{"status":"available","doknr":"OLD302363","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0328.16A3783.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"16 A 3783/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider \nInstanzen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleis- tung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 9. April 1992 geborene Tochter M. der Kläger \nbesuchte ab dem 1. August 1995 die Tageseinrichtung \n\"M. Kinderhaus\" in B. . Die Kläger haben \ninsgesamt drei Kinder, der Ehemann ist im gehobenen Dienst des \nKreises B. beschäftigt. \n\n3\n\nNachdem die Kläger unter gleichzeitiger Vorlage ihres \nEinkommensteuerbescheides 1994 eine Erklärung und eine \nSelbstberechnung zu ihrem Einkommen abgegeben hatten, setzte \nder Beklagte durch Bescheid vom 13. Oktober 1995 den für den \nKindergartenbesuch von den Klägern zu erbringenden \nElternbeitrag ab 1. August 1995 auf monatlich 140 DM fest. Der \nBescheid ist auf § 17 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit der \nAnlage zu § 17 Abs. 3 GTK gestützt und geht von einem \nJahreseinkommen der Kläger \"in Höhe von über 72.000 DM bis \n96.000 DM\" aus. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens \nhatte der Beklagte insoweit zunächst dem \nEinkommenssteuerbescheid für 1994 das Einkommen aus \nnichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 72.720 DM entnommenen, \ndann nachgewiesene Werbungskosten in Höhe von 3.510 DM \nabgezogen, danach dem verbleibenden Betrag in Höhe von \n69.210 DM gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK 10 v.H., - also \n6.921 DM - zur Berücksichtigung von \nAltersversorgungsansprüchen der Kläger ohne eigene \nBeitragslast hinzugefügt und als Letztes gemäß § 17 Abs. 4 \nSatz 6 GTK einen Kinderfreibetrag für das dritte Kind in Höhe \nvon 4.104 DM abgezogen. Die Rechnung ergab ein \nberücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 72.027 DM. \n\n4\n\nMit ihrem Widerspruch wandten sich die Kläger gegen die \nReihenfolge der Rechtsschritte bei der Berechnung des \nEinkommens. Sie vertraten die Auffassung, der 10 v.H.-Zuschlag \ndürfe entsprechend einem offiziellen Informationsblatt des \nMinisteriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes \nNordrhein-Westfalen \"Plätze für Kinder\", 2. Auflage 1994, erst \nals letzter Schritt, also nach Abzug der Werbungskosten und \ndes Steuerfreibetrags ermittelt und dem Einkommen \nhinzugerechnet werden. Bei dieser Berechnung gelange man zu \neinem Einkommen unter dem Staffelbetrag von 72.000 DM, so dass \nein Elternbeitrag von nur 85 DM monatlich anfallen würde. \n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 4. Januar 1996 mit der Begründung \nzurück, die Reihenfolge bei der Berechnung des maßgeblichen \nEinkommens nach dem GTK ergebe sich aus der Reihenfolge, in \nder der Gesetzgeber in § 17 Abs. 4 GTK den Zuschlag und den \nAbzug nacheinander vorgeschrieben habe. Dazu gebe es zwar \nkeine Verwaltungsvorschriften oder gerichtlichen \nEntscheidungen, die Berechnungsmethode entspreche aber der \nÜbung auch anderer Jugendhilfeträger. Bei einer anderen \nHandhabung würde ein Beamter mit drei Kindern gegenüber einem \nsolchen mit zwei Kindern durch den niedrigeren Betrag des \n10 v.H.-Zuschlags gleichheitswidrig begünstigt. \n\n6\n\nMit ihrer Klage haben die Kläger ihr Begehren weiter \nverfolgt und zur Begründung sich ergänzend auf eine Auskunft \ndes Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 6. März 1996 berufen, nach der \ndieses keine Veranlassung sieht, von der in der Broschüre \n\"Plätze für Kinder\" dargestellten Auffassung abzugehen, und \nder Rechtsauffassung der Kläger zuzustimmen sei, wonach \nzunächst unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge das \nEinkommen ermittelt werden müsse, bevor der fiktive Betrag von \n10 % v.H. hinzugerechnet werden könne. Die Kläger haben ferner \ndarauf hingewiesen, dass auch die vom Beklagten selbst \nverwandten Merkblätter den 10 v.H.