{"status":"available","doknr":"OLD302391","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0326.20A5282.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-26","aktenzeichen":"20 A 5282/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 21.950,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. \n\n3\n\nDie Antragsschrift weckt nicht die allein geltend gemachten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie vermittelt dem Senat \nkeine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klage \nerstinstanzlich im Ergebnis unrichtig beschieden worden ist. \nDie Ausführungen der Klägerin lassen es nicht als zweifelhaft \nerscheinen, dass das Verwaltungsgericht den ablehnenden \nBescheid des Beklagten zu Recht als durch § 8 WaffG gedeckt \nerachtet hat. \n\n4\n\nOb das Gericht die Entbehrlichkeit des Fachkundenachweises \n(§ 8 Abs. 2 Satz 1 WaffG) in Anwendung von § 9 Abs. 2 Nr. 2 \nWaffG zu Recht verneint hat, mag zweifelhaft sein. Zur \nBegründung nimmt es Bezug auf den angefochtenen Bescheid und \nmacht sich so die Erwägung des Beklagten zu Eigen, der Ehemann \nder Klägerin habe, wie seine eigenen permanenten und massiven \nVerstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften belegten, der \nKlägerin in seinem Betrieb nicht die erforderliche Fachkunde \nvermitteln können; ihre praktische Tätigkeit in dem Betrieb \nersetze deshalb nicht den grundsätzlich gebotenen Nachweis. \nGravierende Pflichtverstöße des Betriebsinhabers können zwar \ndurchaus dessen Eignung und Bereitschaft in Frage stellen, \nseinen Beschäftigten die erforderliche Fachkunde zu \nvermitteln, zu der auch die Kenntnis der besonderen Pflichten \nbeim Handel mit Waffen gehört. Nach Aktenlage ist aber nicht \nerkennbar, dass die festgestellten Verstöße - entgegen den \nBehauptungen der Klägerin in der Zulassungsschrift - weiter \nals bis in das Jahr 1994 zurückreichten. Schon vorher \narbeitete die Klägerin sechs Jahre lang in dem Betrieb mit. Es \nspricht manches dafür, dass die späteren Pflichtverstöße des \nEhemanns eine zu schmale Tatsachenbasis bilden, um auch für \ndie Zeit zuvor die Vermittlung der nötigen Fachkunde durch ihn \nals nicht gewährleistet gewesen zu erachten. \n\n5\n\nLetztlich braucht dem aber ebenso wenig nachgegangen zu \nwerden wie der bislang im Verfahren noch gar nicht \nproblematisierten Frage, ob die von der Klägerin in dem \nBetrieb ausgeübten Tätigkeiten ihrer Art nach überhaupt \ngeeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.\n\n6\n\nVgl. zu den Anforderungen BVerwG, \nUrteil vom 29. Juni 2000 - 1 C \n4.00 -.\n\n7\n\nDer Zulassungsantrag zeigt jedenfalls keine ernstlichen \nZweifel an der Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf, der \nVersagungsgrund mangelnder Zuverlässigkeit (§ 8 Abs. 1 WaffG) \ngreife zu Lasten der Klägerin ein. Das Verwaltungsgericht hat \ndiesen Versagungsgrund jedenfalls zu Recht auf den im \nGewerberecht anerkannten und nach § 60 Abs. 1 WaffG auch für \nden Handel mit Waffen zur Anwendung kommenden Grundsatz \ngestützt, dass die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, \ngegen dessen eigene Integrität sonst nichts einzuwenden ist, \ndann verneint werden muss, wenn er Dritten, welche die für \ndiesen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, \neinen Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebs einräumt \noder auch nur nicht willens oder nicht in der Lage ist, einen \nsolchen Einfluss auszuschalten. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober \n1959 - VII C 63.59 -, BVerwGE 9, 222; \nBeschluss vom 10. Januar 1996 - 1 B \n202.95 -, NVwZ-RR 1996, 650 f.; \nspeziell zum Waffenrecht Hess.VGH, \nUrteil vom 26. Juni 1979 - II OE \n83/78 -, GewArch 1980, 36.\n\n9\n\nDie Einwände der Klägerin hiergegen greifen im Ergebnis \nnicht durch. Über die eheliche Beziehung hinaus, die als \nsolche nicht ausreicht, um unter dem genannten Aspekt die \nErlaubnis zu verweigern, liegen weitere Tatsachen vor, die in \nder Gesamtschau den Schluss tragen, der unzuverlässige Ehemann \nwerden Einfluss auf die Führung des Gewerbebetriebs durch die \nKlägerin nehmen. Der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene \nenge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Widerruf der \nWaffenherstellungs- und -handelserlaubnisse des Ehemanns und \ndem Antrag der Klägerin macht deutlich, dass die Klägerin den \nGewerbebetrieb ihres Ehemanns weiterführen wollte. Das stellt \nauch sie selbst - anders als noch in der Klagebegründung - \nnicht mehr ernsthaft in Frage, wenn sie in der \nZulassungsschrift