{"status":"available","doknr":"OLD302396","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0326.19B1967.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-26","aktenzeichen":"19 B 1967/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Zulassungsverfahren 4.000,- DM.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die \nmit der Antragsschrift vom 20. Dezember 2000 und in den \nnachfolgend im Zulassungsverfahren eingereichten Schriftsätzen, \nin denen das innerhalb der Antragsfrist nach § 146 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO Dargelegte erläutert und vertieft wird, geltend \ngemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n16. Oktober 2000 zu Recht abgelehnt, weil die nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des \nAntragstellers ausfällt. Das öffentliche Interesse an einem \nsofortigen Ausschluss des Antragstellers vom motorisierten \nStraßenverkehr überwiegt sein privates Interesse an der \nWiederherstellung der nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO den \nRegelfall bildenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die Fahrerlaubnisentziehung. \n\n4\n\nDas folgt allerdings nicht daraus, dass sich die \nangefochtene Ordnungsverfügung bei der im vorliegenden \nVerfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich \nrechtmäßig erweist. Die Ordnungsverfügung ist aber auch nicht \noffensichtlich rechtswidrig. Der Ausgang des laufenden \nWiderspruchsverfahrens und eines sich ggf. anschließenden \nKlageverfahrens, in denen es zur Beurteilung der Sach- und \nRechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \nankommt, dürfte vielmehr davon abhängen, ob eine weitere \nSachverhaltsaufklärung gesicherte Erkenntnisse darüber \nvermittelt, dass der Antragsteller bezogen auf den maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt wegen Alkoholabhängigkeit zum Führen von \nKraftfahrzeugen ungeeignet ist.\n\n5\n\nNach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die \nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich \nihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen \nerweist. Voraussetzung dafür ist, dass die Tatsachen, aus denen \nsich die Ungeeignetheit ergibt, erwiesen sind; auf bekannt \ngewordene Tatsachen gegründete Eignungszweifel genügen nicht. \nDas bedeutet, dass die Ungeeignetheit aus erwiesenen Tatsachen \nhinreichend deutlich hervorgehen muss, so dass aufgetretene \nBedenken auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage \nsich zu der erforderlichen (prognostischen) Gewissheit \nverdichtet haben müssen. Es ist unter Einbeziehung von \nMitwirkungspflichten des Betroffenen Sache der \nVerwaltungsbehörde, den Nachweis der entscheidungserheblichen \nTatsachen zu führen.\n\n6\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom \n29. Juli 1996 - 11 B 96.285 -, Neue \nZeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) \n1996, 509 und Beschluss vom \n10. Dezember 1997 - 11 CS 97.3062 -, \nNZV 1998, 303; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 24. September 1991 - 10 S \n2323/91 -, NZV 1992, 88; Hamburgisches \nOVG, Urteil vom 3. März 1994 - Bf VII \n1/93 -, Verkehrsrechtssammlung (VRS) 87 \n(1994), 384 f.; ferner Jagusch/ \nHentschel, Straßenverkehrsrecht, \n35. A., § 3 StVG, Rdnr. 3.\n\n7\n\nNach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum \nFühren von Kraftfahrzeugen insbesondere dann gegeben, wenn \nErkrankungen und Mängel nach den Anlagen 4, 5 und 6 der \nFahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Nach Nr. 8.4 der Anlage 4 \nin Verbindung mit Nr. 2. und 3. der Vorbemerkung ist bei auf \nder Grundlage u. a. ärztlicher Begutachtung festgestellter \nAbhängigkeit von Alkohol die Kraftfahreignung im Regelfall zu \nverneinen und nach Nr. 8.4 der Anlage 4 nach der Abhängigkeit \n(Entwöhnungsbehandlung) nur zu bejahen, wenn die Abhängigkeit \nnicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz \nnachgewiesen ist. Dass das Verwaltungsgericht diese \nAnforderungen an den von der Fahrerlaubnisbehörde zu führenden \nNachweis verkannt hätte, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt \nund ist auch nicht ersichtlich. Es hat zu Recht darauf \nabgestellt, dass sich wahrscheinlich ohne eine weitere \nSachaufklärung, die dem laufenden Widerspruchsverfahren und \neinem sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahren \nvorbehalten bleiben muss, derzeit nicht mit Sicherheit \nfeststellen lässt, ob der Antragsteller nach Maßgabe dieser \nRegelungen wegen Alkoholabhängigkeit zum Führen von \nKraftfahrzeugen ungeeignet ist. Andererseits lässt sich dies \naber derzeit auch nicht ausschließen, weil gewichtige \nAnhaltspunkte dafür sprechen, dass beim Antragsteller 1999/2000 \n(akute) Alkoholabhängigkeit vorgelegen hat und die weiteren \nrechtlichen Voraussetzungen, unter denen nach einer (akuten) \nAlkoholabhängigkeit die Kraftfahreignung wieder bejaht werden \nkann, nicht erfüllt sind.