{"status":"available","doknr":"OLD302364","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0328.16A4212.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"16 A 4212/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nRechtszüge. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 4. August 1994 geborene Sohn J. R. der \nKläger wurde zum 1. August 1997 in die Katholische \nKindertagesstätte R. in W. aufgenommen.\n\n3\n\nIn einer von der Klägerin am 23. Juli 1997 unterzeichneten \nund im übrigen vollständig ausgefüllten Erklärung zum \nElternbeitrag 1997 ist auf die Frage, ob sich \"weitere Kinder \n(Geschwister Kinder) in einer Tageseinrichtung befinden\", die \nAntwort \"nein\" angekreuzt worden. Dies entspricht auch der \nAnmeldemitteilung durch die Katholische Kirchengemeinde \nSt. M. als Betreiberin. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 4. September 1997 setzte der Beklagte den \nKlägern gegenüber den monatlichen Elternbeitrag für den \nKindergartenbesuch ihres Kindes auf \"0\" DM fest. In der \nBegründung wird dazu mitgeteilt, der Elternbeitrag entfalle, \nweil \"ein weiteres Kind Ihrer Familie eine Tageseinrichtung \nbesucht und für dieses Kind der Elternbeitrag verlangt \nwird\".\n\n5\n\nAm 20. März 1998 unterzeichneten beide Kläger eine weitere \nFormularerklärung zum Elternbeitrag, diesmal für das Jahr \n1998, in welcher sie die Frage nach einem weiteren Kind in \neiner Tageseinrichtung wiederum verneinten. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 23. Juli 1998 hob der Beklagte sodann den \nBeitragsbescheid vom 4. September 1997 auf und setzte den \nmonatlichen Beitrag ab dem 1. August 1997 ausgehend von einem \nangegebenen Jahresbruttoeinkommen von über 120.000 DM auf \n290 DM fest. Für den Zeitraum bis zum 1. September 1998 \nforderte der Beklagte von den Klägern insoweit eine \nNachzahlung von 4.060 DM. Eine nähere Begründung für die \nnachträgliche Änderung wurde nicht gegeben. \n\n7\n\nDen gegen die Aufhebung und Neufestsetzung für das \nvergangene Kindergartenjahr gerichteten Widerspruch vom \n12. August 1998 begründeten die Kläger damit, auf den Bestand \ndes ursprünglichen Bescheides vom 4. September 1997 vertraut \nund das anfänglich als Elternbeitrag eingeplante Geld für \neinen wirtschaftlich weit über ihren sonstigen Gepflogenheiten \nliegenden Urlaub vollständig verbraucht zu haben. Ihre Angaben \nzum Familienstatus und zum Elterneinkommen seien sowohl \nvollständig als auch korrekt und das vom Beklagten zunächst \ngefundene Ergebnis einer Beitragsfreiheit, \"weil ein weiteres \nKind ihrer Familie eine Kindertageseinrichtung besucht und für \ndieses Kind der Elternbeitrag verlangt wird\", auch konsequent \ngewesen. Dass der Bescheid dennoch aufgehoben werde, begründe \nder Beklagte bezeichnenderweise nicht. \n\n8\n\nMit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 3. September \n1998 führte der Beklagte aus: Er habe sich - begünstigt durch \nunvollständige Angaben zum Kind im Erklärungsvordruck zum \nElternbeitrag 1997 und von ihm erstmals anhand der \nElternbeitragserklärung 1998 feststellbar - in dem Irrtum \nbefunden, bei dem die gleiche Einrichtung besuchenden Cousin \nvon J. R. - A. D. - handele es sich um \nein Geschwister im Sinne der Freistellungsregelung. Die Kläger \nhätten auf Grund ihrer Sachkenntnis von vornherein erkennen \nkönnen, dass bei dem Forderungsverzicht von falschen Tatsachen \nausgegangen werde, und mit einer Nachveranlagung rechnen \nmüssen. Die durch die Nachforderung angeblich entstandenen \nNachteile hätten sie selbst zu vertreten. Im übrigen \nenthielten Elternbeitragsbescheide ohnehin keine - den \nRegelungen für die Rücknahme oder den Widerruf begüns- \ntigender Verwaltungsakte unterfallende - Regelung des Inhalts, \nüber die festgesetzten Abgaben hinaus weitere, insbesondere \nhöhere Abgaben nicht mehr verlangen zu wollen, und ergäben \nsich auch keine Gesichtspunkte für eine