{"status":"available","doknr":"OLD302406","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0323.5B395.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-23","aktenzeichen":"5 B 395/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22. März 2001 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. \nDie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des \nAntragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs vom 16. März 2001 gegen \ndie Verbotsverfügung des Antragsgegners \nvom 12. März 2001 \nwiederherzustellen,\n\n5\n\nzu Recht abgelehnt.\n\n6\n\nEs spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass die \nangegriffene Verbotsverfügung rechtmäßig ist. Von der \nVersammlung geht nach aktueller Sachlage eine unmittelbare \nGefährdung der öffentlichen Ordnung aus, die die erlassene \nVerbotsverfügung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes \n(VersammlG) rechtfertigt.\n\n7\n\nDer in § 15 VersammlG verwandte Begriff der öffentlichen \nOrdnung, der in Art. 13 Abs. 7 GG und Art. 35 Abs. 2 Satz 1 GG \neine verfassungsrechtliche Fundierung gefunden hat, umfasst \ndie Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten \ndes Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung nach den \njeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche \nVoraussetzung eines geordneten Zusammenlebens betrachtet \nwird.\n\n8\n\nBVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 \n- 1 BvR 223, 341/81 -, BVerfGE 69, 315, \n352; OVG NRW, Urteil vom 31. Mai 1988 \n- 5 A 2638/85 -; Beschluss vom 22. Juni \n1994 - 5 B 193/94 -; Drews/Wacke/Vogel/ \nMartens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage \n1986, S. 245.\n\n9\n\nDie jeweils herrschenden Anschauungen werden insbesondere \ngeprägt durch die Wertmaßstäbe des Grundgesetzes. Im \nvorliegenden Zusammenhang ist dies neben dem der \nVölkerverständigung dienenden verfassungsrechtlichen \nFriedensgebot (Art. 1 Abs. 2, 24 Abs. 2 und 26 Abs. 1 GG) vor \nallem die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die als höchster \nWert und oberstes Verfassungsprinzip im Mittelpunkt der \ngrundgesetzlichen Ordnung steht und in dieser Eigenschaft \nnicht nur Bedeutung für die Auslegung der übrigen \nVerfassungsbestimmungen hat, sondern auf die gesamte \nRechtsordnung ausstrahlt,\n\n10\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 19. \nOktober 1971 - 1 BvR 387/65 -, BVerfGE \n32, 98 (108); Beschluss vom 17. Januar \n1979 - 1 BvR 241/77 -, BVerfGE 50, 166 \n(175); OVG NRW, Beschluss vom \n13. Januar 1994 - 5 B 1263/93 -, \nNWVBl. 1994, 167 f.; vgl. auch \nBattis/Grigoleit, Neue \nHerausforderungen für das \nVersammlungsrecht?, NVwZ 2001, 121 \nff.\n\n11\n\nZu den prägenden Wertmaßstäben zählen ferner die in Art. 20 \nGG niedergelegten verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien \nder Demokratie, des Föderalismus und der \nRechtsstaatlichkeit,\n\n12\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober \n1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14 ff.; \nBeschluss vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR \n506/63 -, BVerfGE 20, 323 (331).\n\n13\n\nSie gehören - ebenso wie die Menschenwürde und das \nFriedensgebot des Grundgesetzes - zu dem nach Art. 79 Abs. 3 \nGG unabänderlichen Kernbestand der freiheitlich demokratischen \nGrundordnung. In ihnen manifestiert sich zugleich die \nnachdrückliche Absage an jegliche Form von Totalitarismus, \nRassenideologie und Willkür, wie sie für das auf \"Führer und \nGefolgschaft\" gründende, von Rechtlosigkeit und Missachtung \nder Menschenwürde geprägte nationalsozialistische \nUnrechtsregime kennzeichnend war. \n\n14\n\nMit dieser grundgesetzlichen Konzeption sind nazistische \nGrundgedanken von vornherein unvereinbar. Eine Ideologie, die \nauf Rassismus, Kollektivismus und dem Prinzip von Führung und \nunbedingtem Gehorsam aufbaut, lässt sich unter dem Grundgesetz \nnicht - auch nicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts - \nlegitimieren. Durch Art. 79 Abs. 3 GG und das in Art. 20 Abs. \n4 GG fixierte