\n\n8\n\nZu Recht weist allerdings der Antragsteller darauf hin, dass \nder Antragsgegner (zur Führung des Nachweises der \nUngeeignetheit) kein fachärztliches Gutachten oder ein \nGutachten des öffentlichen Gesundheitsdienstes vorgelegt hat, \naus dem sich unmittelbar die Diagnose der \n- eignungsausschließenden - Alkoholabhängigkeit ergibt, und \ndass er auch nicht zur Klärung von Eignungszweifeln die \nBeibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet hat (vgl. \n§ 46 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 3 \nFeV). Falsch ist aber die Annahme des Antragstellers, der \nAntragsgegner stütze sich bei seiner Beurteilung, dass er, der \nAntragsteller, wegen Alkoholabhängigkeit zum Führen von \nKraftfahrzeugen ungeeignet sei, nur auf die frühere \nAlkoholabhängigkeit und auf polizeiliche Ermittlungen bzw. den \nPolizeibericht vom 21. Juli 2000. Denn die damit übermittelten \nInformationen waren, wie aus dem vom Antragsgegner vorgelegten \nVerwaltungsvorgang ohne weiteres ersichtlich ist, lediglich der \nAnstoß für Ermittlungen dahin, ob beim Antragsteller eine \neignungsausschließende Alkoholabhängigkeit besteht; der \nAntragsgegner hat nämlich die Informationen zum Anlass \ngenommen, die Akten des vor dem Amtsgericht P. anhängig \ngewesenen Unterbringungsverfahrens beizuziehen und eine \nStellungnahme seines Fachbereichs Gesundheit einzuholen. Auf \nden Aspekt des Umfangs der behördlichen Sachaufklärung ist \nnicht weiter einzugehen, weil es darauf für die hier \nvorzunehmende Prüfung nicht ankommt. Denn es liegen vom \nAntragsgegner, insbesondere aber auch vom Antragsteller selbst \nbeigebrachte Erkenntnisse vor, die einen beachtlichen Anhalt \nfür eine eignungsrelevante Alkoholabhängigkeit bieten und die \nbei der summarischen Prüfung in diesem vorläufigen Verfahren \nheranzuziehen das Gericht nicht gehindert ist.\n\n9\n\nIm Ausgangspunkt kann nach den Ausführungen im medizinisch-\npsychologischen Gutachten des TÜV Berlin-Brandenburg vom \n8. März 1996 und in dem vom Antragsteller vorgelegten \nnervenfachärztlich-verkehrsmedizinischen Gutachten von \nDr. W. , Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und \nPsychotherapie vom 21. November 2000 wie auch nach den vom \nAntragsteller im vorliegenden Verfahren gemachten Angaben als \nfeststehend zugrunde gelegt werden, dass der Antragsteller bis \n1994 alkoholabhängig war. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte \nist hier weiter davon auszugehen, dass der Antragsteller bis \n1999 hinsichtlich Alkohol abstinent war. In Übereinstimmung mit \nder ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme von \nDr. W. vom 1. Februar 2001 zu allgemeinen \nsuchtmedizinischen Erkenntnissen kann hier weiter zugrunde \ngelegt werden, dass Alkoholabhängigkeit als Krankheit \ngrundsätzlich nicht heilbar ist - hiervon geht im Kern auch der \nAntragsteller mit seinem Vorbringen aus, er wisse sehr wohl, \ndass er ein Leben lang daran arbeiten müsse, das Alkoholproblem \nunter Kontrolle zu halten und das Rückfallrisiko im Griff zu \nbehalten und zu minimieren - und dass bei einem Rückfall oder \neinzelnen Rückfällen von (übermäßigem) Alkoholkonsum im Rahmen \neiner Einzelfallprüfung zu klären ist, ob eine dauerhafte \nAlkoholabstinenz wieder erreicht werden kann bzw. worden ist. \nDaraus, dass Alkoholabhängigkeit als Krankheit grundsätzlich \nnicht heilbar ist, folgt allerdings nicht, dass \nAlkoholabhängigkeit in jedem Fall auf unbeschränkte Dauer der \nGeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegensteht; denn \nnach den Vorgaben in Ziffer 8.4 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung kann nach vorangegangener Ungeeignetheit wegen \nAlkoholabhängigkeit die Kraftfahreignung wieder zu bejahen \nsein, wenn nach einer Entwöhnungsbehandlung Abhängigkeit nicht \nmehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen \nist. Für die Prüfung, ob im Einzelfall - auch nach einem \nRückfall von Alkoholkonsum nach vorangegangener Abstinenz - \nAlkoholabhängigkeit vorliegt, ist weiter zu beachten, dass die \nDiagnose anhand von medizinischen Befunden und insbesondere \nunter Einbeziehung von psychischen Faktoren (häufig) auch bei \nhoher fachlicher Kompetenz erhebliche Schwierigkeiten \nbereitet.