{"status":"available","doknr":"OLD302404","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0323.3A1255.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-23","aktenzeichen":"3 A 1255/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Er-\nschließungsbeitrages für die erstmalige Herstellung des \nM. weg in Q. .\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des 1221 qm großen Grundstücks \nGemarkung Q. Flur 43 Flurstück 838. Er erwarb dieses \nGrundstück Anfang 1970 als eine rückwärtig der Hausgrundstücke \nM. weg 38 und 40 gelegene und unbebaute Teilfläche der da-\nmaligen Flurstücke 211, 212, 189, 190 und 191 (zeitweise auch \nunter den Flurstücksbezeichnungen 617, 618,619 und 620 ge-\nführt).\n\n4\n\nEs ist mit einem Einfamilienhaus (Q. weg 26, zuvor: \nM. weg 38a) und einer Doppelgarage bebaut. Die Bebauung \nberuht im wesentlichen auf dem Kläger am 30. September 1970, \n14. Juni 1971 und 23. Februar 1978 erteilten Baugenehmigungen. \nIm Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für das Wohnhaus \n(30. September 1970) grenzte das inzwischen verselbständigte \nGrundstück nicht unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen \nan. Von dem östlich - in etwa von Norden nach Süden verlaufen-\nden - M. weg , der nordwestlich an der L. straße sei-\nnen Ausgang nimmt und bis zur Straße B. platz reicht und der \nzwischen 1956 und 1968 als zentrumsnahe Anliegerstraße weitge-\nhend angelegt worden war, war das Grundstück durch die bebau-\nten Flurstücke 211 und 212 (M. weg 40 bzw. 38) getrennt. \nWestlich angrenzend an das Grundstück des Klägers war eine \nStraße weder vorhanden noch planerisch festgesetzt. Der im No-\nvember 1963 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 1 \"Baunutzungs-\nplan\" der Stadt Q. stellte für das als Wohngebiet aus-\ngewiesene Geviert zwischen der L. straße , der Straße B. \nplatz und dem M. weg keine weiteren Verkehrsflächen \ndar.\n\n5\n\nIm Rahmen der Vorprüfung des dem Bauschein vom \n30. September 1970 zu Grunde liegenden Baugesuchs des Klägers \nvom 30. Juni 1970 stellte die Untere Bauaufsichtsbehörde des \nBeklagten auf der Grundlage der in den Bauvorlagen gemachten \nAngaben fest, dass die Erschließung des Grundstücks des Klä-\ngers zur Zeit nicht gesichert sei, jedoch \"bis zur Offenlegung \nder gepl. Straße\" über eine Baulast auf dem Grundstück \nM. weg 40 gesichert werden könne. Die Eigentümerin dieses \nGrundstücks (Flurstück 211) gab daraufhin unter dem 19. August \n1970 gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Verpflichtungser-\nklärung zur Übernahme einer Zugangsbaulast gemäß § 4 Abs. 4 \nBauO NW 1970 mit folgendem Wortlaut ab: \n\n6\n\n\"Sicherung eines fremden Zuganges über das \nFlurstück 211 der Flur 43 (M. weg 40) für \ndas Grundstück M. weg 38 a, Flur 43, \nFlurstück 618, 619 + 620, bis zur Offenlegung \nder geplanten Straße\"\n\n7\n\nDie Verpflichtungserklärung wurde am 1. Oktober 1970 in das \nBaulastenverzeichnis eingetragen. \n\n8\n\nBereits unter dem 6. August 1970 hatten der Kläger und der \nBeklagte auf der Grundlage der Satzung der Stadt Q. \nüber die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 1. April 1967 \neinen Vertrag über die Fälligkeit einer Vorausleistung in Höhe \nvon 11.262,50 DM und der Erbringung des Vorausleis-\ntungsbetrages als endgültige Ablösung des Erschließungsbei-\ntrages für das Grundstück M. weg 38a geschlossen. \n\n9\n\nDas im Wesentlichen zwischen dem M. weg / weg im \nNorden, der L. straße im Westen, der Straße B. platz im \nSüden und der I. Straße im Osten gelegene Gebiet, dem das \nGrundstück des Klägers sowie der M. weg vollständig \nzugehören, wurde in der Folgezeit vom Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 70 A (Aufstellungsbeschluss vom 15. Juli \n1975, Satzungsbeschluss