insoweit allein \neinschlägige Verjährung bzw. Verwirkung. \n\n9\n\nErgänzend erteilte der Beklagte den Klägern für die Zeit \ndes neuen Kindergartenjahres ab 1. August 1998 am \n17. September 1998 unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides vom 23. Juli 1998 einen neuen Bescheid über die \nFestsetzung der Elternbeiträge, der unangefochten geblieben \nist. \n\n10\n\nMit ihrer Klage haben die Kläger ihr Begehren bezüglich der \nBeitragsnacherhebung für den Zeitraum 1. August 1997 bis \n31. Juli 1998 weiterverfolgt, dazu ihr Widerspruchsvorbringen \nwiederholt bzw. vertieft und sich gegen den Vorhalt verwehrt, \n\"Angaben zum Kind auf dem Erklärungsvordruck zum Elternbeitrag \n1997 ... unvollständig gemacht\" zu haben. Als Cousin ihres \nSohnes - so ihr ergänzender Vortrag - gehöre A. \nD. nach ihrem Verständnis zu derselben Familie im Sinne \nder Beitragsbefreiungsregelung. Dass die Beitragsfreistellung \nnur bei Geschwistern greife, hätten sie weder gewusst noch \nwissen müssen. \n\n11\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n12\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten \nvom 23. Juli 1998 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 3. September \n1998 insoweit aufzuheben, als damit der \nBeitragsbescheid vom 4. September 1997 \nfür die Zeit ab 1. August 1997 \naufgehoben worden ist.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung hat er im Wesentlichen auf die Begründung \ndes Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Daneben wurde \nbehauptet, die Kläger hätten auf Seite 2 des Formulars zum \nElternbeitrag 1997 überhaupt keine Angaben zum Kind gemacht, \nsondern solche hätten sich lediglich aus der Anmeldemitteilung \nergeben. \n\n16\n\nMit Urteil vom 29. Juni 2000 hat das Verwaltungsgericht der \nKlage stattgegeben und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, \nder Beklagte habe das hier nach § 45 SGB X bei der \nerforderlichen Rücknahme des Bescheides vom 4. September 1997 \nauszuübende Ermessen nicht betätigt; Anhaltspunkte für eine \nErmessensreduzierung auf Null seien nicht gegeben.\n\n17\n\nZur Begründung seiner mit Beschluss vom 4. Oktober 2000 \nzugelassenen Berufung trägt der Beklagte ergänzend zur \nVerdichtung des ihm eröffneten Rücknahmeermessens vor, die \nfehlerhafte Anwendung der Beitragsfreistellungsregelung im \nBescheid vom 4. September 1997 sei offensichtlich und den \nKlägern - ausweislich der korrekten Verneinung der \nunmissverständlich auf diese Regelung abzielenden Frage nach \nGeschwister Kindern in einer Tageseinrichtung nicht nur in der \nErklärung zum Elternbeitrag 1997, sondern auch ohne Erwähnung \ndes Neffen in der Erklärung zum Elternbeitrag 1998 - auch \nbewusst gewesen. Abgesehen davon müsse ohnehin bestritten \nwerden, dass die Kläger im Hinblick auf die vermeintliche \nErsparnis die behauptete Vermögensdisposition getätigt hätten, \nweil die Maßgeblichkeit eines Betrages von lediglich rund \n3.500 DM für die Gestaltung eines Urlaubs bei einem \nJahreseinkommen von immerhin über 120.000 DM weder dargetan \nworden noch aus sich selbst heraus nachvollziehbar sei. Vor \neinem Hintergrund, der alles in allem gerade auch gegenüber \nanderen beitragspflichtigen Eltern keine andere Entscheidung \nvertretbar habe erscheinen lassen, sei keine ausdrückliche \nnähere Darlegung der Gründe erforderlich gewesen, weshalb das \nErmessen des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X im Sinne der Aufhebung \nausgeübt werde.