\n\n10\n\nVgl. hierzu Stephan, \nAlkoholerkrankung und \nAlkoholabhängigkeit: \"Unbestimmte \nnaturwissenschaftliche Begriffe\", in \nNZV 1993, 129 ff. sowie Batra/Foerster, \nDie Beurteilung der Alkoholabhängigkeit \nim Rahmen der medizinisch-\npsychologischen Begutachtung, in NZV \n1994, 57 f..\n\n11\n\nGewichtige Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller \n1999/2000 eine (akute) Alkoholabhängigkeit vorgelegen hat, \nergeben sich aus den im Gutachten von Dr. W. vom \n21. November 2000 zusammenfassend wiedergegebenen, in den \nEntlassungsberichten des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie \nund Psychotherapie (WZPP) in P. über die stationäre \nUnterbringung des Antragstellers enthaltenen Angaben über \n(Rück-)Fälle von (übermäßigem) Alkoholkonsum, die vom \nAntragsteller nicht bestritten werden. Danach war der \nAntragsteller bereits im Januar 1999 in der WKPP M. für \nzwei Wochen zur Entgiftung untergebracht. Die nächste \nstationäre Behandlung erfolgte in der Zeit vom 29. Mai bis \n8. Juni 1999 aufgrund einer Unterbringung nach dem Gesetz über \nHilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten \n- PsychKG - (jetzt in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember \n1999, GV NRW, 662). Dazu ist im Entlassungsbericht des WZPP \nangegeben, der Antragsteller habe am Aufnahmetag keinen Alkohol \nmehr konsumiert, sei bei Eintreffen des Notarztes bereits in \neinem prädeliranten Zustand gewesen und habe sich zu allen \nQualitäten desorientiert gezeigt. Bei sonst insgesamt \nunauffälligem neuroligischem Befund wurde er im psychischen \nBefund als prädelirant beschrieben, und es wurde \nAlkoholabhängigkeit diagnostiziert. Eine als dringend \nerforderlich angesehene weiterführende stationäre \nEntwöhnungsbehandlung wurde (zunächst), da von der BfA \nabgelehnt, nicht durchgeführt, vielmehr wurde der Antragsteller \nkurzfristig auf eigenen Wunsch vorzeitig entlassen. Aufgrund \neiner Unterbringung nach den PsychKG wurde der Antragsteller \nerneut vom 1. bis 8. Oktober 1999 stationär behandelt. Nach \nseinen damaligen Angaben war der Antragsteller nach \nzweimonatiger Abstinenz nach einer Auseinandersetzung mit \nseiner Lebensgefährtin alkoholrückfällig geworden. Im \nEntlassungsbericht wurde wiederum Alkoholabhängigkeit \ndiagnostiziert, der Antragsteller wurde zur ambulanten \nWeiterbehandlung entlassen. Schließlich wurde der Antragsteller \n- nach einem Therapieaufenthalt in O. im Februar \n2000 - am 26. Mai 2000 in stark alkoholisiertem Zustand in das \nWZPP eingewiesen und war aufgrund einstweiliger richterlicher \nUnterbringungsanordnung wegen einer alkoholbedingten \nIntoxikation untergebracht. Im Unterbringungsverfahren führte \ndie Ärztin vom Dienst im WZPP Dr. F. als Sachverständige \naus, der Antragsteller sei am 26. Mai und - nach \nzwischenzeitlichem Entweichen - am 27. Mai 2000 erneut in \nintoxikiertem Zustand eingewiesen worden; das \npsychopathologische Bild habe sehr schnell von Hilflosigkeit zu \nDesorientiertheit bis zu aggressivem Verhalten gewechselt. \nAktuell sei er dringend stationär für 14 Tage \nbehandlungsbedürftig; bei vorzeitiger Entlassung komme es \nerfahrungsgemäß zu erneutem Substanzkonsum. Wegen der \nWahrnehmung beruflicher Termine wurde der Antragsteller am \n5. Juni 2000 entlassen. Nach dem Entlassungsbericht des WZPP \nhatte der Antragsteller angegeben, er habe bis Ende Februar \neine Therapie in O. durchgeführt, danach sei es ihm \ngut gegangen; eine Woche vor der Aufnahme sei er erstmals \nwieder alkoholrückfällig geworden, entgegen seiner Annahme, \nkontrolliert trinken zu können, habe sich die Trinkmenge rasch \ngesteigert. In dem Entlassungsbericht wurde wiederum \nAlkoholabhängigkeit diagnostiziert. \n\n12\n\nDie in den Entlassungsberichten des WZPP - hier insbesondere \ndem nach der Unterbringung vom 26. Mai bis 5. Juni 2000 - \nenthaltenen Diagnosen einer Alkoholabhängigkeit sind bei der \ngerichtlichen Prüfung verwertbar; insbesondere stehen Gründe \ndes Datenschutzes ihrer Verwertung nicht entgegen. Denn der \nAntragsteller selbst hat die in den Entlassungsberichten \nenthaltenen Patientendaten (vgl. insofern das \nGesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NRW - vom 22. Februar 1994, \nGV NRW 84) mit dem von ihm vorgelegten Gutachten von \nDr. W. vom 21. November 2000, das Bestandteil seines \nParteivorbringens ist, in das gerichtliche Verfahren \neingeführt, so dass eine Übermittlung ohne seine Einwilligung \nausscheidet. Soweit im Hinblick auf die Berücksichtigung der \nEntlassungsberichte im erstinstanzlichen Verfahren mit dem \nVorbringen des Antragstellers in seinen Schriftsätzen vom 2. \nund 14. März 2001 - über den zunächst geltend