ausführt, die durch den Widerruf ausgelöste \nwirtschaftliche Zwangslage habe nicht anders als durch eigene \nselbständige und eigenverantwortliche Führung des bis März \n1997 von dem Ehemann geleiteten Geschäfts beseitigt werden \nkönnen. Den Gewerbebetrieb hatte der Ehemann langjährig \ngeleitet; er hatte den Kundenstamm aufgebaut und kannte wie \nkein anderer die Interna der Firma. Selbst wenn nicht - was in \neiner solchen Situation als Verdacht nahe liegt - von \nvornherein beabsichtigt gewesen sein sollte, die Konsequenzen \ndes Widerrufs zu umgehen und die Klägerin lediglich als \n\"Strohmann\" vorzuschieben, ist unter diesen Umständen doch die \nWahrscheinlichkeit groß, dass der Ehemann sich mit dem von der \nKlägerin fortgeführten Betrieb nach wie vor identifizieren und \nversuchen würde, bestimmenden Einfluss auf die \nGeschäftsführung zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als er zum \neinen sich in der Vergangenheit nicht rechtstreu verhalten hat \nund zum anderen nach dem Widerruf Tätigkeiten nachgegangen \nist, die das Bemühen um eine berufliche Perspektive im Umgang \nmit Waffen erkennen lassen. Dass die Klägerin in der Lage \nwäre, derartigen Versuchen einer Einflussnahme zu widerstehen, \nist nicht gewährleistet. Die enge familiäre Bindung an den \nfrüheren Firmeninhaber erschwert dies ebenso wie die vormalige \nbetriebliche Rollenverteilung. Die Klägerin hat nach ihrem \neigenen Vortrag ihren Ehemann nach den Kontrollen der Bücher \ndurch den Beklagten gedrängt, seine Pflichtverstöße \nauszuräumen, ist damit aber gescheitert. Angesichts dessen \nbesteht die begründete Besorgnis, dass ihr \nDurchsetzungsvermögen ebenso wenig ausreichen würde, um \nkünftige Einmischungen in die Betriebsführung von Seiten ihres \nEhemannes abzuwehren. Diese Erwägungen widerlegen den Einwand \nder Klägerin, neben der bestehenden Ehe gebe es nichts, was \nGrundlage der negativen Beurteilung der Zuverlässigkeit sein \nkönnte. Nicht ein - in der Tat unhaltbarer - Erfahrungssatz, \ndass ein Ehemann grundsätzlich auf Geschäfte seiner Ehefrau \nEinfluss nimmt, sondern das Faktum der ehelichen Bindung \nverknüpft mit den angeführten weiteren Tatsachen trägt den \nSchluss auf den vom Verwaltungsgericht bejahten \nVersagungsgrund. \n\n10\n\nErnstliche Zweifel ergeben sich ferner nicht gegen die vom \nVerwaltungsgericht gebilligte Gebührenfestsetzung. Das Gericht \nist der im Widerspruchsbescheid zum Ausdruck gebrachten \nAuffassung gefolgt, mit Blick sowohl auf den \nVerwaltungsaufwand als auch auf die Bedeutung der begehrten \nEntscheidung für die Klägerin sei der in Anwendung der \nRegelung unter Abschnitt I Nr. 2 i.V.m. Abschnitt III Nr. 3 \ndes Gebührenverzeichnisses der Kostenverordnung zum \nWaffengesetz errechnete Mittelwert angemessen. Hiergegen \ndringt die Klägerin mit ihren Einwänden nicht durch. Was den \nVerwaltungsaufwand anbelangt, konnte sich der Beklagte nicht \nschlicht darauf beschränken, Erwägungen zum Widerruf der ihrem \nEhemann erteilten Erlaubnis zu übernehmen, sondern musste \nprüfen, welche Konsequenzen sich daraus für den Antrag der \nKlägerin unter dem Blickwinkel der beiden Versagungsgründe des \n§ 8 Abs. 1 und 2 WaffG ergaben. Das erforderte sowohl \nselbständige rechtliche Überlegungen als auch eine auf die \nspezifische rechtliche Fragestellung zugeschnittene Würdigung \ndes Sachverhalts. Angesichts dessen rechtfertigt auch der \nUmstand, dass der Sachverhalt in wesentlichen, aber keineswegs \nallen Teilen bereits in dem Verwaltungsverfahren gegen den \nEhemann der Klägerin ermittelt worden war, nicht die Annahme \neines unterdurchschnittlichen Verwaltungsaufwandes. Die \nÜberlegung der Klägerin, der festgesetzte Betrag entferne sich \nselbst bei großzügiger Betrachtung völlig von dem \nrealistischerweise in Ansatz zu bringenden Kostenaufwand der \nVerwaltung, verkennt, dass neben diesem Aufwand auch das \nwirtschaftliche Interesse des Antragstellers für die \nGebührenfestsetzung bestimmend ist (vgl. § 3 Satz 1, § 9 \nAbs. 1 Nr. 2 Verwaltungskostengesetz). Der Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, die Erlaubnis habe für die Klägerin mit \nRücksicht auf den Umfang des Betriebes, den sie fortführen \nwollte, keine weit unter dem Durchschnitt liegende Bedeutung, \nhat die Klägerin nichts entgegengesetzt. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-26/20-a-5282-99","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-26/20-a-5282-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302391","retrieved":"2026-07-09 03:28:15.460298+00:00"}}