{"status":"available","doknr":"OLD302419","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0322.2A4919.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-22","aktenzeichen":"2 A 4919/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Drittel. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nSoweit der Zulassungsantrag darauf gestützt wird, dass \nVerwaltungsgericht habe zu Unrecht dem Hilfsantrag, die \nKlägerinnen zu 1) und 3) in den der Mutter der Klägerin zu 1) \nerteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen, nicht stattgegeben, \nbestehen die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 a \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nEs ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine \nEinbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG voraussetzt, dass \nsich die Bezugsperson noch im Aussiedlungsgebiet aufhält. § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG ist nur auf Ehegatten und Abkömmlinge \"von \nPersonen im Sinne des Satzes 1\", also von Personen anwendbar, \n\"die nach Verlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen.\" Das bedeutet, dass eine Einbeziehung \nnur dann möglich ist, wenn die Bezugsperson die \nAussiedlungsgebiete noch nicht verlassen hat.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April \n1999 - 5 B 42.99 - und vom 25. Mai 2000 \n- 5 B 26.00 -; OVG NW, Urteil vom \n8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -. \n\n6\n\nHat die Bezugsperson - wie hier - das Aussiedlungsgebiet \nbereits verlassen, kommt eine Einbeziehung nur noch im \nHärtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht. Die \nVoraussetzungen eines Härtefalles liegen in Fällen, in denen \ndie Bezugsperson vor der Antragstellung der Abkömmlinge \nausgereist ist, in der Regel nicht vor. Eine nachträgliche \nEinbeziehung als Härtefall kommt allenfalls dann in Betracht, \nwenn die einzubeziehende Person zum Zeitpunkt der Ausreise der \nBezugsperson ihre Einbeziehung bereits beantragt hatte. Denn \nnur dann steht die Bezugsperson vor der Frage, ob sie - auch \nunter dem Gesichtpunkt der Wahrung der Familieneinheit - die \nErteilung des Einbeziehungsbescheides im Aussiedlungsgebiet \nabwartet und dadurch möglicherweise ihre Rechte aus Art. 116 \nAbs. 1 GG nicht mehr geltend machen kann.\n\n7\n\nVgl. Urteil des Senats vom 8. \nDezember 1999 - 2 A 5680/98 -, \nbestätigt durch Beschluss des BVerwG \nvom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -.\n\n8\n\nDaran fehlt es. Denn der Aufnahmeantrag der Kläger ist erst \nam 8. Juli 1996 gestellt worden, mithin zu einem Zeitpunkt, \nals die Mutter der Klägerin zu 1) bereits in die \nBundesrepublik Deutschland übergesiedelt und hier registriert \nworden war. Aus dem Umstand, dass die Kläger einen umfassenden \nAntrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gestellt haben \nund erst viel später im Laufe des Klageverfahrens ausdrücklich \nund hilfsweise die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der \nMutter der Klägerin zu 1) begehrt haben, wird zudem deutlich, \ndass zum Zeitpunkt der Antragstellung der Gesichtspunkt der \nWahrung der Familieneinheit nicht im Vordergrund ihrer \nÜberlegungen gestanden haben kann. Denn die Kläger konnten \nnicht davon ausgehen, dass über ihren umfassenden \nAufnahmeantrag kurzfristig werde entschieden werden. Durch die \nerfolgte Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1) war die zuvor \nbestehende Familieneinheit schon für unbestimmte Zeit \naufgegeben worden. Hätten die Kläger die Familieneinheit mit \nder Mutter der Klägerin zu 1) waren wollen, hätte es \nnahegelegen, den eigenen Aufnahmeantrag erheblich früher zu \nstellen. Plausible Gründe, warum eine frühere Antragstellung \nnicht möglich gewesen ist, haben die Kläger nicht vorgetragen. \nDer schlechte Gesundheitszustand der Mutter der Klägerin zu 1) \nerklärt die späte Antragstellung jedenfalls nicht.\n\n9\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass die Rechtssache insoweit \nauch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO aufweist.\n\n10\n\nSoweit die Kläger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1999, \neingegangen beim Oberverwaltungsgericht am 10. Dezember 1999, \ndie Begründung ihres Zulassungsantrages durch neue im \nZulassungsantrag vom 9. November 1999 nicht angesprochene \nrechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte - hier insbesondere \ndie Fragen der Vermittlung deutscher Sprache an die Klägerin \nzu 1. und der Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG - \"ergänzt\" \nhaben, kann dieses Vorbringen im Rahmen des \nZulassungsverfahrens nicht (mehr) berücksichtigt werden. Denn \ndiese Begründung ist nicht innerhalb der Frist von einem Monat \nnach Zustellung des angefochtenen Urteils - diese ist \nausweislich des Empfangsbekenntnisses der \nProzessbevollmächtigten der Kläger am 19. Oktober 1999 \nerfolgt - vorgebracht worden. Gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO \nsind in dem Zulassungsantrag und damit innerhalb der Frist des \n§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die Gründe, aus denen die Berufung \nzuzulassen ist, darzulegen. Daraus folgt, dass \nZulassungsgründe nach Ablauf der Frist zwar noch ergänzt, \nerläutert oder klargestellt werden können, allerdings nur \nsoweit der konkrete zu ergänzende Zulassungsgrund innerhalb \nder Frist bereits dargelegt worden ist. Der Vortrag neuer, \nselbständiger Zulassungsgründe nach Ablauf der Frist - und \nseien es auch nur weitere als die bereits dargelegten Gründe \nfür ernstliche Zweifel - ist aber ausgeschlossen.\n\n11\n\nVgl. Eyermann-Happ, VwGO (11. Aufl., \n2000), § 124 a Rz. 19; Sodan/Ziekow-\nSeibert, VwGO, § 124 a Rz. 33.\n\n12\n\nHinzukommt vorliegend, dass die Ausführungen im Schriftsatz \nvom 7. Dezember 1999 sich auf den erstinstanzlich gestellten \nHauptantrag beziehen, während Gegenstand des Zulassungsantrags \nim Schreiben vom 9. November 1999 nur der vom \nVerwaltungsgericht ebenfalls abgewiesene Hilfsantrag gewesen \nist. Da mit den von den Klägern erstinstanzlich als Haupt- und \nHilfsantrag gestellten Anträgen rechtlich selbständige \nAnsprüche geltend gemacht worden sind, kann ein \nZulassungsantrag wirksam auf einen dieser Ansprüche beschränkt \nwerden. Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - die Klage \nsowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag abgewiesen, \nmuss der Kläger, will er gegen das Urteil in vollem Umfang \nvorgehen, in Bezug auf beide Abweisungsentscheidungen mit je \ngesonderter Begründung die Zulassung der Berufung \nbeantragen.\n\n13\n\nVgl. Sodan/Ziekow-Seibert, VwGO, § \n124 a Rz. 166.\n\n14\n\nBeantragt er bezüglich der Abweisung des Hauptantrages \nnicht innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO die \nZulassung der Berufung, sondern beschränkt einen \nZulassungsantrag inhaltlich auf Angriffe gegen die Abweisung \neines Hilfsantrages, erwächst das Urteil des \nVerwaltungsgerichts bezüglich der Abweisung des Hauptantrages \nin Rechtskraft. Aus diesem Grund ist ein Nachschieben von \nneuen Zulassungsgründen nach Ablauf der Darlegungsfrist \nunzulässig.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung \ndes Streitwerts ergeht gemäß den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. \n1 und 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-22/2-a-4919-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-22/2-a-4919-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302419","retrieved":"2026-07-09 03:28:17.958919+00:00"}}