vom 15. August 1978, Bekanntmachung am \n29. November 1978) erfasst. Der Bebauungsplan setzte u.a. den \nM. weg sowie zwei vom V. weg nach Nordwesten bzw. \nSüdosten abgehende Stichstraßen als öffentliche \nVerkehrsflächen fest. Die südöstliche Stichstraße mit einer \nLänge von ca. 105 m und einem ca. 60 m langen Querstück an \ndessen Ende grenzt an die westliche Grenze des Grundstücks des \nKlägers an. Sie trägt den Namen Q. weg . \n\n10\n\nDer Bebauungsplan wurde, namentlich was den Verlauf des \nM. weg als dann durchgehende Verkehrsverbindung von der \nL. straße bis zur Straße B. platz betrifft, in der \nFolgezeit geändert (I. Änderung, Satzungsbeschluss vom \n22. Dezember 1994, Bekanntmachung am 21. Juni 1995). \n\n11\n\nIm Zuge eines von dem Beklagten durchgeführten \nUmlegungsverfahrens für das Umlegungsgebiet \"V. weg \", \nnämlich am 17. Oktober 1994, wurde aufgrund des \nbestandskräftig gewordenen Umlegungsplans eine am 26. Januar \n1970 zu Gunsten des Grundstücks des Klägers auf dem Grundstück \nFlurstück 211 eingeräumte und \"bis zum Ausbau der von der \nStadt Q. geplanten Straße\" zu den herrschenden \nGrundstücken befristete Grunddienstbarkeit (Wegerecht) \ngelöscht. \n\n12\n\nDie Bauarbeiten für den Q. weg wurden ab dem Jahre \n1994 zunächst teilweise durchgeführt. Im Juli 1995 wies den \nKläger den Beklagten anwaltlich auf die Löschung seines We-\ngerechts im Umlegungsverfahren sowie darauf hin, die Eigen-\ntümerin des Grundstücks M. weg 40 gestatte ihm noch bis \nzum 31. Oktober 1995, ihr Eigentum zu begehen und zu befahren. \nDer Q. weg habe jedoch noch nicht die endgültige Höhe, \nweshalb sein Grundstück hierüber nicht mit Kraftfahrzeugen \nerreichbar sei. Der Q. weg sei schnellstmöglichst \nendgültig fertig zu stellen. Die Herstellung des P. weges \nwurde im Herbst 1996 abgeschlossen. Seine Widmung erfolgte am \n23. Oktober 1996.\n\n13\n\nUnter dem 29. August 1995 hatte der Beklagte dem \nBevollmächtigten des Klägers auf dessen Anfrage mitgeteilt, \ndas Grundstück des Klägers sei künftig nur noch vom \nQ. weg erreichbar. Die Erschließung vom M. weg \nüber das Grundstück \" \" sei durch die Aufhebung der \nGrunddienstbarkeit am 17. Oktober 1994 nicht mehr gegeben. Der \nEndausbau des Q. weg sei für das nächste Jahr \nvorgesehen. Unter dem 17. Oktober 1995 war dem Kläger \nmitgeteilt worden, sein \nWohn-/Betriebsgebäude erhalte ab sofort die amtliche Be-\nzeichnung \"Q. weg 26\".\n\n14\n\nDer M. weg , dessen Widmung als öffentliche Straße be-\nreits am 30. Juni 1979 öffentlich bekannt gemacht worden war, \nwurde im Sommer 1995 fertigggestellt (letzte Unterneh-\nmerrechnung: 20. Juli 1995). Die beitragsrechtliche Abrechnung \ndieser Straße begann im Oktober 1995. Das Grundstück des \nKlägers wurde bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes \nzunächst unberücksichtigt gelassen. Nach einem hierzu \ngefertigten Vermerk war angenommen worden, dass bei Entstehung \nder sachlichen Beitragspflicht für den M. weg das \nGrundstück des Klägers wegen der Löschung der Grunddienst-\nbarkeit im Umlegungsverfahren rechtlich nicht mehr erschlossen \ngewesen sei. \n\n15\n\nIm Zuge der im September 1997 begonnenen Abrechnung des Er-\nschließungsaufwandes für den Q. weg - südliches Teil-\nstück - überprüfte der Beklagte diese Beurteilung mit dem \nErgebnis, dass das Grundstück des Klägers auch in die Ver-\nteilung des Erschließungsaufwandes für den M. weg ein-\nbezogen werden müsse. Auf das zivilrechtliche Wegerecht und \ndessen Löschung im Umlegungsverfahren komme es nicht an, \nvielmehr auf die im Baugenehmigungsverfahren zugrunde gelegte \nBaulast als öffentlich-rechtliche Zugangssicherung zum \nM. weg . Diese Baulast sei bislang nicht gelöscht worden. \nSoweit sie \"bis zur Offenlegung der geplanten