{"status":"available","doknr":"OLD302362","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0328.11B333.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-28","aktenzeichen":"11 B 333/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen \nStreitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 10.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Innerhalb der Antragsfrist \nist geltend gemacht worden, die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung sei ernstlich zweifelhaft \n(§§ 146 Abs. 4 und 5, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser \nZulassungsgrund greift nicht durch.\n\n3\n\nMit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz will der \nAntragsteller in erster Linie erreichen, dass die \naufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Sperrung \ndes Wirtschaftsweges zwischen K.-Süd und L.-Busch und die \nAufhebung der Vollziehung angeordnet werden. Das \nVerwaltungsgericht hat diesen auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten \nAntrag mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller wende \nsich nicht gegen eine hoheitliche Maßnahme mit \nRegelungswirkung, sondern gegen eine Baumaßnahme im Rahmen der \nStraßenbaulast, die keinen Verwaltungsaktcharakter besitze. Im \nErgebnis kommt es nicht darauf an, ob dem Verwaltungsgericht \nin dieser Bewertung zu folgen ist. Wenn man unterstellt, es \nhandele sich bei der vom Antragsgegner als \nStraßenverkehrsbehörde -\n\n4\n\nvgl. § 6 Abs. 1 der Verordnung über \ndie Bestimmung der zuständgen Behörden \nnach der Straßenverkehrs-Ordnung vom \n9. Januar 1973 in der Fassung vom \n4. Dezember 1981 (SGV NRW 92) in \nVerbindung mit § 2 der Verordnung zur \nBestimmung der Großen kreisangehörigen \nStädte und der Mittleren \nkreisangehörigen Städte nach § 3a der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 13. November 1979 in der \nFassung vom 24. November 1998 (SGV NRW \n2023) -\n\n5\n\nam 11. Dezember 2000 getroffenen Anordnung, den Wirtschaftsweg \ndurch Trennpfähle für den Durchgangsverkehr zu sperren, um \neinen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt (vgl. § 43 Abs. 1 \nSatz 1 StVO, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wäre nach § 80 Abs. 5 \nVwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen. Diese \nInteressenabwägung ginge zum Nachteil des Antragstellers aus. \n\n6\n\nBei einer im vorliegenden Verfahren nur möglichen \nsummarischen Überprüfung spricht wenig für die \nRechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme. Ein Widerspruch zu \nder - vorerst unterstellten - Widmung des Wirtschaftsweges \nbesteht wahrscheinlich nicht. Der Weg kann in seiner gesamten \nAusdehnung seinem bisherigen Zweck entsprechung bei der \nBewirtschaftung anliegender Grundstücke genutzt werden. Die \nTrennpfähle beschränken lediglich den Durchgangsverkehr auf \nPersonen, denen der Antragsgegner - wie im Falle des \nAntragstellers - einen Schlüssel ausgehändigt hat, durch den \nein Trennpfahl umgelegt werden kann. Der Antragsgegner stützt \ndie Maßnahme auf Gründe der Sicherheit des Verkehrs, die sich \nim summarischen Verfahren nicht entkräften lassen.\n\n7\n\nDas Interesse des Antragstellers, bis zur Klärung der \nRechtmäßigkeit der Maßnahme in einem Hauptsacheverfahren von \nder sofortigen Vollziehung verschont zu werden, ist dem \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung \nnachrangig. Belange des Antragstellers sind kaum berührt. Er \nhat nicht glaubhaft gemacht, dass die Maßnahme die \nErreichbarkeit seiner Eigentums- und Pachtflächen unzumutbar \nerschwert. Die Sperre unterbindet lediglich den \nDurchgangsverkehr. Weil der Antragsteller über einen Schlüssel \nfür den umlegbaren Trennpfahl verfügt und der Antragsgegner \ndie Aushändigung weiterer Schlüssel angeboten hat, kann der \nAntragsteller im Einzelfall den Weg annähernd wie bisher \nnutzen.\n\n8\n\nDer Hilfsantrag, mit dem der Antragsteller erreichen will, \ndass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \n(§ 123 Abs. 1 VwGO) zur Beseitigung der Sperrung verpflichtet \nwird, kommt zum Zuge, wenn die Maßnahme kein Verwaltungsakt \nist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. \nSeine Auffassung, der Antragsteller habe keinen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht, ist durch den \nZulassungsantrag nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus \nspricht derzeit wenig für einen Anordnungsanspruch. In einem \nzugehörigen Hauptsacheverfahren geht es um einen \nFolgenbeseitigungsanspruch, der voraussetzt, dass der \nAntragsteller rechtswidrig von einer nichtförmlichen \nStraßenplanung betroffen ist. Nach der ständigen \nRechtsprechung des (vormals 23.) Senats sind die \nrechtsstaatlichen Mindestanforderungen an \nPlanungsentscheidungen auch dann zu beachten, wenn eine \nplanerische Entscheidung über den Bau oder Umbau einer \nöffentlichen Straße nicht durch förmlichen nach außen \nkundgemachten Planungsakt ergeht, sondern aufgrund eines \ninternen Beschlusses, der unmittelbar durch Ausführung der \nBauarbeiten in Erscheinung tritt. Auch in diesen Fällen \nbesteht keine planerische Beliebigkeit, sondern sind die sich \nwiderstreitenden Interessen im Rahmen der Ausübung des \nPlanungsermessens zu einem nachvollziehbaren, dem Gewicht der \njeweils betroffenen Belange gerechtwerdenden Ausgleich zu \nbringen. Der Senat hat weiter angenommen, dass diesem \nobjektiv-rechtlichen Gebot planerischer Abwägung ein \nsubjektives Recht des planungsbetroffenen Anliegers auf \nfehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange \nentspricht, wobei sich die gerichtliche Kontrolle regelmäßig \nauf das Abwägungsergebnis zu beschränken, also nur darauf zu \nrichten hat, ob die Planung gemessen an den jeweils \nbetroffenen Belangen vertretbar erscheint.\n\n9\n\nOVG NRW, Urteil vom 15. September \n1994 - 23 A 1064/92 -, sowie Beschlüsse \nvom 16. Februar 1999 - 23 B 2601/98 - \nund vom 13. Oktober 2000 - 11 B \n1186/00 -.\n\n10\n\nGemessen daran spricht derzeit wenig dafür, dass sich die \numstrittene Maßnahme im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig \nerweisen wird und ein Folgenbeseitigungsanspruch des \nAntragstellers durchgreift.\n\n11\n\nDer Bau- und Verkehrsausschuss der Stadt Nettetal hat sich \nin seiner Sitzung vom 16. November 2000 von Erwägungen leiten \nlassen, die das Straßenbauvorhaben rechtfertigen können. Die \nBelange der Anlieger sind - wie bereits dargelegt worden ist - \nin den Blick genommen und angemessen gewürdigt worden.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2, 13 \nAbs. 1 GKG. Der Streitwert beträgt in Anlehnung an die \nStreitwertpraxis in Planfeststellungsverfahren 10.000,- DM \n(Einsatzwert 20.000,- DM, der wegen des nur vorläufigen \nCharakters des Verfahrens zu halbieren ist).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302362","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-28/11-b-333-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302362","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302362","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-28/11-b-333-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302362","retrieved":"2026-07-09 03:28:12.929652+00:00"}}