{"status":"available","doknr":"OLD302405","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0323.4A2560.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-23","aktenzeichen":"4 A 2560/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 1.000.000,- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO gestützte \nZulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Die Klägerin, ein in England ansässiges Unternehmen, \ndas nach eigenen Angaben Grundstoffe für die Produktion von \nGebrauchsgegenständen aus PVC, u.a. Arbeitsplatz-Computern, \nherstellt und vertreibt, wendet sich dagegen, dass der Beklagte \nmit anderen Unternehmen Verträge über die Benutzung des \nUmweltzeichens RAL-UZ 78 in den Fassungen ab März 1996 für \numweltgerecht konstruierte Arbeitsplatz-Computer (sog. Blauer \nEngel) abschließt. Ihre Klage hat das Verwaltungsgericht \nabgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Es komme nicht \ndarauf an, ob die Vergabe des Umweltzeichens durch den \nBeklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. Denn der \nBeklagte greife mit dem Abschluss von Benutzungsverträgen nicht \nin Rechte der Klägerin aus Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ein Eingriff \nin das Grundrecht der Berufsfreiheit, den die Klägerin als in \nder Europäischen Union ansässiges Unternehmen abwehren könne, \nliege erst dann vor, wenn die Norm, auf die die Maßnahme \ngestützt werde, berufsregelnde Tendenz habe, also entweder die \nBerufstätigkeit unmittelbar betroffen sei oder die Norm die \nBerufstätigkeit selbst zwar unberührt lasse, aber mit Blick auf \nden Beruf die Rahmenbedingungen verändere, unter denen er \nausgeübt werden könne. \n\n4\n\nBei mittelbaren Eingriffen in den wirtschaftlichen \nWettbewerb und in die freie unternehmerische Betätigung könne \neine Beeinträchtigung von Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG dann \nvorliegen, wenn es sich um wirtschaftslenkende Maßnahmen \nhandele, mit denen der Staat zielgerichtet gewisse \nRahmenbedingungen verändere, um zu Lasten bestimmter \nUnternehmen einen im öffentlichen Interesse erwünschten Erfolg \nherbeizuführen. In Bezug auf den hier relevanten Markt für PVC \nhabe die Vergabe des Umweltzeichens aber keine berufsregelnde \nTendenz. Sie sei ihrem Sinn nach ein Instrument der \nUmweltpolitik und knüpfe nur insoweit, als sie \nKaufentscheidungen für Arbeitsplatz-Computer zu Gunsten der \nausgezeichneten Produkte beeinflussen wolle, an berufliche \nTätigkeiten im PVC-Sektor an. Sie solle aber weder nach der \nIntention des Zeichengebers den Entschluss zur Wahl oder zur \nArt der Ausübung eines Berufs im PVC-Sektor motivierend steuern \nnoch habe sie objektiv eine solche berufspolitische Wirkung. Da \ndie Anforderungen an die Vergabe des \"Blauen Engels\" sich von \nProdukt zu Produkt unterschieden und die auf den jeweiligen \nEinzelfall bezogenen Erfordernisse und Möglichkeiten \nberücksichtigten, ziele die Zeichenvergabe zwar auf die \nBeeinflussung der Märkte für die jeweils in Rede stehenden \nProdukte. Die Beeinflussung der Märkte für Vorprodukte sei von \nder regelnden Tendenz aber regelmäßig ausgenommen und stelle \nsich damit grundsätzlich als nicht grundrechtsrelevanter Reflex \nder Zeichenvergabe dar. So sei es durchaus möglich, dass die \nVerwendung bestimmter Vorprodukte zwar die Vergabe eines \nUmweltzeichens bei einem Produkt hindere, bei einem anderen \njedoch unschädlich sei. Auch werde sich in vielen Fällen das \nHindernis einer Zeichenvergabe für ein unter Verwendung eines \nbestimmten Vorprodukts hergestelltes Erzeugnis auf dem Markt \ndes Vorprodukts nur wenig auswirken, weil sich dieser Markt \nhäufig nicht in Absatzmöglichkeiten für nur dieses eine \nErzeugnis erschöpfe, sondern weit darüber hinausgehe. Das sei \ninsbesondere auch beim PVC-Markt der Fall, für den der Absatz \nfür die Herstellung von Computer- und Monitorgehäusen nur ein \nund bei weitem nicht das größte Segment darstelle. Eine \nstaatliche Maßnahme mit berufsregelnder Tendenz für diesen \nMarkt und damit für PVC-Hersteller müsse