{"status":"available","doknr":"OLD302409","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0323.11B469.00AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-23","aktenzeichen":"11 B 469/00.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche \nKosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDer Streitwert wird auf 149.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nNachdem die Antragsteller und der Antragsgegner das \nVerfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß \n§ 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung \ndes bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu \nentscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsgegner \ndie Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil er bei Fortführung des \nAussetzungsverfahrens voraussichtlich unterlegen wäre und \nletztlich eine vorläufigen Rechtsschutz erübrigende Zusage \nabgegeben hat. \n\n3\n\nFür den Ausgang des Verfahrens kam es darauf an, dass der \nAntragsgegner nicht die nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21. Juli 1994 - 4 VR \n1.94 -, BVerwGE 96, 239) erforderliche Begründung für die \nsofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses geben \nkonnte. Das planfestgestellte Vorhaben ist nicht in das \nInvestitionsprogramm des Bundes für den Zeitraum 1999-2002 \naufgenommen worden, weil unter Berücksichtigung der zur \nVerfügung stehenden Haushaltsmittel andere Straßenbauprojekte \nals vordringlich betrachtet worden sind. Unabhängig von den \nGründen, aus denen das Vorhaben aus Sicht des Antragsgegners in \nder Sache dringlich sein mag, konnte es im Zeitpunkt der \nErledigung schon aus finanziellen Gründen nicht vor dem \nvoraussichtlichen Abschluss des zugehörigen \nHauptsacheverfahrens verwirklicht werden. Dass die \nAntragsteller möglicherweise schon vor der Stellung des \nAussetzungsantrages erfahren hatten, dass der Vorhabenträger \nvon dem Planfeststellungsbeschluss in der nächsten Zeit keinen \nGebrauch machen werde, ist unmaßgeblich. Wegen der Monatsfrist \nin § 17 Abs. 6 a Satz 2 FStrG war es Sache des Antragsgegners, \nin geeigneter Weise - z.B. durch eine Aussetzung der \nVollziehung im Planfeststellungsbeschluss - den Anlass für die \nInanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu nehmen. Die \nallgemein gehaltenen Ausführungen auf Seite 50 des \nPlanfeststellungsbeschlusses enthielten keine Klarstellung, die \ndie Inanspruchnahme vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes \nhätten erübrigen können.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n5\n\nDie Streitwertfesetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG. In die Streitwertberechnung sind im Hinblick auf die \nallgemeine Planbetroffenheit 20.000,- DM und und im Hinblick \nauf die enteignungsrechtliche Vorwirkung 227.195,- DM \n(Entzugsfläche 90.878 qm x 5 DM/qm : 2) einzustellen. Die \ngeltend gemachte Existenzgefährdung ist mit 50.000,- DM \nangemessen berücksichtigt. Die Summe ist wegen des vorläufigen \nCharakters des vorliegenden Verfahrens zu halbieren.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-23/11-b-469-00-ak","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-23/11-b-469-00-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302409","retrieved":"2026-07-09 03:28:17.042429+00:00"}}