gemachten \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinaus - auch eine \nGehörsrüge als Mangel des Verfahrens nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO angebracht worden ist, geht sie schon im Ansatz fehl. Denn \nindem der mitgeteilte Inhalt der Entlassungsberichte als Teil \ndes Parteivorbringens zur Kenntnis genommen und für die \nEntscheidungsfindung berücksichtigt worden ist, ist gerade dem \nGebot der Gewährung rechtlichen Gehörs entsprochen worden; dass \ndieses Vorbringen nicht in dem vom Antragsteller gewünschten \nSinne gewürdigt worden ist, berührt den Anspruch auf \nrechtliches Gehör grundsätzlich nicht. \n\n13\n\nDie aus den Entlassungsberichten des WZPP mitgeteilten \nDiagnosen und die weiter angeführten Umstände der Unterbringung \nhaben auch für die gerichtliche Entscheidung Gewicht. Sie sind \njeweils ersichtlich nach einem mindestens einwöchigen \nstationären Beobachtungs- und Behandlungszeitraum gestellt \nworden. Anhaltspunkte dafür, dass der/die Verfasser der \nEntlassungsberichte bei der Erstellung der Diagnose nicht auf \neine hinreichende Fachkompetenz gerade in Bezug auf \nAlkoholabhängigkeit zurückgreifen konnte(n), sind nicht \nersichtlich; immerhin verfügt das WZPP nach der vom \nAntragsteller nicht in Zweifel gezogenen Stellungnahme von \nDr. L. , Nervenarzt im Fachbereich Gesundheit des \nAntragsgegners, vom 12. Oktober 2000 über eine unter \nselbständiger ärztlicher Leitung stehende Abteilung für \nAbhängigkeitserkrankungen. Ein Mangel an Objektivität bei der \nErstellung der Diagnose ist nicht ernsthaft in Betracht zu \nziehen; soweit der Antragsteller in der Antragsschrift vom \n20. Dezember 2000 eingewendet hat, die Diagnosen hätten \noffensichtlich dazu gedient, die Einweisungen zu rechtfertigen, \nhandelt es sich um eine bloße Mutmaßung; es fehlt dafür \n- abgesehen von den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen \neiner nicht gesetzmäßigen, nämlich durch die Befunde nicht \ngestützten, gutachterlich nur vorgeschobenen \nFreiheitsbeschränkung - an jeglichem tatsächlichem Anhalt. Auch \nwenn im vorliegenden Verfahren die Entlassungsberichte und die \nihnen zugrundeliegenden medizinischen und psychologischen \nBefunderhebungen nicht unmittelbar in die gerichtliche \nWürdigung eingestellt werden können, bieten schon vor dem \nHintergrund der - nach dem oben ausgeführten latent \nfortwirkenden - Vorgeschichte die mitgeteilten Umstände der \nUnterbringung, wie der angegebene prädelirante Zustand bzw. die \nDauer und die Steigerung des der Einweisung vom 26. Mai 2000 \nvorangegangenen Alkoholkonsums, erste Anhaltspunkte für die \ninhaltliche Richtigkeit der Diagnose. Weitere Anhaltspunkte für \ndie inhaltliche Richtigkeit der Diagnosen nach der \nUnterbringung im Oktober 1999 und derjenigen im Mai 2000 \nergeben sich aus der Stellungnahme, die Dr. L. vom \nFachbereich Gesundheit des Antragsgegners unter dem 12. Oktober \n2000 abgegeben hat. Danach ist die Diagnose Alkoholabhängigkeit \njeweils nach den Kriterien gestellt worden, die unter F 10.2 \nder International Classification of Diseases (ICD 10) \naufgeführt und für die Diagnose eines \nAlkoholabhängigkeitssyndroms maßgeblich sind. Diese \nDiagnosekriterien, die im Gutachten von Dr. W. und in \nder Stellungnahme von Dr. L. vom 12. Oktober 2000 \nwiedergegeben sind, wie auch die Voraussetzung, dass \n(irgendwann) während des letzten Jahres drei oder mehr der \nKriterien gleichzeitig vorgelegen haben, entsprechen den \nAnforderungen an eine sichere Diagnose einer Abhängigkeit, die \nunter Nr. 3.11.2 der Begutachtungs-Leitlinien zur \nKraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin \nbeim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und \nbeim Bundesministerium für Gesundheit vom Februar 2000 in Bezug \nauf Alkoholabhängigkeit genannt werden. Auch vom Antragsteller \nund in dem von ihm vorgelegten Gutachten von Dr. W. \nvom 21. November 2000 werden sie als maßgeblich angesehen. \nFerner ist nach der Stellungnahme von Dr. L. vom 12. Oktober \n2000 die diagnostische Einschätzung in den Entlassungsberichten \ndes WZPP \"durchaus nachvollziehbar\".