. NW. S. 704) zum 1. Januar 1999 \neingeführten § 21 Abs. 1 GTK hat ausweislich der \nGesetzesmaterialien \n\n54\n\n- vgl. Beschlussempfehlung und \nBericht des Ausschusses für Kinder, \nJugend und Familie zum Gesetzesentwurf, \nLT-Drucks. 12/3488, S. 8, 14, 17 und 18 \n-\n\n55\n\nkeine distanzierende Auseinandersetzung mit dem bisherigen \nVerständis des Beitragstatbestandes stattgefunden. Der von der \nCDU-Fraktion eingebrachte, mehrheitlich aber abgelehnte Antrag \nauf Ergänzung des § 17 Abs. 6 GTK um den Zusatz: \"Dies gilt \nnicht, wenn die Betreuung des Kindes spätestens um 14.00 Uhr \nendet\" hätte nach Ansicht des Senats nur klarstellende \nFunktion gehabt. In der Begründung zu dem Änderungsantrag der \nFraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zu Art. 1 Nr. 7 \nBuchstabe b (§ 21 Abs. 1), für die Über-Mittag-Betreuung bei \neiner Blocköffnungszeit als Versuchsmaßnahme einen halben \nzusätzlichen Beitrag zu erheben, wird lediglich auf die \nBesonderheit der Erprobungsform der sog. \"Blocköffnungszeit\" \nabgestellt, ohne dass erkennbar die einzelnen Elemente der \nherkömmlichen Betreuungsstruktur in Frage gestellt werden. \n\n56\n\nOb es sich bei dem Angebot einer Kindergartenbetreuung von \n12.30 Uhr bis 14.00 Uhr für den Sohn der Kläger nach Maßgabe \nder gesetzlichen Strukturen begrifflich um eine gesondert \nbeitragspflichtige \"Betreuung eines Kindes im Kindergarten \nüber Mittag\" im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 6 GTK handelt, \nbeantwortet sich letztlich als eine vorgelagerte Frage der \nBeitragstatbestandlichkeit unabhängig von Erwägungen, \ninwieweit eine Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen \nRegelöffnungszeiten oder ein Besuch der Einrichtung nur am \nVor- oder nur am Nachmittag ohne Bedeutung für die \nElternbeitragspflicht ist. Auf die entsprechenden Ausführungen \nin den vom Vertreter des öffentlichen Interesses angeführten \nEntscheidungen des Senats vom 14. August 1998 - 16 A 7377/95 - \nund vom 6. März 1998 - 16 A 525/97 - kommt es mithin nicht an, \nweil es schon am erforderlichen gesetzlichen \nBeitragstatbestand fehlt.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n58\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-28/16-a-4298-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-28/16-a-4298-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302365","retrieved":"2026-07-09 03:28:13.185279+00:00"}}