\n\n18\n\nIn erster Linie stützt der Beklagte sein Rechtsmittel aber \ndarauf, dass die Heranziehung zu Elternbeiträgen für das \nKindergartenjahr 1997/98 im Bescheid vom 23. Juli 1998 \n- ungeachtet einer Aufhebung des Bescheides vom 4. September \n1997 - jedenfalls als bloße Nacherhebung aufrecht erhalten \nwerden könne. Mit der Festsetzung des Elternbeitrages auf \"0\" \nfür die Zeit ab dem 1. August 1997 setze der Bescheid vom \n4. September 1997 nicht zugleich zu Gunsten der Eltern auch \neine obere Grenze des Elternbeitrages, die Nacherhebungen \nausschließe und Vertrauen begründen könne. Dem stehe bereits \nder ausdrückliche Hinweis in dem Bescheid vom 4. September \n1997 im zweiten Absatz oberhalb der Begründung entgegen, in \ndem es heiße: \"Falls sich eine Änderung bei den \nVoraussetzungen ergibt, die zu der vorgenommenen \nBeitragseinstufung geführt haben, kann der Bescheid - auch \nrückwirkend - aufgehoben werden\". Außerdem handele es sich bei \ndem Elternbeitrag nach § 17 GTK um eine öffentlich-rechtliche \nAbgabe, für die trotz einer dem § 45 SGB X entsprechenden \nVorschrift in § 130 Abs. 2 AO gelte, dass die Bestandskraft \ndes Ausgangsbescheides einer Nacherhebung nicht entgegenstehe \nund der Ausgangsbescheid keine Erklärung mit dem Inhalt \numfasse, höhere Abgaben nicht mehr verlangen zu wollen. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil unter Anknüpfung an \nihren bisherigen Vortrag mit dem Hinweis, aus der korrekten \nBeantwortung der Frage nach Geschwisterkindern in \nTageseinrichtungen auf den Einkommensformularen könne nicht \nauf eine positive Kenntnis über die irrtümliche Annahme des \nBeklagten geschlossen werden. Auch als Nacherhebung ließe sich \nder Elternbeitragsbescheid vom 23. Juli 1998 nicht \nkonstruieren, weil - anders als es der Aufhebungsvorbehalt des \nUrsprungsbescheides voraussetze - weder von dem \nRechtsanwendungsfehler des Beklagten noch von seinem \nErmessensnichtgebrauch eine \"Änderung bei den Voraussetzungen\" \nausgehe.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie auf die zu diesem Verfahren überreichten \nVerwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung hat Erfolg, denn die Klage ist unbegründet. \nDer Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 1998 ist \nin dem hier streitbefangenen Umfang - soweit nämlich mit ihm \nunter entsprechender Aufhebung des Beitragsbescheides vom \n4. September 1997 sinngemäß für die Zeit vom 1. August 1997 \nbis zum 31. Juli 1998 ein monatlicher Elternbeitrag von 290 DM \nfestgesetzt und ein Betrag von 3.480 DM zur Zahlung \nangefordert wird - rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nRechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung und \nZahlungsaufforderung ist § 90 Abs. 1 SGB VIII in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477) in \nVerbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 und \nAbs. 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und \nJugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder \n- GTK -) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 30. November \n1993 (GV NW S. 984) und vom 12. Dezember 1995 (GV NW S. 1204) \nund mit der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der \nVerordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz \nüber Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV NW \nS. 80), geändert durch VO vom 28. Juni 1996 (GV NW S. 240). \nDie Höhe der von den Klägern geschuldeten monatlichen \nElternbeiträge beträgt richtigerweise 290 DM, weil die Kläger \nin dem maßgeblichen Zeitraum nach ihren eigenen Angaben der \nGruppe mit einem Jahreseinkommen von über 120.000 DM \nzuzuordnen sind. \n\n28\n\nDer Veranlagung der Kläger zu Elternbeiträgen für das \nKindergartenjahr 1997/98 steht nicht der Bescheid vom \n4. September 1997 entgegen. \n\n29\n\nEs spricht manches dafür, dass sich das schon aus der ge- \nfestigten Rechtsprechung des Senates ableiten lässt, nach der \nin Bescheiden über die Erhebung von Elternbeiträgen \nentsprechend der Handhabung im allgemeinen Abgabenrecht \nregelmäßig nur eine Belastung und nicht zugleich eine \nBegünstigung zu sehen und deshalb eine Nacherhebung von zu \ngering festgesetzten Abgaben ohne die Einschränkungen \nverfahrensrechtlicher Vorschriften über die Rücknahme \nbegünstigender Verwaltungsakte zulässig ist. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n31. August 1998 - 16 A 3598/98 -, \n16. Juni 1998 - 16 A 899/98 -, 26. Juli \n1999 - 16 A 2892/99 - und 16. Dezember \n1999 - 16 A 4256/99 - jeweils \nm.w.N..\n\n31\n\nJedenfalls bei formalisierten - nur die festgesetzte \nBeitragshöhe individuell unterschiedlich ausweisenden - \nBescheiden dürfte das ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen \neiner Beschwer auch dann Geltung beanspruchen, wenn ein nach \ndem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder entstandener \nAnspruch auf Elternbeiträge nicht nur nicht voll, sondern \nüberhaupt nicht ausgeschöpft wird, indem der ursprüngliche \nBescheid - wie hier - den Elternbeitrag auf \"0\" festsetzt.\n\n32\n\nZwar mag auch ein seiner Art nach nur belastender Bescheid \n- das kann hier konsequenter Weise bezüglich des Bescheides \nvom 4. September 1997 nicht anders sein - ein geeigneter \nGegenstand zumindest für ein verfassungsrechtliches Vertrauen \nsein. \n\n33\n\nVgl. u.a. BVerwG, Urteil vom \n18. März 1988 - 8 C 92.87 -, KStZ 1988, \n141 (144) m.w.N..\n\n34\n\nEin solches Vertrauen würde aber eine adäquate \nVertrauensbetätigung des Betroffenen, die Schutzwürdigkeit \ndieser Vertrauensbetätigung und zudem voraussetzen, dass im \nZuge der sodann gebotenen Abwägung der Interessen die \nInteressen des Betroffenen gegenüber den Interessen der \nAllgemeinheit überwiegen. \n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n16. Dezember 1999 - 16 A 4256/99 - und \nBeschluss vom 31. August 1998 \n- 16 A 3598/98 - mit Hinweis auf \nBVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 \n- 8 C 14.94 -, NVwZ-RR 1996, \n465 = DVBl. 1996, 1046 m.w.N..\n\n36\n\nKeine dieser Voraussetzungen vermag der Senat vorliegend \nals erfüllt anzusehen. Da für die Kläger erkennbar war, dass \nder Beklagte lediglich irrtümlich von dem Besuch eines \nweiteren Kindes der Familie in einer Tageseinrichtung ausging, \nfehlt es bereits an der Schutzwürdigkeit eines etwaigen \nVertrauens auf die Nichterhebung eines Elternbeitrags. Dass \nmit \"weiterem Kind ihrer Familie\" ein Geschwister von J. \nR. gemeint war, musste den Klägern auf Grund der \nentsprechenden Frage im Erklärungsformular zum Elternbeitrag \n1997 bewusst sein. Wie sich gerade vor dem Hintergrund eines \nEhepaares mit nur einem Kind aufdrängen mußte, zielt die \ndortige Formulierung \"weitere Kinder (Geschwister Kinder)\" \nunmissverständlich auf Geschwister in der Kernfamilie ab; für \ndie Abfrage von \"Geschwisterkindern\" im herkömmlichen Sinne \n- d.h. Nichten und Neffen - ergaben sich keinerlei \nAnhaltspunkte. Aus der alternativen Gesetzesformulierung in \n§ 17 Abs. 2 Satz 1 GTK \"mehr als ein Kind einer Familie oder \nvon Personen, die nach Absatz 1 an die Stelle der Eltern \ntreten\" wird klar erkennbar, dass nur die Kernfamilie (Eltern \nund Kinder), nicht also die Großfamilie (Großeltern, Eltern, \nKinder, Geschwisterkinder usw.) gemeint ist. \nBezeichnenderweise hatten die Kläger als Konsequenz aus dem \nFehlen eines Geschwisters laut Widerspruch vom 12. August 1998 \nauch einen Elternbeitrag für das Kindergartenjahr 1997/98 \neingeplant. Wenn die Kläger die Frage nach weiteren Kindern in \neiner Tageseinrichtung im späteren Erklärungsformular zum \nElternbeitrag 1998 ebenfalls verneint haben, kann auch nicht \nvon einer zwischenzeitlichen Läuterung dergestalt ausgegangen \nwerden, dass sie nunmehr ihren Neffen A. D. für \nelternbeitragsrechtlich berücksichtigungsfähig hielten. Es \nhätte sich dann auch die Frage aufgedrängt, warum für ihren \nNeffen und nicht ihren Sohn ein Elternbeitrag zu zahlen wäre, \noder ob sogar für keinen der beiden ein Elternbeitrag zu \nzahlen wäre, weil auch aus der Sicht der Eltern des Neffen \n\"ein weiteres Kind\" die Tageseinrichtung besuchte, nämlich der \nSohn der Kläger. All dies zeigt, dass den Klägern nicht der \ngeringste Vertrauensschutz zugebilligt werden kann.