also bereits von ihrer \nKonzeption her weit über die zielgerichtete Beeinflussung des \nMarktes für Arbeitsplatzcomputer hinausreichen. \n\n5\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts komme \nes auf das Erfordernis der berufsregelnden Tendenz allerdings \ndann nicht an, wenn es sich um Akte staatlichen Handelns \nhandele, die als nicht bezweckte, aber voraussehbare und in \nKauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung \nder beruflichen Betätigungsfreiheit bewirkten. Der \nSchutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG sei danach grundsätzlich \nauch dann berührt, wenn die beruflichen \nEntfaltungsmöglichkeiten eines Grundrechtsträgers durch \nöffentliche negative Äußerungen staatlicher Stellen über seine \nkonkret angesprochene berufliche Betätigung nachhaltig \neingeschränkt würden. Dies könne insbesondere dann der Fall \nsein, wenn eine von dem Hersteller auf den Markt gebrachte \nProduktgruppe eindeutig bezeichnet werde und die Behörde die \nAbsicht habe, die gesamte Produktgruppe vom Markt zu \nverdrängen. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht \ngegeben. Weder enthielten die Bedingungen für die Vergabe des \nUmweltzeichens negative Aussagen über die von der Klägerin \nkonkret hergestellten Produkte oder warnten gar öffentlich vor \ndiesen noch seien sie geeignet, die Absatzmärkte für PVC so \nnachhaltig zu beeinflussen, dass PVC als Folge der \nZeichenvergabe vom Markt verdrängt werde. Sollte die Klägerin \nvon der Zeichenvergabe mehr als andere PVC-Hersteller \nnachteilig betroffen sein, so liege darin kein \nGrundrechtseingriff, weil die Veränderung von Absatzchancen \ndurch wechselnde Nachfrage für jede unternehmerische Betätigung \ntypisch und das Marktgeschehen auf Grund vielfältiger Einflüsse \nstets einer gewissen Dynamik unterworfen sei. Den dadurch \nbedingten nachteiligen Effekten vorzubeugen bzw. diese zu \nkompensieren sei Aufgabe eines jeden verantwortlich handelnden \nUnternehmers. \n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin liege auch kein Verstoß \ngegen die Richtlinie des Rates 83/189/EWG vom 28. März 1983 \nüber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und \ntechnischen Vorschriften vor. Dies folge schon daraus, dass die \nAnforderungen für das Umweltzeichen RAL-UZ 78 wegen ihrer \nfehlenden Verbindlichkeit keinen Normcharakter hätten. Im \nÜbrigen sei zu berücksichtigen, dass der Rat durch Verordnung \nEWG Nr. 880/92 vom 23. März 1992, mit der das \"Europäische \nUmweltzeichen\" eingeführt worden sei, bestehende nationale \nRegelungen ausdrücklich gebilligt habe. \n\n7\n\n2. Dagegen wendet sich die Klägerin und macht zunächst \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \ngeltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Begründung trägt sie \nvor: \n\n8\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien \nauch bloße Entscheidungshilfen für das Marktverhalten Akte \nstaatlicher Wirtschaftslenkung und hätten daher berufsregelnde \nTendenz, wenn sie darauf abzielten, marktmäßige \nRahmenbedingungen zielgerichtet zu verändern, um zu Lasten \nbestimmter Unternehmen einen im öffentlichen Interesse \nerwünschten Erfolg herbeizuführen. Dies sei vorliegend der \nFall. Mit den Vergabekriterien für das Umweltzeichen solle \ngezielt auf ihre bisherigen Absatzmöglichkeiten im \nComputerbereich, in dem sie primär tätig sei, eingewirkt \nwerden. Zur Erreichung des im öffentlichen Interesse \nerwünschten Erfolges (keine Verwendung des u.a. von ihr \nhergestellten PVC) sollten Enderwerber Produkte mit PVC nicht \nkaufen und Computerhersteller dementsprechend PVC auch nicht \nverwenden. Die Vergabekriterien seien also eine \nEntscheidungshilfe nicht nur für Enderwerber von Computern, \nsondern naturgemäß auch für Zwischenhändler und Einkäufer \neinzelner Produktkomponenten und Werkstoffe. Durch sie solle \ndie Computerindustrie veranlasst werden, die Werkstoffe \nbestimmter Hersteller nicht einzukaufen. Dies gehe - bewusst \nund gewollt - zu Lasten der Hersteller von durch die \nVergabekriterien für das