{"status":"available","doknr":"OLD302420","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0322.2A4999.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-22","aktenzeichen":"2 A 4999/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Es ist in der \nRechtsprechung inzwischen geklärt, dass die Erteilung eines \nAufnahmebescheides auch dann jedenfalls im Härtewege gemäß § \n27 Abs. 2 BVFG noch möglich ist, wenn die Bezugsperson das \nAussiedlungsgebiet verlassen und in die Bundesrepublik \nDeutschland übergesiedelt ist.\n\n4\n\nVgl. Urt. des Senats vom 8. Dezember \n1999 - 2 A 5680/98 -; BVerwG, Beschluss \nvom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -.\n\n5\n\nDer Umstand, dass der Vater der Klägerin sich seit 1994 \ndauerhaft im Bundesgebiet aufhält, steht deshalb der Erteilung \neines Einbeziehungsbescheides an die Klägerin entgegen der \nAuffassung des Beigeladenen nicht entgegen. Da dem Vater der \nKlägerin eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt \nworden ist, steht seine Spätaussiedlereigenschaft für alle \nBehörden bindend fest. Die Einleitung einer Überprüfung, ob \ndie Erteilung der Bescheinigung rechtmäßig gewesen ist, lässt \ndie Bindungswirkung nicht entfallen und kann deshalb der \nKlägerin im Zusammenhang mit dem von ihr verfolgten Anspruch \nauf Einbeziehung in den ihrem Vater erteilten Aufnahmebescheid \n- entgegen den Ausführungen in der Zulassungsschrift - nicht \nentgegengehalten werden. Entgegen der Auffassung des \nBeigeladenen ergeben sich ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung auch nicht aus der Erteilung der \nSpätaussiedlerbescheinigung an den Vater der Klägerin. Der \nSenat hat dazu bereits in dem der Beklagten und dem \nBeigeladenen bekannten Beschluss vom 24. August 2000 \n- 2 A 3426/00 - ausgeführt:\n\n6\n\n\"Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine \nEinbeziehung grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn die \nBezugsperson die Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen \nhat.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n27. April 1999 - 5 B 42.99 - und vom \n25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; OVG NW, \nUrteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A \n5680/98 -. \n\n8\n\nDamit ist sichergestellt, dass nach der Ausreise der \nBezugsperson nicht unbegrenzt weitere Familienmitglieder \nnachziehen können. Ebenso ist aber auch geklärt, dass eine \nEinbeziehung nachträglich im Wege der Anerkennung als \nHärtefall gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich möglich ist, \nund zwar auch dann, wenn die Übersiedlung von Bezugsperson und \neinzubeziehenden Personen in zeitlicher Hinsicht auseinander \nfallen und zunächst nur die Bezugsperson nach Deutschland \nübergesiedelt ist. Der Gesetzgeber hat diese Fallgestaltung \nnicht ausdrücklich berücksichtigt, durch die Einführung einer \nallgemein gefassten Härteregelung aber deutlich gemacht, dass \nein Aufenthalt im Bundesgebiet in Härtefällen nicht generell \nder Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenstehen \nsoll.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März \n1999 - 5 B 82.99 - und - 5 B 83.99 -, \nvom 27. April 1999 - 5 B 41.99 -, und \nvom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil \ndes Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A \n5680/98 -.\n\n10\n\nGründe, eine derartige Einbeziehung nicht mehr vorzunehmen, \nwenn der Bezugsperson neben dem Aufnahmebescheid auch (schon) \neine Spätaussiedlerbescheinigung erteilt worden ist, sind \nweder ersichtlich noch dargetan. Zwar setzt die Erteilung der \nSpätaussiedlerbescheinigung voraus, dass der Aufnahmebewerber \nim Wege des Aufnahmeverfahrens eingereist ist, d.h. ihm ein \nAufnahmebescheid erteilt worden ist. Beide Bescheide sind in \nihrem Bestand jedoch unabhängig voneinander, treffen \nunterschiedliche Regelungen und behalten jeweils ihre \nWirksamkeit, selbst wenn die dazu gewährten Rechte - wie etwa \ndas Recht auf Einreise und Aufenthaltsnahme - wahrgenommen \nworden sind.\"\n\n11\n\nSoweit das Verwaltungsgericht einen Härtegrund im Sinne des \n§ 27 Abs. 2 BVFG bejaht hat, wird dies in der \nZulassungsschrift nicht in Zweifel gezogen.\n\n12\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass der Rechtssache weder die \ngeltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) zukommt noch besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \naufweist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, \n14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302420","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-22/2-a-4999-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302420","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302420","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-22/2-a-4999-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302420","retrieved":"2026-07-09 03:28:18.038982+00:00"}}