Straße\" \nbefristet worden sei, könne damit nur der Eintritt der öf-\nfentlich-rechtlichen Sicherung der Grundstückszufahrt von \ndieser Straße her gemeint sein. Diese Sicherung sei erst durch \ndie straßenrechtliche Widmung des Q. weg am 23. Oktober \n1996 erreicht worden, mithin weit nach Entstehen der \nsachlichen Beitragspflicht für den M. weg . Die übrigen \nAnlieger des M. weg könnten eine Einbeziehung des \nGrundstücks des Klägers in die Beitragspflicht für den \nM. weg aufgrund der langjährigen und zum maßgeblichen \nZeitpunkt fortbestehenden Zufahrtnahme vom M. weg zum \nGrundstück des Klägers auch schutzwürdig erwarten. Insoweit \nstehe ein Ausgleich an. Die Berechnung des auf das Grundstück \ndes Klägers entfallenden Erschließungsbeitrags für den \nM. weg schloss mit 6.450,95 DM ab. \n\n16\n\nMit Bescheid vom 10. November 1997 setzte der Beklagte zu \nLasten des Klägers einen Erschließungsbeitrag für den \nQ. weg - südliches Teilstück - in Höhe von 13.766,78 DM \nfest. Der Bescheid enthielt den Hinweis: \"Aus dem Vertrag vom \n6. 8. 1970 sind 6.450,95 DM für den M. weg verbraucht \nworden. Für den Q. weg kann ich Ihnen den Betrag von \n4.711,55 DM anrechnen.\"\n\n17\n\nDen dagegen vom Kläger eingelegten Widerspruch wies der Be-\nklagte zurück und führte u.a. aus: Die Ablösungsvereinbarung \nim Vertrag vom 6. August 1970 sei nicht rechtswirksam, nachdem \ndas Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 1982 \ndie - auch diesem Vertrag zugrunde liegende - Ablö-\nsungsregelung seiner Erschließungsbeitragssatzung als ungültig \nbeurteilt habe. Die Regelung des Vertrages zur Vorausleistung \ngelte demgegenüber fort. Der hierauf gezahlte Betrag habe im \nUmfang von 6.450,95 DM tilgende Wirkung in Bezug auf die \nBeitragspflicht des Klägers für den M. weg gehabt. \n\n18\n\nDer Kläger hat gegen den Beitragsbescheid für den \nQ. weg Klage (VG Minden 5 K 382/98) erhoben, zu deren \nBegründung er im wesentlichen vorgetragen hat: Der von ihm \ngezahlte Ablösungsbetrag habe vollständig für den Erschlie-\nßungsbeitrag in Bezug auf den Q. weg gutgeschrieben \nwerden müssen. Für den M. weg sei er nicht beitrags-\npflichtig. Das zeitlich befristete Wegerecht und die erkennbar \nprovisorische Erschließung zum M. weg hin seien schon \nkeine dauerhafte und beitragsrechtlich relevante Erschließung \ngewesen.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat den auf den Q. weg \nbezogenen Bescheid des Beklagten nach Ermäßigung des Beitrags \ndurch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit Urteil \nvom 29. Januar 1999, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, unter Abweisung der Klage im Übrigen teilweise \naufgehoben.\n\n20\n\nMit Beschluss vom selben Tage hat das Verwaltungsgericht \nauf Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage \n5 K 382/98 gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. November \n1997 teilweise angeordnet (VG Minden 5 L 525/98). Auf die \nzugelassene Beschwerde des Beklagten hat der erkennende Senat \nden Beschluss des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und \nden Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechts-\nschutzes insgesamt abgelehnt (Senatsbeschluss vom 29. Januar \n2001 - 3 B 559/99 -). \n\n21\n\nDer Kläger hat im vom Senat zugelassenen Berufungsverfahren \n3 A 1256/99 mit Schriftsatz vom 14. Februar 2001 die Klage \n5 K 382/98 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. \n\n22\n\nBereits mit Bescheid vom 11. März 1998, der den Gegenstand \ndes vorliegenden Verfahrens bildet, hatte der Beklagte für das \nGrundstück des Klägers den Erschließungsbeitrag in Bezug auf \nden M. weg auf 6.450,95 DM festgesetzt und hierauf \ndenselben Betrag aus der Vorausleistung verrechnet. Den da-\ngegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte zurück. \n\n23\n\nMit der dagegen am 6. Juli 1998 erhobenen Klage VG Minden \n5 K 2557/98, die nicht weiter begründet worden ist, hat der \nKläger beantragt,\n\n24\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid \ndes Beklagten vom 11. 