Umweltzeichen diskriminierten \nProdukten bzw. Produktbestandteilen. Dieser Sachverhalt sei mit \ndemjenigen vergleichbar, der der sog. Transparenzlisten-\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde gelegen \nhabe. Soweit das Verwaltungsgericht eine schwerwiegende \nBeeinträchtigung der beruflichen Betätigungsfreiheit durch eine \nzwar nicht bezweckte, aber voraussehbare und in Kauf genommene \nNebenfolge der Zeichenvergabe verneine, verkenne es die vom \nBundesverwaltungsgericht in der sog. Warentest-Entscheidung \nentwickelten Maßstäbe. Werde durch die Vergabekriterien des \nUmweltzeichens ein bestimmter Werkstoff als nicht \numweltfreundlich eingestuft, so habe dies - mindestens - eine \neinem Warentest uneingeschränkt vergleichbare rufschädigende \nWirkung. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht habe außerdem zu Unrecht einen \nVerstoß gegen EG-Recht verneint. Es komme nicht darauf an, ob \ndie Anforderungen für die Vergabe des Umweltzeichens \nNormcharakter besäßen. Die Richtlinie des Rates vom 28. März \n1983 erfasse nämlich auch technische Spezifikationen, deren \nBeachtung de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem \nMitgliedsstaat oder in einem großen Teil dieses Staates \nverbindlich sei. Soweit der Rat in der Verordnung vom 23. März \n1992 bestehende nationale Regelungen gebilligt habe, habe sich \ndiese Billigung nur auf rechtmäßig bestehende nationale \nVergabesysteme für Umweltzeichen bezogen. An dieser \nRechtmäßigkeit fehle es vorliegend, weil das präventive \nKontrollverfahren entsprechend der Richtlinie vom 28. März 1983 \nnicht durchgeführt worden sei. \n\n10\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich zugleich, dass \ndie Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweise. \n\n11\n\nIhr komme außerdem grundsätzliche Bedeutung im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Es sei grundsätzlich zu klären, ob \ndie Vergabe staatlicher Umweltzeichen einer gesetzlichen \nErmächtigung bedürfe und ob derartige Umweltzeichen technische \nSpezifikationen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen \nRegelungen seien. \n\n12\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts weiche auch von der \nbisher vorliegenden Rechtsprechung zu behördlichen Empfehlungen \nals Instrumenten der mittelbaren Verhaltenssteuerung ab (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO), insbesondere also von den Entscheidungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, \nBVerwGE 71, 183, und vom 7. Dezember 1995 - 3 C 23.94 -, NJW \n1996, 3161. \n\n13\n\nSchließlich sei dem Verwaltungsgericht ein Verfahrensfehler \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unterlaufen, weil es die \nmit der Auslegung der EG-Vorschriften zusammenhängenden Fragen \ndem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach \nArt. 177 EGV hätte vorlegen müssen. \n\n14\n\n3. Die Einwendungen der Klägerin greifen nicht \ndurch.\n\n15\n\nIhr Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). \n\n16\n\nDies gilt zunächst im Hinblick auf ihre Ausführungen zu Art. \n12 Abs. 1 GG. \n\n17\n\nDie Vergabe des Umweltzeichens \"Blauer Engel\" für bestimmte \nPersonal-Computer beeinträchtigt die Klägerin zwar nicht \nunmittelbar in ihren beruflichen Betätigungsmöglichkeiten. Sie \nkann sich aber mittelbar dadurch nachteilig auf ihre \nAbsatzchancen auswirken, dass Kunden und Händler sich für die \ndamit gekennzeichneten Produkte entscheiden und deshalb der \nAbsatz der von der Klägerin hergestellten und vertriebenen PVC-\nGrundstoffe, die in den gekennzeichneten Geräten nicht \nverwendet werden, zurückgeht. Dass auch solche mittelbaren \nWirkungen unter bestimmten Voraussetzungen Eingriffe in Art. 12 \nAbs. 1 GG darstellen können, ist anerkannt.