\n\n14\n\nDurchgreifende Bedenken dagegen, dass diese Stellungnahme \nvon Dr. L. auch insoweit verwertbar ist, als damit \nPatientendaten des Antragstellers übermittelt worden sind, \nbestehen im vorliegenden Verfahren nicht. Es ist nicht \nernstlich zweifelhaft, dass die Übermittlung von Patientendaten \ndes Antragstellers im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen \nZusammenarbeit des Kreises als Unterer Gesundheitsbehörde und \nTrägers der Hilfe (vgl. § 5 Abs. 1, § 6 PsychKG) mit einem \npsychiatrischen Fachkrankenhaus im Sinne des § 10 Abs. 2 \nPsychKG bei der Unterbringung (§§ 12, 13 Abs. 2 PsychKG), bei \nder Beendigung der Unterbringung (§§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 16 \nAbs. 3 Satz 1 PsychKG) bzw. zum Zwecke der nachsorgenden Hilfe \n(§§ 27, 29 Abs. 2 PsychKG) erfolgte. Insofern sind fallbezogene \nBeteiligungen bzw. Benachrichtigungen des Sozialpsychiatrischen \nDienstes der Unteren Gesundheitsbehörde vorgesehen. \nEntsprechendes gilt für die Beteiligung und Mitteilung von \nEntscheidungen im gerichtlichen Verfahren in \nUnterbringungssachen nach §§ 70 d, 70 g Abs. 2, 70 h Abs. 1, \n70 n FGG. Welche der gesetzlichen Grundlagen hier einschlägig \nist, lässt sich auf der Grundlage des vorliegenden Materials \nnicht abschließend bestimmen. Jedenfalls in Bezug auf die \nBeendigung der - durch Beschluss des Amtsgerichts P. \nvom 28. Mai 2000 für die Dauer von 14 Tagen angeordneten - \nUnterbringung am 5. Juni 2000 kann nicht ausgeschlossen werden, \ndass sie auf einer Aussetzung der Vollziehung der Unterbringung \nim Sinne von § 29 PsychKG beruhte; dann hatte das WZPP gemäß \n§ 29 Abs. 2 PsychKG eine Zweitschrift des Entlassungsberichts \ndem Sozialpsychiatrischen Dienst der Unteren Gesundheitsbehörde \nzu übersenden. Entsprechendes kann auch in Bezug auf die \nBeendigung der Unterbringung am 8. Oktober 1999 nicht \nausgeschlossen werden. Auch gegen die Weitergabe von \nPatientendaten durch die Untere Gesundheitsbehörde an die \nFahrerlaubnisbehörde, eine andere Organisationseinheit \ninnerhalb derselben öffentlichen Stelle, bestehen hier keine \ndurchgreifenden Bedenken. Sie war nach § 14 Abs. 1 \nDatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) bzw. § 5 Abs. 1 \nGDSG NRW zulässig, weil die Übermittlung der Informationen aus \nden Entlassungsberichten zur rechtmäßigen Erfüllung der \nAufgaben des Empfängers bzw. einer gesetzlichen Pflicht \nerforderlich war, nämlich der pflichtgemäß wahrzunehmenden \nAufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Eignung eines \nKraftfahrers zu überprüfen, wenn aufgrund der vorliegenden \nErkenntnisse begründeter Anlass zu Bedenken besteht. Zu diesem \nZweck erfolgte die Weitergabe unter Wahrung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes im überwiegenden Interesse der \nAllgemeinheit.\n\n15\n\nVgl. zur Weitergabe von \nInformationen zur Klärung einer \nAlkoholproblematik BVerwG, Urteil vom \n15. April 1988 - 7 C 100.86 -, NZV \n1988, 79 f.; Hamb. OVG, Beschluss vom \n7. Juli 1994 - Bs VII 93/94 -, VRS 89, \n151 ff.\n\n16\n\nDarüber hinaus enthalten die Stellungnahmen von Dr. L. \n- von dessen Bewertung der Diagnosen abgesehen - keine \nInformationen über den Antragsteller, die über diejenigen \nhinausgingen, die in dem vom Antragsteller vorgelegten \nGutachten vom 21. November 2000 wiedergegeben werden. Daher \nführte selbst ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche \nBestimmungen, falls ein solcher bei der Weitergabe vorgelegen \nhätte, nicht zu einem Verwertungshindernis und ist auch nicht \nersichtlich, dass dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren \nberücksichtigte Informationen vorenthalten worden wären und \ndass er in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behindert worden \nwäre. \n\n17\n\nDer Aussagegehalt der in den Entlassungsberichten \nwiedergegebenen Diagnosen ist nicht entscheidend durch das \nGutachten von Dr. W. vom 21. November 2000 und seine \nergänzende Stellungnahme vom 1. Februar 2001 erschüttert \nworden. Soweit der Gutachter auf S. 41 ausführt, die Diagnose \nAlkoholabhängigkeit sei nicht nachvollziehbar, da die \nDiagnosekriterien nach F 10.2 der ICD 10 im Wesentlichen \n- eventuell bis auf dasjenige eines körperlichen \nEntzugssyndroms im Mai 1999 - nicht erfüllt gewesen seien, \nerscheint das nicht stichhaltig. Mag auch in den \nEntlassungsberichten eine eingehende Subsumtion der Befunde und \nder bekannt gewordenen Umstände unter die Diagnosekriterien \nfehlen, so bieten die mitgeteilten Umstände der Einweisungen \njedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, das jedenfalls die \nersten beiden Kriterien erfüllt waren. Der - zunächst \njedenfalls bis 1994 alkoholabhängige - Antragsteller ist \njeweils nach Rückfällen hinsichtlich des Konsums von Alkohol in \ndas WZPP eingewiesen worden, Ende Mai 1999 in einem \nprädeliranten Zustand, Ende Mai 2000 nach Auseinandersetzungen \nmit seiner Lebensgefährtin an zwei Tagen in alkoholbedingt \nintoxikiertem und behandlungsbedürftigem Zustand (so die \nStellungnahme der Sachverständigen Dr. F. im \nUnterbringungsverfahren) und