Widerstandsrecht ist einer wie auch immer \ngearteten Durchsetzung solchen Gedankenguts im demokratischen, \nder Menschenwürde und dem Friedensgebot verpflichteten \nRechtsstaat des Grundgesetzes verfassungsrechtlich auf Dauer \nder Boden entzogen. Diesen verfassungsimmanenten \nBeschränkungen demonstrativer Äußerungen nazistischer \nMeinungsinhalte im obigen Sinne muss daher bei der Auslegung \ndes Grundrechts der Demonstrationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1, \n8 Abs. 1 GG und der dortigen Grundrechtsschranken - auch \nunterhalb der Schwelle verfassungsgerichtlicher Verbots- und \nVerwirkungsentscheidungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG, 18 \nSatz 2 GG - von Verfassungs wegen Rechnung getragen \nwerden.\n\n15\n\nVgl. auch Battis/Grigoleit, NVwZ \n2001, 121, 125.\n\n16\n\nDies legt den Schluss nahe, dass Versammlungen, die den \noben dargelegten Maßstäben zuwiderlaufen, schon kraft \nverfassungsimmanenter Schranken vom Schutzbereich der \nDemonstrationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 GG \nausgenommen sind. Jedenfalls muss der auf die Abwehr \nnationalsozialistischer Bestrebungen gerichteten \ngrundgesetzlichen Werteordnung zumindest bei der Auslegung und \nbei der Definition des Anwendungsbereichs der öffentlichen \nOrdnung i.S. des § 15 VersammlG die verfassungsrechtlich \ngebotene Geltung verschafft werden.\n\n17\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom \n25. Januar 2001 - 5 B 115/01 -.\n\n18\n\nDie solchermaßen konkretisierte öffentliche Ordnung wird \ndurch Bestrebungen unmittelbar gefährdet, die die \nnationalsozialistische Diktatur oder ihre führenden Vertreter \nund Symbolfiguren verherrlichen oder verharmlosen, auch wenn \ndamit die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall noch nicht \nerreicht sein mag. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn \neine Versammlung erkennbar ein Bekenntnis zum \nNationalsozialismus beinhaltet und damit all jenen \ngrundgesetzlichen Wertvorstellungen zuwiderläuft, die Ausdruck \neiner Abkehr vom Nationalsozialismus sind.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. \nJanuar 2001 - 5 B 115/01 -; vgl. auch \nVGH Hessen, Beschluss vom 17. September \n2000 - 3 TH 2190/93 -, NVwZ 1994, S. 86 \nf.; BVerwG, Beschluss vom 25. März 1993 \n- 1 ER 301/92 -, NJW 1993, 3213, \n3215.\n\n20\n\nSo verhält es sich hier.\n\n21\n\nDie angemeldete Versammlung hat ein nationalsozialistisches \nGepräge im oben genannten Sinne. Der potenzielle \nTeilnehmerkreis, der u.a. durch die dem rechtsextremistischen \nNetzwerk zugehörige Internet-Homepage des sog. NIT Rheinland \n(\"Nationales Infotelefon Rheinland\", Stimme des Freien \nNationalen Widerstandes in Nordrhein-Westfalen\", \nhttp//www.nit-rheinland.com/inhalt. htm) für die in Rede \nstehende Demonstration \"mobilisiert\" werden soll, beschränkt \nsich auf das rechtsextreme, neonazistische Spektrum:\n\n22\n\nDer Antragsteller ist von der großen Strafkammer des \nLandgerichts Stuttgart durch Urteil vom 7. März 1995 - 17 Kls \n3/90 - wegen Verstoßes gegen ein die \"Aktionsfront Nationaler \nSozialisten/ Nationale Aktivisten\" (ANS/NA) betreffendes \nVereinigungsverbot rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von \neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Er zählt seit \nJahren zu den bundesweit führenden Köpfen der Neonazi-Szene. \nBereits seit den frühen 80er Jahren hatte er in verschiedenen \nneonazistischen Organisationen führende Positionen inne. So \ngehörte er zunächst seit 1983 der seit 1986 verbotenen \nneonazistischen Aktionsfront Nationaler Sozialisten/ Nationale \nAktivisten (ANS/NA) an, in der er zum sog. \nKameradschaftsführer der von ihm gegründeten Kameradschaft \nGrevenbroich aufstieg. Weiterhin gehörte er als Funktionär dem \n\"Komitee zur Vorbereitung der Feierlichkeiten zum 100sten \nGeburtstag Adolf Hitlers\" (KAH) an, in dem ihm als \"KAH-\nGausekretär West\" zehn Kameradschaften unterstanden. Seit 1986 \nleitete er sodann das neu gebildete KAH-Referat für Sicherheit \n(Rfs), dessen Aufgabe in erster Linie in der \"Feindaufklärung\" \ngegnerischer Personen im Rahmen einer \"Anti-Antifa\" \n(Aufklärung von Namen, Adressen, Telefonnummern, Kfz-\nKennzeichen, Fotos, persönlicher Umstände etc.) und nach \neigenem Bekunden in der \"Einleitung von Gegenmaßnahmen\" \nbestand. \n\n23\n\nUrteil des Landgerichts Stuttgart \nvom 15. März 1995 - 17 Kls 3/90 -, S. \n41 f. des Urteilsabdrucks.