-Zuschlag erst nach dem \nAbzug der Kinderfreibeträge abhandelten. Sie haben die \nAuffassung vertreten, entscheidend sei auf den Willen des \nGesetzgebers abzustellen, der nämlich auch an anderer Stelle \nzum Familienlastenausgleich ab dem dritten Kind eine \nfinanzielle Entlastung durch den Abzug des Kinderfreibetrages \nvorgesehen habe. Durch die Berechnung des Beklagten werde der \nKinderfreibetrag im Ergebnis demgegenüber geschmälert, da er \nein um 10 v.H. gemindertes Einkommen entlaste, während \nentsprechend der von ihnen vertretenen Auffassung über die \nReihenfolge der Berechnung letztendlich der anzurechnende \nKinderfreibetrag sich erhöhe. Dies entspreche im Übrigen in \nder Tendenz der auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten, \naber für die hier maßgebliche Zeit vor 1996 noch nicht \numgesetzten Entlastung durch Erhöhung der steuerlichen \nKinderfreibeträge. Der vom Beklagten gezogene Vergleich \nzwischen einem Beamten mit drei und einem solchen mit zwei \nKindern überzeuge nicht, da die Fälle sich durch die \nVersorgung eines weiteren Kindes bei gleichem Einkommen der \njeweiligen Beamten unterschieden. Der Gesetzgeber habe gerade \ndurch die Einführung des Kinderfreibetragabzuges die Eltern in \nso genannten großen Familien entlasten wollen, wie dies auch \nin unterschiedlich hohen Kindergeldbeträgen für die ersten \nbeiden Kinder einerseits und das dritte Kind andererseits zum \nAusdruck gekommen sei. Vor diesem Hintergrund könne auch unter \nBerücksichtigung, dass in dem zu versteuernden und \nanzurechnenden Einkommen von Beamten und Richtern bereits \nkinderabhängige Anteile in Form der Erhöhung des Ortszuschlags \nenthalten seien, bei der von ihnen für richtig gehaltenen \nBerechnung des Einkommens nicht die Rede von einer Verletzung \ndes Gleichheitsgrundsatzes sein. \n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n13. Oktober 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Januar \n1996 insoweit aufzuheben, als die \nFestsetzung der Elternbeiträge auf \nGrund eines Jahreseinkommens von mehr \nals 72.000 DM erfolgt ist. \n\n9\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen \nUrteil stattgegeben und sich dabei auf den Standpunkt \ngestellt, der 10 v.H.-Zuschlag sei nach Sinn und Zweck der \nRegelung erst im letzten Rechenschritt dem nach allen anderen \nVorgaben ermittelten Einkommen hinzuzurechnen.\n\n12\n\nZur Begründung seiner mit Beschluss vom 6. September 2000 \nzugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Auch ohne dass \ndie Reihenfolge der Rechenschritte in § 17 Abs. 4 GTK \nausformuliert oder durch unmissverständliche Wendungen betont \nwerde, stelle schon die Abfolge der Nennung der jeweiligen \nSchritte eine eindeutige Beschreibung der Vorgehensweise dar. \nEs sei die sich danach ergebende Reihenfolge, die Sinn und \nZweck der gesetzlichen Regelung entspreche. Die Intention des \nGesetzes gebiete nämlich keine vom Gesetzeswortlaut \nabweichende Reihenfolge der Berechnung des für die Bemessung \ndes Kindergartenbeitrags maßgeblichen Einkommens. Das Ziel, \nden Kindergartenbeitrag der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit der Pflichtigen unter besonderer \nBerücksichtigung einer familienpolitischen Komponente \n- namentlich der Kinderzahl in der Familie - anzupassen, werde \nauf Grund des groben Ermittlungsrasters, das ungeachtet der \nbeiden Auslegungsmöglichkeiten in aller Regel zum gleichen \nErgebnis führe, im Fall sowohl der einen Auslegung wie der \nanderen jeweils erreicht. Beide Varianten würden im \nrechnerischen Ergebnis lediglich marginale Unterschiede \nergeben, die sich nur im Ausnahmefall in verschieden hohen \nKindergartenbeiträgen ausdrückten. Die dann auftauchenden \nerheblichen Unterschiede in der Höhe der Kindergartenbeiträge \nbei ggfls. nur geringfügig unterschiedlichen Einkommenshöhen \nder Leistungsempfänger würden aber vom Gesetzgeber bewusst in \nKauf genommen und seien deshalb verfassungsrechtlich \nhinzunehmen. Abgesehen davon führe die von den Klägern für \nrichtig befundene Berechnungsmethode zu einem fragwürdigen \nErgebnis, dass nämlich ein Beamter mit drei Kindern gegenüber \neinem solchen mit zwei Kindern besser gestellt werde. Den \nbisherigen Urteilen des Senats - insbesondere auch zur \nVerfassungsmäßigkeit des 10 v.H.