\n\n37\n\nVersteht man die Veranlagung der Kläger mit Bescheid vom \n23. Juli 1998 nach alledem als eine auch außerhalb des § 17 \nAbs. 5 Satz 3 GTK zulässige bloße Nacherhebung, kommt der \nAufhebung des Elternbeitragsbescheides vom 4. September 1997 \nals weiterer Regelung des Bescheides vom 23. Juli 1998 nur \neine klarstellende Wirkung zu. Einer gesonderten Ermächtigung \nhierzu bedarf es nicht, weil von der Aufhebung mangels \nrechtlichen Substrates keine rechtsrelevante Belastung für die \nKläger ausgeht, sondern lediglich der Anschein sich \nwidersprechender Regelungen beseitigt wird. \n\n38\n\nLetztlich kann aber dahinstehen, ob der Bescheid vom \n4. September 1997 eine der Nacherhebung entgegenstehende \nRegelung beinhaltet hat. Selbst wenn man dem \nElternbeitragsbescheid vom 4. September 1997 nämlich die \nbegünstigende Regelung einer Begrenzung des Elternbeitrages \nauf die festgesetzte Höhe entnehmen und mit dem \nVerwaltungsgericht an die Aufhebung der früheren Festsetzung \ndes Elternbeitrages mit Bescheid vom 4. September 1997 auf \n0 DM als Voraussetzung einer Neubestimmung der für das \nKindergartenjahr 1997/98 geschuldeten Abgabe den Maßstab des \n§ 45 SGB X anlegen wollte, hält die streitige Maßnahme des \nBeklagten einer rechtlichen Überprüfung stand.\n\n39\n\nNach § 45 SGB X steht die Entscheidung über die Rücknahme \neines rechtswidrigen, begünstigenden Verwaltungsaktes im \nErmessen der zuständigen Behörde. Anders als es das \nVerwaltungsgericht sieht, ist nach Ansicht des Senats dieses \ndem Beklagten eingeräumte Ermessen hinreichend ausgeübt worden \noder seine Betätigung wegen einer Ermessensreduzierung auf \nNull zumindest nicht von entscheidungserheblicher \nBedeutung.\n\n40\n\nFührt man sich vor Augen, dass der Angriff der Kläger lt. \nWiderspruch vom 12. August 1998 vornehmlich gegen die \nAufhebung des Beitragsbescheides geführt worden war, lässt \nsich bei sachgerechter Auslegung schon aus der im ersten \nAbsatz auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides vom 3. September \n1998 angesprochenen Überprüfung des angefochtenen Bescheides \nauch auf seine Zweckmäßigkeit auf eine über die strikte \nRechtsanwendung hinausgehende Interessenabwägung \nschließen.\n\n41\n\nDer Beklagte beschäftigt sich dementsprechend im vorletzten \nAbsatz auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides vom 3. September \n1998 sinngemäß mit der Frage, ob eine Neuberechnung des \nBeitrags für den Regelungszeitraum ab 1. Juli 1997 den Klägern \ngegenüber vertretbar ist. Dazu wägt er die Nachteile, die den \nKlägern nach ihren Angaben aus einer Nachforderung erwachsen, \nmit den Argumenten ab, die für eine nachträgliche Festsetzung \ndes Elternbeitrags in gesetzlicher Höhe sprechen. Soweit den \nKlägern in diesem Zusammenhang vorgehalten wird, sie hätten \nden Irrtum des Beklagten über die Existenz eines weiteren \nKindes als Ursache der Beitragsfreistellung erkennen können \nund deshalb mit einer Nacherhebung rechnen müssen, geht der \nBeklagte erkennbar vom Ermessensrahmen des § 45 Abs. 2 SGB X \n- der Frage des Vertrauensschutzes - aus und zeichnet \nmaßgeblich die Anforderungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 \nSGB X nach. \n\n42\n\nAus dem Fehlen weiterer Erwägungen auf das Nichtvorliegen \neiner Ermessensentscheidung zu schliessen, würde jedenfalls \ndie Besonderheiten verkennen, die sich im vorliegenden Fall \naus der Anwendbarkeit der Grundsätze über das gelenkte bzw. \nintendierte Ermessen ergeben. Sie besagen folgendes: Ist eine \nermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für \nden Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten \nSinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine \ngegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom \nRegelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich \ndas Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es insoweit \nauch keiner das Selbstverständliche darstellenden \nBegründung.