3. 1998 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n29. 4. 1998 (gemeint: 17. 6. 1998) \naufzuheben. \n\n25\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 1999 \ndieser Klage entsprochen und zur Begründung auf die Ausfüh-\nrungen in seinem Urteil im Verfahren 5 K 382/98 verwiesen. \n\n28\n\nMit der - vom Senat zugelassenen - Berufung wiederholt und \nvertieft der Beklagte seine Auffassung, die streitige Bei-\ntragsfestsetzung für den M. weg sei beanstandungsfrei. \nDas Grundstück des Klägers habe im Zeitpunkt der Entstehung \nder sachlichen Beitragspflicht für den M. weg (20. Juli \n1995) zu den von dieser Straße erschlossenen Grundstücken \ngehört. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger mit seinem im \nVerhältnis zum M. weg hinterliegenden Grundstück über das \nVorderliegergrundstück noch in öffentlich-rechtlich ge-\nsicherter Weise die Zuwegung zu dieser Straße genommen. Die im \nBaugenehmigungsverfahren allein zugrunde gelegte Zugangs-\nbaulast habe ihre Wirksamkeit nicht vor diesem Zeitpunkt \nverloren. Noch im September 1995 habe der Kläger im übrigen \nselbst darauf hingewiesen, der Ausbau des Q. weg sei \nnoch nicht so erfolgt, dass ohne Beschädigung von Fahrzeugen \nvom Q. weg aus sein Grundstück erreicht werden könne. \nDas Schreiben seines Bauverwaltungsamtes vom 29. August 1995 \nbeziehe sich nicht auf die Zuwegungsbaulast und die hierdurch \nvermittelte Erschließung zum M. weg .\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n30\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n31\n\nDer Kläger hält, ohne im Berufungsverfahren einen ausdrück-\nlichen Antrag zu stellen, das angefochtene Urteil für zu-\ntreffend. \n\n32\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf eine mündliche \nVerhandlung verzichtet. \n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Ver-\nfahrens und der Verfahren 3 A 1256/99 sowie 3 B 559/99, ferner \nauf die jeweils überreichten Verwaltungsvorgänge, Pläne und \nsonstigen Unterlagen verwiesen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie Berufung des Beklagten, über die der Senat aufgrund der \nentsprechenden Verzichtserklärungen der Beteiligten gemäß \n§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung \nentscheidet, ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage zu Unrecht entsprochen. \n\n36\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 11. März 1998 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Juni 1998, mit dem zu Lasten \ndes Klägers ein Erschließungsbeitrag für die erstmalige Her-\nstellung des M. weg i.H.v. 6.450,95 DM festgesetzt worden \nist, ist rechtmäßig und verletzt deshalb keine Rechte des \nKlägers, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n37\n\nDie Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 127 \nff. BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt \nQ. vom 15. Juli 1988 in der Fassung der Änderungs-\nsatzung vom 20. Dezember 1991 (EBS 1988/1991). Dieses Sat-\nzungsrecht stellt, soweit im vorliegenden Zusammenhang von \nBedeutung, gültiges Ortsrecht dar. \n\n38\n\nDie danach maßgeblichen Voraussetzungen für die Festsetzung \ndes streitigen Erschließungsbeitrages liegen vor. \n\n39\n\nEntgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts ist das \nGrundstück des Klägers in Bezug auf den M. weg bei-\ntragspflichtig.