nach etwa einwöchigem, rasch \ngesteigertem Alkoholkonsum (so die Angaben des Antragstellers \nnach dem Entlassungsbericht). Danach spricht jedenfalls \nhinsichtlich des letzten Rückfalls Überwiegendes dafür, dass \nbeim Antragsteller ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, \nAlkohol zu konsumieren (Nr. 1.) und eine verminderte \nKontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der \nMenge des Konsums (Nr. 2.) vorlagen. Ob weitere Kriterien \n- etwa das nach Nr. 4 oder Nr. 6 - erfüllt waren, lässt sich \nnach den mitgeteilten Umständen der Einweisung nicht von \nvornherein ausschließen. Auch insofern muss die weitere, \ngegebenenfalls erforderliche Sachverhaltsaufklärung dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Welches Gewicht für \ndie Diagnose - insbesondere für den Fall, das drei Kriterien \nnach F 10.2 der ICD 10 erfüllt waren - dem Umstand zukommt, \ndass bei den Laboruntersuchungen die leberspezifischen Enzyme \nim Wesentlichen im Normalbereich lagen, muss ebenfalls der \nKlärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten werden. Für die im \nvorliegenden Verfahren vorzunehmende summarische Prüfung \nspricht dieser Umstand nicht entscheidend gegen die Diagnose, \nweil nicht angegeben ist, wann nach Beendigung des \nAlkoholkonsums die Proben genommen wurden, und weil, wie auch \nden hier vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zu entnehmen \nist, die Labordiagnostik mit zunehmender Zeitspanne nach \nBeendigung des Alkoholkonsums (Trinkpause) an Aussagekraft \nverliert.\n\n18\n\nVgl. Stephan, NZV 1993, 129 \n(134 f.).\n\n19\n\nSoweit Dr. W. in seinem Gutachten vom 21. November \n2000 unter Auswertung der von ihm erhobenen \nUntersuchungsbefunde zu dem Ergebnis gelangt, die Diagnose \nAlkoholabhängigkeit könne zum Untersuchungszeitpunkt \nentsprechend den geforderten Kriterien nach ICD 10 nicht \ngestellt werden, mag dies auch unter Berücksichtigung der \nKritik von Dr. L. in seiner Stellungnahme vom 8. Dezember \n2000 dahinstehen; für die hier vorzunehmende rechtliche Prüfung \nkommt es auf das Ergebnis dieser Begutachtung nicht \nentscheidend an. Selbst wenn beim Antragsteller zum \nUntersuchungszeitpunkt keine (akute) Alkoholabhängigkeit \nvorlag, schließt dies nicht aus, dass bei ihm Ende Mai 2000 die \nDiagnosekriterien erfüllt waren, wofür nach dem Vorstehenden \nerhebliche Anhaltspunkte sprechen. Nach den rechtlichen \nVorgaben kann aus dem Gutachten nicht darauf geschlossen \nwerden, dass die Alkoholabhängigkeit beendet war. Denn nach \nNr. 8.4 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung setzt für den \nRegelfall der Zustand nach Abhängigkeit eine \nEntwöhnungsbehandlung voraus. Es ist nicht ersichtlich und vom \nAntragsteller auch nicht behauptet worden, dass er sich nach \nseiner Entlassung aus dem WZPP am 5. Juni 2000 (erfolgreich) \neiner Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat. Davon, dass hier \nausnahmsweise auf das Erfordernis einer Entwöhnungsbehandlung \nverzichtet werden kann, kann auch unter Berücksichtigung der \nAussagen in dem Gutachten von Dr. W. vom 21. November \n2000 nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da dieses sich in \nBezug auf die Zeit nach der Entlassung auf die Feststellung \nbeschränkt, beim Antragsteller habe zum Untersuchungszeitpunkt \nkein Alkoholabhängigkeitssyndrom vorgelegen; auch hierzu ist \neine gegebenenfalls erforderliche weitere \nSachverhaltsaufklärung in das Hauptsacheverfahren zu verweisen. \nSelbst wenn auf das Erfordernis einer Entwöhnungsbehandlung \nverzichtet werden könnte, wäre für die Bejahung der \nKraftfahreignung nach dem Ende der - hier nach dem vorstehenden \nfür die Zeit Ende Mai/Anfang Juni 2000 ernstlich in Betracht zu \nziehenden - Alkoholabhängigkeit gemäß Nr. 8.4 der Anlage 4 der \nFahrerlaubnis-Verordnung für den Regelfall erforderlich, dass \nder Antragsteller ein Jahr Abstinenz nachweist. Dieser Nachweis \nist derzeit nicht geführt. Dafür, dass auch auf diesen Nachweis \nausnahmsweise verzichtet werden kann, ergeben sich aus dem \nGutachten vom 21. November 2000 keine hinreichend tragfähigen \nAnsatzpunkte. Dieses Erfordernis bezweckt gerade, dass \nRückfall- und Suchtrisiko nach Beendigung einer Phase der \nAlkoholabhängigkeit im erforderlichen zumutbaren Maße \nherabzusetzen. Allein die im Gutachten getroffene Feststellung, \ndass zum Untersuchungszeitpunkt keine Alkoholabhängigkeit \nbestand, bietet keine taugliche Grundlage für die Prognose, \ndass es beim Antragsteller mit der für die Sicherheit des \nöffentlichen Straßenverkehrs erforderlichen Verlässlichkeit \nnicht zu einem (erneuten) Rückfall und zur Realisierung des \nSuchtrisikos kommt. Auch insofern muss eine weitere \nSachverhaltsaufklärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben.\n\n20\n\nDie angesichts des offenen Ausgangs des laufenden \nHauptsacheverfahrens vorzunehmende allgemeine, d. h. von den \nErfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige, \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das \nöffentliche Interesse an einem sofortigen Ausschluss des \nAntragstellers vom motorisierten Straßenverkehr überwiegt sein \nprivates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung seiner \nFahrerlaubnis, weil seine weitere Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige \nRechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer \nverbunden ist und es deshalb im Interesse der Sicherheit des \nStraßenverkehrs nicht verantwortet werden kann, dass er \nvorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nHauptsacheverfahrens am motorisierten Straßenverkehr teilnimmt. \n\n21\n\nBeim Antragsteller ist unter dem ordnungsrechtlichen \nGesichtspunkt der Gefahrenabwehr das Risiko, erneut in Bezug \nauf erheblichen Alkoholkonsum rückfällig zu werden, zu hoch. Er \nist - unter Einbeziehung der Entgiftungsmaßnahme im Januar \n1999 - bis Mitte 2000, also konzentriert auf einen Zeitraum von \netwa 1 1/2 Jahren, viermal rückfällig geworden, wobei in den \ndrei letzten Fällen, in denen es zur Einweisung in das WZPP \ngekommen ist, von übermäßigem bis exzessivem Alkoholkonsum \nauszugehen ist. Dem vorliegenden Material, insbesondere auch \ndem Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme des \nPrivatgutachters und dem Vorbringen des Antragstellers ist zu \nentnehmen, dass die Rückfälle durch Auseinandersetzungen mit \nseiner Lebensgefährtin bzw. Partnerschaftskonflikte ausgelöst \nwurden, die ihrerseits durch berufliche Inanspruchnahme bzw. \nBelastung bedingt waren. Der Antragsteller hat damit in der \nnäheren Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er im Umgang mit \nund in der Bewältigung von - auch durch berufliche Anspannung \nbedingten - Stressbelastungen im privaten Bereich nicht so \ngefestigt war, dass er einen Kontrollverlust hinsichtlich des \nAlkoholkonsums vermeiden konnte. Dass er nunmehr und für die \nüberschaubare Zukunft in der Lage ist, es zu vergleichbaren \nBelastungssituationen nicht kommen zu lassen oder in solchen \nhinreichend sicher einen Kontrollverlust zu vermeiden, ist \nnicht ersichtlich. Zu Kontrollverlusten in Bezug auf \nAlkoholkonsum kann es, wenn ein entsprechender Auslöser \nvorhanden ist, jederzeit wieder kommen. Gerade auch für die \nPhase der ab Mai 2001 ins Auge gefassten Umschulungs- und \nWeiterbildungsmaßnahme bei der Landesbausparkasse, mag eine \nsolche Maßnahme im Allgemeinen auch stabilisierend wirken, ist \nnicht auszuschließen, dass es auch unter Einfluss von \nPartnerschaftskonflikten zu Belastungssituationen kommt, die \nAuslöser für nicht kontrollierbaren Alkoholkonsum sind. Einen \nAnhalt für diese prognostische Einschätzung bietet gerade die \nTatsache, dass der Antragsteller, obschon er im Februar 2000 in \nO. sich einer Entwöhnungstherapie unterzogen hatte, \nbereits Ende Mai 2000 in einer Belastungssituation mit der \nFolge der Einweisung alkoholrückfällig geworden ist. Zwar \nhatten die Rückfälle bisher, wovon hier auszugehen ist, keine \nAuswirkungen auf die Sicherheit des öffentlichen \nStraßenverkehrs. Insofern kann aber für die überschaubare \nZukunft nicht hinreichend sicher die Prognose gestellt werden, \ndass der Antragsteller, wenn es erneut zu einem Alkoholrückfall \nkommt, nicht auch im Zustand alkoholbedingter Ungeeignetheit \nein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, weil er geltend \nmacht, im Rahmen der Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahme \ndarauf angewiesen zu sein, mit einem Kraftfahrzeug zu fahren. \nInsofern besteht beim Antragsteller ein unkalkulierbares \nRisiko, das im Interesse des Schutzes hochwertiger Rechtsgüter \nanderer Verkehrsteilnehmer nicht hingenommen werden kann. Dass \nbeim Antragsteller die Realisierung dieses Risikos nicht \nausgeschlossen werden kann, hat sich in der Vergangenheit daran \ngezeigt, dass er in der Phase der früheren Alkoholabhängigkeit \nAnfang 1992 dreimal ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit \neiner ungewöhnlich hohen Blutalkoholkonzentration, nämlich mit \nWerten von mindestens 4,08 o/oo, 3,43 o/oo und 2,7 o/oo \nführte. \n\n22\n\nAngesichts dieser unkalkulierbaren Risiken ist das vom \nAntragsteller hervorgehobene private Interesse, auf die \nFahrerlaubnis