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni \n1997 - 3 C 22.96 -, BVerwGE 105, 55 = \nDÖV 1997, 1006 = DVBl. 1998, 145 und \nOVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1986 \n- 8 A 2001/84 -, ZfS 1987, 17.\n\n44\n\nAls eine solche ermessenslenkende Norm betrachtet der Senat \nhier § 45 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 SGB X, wonach \nunter bestimmten, in der Person des Begünstigten liegenden \nUmständen mangels schützenwerten Vertrauens regelmäßig eine \nRücknahme stattfindet.\n\n45\n\nDas vom Beklagten gefundene Ergebnis einer zulässigen \nRücknahme des ursprünglichen Elternbeitrages beruht \ndementsprechend auch nicht auf einer fehlerhaften Betätigung \ndes Ermessens. Der Beklagte hat die Grenzen des ihm \neingeräumten Ermessens nicht überschritten und von dem \nErmessen auch nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO). \nVielmehr ließen die Umstände des Einzelfalles im Sinne einer \nErmessensreduzierung nur eine Entscheidung - nämlich die der \nRücknahme - als richtig erscheinen, so dass es ohnehin auf \neine erkennbare Ermessensbetätigung der Beklagten nicht \nankommt. Es sind keine Gesichtspunkte greifbar, die ein \nAbsehen von der Rücknahme zu rechtfertigen vermögen.\n\n46\n\nDie im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck kommende und im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren im Sinne von § 114 Satz 2 \nVwGO weiter untermauerte Wertung folgt den Vorgaben, die § 45 \nAbs. 2 SGB X für die Prüfung der Schutzwürdigkeit des \nVertrauens unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an \neiner Rücknahme als maßgeblichem Kriterium der \nErmessensausübung macht. Das gilt namentlich insoweit, als \nnach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X der Begünstigte sich nicht \nauf Vertrauen berufen kann, soweit er die Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit \nnicht kannte. Die Annahme, den Klägern sei die \nRechtswidrigkeit des ursprünglichen Elternbeitragsbescheides \nvom 4. September 1997 unter Zugrundelegung einer \nParallelwertung in der Laienssphäre bekannt oder bei \nVermeidung grober Fahrlässigkeit zumindest erkennbar gewesen, \nfindet in der Argumentation des Beklagten eine sachgerechte \nund auch im Übrigen nicht zu beanstandende Begründung. Dass \nnur der Besuch einer Tageseinrichtung durch \"weitere Kinder\" \nbeitragserheblich sein konnte, musste den Klägern aus der \nFragestellung im Erklärungsformblatt zum Elternbeitrag 1997 \nund aufgrund ganz einfacher Überlegungen, wie bereits \nausgeführt, bewusst sein. Ihr dahingehendes Bewusstsein \nbestätigt sich in der erneuten Verneinung der Frage nach \nGeschwistern in einer Tageseinrichtung auf dem \nErklärungsformblatt zum Elternbeitrag 1998. Dem Bescheid vom \n4. September 1997 war demgegenüber nach Absatz 2 seiner \nBegründung deutlich zu entnehmen, dass die Behörde - entgegen \nden Angaben im Formblatt und irrtümlich - von der Existenz \neines solchen Geschwister als Grund für die \nBeitragsfreistellung ausging. Für ein erweitertes Verständnis \nder Freistellungsregelung dahingehend, dass auch verschwägerte \nKinder aus der Großfamilie berücksichtigungsfähig sein \nkönnten, bot sich den Klägern kein nachvollziehbarer und \nvernünftiger Anlass.\n\n47\n\nSollten sich die Kläger der Kenntnis von der irrtümlichen \nSachverhaltsannahme des Beklagten verschlossen haben und den \nsich aufdrängenden Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des \nVerwaltungsaktes nicht wenigstens nachgegangen sein, stellt \ndas eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in \nbesonders schwerem Maße dar (vgl. §§ 276 Abs. 1 Satz 2, 277 \nBGB). \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-28/16-a-4212-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-28/16-a-4212-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302364","retrieved":"2026-07-09 03:28:13.096324+00:00"}}