\n\n24\n\nDer Antragsteller war ferner bis zum Jahre 1989 im \nerweiterten Bundesvorstand der im Jahre 1995 verbotenen sog. \nFreiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP) als Leiter des \nOrdnungsdienstes und Gebietsbeauftragter West tätig. In den \nJahren 1991 bis 1993 gehörte er als stellvertretender \nVorsitzender der rechtsextremen \"Hilfsorganisation für \nnationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V.\" \n(HNG) an. Derzeit kandidiert der Antragsteller als Vertreter \nder neofaschistischen niederländischen Partei \"Nederlandse \nVolks Unie (NVU) für die Gemeinderatswahlen im \nniederländischen Kerkrade. \n\n25\n\nDer Antragsteller leugnet auch gar nicht, dass er und der \npotenzielle Teilnehmerkreis der Versammlung \nnationalsozialistisch geprägt sind. Er stellt im Gegenteil in \nseiner Antragsschrift ausdrücklich klar, dass er selbst und \ndas Teilnehmerspektrum rechtsextremistisches Gedankengut \nvertreten und dafür auch eintreten. Dass der Zweck der \nVersammlung in der Öffentlichkeit auch in diesem Sinne \nwahrgenommen wird, belegen die zahlreichen Veröffentlichungen \nin der örtlichen Presse im Vorfeld der geplanten \nDemonstration. \n\n26\n\nAuch die Art und Weise, in der die Versammlung durchgeführt \nwerden soll, lässt bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss \ndarauf zu, dass mit dieser Versammlung ein Bekenntnis zum \nNationalsozialismus abgelegt werden soll. Die Versammlung mag \nzwar daneben auch andere Ziele verfolgen. Der Antragsteller \nund die Versammlungsteilnehmer nehmen jedoch bewusst in Kauf, \ndass der geplante Protestmarsch von Neonazis über die deutsch-\nniederländische Grenze nach Kerkrade insbesondere bei der im \nGrenzgebiet ansässigen Bevölkerung Assoziationen an den \nEinmarsch deutscher Truppen in die Niederlande im Mai 1940 und \nan die nachfolgende dortige Schreckensherrschaft des \nnationalsozialistischen Besatzungsregimes weckt. Damit werden \nEreignisse wachgerufen, welche die deutsch-niederländische \nVölkerverständigung lange Zeit erheblich belastet haben. \n\n27\n\nDer Eindruck eines Einmarschs von Neonazis wird noch \nverstärkt durch das geplante Mitführen von Trommeln und \nFahnen, durch die beabsichtigte Marschformation sowie durch \nden Routenverlauf der Demonstration und das vom Antragsgegner \nangesprochene historisch belastete Datum, an dem sie \nstattfinden soll. Doch auch ohne diese äußeren Umstände würde \nder Protestmarsch in den Augen der Öffentlichkeit als \nAnsammlung von Neonazis in einer durch die Nationalsozialisten \nhistorisch besonders belasteten Grenzregion wahrgenommen und \nvernarbte Wunden wieder aufreißen. \n\n28\n\nDieses Erscheinungsbild, das zur Wiederbelebung \nüberwundener Ressentiments und zu einer Belastung im deutsch - \nniederländischen Verhältnis führen würde, läuft \nWertentscheidungen des Grundgesetzes zuwider, denen zufolge \njedwede Unfrieden stiftende nationalistische Verhetzung der \nGemüter verboten ist. \n\n29\n\nVgl. auch Battis/Grigoleit, NVwZ \n2001, 121, 123.\n\n30\n\nDas Friedensgebot des Grundgesetzes (Art. 1 Abs. 2, 24 Abs. \n2, 26 Abs. 1 GG) zeigt dementsprechend eine die Meinungs- und \nVersammlungsfreiheit beschränkende Grenze für die Teilnahme am \ndemokratischen Willensbildungsprozess auf. Nationalistische \nBestrebungen, die - wie hier - geeignet sind, das friedliche \nZusammenleben der Völker zu stören, sind mit anderen Worten \nkeine grundrechtlich geschützten Beiträge zur \npluralistischen Meinungsbildung. Sie rechtfertigen vielmehr \nein entsprechendes Verbot.