\n\n40\n\nNach § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB unterliegt ein Grundstück \nder Beitragspflicht, wenn es der abzurechnenden Anbaustraße \nwegen bebaubar ist, d.h. unter anderem von ihr aus in einer \nWeise verkehrlich erreichbar ist, die den einschlägigen Be-\nstimmungen des Bebauungsrechts, § 30 BauGB, und des Bauord-\nnungsrechts , § 4 BauO NRW, genügt. Grenzt das Grundstück \nnicht an die abzurechnende Anbaustraße (sog. Hinterlie-\ngergrundstück), muß das erforderliche Heranfahrenkönnen an die \nGrundstücksgrenze diesem Grundstück über den dazwischen-\nliegenden fremden Grundbesitz durch eine öffentlich-rechtlich \ngesicherte Zufahrt vermittelt werden. Erst dann wird das \nHinterliegergrundstück durch die Anbaustraße im Sinne des § \n133 BauGB erschlossen und kommt umgekehrt die \nErschließungswirkung der Anbaustraße dem Hinterlie-\ngergrundstück zugute. Maßgeblich für die Beurteilung des Er-\nschlossenseins in diesem Sinne sind dabei grundsätzlich die \ntatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des \nEntstehens der sachlichen Beitragspflicht (§ 133 Abs. 2 BauGB) \nfür die betreffende Erschließungsanlage.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November \n1991 - 8 C 105/89 -, NVwZ 1992, 490; \nDriehaus, Erschließungs- und Ausbau-\nbeiträge, 5. Aufl., § 19 Rdn. 20, \nm.w.N.\n\n42\n\nDie Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind zum \n20. Juli 1995, dem vom Beklagten zutreffend festgestellten \nZeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für \nden Ausbau des M. weg , gegeben. Zu diesem Zeitpunkt war, \nwie auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, eine Zufahrt vom \nM. weg über das Anliegergrundstück M. weg 40 zum \n(bebauten) Hinterliegergrundstück des Klägers tatsächlich \nvorhanden. Die Zufahrt war zu diesem Zeitpunkt auch in einer \nWeise öffentlich-rechtlich gesichert, die den bau-\nordnungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Er-\nreichbarkeit dieses Grundstücks genügte. \n\n43\n\nDie am 1. Oktober 1970 zu Gunsten des Grundstücks des Klä-\ngers und zu Lasten des Grundstücks M. weg 40 in das \nBaulastenverzeichnis des Beklagten eingetragene Zugangsbaulast \nbestand zu diesem Zeitpunkt fort. Sie war weder im Verfahren \ndes § 78 Abs. 3 BauO NW 1984/ § 83 Abs. 3 BauO NW 1995 infolge \nVerzichts untergegangen noch hatte sie sonst ihre rechtliche \nWirksamkeit verloren.\n\n44\n\nDer Senat hat bereits in seinem im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss gleichen \nRubrums vom 29. Januar 2001 - 3 B 559/99 - im Einzelnen \nausgeführt, dass nicht ohne Weiteres der Annahme des \nVerwaltungsgerichts gefolgt werden könne, der der \nVerpflichtungserklärung vom 19. August 1970 beigefügte Zusatz \n\"bis zur Offenlegung der geplanten Straße\" sei entsprechend \n§ 158 Abs. 2 bzw. § 163 BGB als auflösende Bedingung bzw. als \nBefristung dahin zu verstehen, dass diese Maßgabe mit der bloß \ntatsächlichen Benutzbarkeit des Q. weg Anfang 1995 \neingetreten sei und damit zum Wegfall dieser Zugangssicherung \nbereits v o r Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für \nden M. weg geführt habe. Es spreche vielmehr einiges \ndafür, dass dem damaligen Bauvorhaben des Klägers mit dieser \n- im Baugenehmigungsverfahren auch nicht etwa nur in \nVerbindung mit der Grunddienstbarkeit, sondern hinsichtlich \nder Frage der Erschließungssicherung allein zugrunde \ngelegten - Baulast eine den gesetzlichen Anforderungen des \nseinerzeit geltenden § 4 Abs. 4 BauO NW 1970 in jeder Hinsicht \ngenügende öffentlich-rechtliche Sicherung eines fremden \nZugangs zum M. weg als einer befahrbaren öffentlichen \nVerkehrsfläche vermittelt werden sollte. Damit spreche aber \nzugleich einiges dafür, dass mit der Formulierung in der \nBaulastverpflichtung, diese werde \"bis zur Offenlegung\" der \ngeplanten Straße übernommen, eine in der Zukunft liegende - \nzeitlich allerdings noch nicht absehbare - Maßgabe