-Zuschlags - sei eine \ngegenläufige Auseinandersetzung mit der Reihenfolge der \nRechenschritte nicht zu entnehmen. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n15\n\nDie Kläger sind der Berufung entgegengetreten. \n\n16\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und die hierzu vom Beklagten überreichten \nVerwaltungsvorgänge (1 Heft) Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung hat Erfolg. \n\n19\n\nDie Klage ist entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht begründet. Der \nElternbeitragsbescheid des Beklagten vom 13. Oktober 1995 in \nseiner Gestalt durch den Widerspruchsbescheid vom 4. Januar \n1996 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n20\n\nDie Berechnungsmethode, nach der der Beklagte zur \nErmittlung des für die Höhe der Elternbeiträge maßgeblichen \nEinkommens einen zusätzlichen Betrag von 10 v.H. der Bezüge \ndes Klägers aus seinem Beamtenverhältnis lediglich abzüglich \nder Werbungskosten zu Grunde gelegt hat, findet in § 17 Abs. 4 \nGTK eine eindeutige Rechtsgrundlage. Insofern kann \ndahinstehen, ob sich die richtige Vorgehensweise im \nvorliegenden Fall auch aus der Reihenfolge ergibt, in der der \nGesetzgeber die einzelnen Rechenschritte in den Sätzen 5 und 6 \ndes Ab- satzes 4 aufgezählt hat. Die Problematik erschließt \nsich nämlich nicht erst aus dem Vorrang, den das Gesetz der \nHinzurechnung des 10 %-igen Zuschlags vor dem Abzug der \nKinderfreibeträge eventuell einräumt. Vielmehr gibt bereits \ndie in § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK ausdrücklich benannte \nBezugsgröße für den Zuschlag von 10 v.H. - das sind die \n\"Einkünfte\" aus dem sozialversicherungsbeitragsfreien \nBeschäftigungsverhältnis - unmissverständlich vor, dass sich \ndie 10 v.H. allein von dem entsprechenden Nettoeinkommen \nerrechnen. Einkünfte sind nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 EStG, \nder von § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK ausdrücklich in Bezug genommen \nwird, insoweit lediglich der Gewinn bzw. - hier - der \nÜberschuss der Einnahmen über die Werbungskos- ten. Der Abzug \nnamentlich des Kinderfreibetrages findet ausweislich von § 2 \nAbs. 4 und 5 EStG nicht auf der Ebene der Ermittlung der \nEinkünfte statt, sondern bei der Bereinigung des aus dem \nGesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben \nund die außergewöhnlichen Belastungen, hervorgegangenen \nEinkommens.\n\n21\n\nDass nur die vorstehend abgeleitete Lesart des § 17 Abs. 4 \nSatz 5 GTK richtig sein kann, wird insbesondere an dem Fall \ndeutlich, dass ein beitragspflichtiger Elternteil Einkommen \nnicht nur aus einer sozialversicherungsbeitragsfreien \nTätigkeit bezieht, sondern zusätzlich auch andere Einkünfte \nhat. Wollte man zwecks Berechnung des Zuschlags nach § 17 \nAbs. 4 Satz 5 GTK zunächst den Kinderfreibetrag nach § 17 \nAbs. 4 Satz 6 GTK in Abzug bringen, würde sich dann nämlich \ndas dem Steuerrecht fremde und nicht ohne weiteres lösbare \nProblem stellen, mit welchem Anteil der oder die \nKinderfreibeträge von den Einkünften aus einem \nsozialversicherungsbeitragsfreien Beschäftigungsverhältnis \nbzw. einer entsprechenden Mandatsausübung abzusetzen sind. \nEine solche Unklarheit entspräche nicht dem Willen des auf \nVereinfachung bedachten Gesetzgebers des Gesetzes über die \nTageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n23\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-28/16-a-3783-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-28/16-a-3783-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302363","retrieved":"2026-07-09 03:28:13.011654+00:00"}}