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. April \n1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183, \n191 (Veröffentlichung vom Arzneimittel-\nTransparenzlisten) und vom 18. Oktober \n1990 - 3 C 2.88 -, BVerwGE 87, 37, 42 \n(Veröffentlichung einer Liste mit \nGlykol kontaminierter Weine). \n\n19\n\nDiese besonderen Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. \n\n20\n\nEs kann zunächst keine Rede davon sein, dass durch die \nVergabe des Umweltzeichens die Absatzchancen der Klägerin \nzielgerichtet im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts beeinträchtigt werden sollen. \n\n21\n\nEs spricht schon Vieles dafür, dass es sich bei der Vergabe \ndes \"Blauen Engels\" von der Zielrichtung her nicht um eine \nwirtschaftslenkende, sondern um eine aus Gründen des \nUmweltschutzes erfolgte Maßnahme handelt. Die Kennzeichnung \neines Produkts mit dem \"Blauen Engel\" soll eine Einkaufshilfe \nfür den Verbraucher sein (\"Umwelt-Wegweiser\"), will die \nHersteller motivieren, umweltfreundliche Produkte zu entwickeln \nund anzubieten und kann auch eine Vertriebshilfe für den Handel \nsein. \n\n22\n\nVgl. Vorwort in der von dem \nBeklagten herausgegebenen Schrift \n\"Umweltzeichen - Produktanforderungen, \nZeichenanwender und Produkte\", Ausgabe \nJanuar 1995.\n\n23\n\nArbeitsplatz-Computer erhalten das Umweltzeichen RAL-UZ 78 nur \ndann, wenn sie bestimmte Anforderungen in Bezug auf die \nLanglebigkeit der Geräte, den Bildschirm, die Rücknahme der \nGeräte, die recyclinggerechte Konstruktion, die Verringerung \nder Kunststoffsortenvielfalt für Gehäuseteile, die \nMaterialanforderungen an die Kunststoffe der Gehäuse und \nGehäuseteile, die Materialanforderungen an die Leiterplatten, \ndie Kennzeichnung von Kunststoffen, die Geräuschemission, die \nBatterien, den Energieverbrauch und die Verpackung erfüllen \n(RAL-UZ 78, Ausgabe Januar 1999). \n\n24\n\nIn jedem Fall aber wird durch die Vergabe bzw. Nichtvergabe \ndes Umweltzeichens der für eine zielgerichtete Maßnahme \nerforderliche individuelle Bezug zur beruflichen Betätigung der \nKlägerin, also zu den Absatzchancen der von ihr hergestellten \nund vertriebenen PVC-Vorprodukte, nicht herbeigeführt. Für den \nVerbraucher, dessen Kaufverhalten letztlich für die \nAbsatzchancen der Computer ausschlaggebend ist, ist schon nicht \nohne Weiteres erkennbar, ob die Vergabe des Umweltzeichens bei \nPersonal-Computern überhaupt mit der Nichtverwendung von PVC im \nZusammenhang steht. Dies erschließt sich erst nach einem \nStudium der Vergabeanforderungen, deren Kenntnis beim \nVerbraucher regelmäßig nicht vorausgesetzt werden kann. \nUmgekehrt lässt die Nichtvergabe des \"Blauen Engels\" auch in \nKenntnis der Vergabeanforderungen noch keinen Rückschluss \ndarauf zu, dass bei der Herstellung der Geräte PVC-Grundstoffe \nverwendet worden sind; denn die Vergabe des Umweltzeichens kann \nauch an der Nichterfüllung anderer Voraussetzungen, etwa der \nzulässigen Geräuschemission, gescheitert sein. Davon abgesehen \nbleibt dem Verbraucher in jedem Falle verborgen, welches \nUnternehmen die für die Fertigung der Personal-Computer \nverwendeten PVC-Grundstoffe hergestellt und vertrieben hat. \nDemgemäß hat auch das Bundesverwaltungsgericht in dem von der \nKlägerin zitierten Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 -, \naaO., eine berufsregelnde Tendenz u.a. nur deshalb bejaht, weil \nsich das mit amtlicher Autorität ausgestattete und \nveröffentlichte Werturteil auf ein konkretes Erzeugnis bezog \nund deshalb die Absatzmöglichkeiten des jeweiligen Herstellers \nbeeinflusste und den Ruf seiner Firma beeinträchtigte. Ähnliche \nErwägungen lagen dem bereits zitierten Urteil des BVerwG vom \n18. Oktober 1990 - 3 C 2.88 - zu Grunde.\n\n25\n\nOb eine berufsregelnde Tendenz auch dann anzunehmen wäre, \nwenn der Hersteller eines Produkts nicht erkennbar ist, aber \neine von ihm auf den Markt gebrachte Produktgruppe eindeutig \nbezeichnet wird und die Behörde die Absicht hat, die gesamte \nProduktgruppe vom Markt zu verdrängen,\n\n26\n\nvgl. dazu HessVGH, Beschluss vom \n27. September 1994 - 14 TG 1743/93 -, \nDÖV 1995, 77, 78, unter Hinweis auf \nLeidinger, DÖV 1993, 925, 930, \n\n27\n\nbedarf keiner Entscheidung. Denn ein solcher Fall liegt hier \nnicht vor. Gegen eine Verdrängungsabsicht spricht der Umstand, \ndass die Vergabe des „Blauen Engels\" gar nicht geeignet ist, \neine Marktverdrängung von PVC-Grundstoffen zu bewirken. Zum \neinen ist - wie dargelegt - dem Verbraucher regelmäßig nicht \nbekannt, ob die Vergabe des Umweltzeichens bei Arbeitsplatz-\nComputern mit der Nichtverwendung von PVC-Grundstoffen \nzusammenhängt. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend darauf hingewiesen, dass der Markt für PVC-\nVorprodukte über den Markt für Arbeitsplatz-Computer weit \nhinausreicht.\n\n28\n\nBei den von der Klägerin behaupteten Schwierigkeiten beim \nAbsatz ihrer PVC-Vorprodukte handelt es sich auch nicht um im \nSinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nvoraussehbare und in Kauf genommene Nebenfolgen der Vergabe des \nUmweltzeichens. \n\n29\n\nVgl. in diesem Zusammenhang, BVerwG, \nUrteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C \n2.88 -, aaO, S. 43/44.\n\n30\n\nDies würde voraussetzen, dass in der Nichtvergabe des \"Blauen \nEngels\" eine individualisierte negative Äußerung über den Wert \nder von der Klägerin hergestellten und vertriebenen PVC-\nVorprodukte zu sehen wäre. Aus den bereits genannten Gründen \nist dies aber nicht der Fall. Insoweit unterscheidet sich der \ndem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegende Sachverhalt von \njenem, über den das Bundesverwaltungsgericht in der sog. \nWarentest-Entscheidung zu befinden hatte.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember \n1995 - 3 C 23.94 -, a.a.O.\n\n32\n\nAußerdem fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagte die \naus der Vergabe des \"Blauen Engels\" für die im Ausland \nansässige Klägerin resultierenden individuellen \nwirtschaftlichen Folgen hätte voraussehen können. Schon die \nGröße des in- und ausländischen Marktes für PVC-Vorprodukte \nspricht gegen eine solche Vorhersehbarkeit. \n\n33\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils bestehen auf Grund der Ausführungen der Klägerin auch \nnicht insoweit, als das Verwaltungsgericht eine Verletzung von \nEG-Vorschriften verneint. \n\n34\n\nOb die Anforderungen an die Vergabe des \"Blauen Engels\" \nNormcharakter im Sinne der Richtlinie des Rates 83/189/EWG vom \n28. März 1983 (Abl. L 109, S. 8) haben, was das \nVerwaltungsgericht verneint hat, ist unerheblich. Entscheidend \nist, dass ihnen die in der genannten Richtlinie vorausgesetzte \nVerbindlichkeit fehlt. Die Auffassung der Klägerin, den \nAnforderungen für die Vergabe des \"Blauen Engels\" komme sog. \nDe-Facto-Verbindlichkeit zu und deshalb handele es sich um eine \ntechnische Vorschrift, die dem EG-rechtlichen \nNotifizierungsverfahren unterliege, ist unzutreffend.\n\n35\n\nDurch die Richtlinie des Rates vom 28. März 1983 wurde ein \nInformationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen \nVorschriften eingeführt. Ihr Ziel besteht darin, durch eine \npräventive Kontrolle den freien Warenverkehr zu schützen, der \neine der Grundlagen der Gemeinschaft ist. Diese Kontrolle ist \ninsofern geboten, als die unter die Richtlinie fallenden \ntechnischen Vorschriften den innergemeinschaftlichen \nWarenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder \npotentiell beeinträchtigen können.\n\n36\n\nSo EuGH, Urteil vom 20. März 1997 \n- C-13/96 -, EuGHE I 1997, 1769.\n\n37\n\nKennzeichnend für derartige technische Vorschriften ist nach \nder Richtlinie ihre \"de jure oder de facto\" bestehende \nVerbindlichkeit. Der Begriff der De-Facto-Verbindlichkeit fand \nerstmals in der Richtlinie des Rates 83/189/EWG vom 28. März \n1983 - dort Art. 1 Nr. 5. - Verwendung. Er wurde durch die \nRichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 94/10/EG \nvom 23. März 1994 zur zweiten wesentlichen Änderung der \nRichtlinie 83/189/EWG (Abl. L 100, S. 30) in geänderter Form in \nArt. 1 Nr. 9. wieder aufgegriffen und hier sowie im 12. \nErwägungsgrund der Richtlinie vom 23. März 1994 näher \nerläutert. \n\n38\n\nVgl. dazu auch Fronia, EuZW 1996, \n101.