umschrieben \nworden sei, die die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen \nnach § 4 BauO NW 1970 ununterbrochen gewährleisten und damit \neinen Wegfall der Erschließungssicherung zum M. weg gemäß \n§ 4 Abs. 4 BauO NW 1970 erst zu dem Zeitpunkt herbeiführen \nsollte, zu dem im Hinblick auf die \"neue\" Straße - den \njetzigen Q. weg - den Anforderungen des § 4 Abs. 2 \nNr. 2 BauO NW 1970 in jeder Hinsicht genügt war. Dies könne \nindes erst mit der Widmung der \"neuen\" Straße der Fall gewesen \nsein (Angrenzen an eine - im Sinne des Straßenrechts - \n\"öffentliche\" Verkehrsfläche, § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauO NW 1970). \n\n45\n\nBei diesem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \naufgrund summarischer Prüfung gewonnenen Ergebnis bleibt es \nauch nach eingehender, dem Hauptsacheverfahren genügender \nPrüfung, zumal die Beteiligten keine neuen tatsächlichen oder \nrechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen haben. Soweit das \nVerwaltungsgericht in seine Auslegung des Inhalts der Bau-\nlastverpflichtung einbezogen hat, die Bauaufsichtsbehörde habe \nes im Baugenehmigungsverfahren selbst nicht für erforderlich \ngehalten, dass das Baugrundstück einen Zugang über das \nVorderliegergrundstück zu einer \"öffentlichen\" Straße im \nVerständnis des § 4 Abs. 4 BauO NW 1970 habe, da der \nM. weg seinerzeit noch nicht gewidmet gewesen sei, dies \nvielmehr erst später (30. Juni 1979) geschehen sei, ist der \nBeklagte dem zu Recht entgegengetreten. Er hat - auch unter \nVorlage entsprechender Äußerungen seines Bauordnungsamtes - im \neinzelnen dargelegt, die Baugenehmigungsbehörde sei bei \nGenehmigung des Vorhabens des Klägers davon ausgegangen, dass \nder M. weg , an den schon ab 1951 angebaut worden sei und \nder schon im Jahre 1960 22 bebaute Grundstücke erschlossen \nhabe, bereits auf der Grundlage der vor Inkrafttreten des \nLandesstraßengesetzes maßgeblichen Regeln die Rechtsqualität \neiner öffentlichen Straße erlangt habe. Die spätere \n(förmliche) Widmung vom 30. Juni 1979 habe lediglich - aus \nGründen der Rechtssicherheit - deklaratorischen Charakter \ngehabt. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass dieses \nVorbringen, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, die \nseinerzeitige Einschätzung der Bauaufsichtsbehörde zutreffend \nbeschreibt. Dieser Vortrag wird bestätigt durch die \nVerpflichtungserklärung vom 19. August 1970, in deren Ein-\ngangssatz es heißt: \"Zur Erteilung der Baugenehmigung für die \nvorstehend bezeichnete bauliche Anlage ist als öffentlich-\nrechtliche Verpflichtung die Übernahme einer Baulast gemäß \n§(§) 4 Abs. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(BauO NW) erforderlich.\" Diese Vorschrift setzt das \nVorhandensein einer öffentlichen, d.h. gewidmeten Ver-\nkehrsfläche voraus. Damit spricht aber nichts dafür, die \nBauaufsichtsbehörde sei in Bezug auf den M. weg , an den \nbereits umfangreich angebaut worden war, von einer Zugangs-\nsicherung für das zur Bebauung bestimmte Grundstück des Klä-\ngers ausgegangen, die hinter den gesetzlichen Anforderungen \ndes § 4 Abs. 4 BauO NW 1970 zurückbliebe. Ob der M. weg , \nwofür nach Lage der Akten vieles spricht, seinerzeit trotz \nseines noch nicht vollständigen Ausbaus auf der Grundlage der \nvor dem Landesstraßengesetz geltenden Regeln die Rechts-\nqualität einer öffentlichen Straße erlangt hatte, kommt es \ndamit nicht entscheidungserheblich an.