\n\n31\n\nDer in der Verbotsverfügung des Antragsgegners \nfestgestellten unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen \nOrdnung kann auch nicht durch ein milderes Mittel begegnet \nwerden. Das Verbot des Mitführens von Fahnen und Trommeln, des \nSkandierens bestimmter Parolen, des Tragens uniformer \nKleidungsstücke und ein etwaiges Verbot des Grenzübertritts in \ndie Niederlande nähmen der beabsichtigten Versammlung nicht \ndas beschriebene nationalsozialistische Gepräge. Zum einen \nsind entsprechende Assoziationen bereits maßgeblich durch die \nPerson des Versammlungsleiters und den Kreis der \nVersammlungsteilnehmer determiniert, ohne dass es der \nausdrücklichen oder konkludenten Kundgabe einer entsprechenden \nGesinnung bedürfte. Zum anderen würde die Zulassung der \nVersammlung unter entsprechenden Auflagen, insbesondere unter \ndem Verbot des Grenzübertritts, bei der Bevölkerung in der \nGrenzregion gleichwohl den Eindruck einer Ansammlung deutscher \nNeonazis vermitteln, deren eigentliches Ziel - wie die \nparallele Anmeldung einer Versammlung in den Niederlanden \nzeigt - der Einmarsch in die Niederlande ist und bleibt. Um \ndiesem Eindruck wirksam zu begegnen, käme - wenn überhaupt - \nallenfalls die Zulassung einer Versammlung außerhalb der \ndeutsch - niederländischen Grenzregion in Betracht. Damit \nwürden sich die Auflagen aber letztlich gegen den auf einen \nGrenzübertritt gerichteten kommunikativen Inhalt der \nVeranstaltung richten, sodass diese auf einen dann zwar \nerlaubten, aber letztlich kommunikationslosen \n\"Gruppenspaziergang\" reduziert würde, den Art. 8 Abs. 1 GG \ngerade nicht vor Augen hat.\n\n32\n\nVgl. Battis/ Grigoleit, NVwZ 2001, \n121, 123.\n\n33\n\nAuflagen, die den Charakter einer Versammlung in ihrem \nInhalt und in ihrem Wesen - bis hin zur völligen \nInhaltslosigkeit - verändern, können weder dem \nGrundrechtsträger noch den Versammlungsbehörden angesonnen \nwerden. Insofern trägt der Versammlungsleiter die aus seinem \ngrundrechtlichen Selbstbestimmungsrecht resultierende \nVerantwortung für die kommunikativen Inhalte der Versammlung, \ndie den verwaltungsgerichtlichen Streitgegenstand begrenzen \nund die Gewährung eines inhaltlichen Aliuds ausschließen.\n\n34\n\nDie Verbotsverfügung des Antragsgegners erweist sich nach \nalledem als rechtmäßig. \n\n35\n\nAn dieser Bewertung vermögen Hinweise auf den hohen \nStellenwert der durch Art. 5 und 8 GG geschützten \nDemonstrationsfreiheit nichts zu ändern. Die \nDemonstrationsfreiheit gibt dem Antragsteller keinen \nFreibrief, grundgesetzliche Wertvorstellungen zu missachten. \nGerade dies aber soll durch die geplante Versammlung und die \nmit ihr bezweckten nationalsozialistischen Bestrebungen \ngeschehen.\n\n36\n\nEine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge die \nGefährdung der öffentlichen Ordnung angesichts des hohen \nStellenwerts, den das grundgesetzlich garantierte Recht auf \nVersammlungsfreiheit genießt, für das Verbot einer Versammlung \nim Regelfall nicht ausreicht. \n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai \n1985 - 1 BvR 223, 341/81 -, BVerfGE 69, \n315 (353).\n\n38\n\nDieser Ansatz kann jedenfalls dann keine Geltung \nbeanspruchen, wenn - wie hier - mit der Versammlung \nnationalsozialistische Bestrebungen verfolgt und damit \nelementare Verfassungsgüter als Bestandteil der öffentlichen \nOrdnung i.S. des § 15 VersammlG unmittelbar gefährdet werden. \nJede andere Entscheidung würde das grundgesetzlich geschützte \nWertesystem selbst in Frage stellen und auf eine Relativierung \nkonstitutiver verfassungsrechtlicher Werte hinauslaufen,\n\n39\n\nvgl. dazu jüngst: Wassermann, NJW \n2000, 3760 f.,\n\n40\n\nder das Grundgesetz - wie nicht zuletzt Art. 79 Abs. 3 GG \ndeutlich macht - eine klare Absage erteilt hat.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n43\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-23/5-b-395-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"VersammlG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-23/5-b-395-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302406","retrieved":"2026-07-09 03:28:16.785743+00:00"}}