{"status":"available","doknr":"OLD302407","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0323.7A3535.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-23","aktenzeichen":"7 A 3535/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 53.007,31 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie vom Kläger als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage: \n\n5\n\n\"Hat eine Kommune als Zuwendungsempfängerin \nöffentlicher Fördermittel bei deren durch den \nZuwendungsgeber zugelassener Weiterleitung an einen \nprivaten Dritten neben der damit verbundenen Übertragung \nder Obliegenheiten aus den Nebenbestimmungen des \nZuwendungsbescheides die weitere Pflicht, zusätzliche \nSicherungsmaßnahmen zu treffen, die eine ordnungsgemäße \nDurchführung des Förderprojekts durch den Dritten \ngewährleisten?\"\n\n6\n\nbedarf im vorliegenden Verfahren keiner Beantwortung, da \nsie den Ausgang des Rechtsstreites nicht berührt. \n\n7\n\nGemäß § 49a Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - kann von der \nGeltendmachung des Zinsanspruches insbesondere dann abgesehen \nwerden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zum Widerruf \ndes Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und \nden zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde \nfestgesetzten Frist leistet. Daraus wird deutlich, dass nach \ndem Willen des Gesetzes Vertretenmüssen und rechtzeitige \nLeistung Gesichtspunkte sind, die im Rahmen der \nErmessensausübung Berücksichtigung finden. \n\n8\n\nOb nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - wie die \nFormulierung \"ob die tatbestandlichen, das Ermessen erst \neröffnenden Voraussetzungen ... vorliegen\" (S. 10 des \nUrteilsabdrucks) andeutet - ein Vertretenmüssen schon von \nvornherein die Ermessensausübung ausschließt, bedarf im \nvorliegenden Fall keiner weiteren Vertiefung. Das \nVerwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Ergebnis hierauf \nnicht gestützt, so dass die vom Kläger aufgeworfene Frage \nnicht entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht hat \nletztlich unterstellt, dass der Kläger das seinerseits \nErforderliche getan habe, um den Subventionserfolg zu \nerreichen. \n\n9\n\nEntscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht unter \nBezugnahme auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom \n7. Juli 1997 und deren Schriftsatz vom 13. Oktober 1999 darauf \nabgestellt, die Ausübung des behördlichen Ermessens im Rahmen \nder Geltendmachung des Zinsanspruchs sei nicht zu beanstanden. \nAuch in diesem Zusammenhang kommt es auf die vom Kläger \naufgeworfene Rechtsfrage nicht an, denn die Beklagte hat - \nentgegen der Auffassung des Klägers - ihre Ermessensausübung \nauf Gesichtspunkte gestützt, die von der aufgeworfenen \nRechtsfrage - ob die Kommune zu zusätzlichen \nSicherungsmaßnahmen verpflichtet ist, die eine ordnungsgemäße \nDurchführung des Förderprojekts durch Dritte gewährleisten - \nnicht berührt werden.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht sieht den Zweck, an dem sich die \nbehördliche Ermessensausübung zu orientieren hat, darin, dass \ndas Land als Zuwendungsgeber sich auf dem Kapitalmarkt selbst \nFinanzmittel beschaffen müsse, für die es Zinsen zahle. Rufe \nder Zuwendungsempfänger Fördermittel zu früh ab und lasse sie \ndann ruhen, müsse der Landeshaushalt Zinsen tragen, denn zur \nFörderung anderer Projekte sei er wieder auf den freien \nKapitalmarkt angewiesen. Einen solchen Zinsverlust des Landes \nsolle § 49a Abs. 3 VwVfG NRW in erster Linie ausgleichen (vgl. \nTeil II des Schriftsatzes der Beklagten vom 13. Oktober 1999). \nIm Rahmen dieser Zwecksetzung sieht die Beklagte (und das \nVerwaltungsgericht) es als entscheidend an, dass der Kläger \ndie bei der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-\nWestfalen bereitgestellten Mittel in Höhe von 150.000,- DM zu \nfrüh abgerufen und an die Interessengemeinschaft \nweitergeleitet hat. Diesen Umstand hat er nach Auffassung der \nBeklagten auch zu vertreten. Er habe sich vor Abruf der Mittel \nvergewissern müssen, dass die Fördermittel entsprechend Nr. \n1.44 der Allgemeinen Bestimmungen für Zuwendungen zur \nProjektförderung an Gemeinden - ANBest-G - innerhalb von zwei \nMonaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt \nwerden, denn dem Kläger sei durch das Baugenehmigungsverfahren \nbekannt gewesen sei, dass die Realisierung der geförderten \nMaßnahme Teil eines größeren Vorhabens eines Dritten gewesen \nsei und nicht unabhängig von diesem größeren Vorhaben habe \nverwirklicht werden können. Diese für die behördliche \nErmessensausübung und die nachfolgende gerichtliche \nErmessenskontrolle entscheidenden Gesichtspunkte, die im \nRahmen des Zwecks der Zinserhebung auf das Verhalten des \nKlägers im Zusammenhang mit dem Abruf der Fördermittel selbst \nabstellen und sich nicht auf sein Verhalten im Zusammenhang \nmit der nachfolgenden Weitergabe an die Interessengemeinschaft \nbeziehen, greift der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht \nan. \n\n11\n\nDie vom Kläger behaupteten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Urteils lassen sich aus der Begründung seines \nZulassungsantrages nicht ableiten. Die Behauptung, das \nVerwaltungsgericht habe den Aspekt, ein Zinsvorteil sei dem \nKläger nicht erwachsen, \"einfach vollständig\" übergangen, ist \nunzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr durch die \nBezugnahme auf den Widerspruchsbescheid und den Schriftsatz \nder Beklagten vom 13. Oktober 1999 zum Ausdruck gebracht, dass \ndie Annahme der Beklagten, es komme nicht darauf an, dass der \nKläger keinen Zinsvorteil gehabt habe, im Rahmen der \nErmessenskontrolle nicht zu beanstanden sei, denn der Zweck \nder Zinserhebung liege nicht darin, einen Zinsvorteil des \nZuwendungsempfängers abzuschöpfen, sondern einen Zinsnachteil \ndes Zuwendungsgebers auszugleichen.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). Mit der \nAblehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-23/7-a-3535-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-23/7-a-3535-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302407","retrieved":"2026-07-09 03:28:16.872607+00:00"}}