\n\n46\n\nGehörte danach das Grundstück des Klägers im hier maßgebli-\nchen Zeitpunkt zu den beitragspflichtig vom M. weg er-\nschlossenen Grundstücken, ist es unerheblich, wenn der Kläger \nvorträgt, die Erschließung habe \"auf Dauer einzig und allein\" \nüber den Q. weg erfolgen sollen, weshalb es sich bei \nder Zufahrt zum M. weg nur um eine \"vorläufige und \nvorübergehende\" Erschließung gehandelt habe. Wie bereits \nausgeführt, wird die Beitragspflicht durch die tatsächlichen \nund rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des § 133 Abs. 2 \nBauGB bestimmt (Stichtagsprinzip). Änderungen in Bezug auf die \nErschließungsverhältnisse nach diesem Zeitpunkt müssen damit \ngrundsätzlich unberücksichtigt bleiben,\n\n47\n\nvgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. Au-\ngust 1999 - 3 A 1944/99 -, NWVBl. 2000, \n147, m.w.N.,\n\n48\n\nund zwar auch dann, wenn sich diese im maßgeblichen Zeitpunkt bereits mehr \noder weniger deutlich abzeichnen sollten oder vom Grundeigentümer erwartet \nwerden. Mit dieser \"punktuellen\" Betrachtungsweise des Beitragsrechts mögen finan-\nzielle Folgen verbunden sein, die vom Betroffenen in dieser Form nicht erwartet \nworden sind, von ihm aber gleichwohl nach der gesetzlichen Ordnung regelmäßig \nhingenommen werden müssen. Soweit im Einzelfall aus Gründen sachlicher Unbil-\nligkeit (§ 135 Abs. 5 BauGB) Abhilfe nötig ist, ist hierüber in einem gesonderten \n(Verwaltungs-)Verfahren zu entscheiden. Im Anfechtungsprozess gegenüber dem \nFestsetzungsbescheid können etwa in diese Richtung gehende Erwägungen des \nKlägers nicht berücksichtigt werden,\n\n49\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. \nJanuar 2001 - 11 B 59.00 - sowie Se-\nnatsbeschluss vom 25. Oktober 1999 - 3 \nB 1826/99 -, jeweils m.w.N.,\n\n50\n\nwobei der Senat bemerkt, dass gegen die Annahme einer unbilligen Härte \nspricht, dass das Grundstück des Klägers über Jahrzehnte die Erschließung vom \nM. weg her gefunden hat und sie von dieser Straße auch auf Dauer gefunden \nhätte, wenn sich die Planung der \"neuen Straße\" westlich des Grundstücks des \nKlägers entgegen den damaligen Erwartungen - aus welchen Gründen auch immer - \nendgültig zerschlagen hätte.\n\n51\n\nSonstige Gründe, die zur Fehlerhaftigkeit der hier streiti-\ngen Festsetzung von Erschließungsbeiträgen führen könnten, \nsind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beklagte, wie das \nVerwaltungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend \nausgeführt hat, nicht wegen der Ablösungsvereinbarung in § 2 \ndes zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages vom \n6. August 1970 an der streitigen Beitragserhebung gehindert. \nEine Ablösungsvereinbarung, die - wie hier - auf § 12 der \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt Q. vom 1. April \n1967 gestützt worden war, ist, wie der Senat bereits \nentschieden hat, \n\n52\n\nvgl. Urteil vom 19. Februar 1981 \n- 3 A 154/79 -, DVBl. 1981, 834; hierzu \nBVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 \n- 8 C 99/81 -, NJW 1982, 2392,\n\n53\n\nwegen seinerzeit nicht ausreichender Bestimmungen über die \nBerechnung des Ablösungsbetrages (§ 133 Abs. 3 BBauG) nichtig. \n\n54\n\nEine Rechtswidrigkeit der streitigen Festsetzung folgt wei-\nterhin nicht daraus, dass der Beklagte den beitragsfähigen \nErschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung des \nM. weg zunächst, offenbar mit Rücksicht auf das Erlöschen \nder zugunsten des Grundstücks des Klägers seinerzeit auch \neingeräumten Grunddienstbarkeit im Umlegungsverfahren \n\"V. weg \", ohne Berücksichtigung des Grundstücks des Klä-\ngers ermittelt und dementsprechend die Eigentümer der anderen \nvom M. weg erschlossenen Grundstücke zu überhöhten \nErschließungsbeiträgen herangezogen hat. Denn unabhängig da-\nvon, dass der Beklagte nach einem Aktenvermerk vom 16. Januar \n1998 (dort Blatt 2, 2. Absatz) wegen der übrigen Anlieger \neinen Ausgleich als \"anstehend\" bezeichnet hat, führt eine \nrechtswidrig zu hohe Veranlagung einzelner Beitragspflichtiger \nnicht zu einer zugunsten eines (erst später herangezogenen) \nanderen Beitragspflichtigen zu berücksichtigenden \nanderweitigen Deckung des Erschließungsaufwandes i.S.d. § 129 \nAbs. 1 Satz 1 BauGB.