\n\n39\n\nDanach können zwar auch freiwillige Vereinbarungen technische \nDe-Facto-Vorschriften sein, jedoch nur, wenn ihnen ein gewisses \nMaß an Verbindlichkeit zukommt. Nur dann erscheint nämlich eine \nBeeinträchtigung des freien Warenverkehrs denkbar. An dieser \nVerbindlichkeit fehlt es vorliegend, weil die Erfüllung der für \ndie Vergabe des \"Blauen Engels\" notwendigen Anforderungen für \nArbeitsplatz-Computer nicht verbindlich ist. All dies ist \nderart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein \nRaum bleibt. Es besteht für den Senat deshalb keine \nVeranlassung, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EGV \ndie Frage vorzulegen, wie der Begriff der De-Facto-Vorschrift \nauszulegen ist. \n\n40\n\nBedarf die Vergabe des Umweltzeichens somit nicht aus den \nvon der Klägerin angeführten Gründen einer EG-rechtlichen \nNotifizierung, so kommt es auf die daran anknüpfende Frage, ob \ndie Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 \n(Abl. L 99, S. 1) sich auch auf nationale Vergabesysteme für \nUmweltzeichen bezieht, die der Notifizierung bedürfen, im \nErgebnis nicht an.\n\n41\n\nBei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, dass die \nRechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. \n\n42\n\nDie von der Klägerin als grundsätzlich klärungsbedürftig \nbezeichnete Frage (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ob die Vergabe \nstaatlicher Umweltzeichen einer verfassungsrechtlichen \nLegitimation bedarf, würde sich in einem Berufungsverfahren \nnicht stellen, weil nach dem vorher Gesagten jedenfalls ein \nEingriff in Rechte der Klägerin gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zu \nverneinen ist. \n\n43\n\nDie weitere Frage, ob Umweltzeichen technische \nSpezifikationen im Sinne des Gemeinschaftsrechts sind, würde \nsich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren \nebenfalls nicht stellen. Sofern man die Frage in einem engeren \nSinne nur auf die Vergabe des Umweltzeichens für umweltgerecht \nkonstruierte Arbeitsplatz-Computer (RAL-UZ 78) bezieht, bedarf \nsie keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie ist aus den \nbereits dargelegten Gründen vielmehr ohne Weiteres zu \nverneinen.\n\n44\n\nSoweit die Klägerin geltend macht, das erstinstanzliche \nUrteil weiche von der bisher vorliegenden Rechtsprechung zu \nbehördlichen Empfehlungen als Instrumenten der mittelbaren \nVerhaltenssteuerung ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), genügt ihr \nVorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO. \n\n45\n\nBei der Divergenzrüge ist es nämlich notwendig, dass die \nKlägerin eine inhaltlich bestimmten, die angefochtene \nEntscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem \ndas Verwaltungsgericht einem ebensolchen, die Entscheidung \ntragenden Rechtssatz widersprochen hat, den eines in § 124 Abs. \n2 Nr. 4 VwGO erwähnten Gerichte aufgestellt hat. \n\n46\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, \nBeschluss vom 19. August 1997 - 7 B \n261.97 -, NJW 1997, 3328.\n\n47\n\nDies ist vorliegend nicht geschehen. \n\n48\n\nEntsprechendes gilt für die im Zusammenhang mit den \nAusführungen zur Richtlinie 83/189/EWG erhobene Divergenzrüge. \n\n49\n\nDarin, dass das Verwaltungsgericht Fragen zur Auslegung des \nGemeinschaftsrechts nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung gemäß \nArt. 234 EGV = Art. 177 EGV a.F. vorgelegt hat, ist ein \nVerfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zu \nsehen. Aus Art. 234 EGV folgt, dass ein nationales Gericht, \ndessen Entscheidung noch mit einem Rechtsmittel des \ninnerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, wie dies bei \ndem Urteil des Verwaltungsgerichts der Fall war, zur Anrufung \ndes EuGH nicht verpflichtet ist. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. \nAugust 1995 - 1 B 46.95 -, Buchholz \n451.20 § 33 a GewO Nr. 8.\n\n51\n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n52\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-23/4-a-2560-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-23/4-a-2560-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302405","retrieved":"2026-07-09 03:28:16.695843+00:00"}}