{"status":"available","doknr":"OLD302392","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0326.6A4698.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-26","aktenzeichen":"6 A 4698/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 45.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Der von der Klägerin \ngeltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift nicht durch. \n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich \nan den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen der auch \ninsoweit geltenden Monatsfrist des § 124 a Abs. 1 VwGO \nangesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 9. Juli 1997 \n- 12 A 2047/97 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt 1997, 1342, und vom \n20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nIn dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung \nzuzulassen ist, darzulegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). \n\n6\n\nDanach ist die Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, nicht im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstlich in Frage gestellt. Die \nKlägerin ist am 1. August 19.. als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis unbefristet in den öffentlichen \nSchuldienst des beklagten Landes eingestellt worden. Sie \nerstrebte in erster Instanz - wie auch mit dem für das \nBerufungsverfahren angekündigten Hauptantrag - eine \nVerpflichtung des Beklagten, sie in das Beamtenverhältnis auf \nProbe einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als \nunbegründet angesehen: Als schwerbehinderte Laufbahnbewerberin \nhabe die Klägerin vor dem vollendeten 43. Lebensjahr als \nBeamtin eingestellt werden dürfen (§ 6 Abs. 1 Satz 6 der \nLaufbahnverordnung - LVO -). Sie sei aber schon am 22. Dezember \n19.. - vor ihrer Einstellung als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis - 43 Jahre alt geworden. Eine der in \n§ 84 Abs. 1 LVO genannten Ausnahmen greife nicht ein. § 84 \nAbs. 1 Satz 1 LVO sehe eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO \nnicht vor, und § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO beziehe sich \nausschließlich auf die nach Satz 1 Nr. 1 geregelten Fälle; um \neinen derartigen Fall handele es sich hier gerade nicht. Die \nKlägerin habe die Altersgrenze von 43 Jahren auch nicht nach \n§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO überschreiten dürfen. Da sie drei Kinder \nerzogen habe bzw. noch erziehe, könnte sie, wenn diese \nAusnahmeregelung kumulativ neben der weiteren Ausnahme des § 6 \nAbs. 1 Satz 6 LVO anwendbar wäre, noch bis zum vollendeten 49. \nLebensjahr in ein Beamtenverhältnis übernommen werden. Eine \nderartige Kumulierung scheide jedoch aus. Die durch Satz 3 des \n§ 6 Abs. 1 LVO bei einer Verzögerung der Einstellung wegen der \nGeburt oder der Betreuung von Kindern zugelassene \nÜberschreitung der \"jeweiligen Altersgrenze\" beziehe sich auf \ndie in Satz 1 in Bezug genommenen regelmäßigen Altersgrenzen, \nim Falle der Klägerin auf die von 35 Jahren (§ 52 Abs. 1 LVO). \nAnderenfalls hätte der Verordnungsgeber auch das \"besondere\" \nHöchstalter für schwerbehinderte Laufbahnbewerber in Satz 1 und \nnicht, wie geschehen, erst nach der Ausnahmemöglichkeit der \nSätze 3 und 4 des § 6 Abs. 1 LVO aufgeführt. Zudem gehe die \nAltersgrenze von 43 Jahren für Schwerbehinderte ohnehin schon \nzwei Jahre über die bei Zugrundelegung der regelmäßigen \nAltersgrenze von 35 Jahren eröffneten Ausnahmen, insbesondere \nauch bei einer Verzögerung der Einstellung wegen Geburt oder \nBetreuung von Kindern (maximal sechs Jahre), hinaus. Eine \nKumulierung der Überschreitungsmöglichkeit nach den Sätzen 3 \nbis 5 mit der Höchstaltersgrenze des Satzes 6 stünde auch nicht \nim Einklang damit, dass die an das Alter des Bewerbers \nanknüpfenden Beschränkungen die Dauer der Dienstzeit in ein \nangemessenes Verhältnis zu dem Anspruch auf Versorgung während \ndes Ruhestandes bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in \nden jeweiligen Laufbahnen gewährleisten sollten. \n\n7\n\nDie Klägerin macht in ihrem Zulassungsantrag vom \n19. September 20.. geltend: Der letztgenannte Gesichtspunkt \nhabe zwar in dieser allgemeinen Form Gültigkeit. Die \nÜberschreitung der Höchstaltersgrenze bei schwerbehinderten \nBewerbern falle bei zusätzlicher Geburt oder Betreuung eines \nKindes prozentual deutlich geringer aus als bei Bewerbern mit \nder allgemeinen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren. Entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts seien die Sätze 3 und 6 des \n§ 6 Abs. 1 LVO nebeneinander (kumulativ) anwendbar mit der \nFolge, dass die Höchstaltersgrenze von 43 Jahren bei ihr um \nZeiten der Verzögerung der Einstellung wegen der Geburt und \nBetreuung ihrer Kinder überschritten werden dürfe. Dass bei ihr \ndie Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO gegeben sein \nkönnten, habe der Beklagte nicht in Abrede gestellt. Der \nGesetzestext schließe eine Kumulation nicht aus. Bei § 6 Abs. 1 \nLVO seien in den Sätzen 3, 4 und 6 jeweils \nVerlängerungssachverhalte aufgeführt. Diese Konstellationen \nkönnten kombiniert werden. Dafür spreche auch die Wortwahl der \n\"jeweiligen Altersgrenze\", die überschritten werden dürfe und \nbei schwerbehinderten Bewerbern bei 43 Lebensjahren liege. Im \nÜbrigen nehme sie Bezug auf ihr erstinstanzliches \nVorbringen.