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli \n1982 - 8 B 35.82 -, DVBl 1982, \n1058.\n\n56\n\nEbensowenig liegt in der zunächst unterbliebenen \nBerücksichtigung des Grundstücks des Klägers bei der \nBeitragserhebung für den M. weg allein ein Umstand, der \nder streitigen Beitragsfestsetzung unter dem Gesichtspunkt des \nVerwirkung, entgegenstände. \n\n57\n\nVgl. auch insoweit BVerwG, Beschluss \nvom 16. Juli 1982, a.a.O.; \n\n58\n\nDie Verwirkung eines Erschließungsbeitragsanspruchs kann nach \nden von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nur in \nBetracht kommen, wenn zusätzlich zu einem unangemessenen \nZeitablauf die Gemeinde durch ihr Verhalten dem Beitrags-\npflichtigen gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, dass er den \nBeitrag nicht (mehr) schulde oder mit einer Heranziehung nicht \nmehr zu rechnen brauchte, der Pflichtige sich darauf verlassen \nhat, sich nach den Umständen des Einzelfalles darauf verlassen \ndurfte und sich demzufolge auf die Nichterhebung des Beitrages \neingerichtet hat, so dass die Geltendmachung des Beitrages \nunter diesen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen \nwürde.\n\n59\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 5. November \n1997 - 3 B 3543/95 - sowie Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. \nAufl., § 19 Rdn. 46 m.w.N.\n\n60\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Dabei bedarf keiner \nEntscheidung, ob die hier allein in Betracht zu ziehende \nMitteilung des Beklagten vom 29. August 1995 an den damaligen \nVerfahrensbevollmächtigten des Klägers, dass das Grundstück \nkünftig nur noch vom Q. weg aus erreichbar sei (unter \nHinweis darauf, der Endausbau dieser Straße sei für das \nnächste Jahr vorgesehen), und die weitere Bemerkung, die \nErschließung vom M. weg über das Grundstück \" \" sei \ndurch die Aufhebung der Grunddienstbarkeit am 17. Oktober 1994 \nnicht mehr gegeben, überhaupt als eine im Zusammenhang mit der \nErhebung von Erschließungsbeiträgen für den M. weg zu \nverstehende Erklärung angesehen werden kann. Die mit diesem \nSchreiben beantwortete anwaltliche Anfrage vom 28. Juli 1995 \nwar hierauf nicht ausgerichtet. Sie betraf vielmehr die \nForderung des Klägers, wegen des als unzureichend bewerteten \nZustandes des im Bau befindlichen Q. weg \nschnellstmöglich die abschließende Fertigstellung dieser \nStraße zu erreichen. Denn selbst wenn man diesem Schreiben \neinen auch beitragsrechtlichen Inhalt entnehmen könnte, ist \njedenfalls nichts dazu vorgetragen oder sonst ersichtlich, \ndass sich der Kläger wegen eines hierdurch gesetzten \nVertrauenstatbestandes tatsächlich - etwa durch entsprechende \nfinanzielle Dispositionen - darauf eingestellt hätte, dass zu \nseinen Lasten keine Erschließungsbeiträge für den M. weg \nmehr festgesetzt werden. Die der Mitteilung vom 29. August \n1995 nachfolgenden Schreiben des Klägers vom 1. September bzw. \n20. September 1995 zeigen gleichfalls nichts dafür auf, was in \ndieser Richtung Bedeutung haben könnte.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidung über deren vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen, § 132 Abs. 2 VwGO. \n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302404","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-23/3-a-1255-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302404","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302404","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-23/3-a-1255-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302404","retrieved":"2026-07-09 03:28:16.602343+00:00"}}