im Rahmen der Umschulungs- und \nWeiterbildungsmaßnahme ab Mai 2001 und damit zum Aufbau einer \nberuflichen Existenz und für die Stabilisierung seiner \nLebenssituation angewiesen zu sein, bei der Interessenabwägung \nnicht geeignet, das öffentliche Interesse daran zurücktreten zu \nlassen, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum \nFühren von Kraftfahrzeugen - jedenfalls vorläufig - auszugehen \nist, von einer weiteren Teilnahme am motorisierten \nStraßenverkehr ausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung des \nSenats, \n\n23\n\nvgl. aus neuerer Zeit etwa \nBeschlüsse vom 21. März 2000 - 19 B \n117/00 -, n. w. N. und vom 3. Januar \n2001 - 19 B 1677/00 -; vgl. ferner in \nBezug auf eine vorläufige Entziehung \nder Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO \ndazu, das berufliche Nachteile in Kauf \nzu nehmen sind, BVerfG, Beschluss vom \n25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW \n2001, 357, \n\n24\n\nist geklärt, dass nicht nur bei aufgrund konkreter Umstände \nerwiesener Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von \nKraftfahrzeugen, sondern auch oder bei einem nahe liegenden, \nnicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit \nwegen der großen Gefahr oder unkalkulierbarer Risiken für die \nSicherheit im Straßenverkehr das öffentliche Interesse am \nSchutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit \nanderer Verkehrsteilnehmer das private Aufschubinteresse daran, \nvorerst weiter am motorisierten Verkehr teilnehmen zu dürfen, \nselbst dann überwiegt, wenn dem Betroffenen infolge der \nsofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner \nArbeitsstelle konkret droht. Dies gilt hier für die konkret in \nAussicht genommene Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit \nentsprechend.\n\n25\n\nDass als Ergebnis dieser Interessenabwägung die Entziehung \nder Fahrerlaubnis zumindest bis zu einem positiven Ergebnis \nweiterer Sachverhaltsaufklärung Bestand hat, obwohl der nach § \n46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Antragsgegner obliegende Nachweis der \nUngeeignetheit zur Zeit nicht geführt ist, vielmehr allein \naufklärungsbedürftige, wenn auch erhebliche Zweifel an der \nEignung des Antragstellers bestehen, ist eine Folge des vom \nGericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzulegenden \nPrüfungsmaßstabes. Im Gegensatz zur Fahrerlaubnisbehörde, die \nnur bei erwiesener Ungeeignetheit und einem besonderen \nöffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zur \nEntziehung der Fahrerlaubnis und Anordnung der sofortigen \nVollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) befugt ist, kann das \nGericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon bei \nbeachtlichen Eignungszweifeln die sofortige Vollziehung der \nFahrerlaubnis bestätigen, wenn - wie hier - auf Grund der \nEignungszweifel der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist \nund die deshalb vorzunehmende offene Interessenabwägung ergibt, \ndass eine (vorläufige) weitere Teilnahme des \nFahrerlaubnisinhabers am motorisierten Straßenverkehr nicht \nverantwortet werden kann. In welchen Fällen es im Interesse der \nSicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt ist, bei bloßen \nEignungszweifeln im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die \nsofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis zu bestätigen, ist eine \nFrage des Einzelfalls, die nicht abstrakt beantwortet werden \nkann. Ergeben sich während des laufenden Hauptsacheverfahrens \nneue Gesichtspunkte, die eine dem Antragsteller günstige \nInteressenabwägung rechtfertigen, und hebt die \nFahrerlaubnisbehörde nicht von sich aus die Entziehung der \nFahrerlaubnis und/oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nauf, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, gemäß § 80 Abs. 7 \nVwGO eine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu \nbeantragen. Damit ist seinem Anspruch auf Gewährung effektiven \nRechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Anliegen des § 80 \nVwGO, im Interesse des rechtsschutzsuchenden Bürgers die \nSchaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ausreichend \nRechnung getragen.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n8. Dezember 2000 - 19 B 1686/00 -.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-26/19-b-1967-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 111a","ref_norm":"111a","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-26/19-b-1967-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302396","retrieved":"2026-07-09 03:28:15.890328+00:00"}}