\n\n8\n\nDem ist nicht zu folgen. § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO in der hier \neinschlägigen Fassung der Änderungsverordnung vom 11. November \n1997, GV NW 396, benennt im Einzelnen die Altersgrenzen für die \nEinstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \nfür den einfachen Dienst (§ 18 Abs. 1 LVO), den mittleren \nDienst einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtungen \n(§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 LVO), den gehobenen Dienst \neinschließlich der Beamten besonderer Fachrichtungen (§§ 29 \nAbs. 1, 35 Abs. 1 LVO), den höheren Dienst einschließlich der \nBeamten besonderer Fachrichtungen (§§ 39 Abs. 1, 44 Abs. 1 \nLVO) und für u.a. Lehrer an Schulen (§ 52 Abs. 1 LVO). Gemäß \nder letztgenannten, bei der Klägerin einschlägigen Vorschrift \ndarf als Laufbahnbewerber in die in diesem Abschnitt genannten \nLaufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder \nübernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhat. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO dürfen schwerbehinderte \nLaufbahnbewerber allerdings vor vollendetem 43. Lebensjahr als \nBeamte auf Probe eingestellt oder übernommen werden. Auch diese \nAltersgrenze hatte die Klägerin aber bei ihrer Einstellung als \nLehrerin im Angestelltenverhältnis überschritten. Daran \nscheitert der Erfolg der Klage. \n\n9\n\nEine Überschreitung der Altersgrenze von 43 Jahren ist nicht \nunter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO zulässig. \nNach dieser Bestimmung darf, wenn sich die Einstellung oder \nÜbernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der \ntatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, \ndie jeweilige Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens \num drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, \nüberschritten werden. § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO knüpft an die \n\"jeweilige\" Altersgrenze und damit an die in dem \nvorangestellten Satz 1 der Vorschrift angeführten \nunterschiedlichen Altersgrenzen bei den dort in Bezug \ngenommenen jeweiligen Laufbahnen an. Diese Altersgrenzen dürfen \nunter den Voraussetzungen des hier in Betracht kommenden § 6 \nAbs. 1 Satz 3 LVO überschritten werden. Darüber hinausgehende \nAuswirkungen der Gestalt, dass bei einem schwerbehinderten \nLaufbahnbewerber auf § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO \"aufgebaut\" wird, \nhat § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO jedoch nicht, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend entschieden hat. Die Regelung, \ndass schwerbehinderte Laufbahnbewerber vor vollendetem 43. \nLebensjahr als Beamte als Probe eingestellt oder übernommen \nwerden dürfen, normiert nicht eine zusätzliche \"jeweilige \nAltersgrenze\". § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO enthält (im Anschluss an \ndie Sätze 3 bis 5) eine weitere Ausnahme von dem Erfordernis \nder Einhaltung der laufbahnbezogenen jeweiligen Altersgrenzen \ndes § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO. Diese Ausnahme hängt - anders als \ndie bei einer Verzögerung der Einstellung oder Übernahme wegen \nGeburt oder Betreuung von Kindern,\n\n10\n\nvgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom \n6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht 1995, \n202, -\n\n11\n\nnicht von einem Kausalitätsnachweis im Einzelfall ab, setzt \nalso insbesondere nicht voraus, dass die Ursache (die \nSchwerbehinderung) für eine Verzögerung der Einstellung \nentscheidend war. Der Verordnungsgeber hat mit § 6 Abs. 1 \nSatz 6 LVO eine pauschalierte Ausnahmeregelung für \nschwerbehinderte Laufbahnbewerber bei der Einstellung oder \nÜbernahme als Beamte auf Probe getroffen. Diese Regelung \numfasst acht Jahre zusätzlich zu der für nicht behinderte \nLaufbahnbewerber geltenden Altersgrenze des § 52 Abs. 1 LVO und \ndamit zwei Jahre mehr als bei dem höchst möglichen \nNachteilsausgleich nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO. Dieser Umstand \nverdeutlicht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben \nhat, dass die von der Klägerin in Anspruch genommene \nKumulierung vom Verordnungsgeber nicht vorgesehen ist. \n\n12\n\nDie Bezugnahme der Klägerin auf ihr erstinstanzliches \nVorbringen beinhaltet keine - weitere - Darlegung des geltend \ngemachten Zulassungsgrundes im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 \nVwGO. \n\n13\n\nDer - ohnehin erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 124 a \nAbs. 1 VwGO erfolgte - Hinweis der Klägerin auf ministeriell \nneu eingeführte befristete Ausnahmen von der \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 i.V.m. \n§ 52 Abs. 1 LVO u.a. zwecks Gewinnung neu einzustellender \nBewerber für bestimmte Lehrämter geht fehl. Der Beklagte hat \ndamit von der ihm durch § 84 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 \nNr. 1 LVO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, unter \nErmessensgesichtspunkten Ausnahmen von dem Höchstalter des § 52 \nAbs. 1 LVO zuzulassen. Dies bietet keinen Anhaltspunkt dafür, \ndass die bereits als Angestellte beschäftigte Klägerin nach dem \nGleichbehandlungsgrundsatz nunmehr als Beamtin eingestellt \nwerden müsste. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 1 \nBuchstabe b, § 15 des Gerichtskostengesetzes. Maßgebend ist der \n6,5-fache Betrag des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO. \n\n16\n\nMit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung \nwird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a \nAbs. 2 Satz 3 VwGO). Von einer Entscheidung über die von der \nKlägerin zusätzlich eingelegte Berufung sieht der Senat ab. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-26/6-a-4698-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-26/6-a-4698-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302392","retrieved":"2026-07-09 03:28:15.547733+00:00"}}