{"status":"available","doknr":"OLD302424","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0322.11B1656.00AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-22","aktenzeichen":"11 B 1656/00.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\nDer Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seiner im Verfahren 11 D 139/00.AK erhobenen Klage \ngegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom \n25. Au-gust 2000. Das Vorhaben betrifft den Aus- und Neubau \neines Teiles der Bundesstraße 56 (B 56n). \n\n3\n\nDas Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen \n(Anlage zu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes i. d. F. \nvom 15. November 1993, BGBl. I S. 1878, berichtigt BGBl. 1995 I \nS. 13) als vordringlicher Bedarf dargestellt.\n\n4\n\nDer Planfeststellungsbeschluss wurde dem Antragsteller am \n5. Oktober 2000 zugestellt (vgl. jeweils S. 1 der Schriftsätze \nvom 31. Oktober 2000 und vom 17. November 2000, , Bl. 1 und 10 \nder Gerichtsakte 11 D 139/00.AK). Am 2. November 2000 hat der \nAntragsteller einen Antrag auf Regelung der Vollziehung \ngestellt mit der Ankündigung: \"Die Begründung erfolgt umgehend, \nspätestens innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung \nangegebenen Frist, mit besonderem Schriftsatz\". Mit weiterem \nSchriftsatz vom 17. November 2000, der einen Tag später bei \nGericht eingegangen ist, erfolgte die Begründung des \nAussetzungsantrages.\n\n5\n\nII.\nDer nach § 17 Abs. 6a Satz 1 FStrG statthafte Antrag ist \nunzulässig. Er ist nicht fristgerecht begründet worden und \ndamit einer Sachbescheidung nicht zugänglich.\n\n6\n\nGemäß § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG kann ein Antrag nach § 80 \nAbs. 5 VwGO nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des \nPlanfeststellungsbeschlusses gestellt und begründet werden. \nDiese Frist dient der beschleunigten Abwicklung der im \nAnschluss an eine Planfeststellung bei Gericht anhängig \nwerdenden Aussetzungsverfahren. Dem Antragsteller wird eine \nDarlegungslast auferlegt, die mit einer Ausschlussfrist \nverknüpft ist. Ohne diese Regelung hätte der Antragsteller die \nMöglichkeit, durch einen zögerlichen Vortrag seiner Einwände im \nAussetzungsverfahren den alsbaldigen Eintritt der \nEntscheidungsreife zu verhindern. Denn das Gebot, rechtliches \nGehör zu gewähren (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), \nverwehrt dem Gericht eine Entscheidungsfindung, solange sich \nder Antragsteller nicht zu dem entscheidungserheblichen \nSachverhalt äußern konnte. Um einen Aussetzungsantrag \nentscheidungsreif zu machen, der ohne Begründung gestellt \nworden ist, wäre dem Antragsteller deswegen zunächst jeweils \neine angemessene richterliche Äußerungsfrist einzuräumen. Erst \nnach dem Eingang einer Antragsbegründung wäre es wiederum \nmöglich, den übrigen Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör zu \ngewähren. Wenn dagegen - wie es § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG \nvorschreibt - der Aussetzungsantrag bereits innerhalb der \nAntragsfrist begründet werden muss, kann das Gericht spätestens \nnach Ablauf dieser Frist die Anhörung der anderen Beteiligten \nveranlassen, indem es diesen eine Äußerungsfrist setzt. Dem \nGericht, das sich regelmäßig zugleich von der Antragsgegnerin \ndie Verwaltungsvorgänge vorlegen lassen wird, ist es auf diese \nWeise außerdem möglich, sich binnen kurzer Frist gezielt mit \ndem entscheidungserheblichen Sachverhalt vertraut zu machen. \nDie dadurch bewirkte Entscheidungsreife ist Voraussetzung \ndafür, dass über den Aussetzungsantrag zügig befunden werden \nkann, was wiederum zur Planungs- und Investitionssicherheit für \nden Vorhabenträger beiträgt. Mit nur einem Monat ist die Frist \ndes § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG kurz bemessen. Sie ist aber unter \ndem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs dennoch angemessen.\n\n7\n\nVgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung \ndes § 20 Abs. 5 Satz 2 AEG: BVerwG, \nBeschluss vom 18. November 1996 - 11 VR \n2.96 -, Buchholz 442.09 § 20 AEG \nNr. 9.\n\n8\n\nDie einmonatige Frist des § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG endete im \nvorliegenden Fall mit Ablauf des 6. November 2000, da der \n5. November 2000 ein Sonntag war (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 \nund 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Denn der Planfeststellungsbeschluss \nist dem Antragsteller am 5. Oktober 2000 mit einer \nRechtsbehelfsbelehrung, die ordnungsgemäß auf die zu beachtende \nAntrags- und Begründungsfrist hinweist (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO), \nzugestellt worden.\n\n9\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist vom \nAntragsteller zwar rechtzeitig - nämlich am 2. November 2000 - \ngestellt worden. Der Antragsschriftsatz enthielt jedoch keine \nBegründung, sondern kündigte deren Nachreichung an. Die \nangekündigte Begründung ist dann am 18. November 2000 - also \nverspätet - beim beschließenden Gericht eingegangen.\n\n10\n\nDie beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann \nnicht gewährt werden. Der Antragsteller war an der Einhaltung \nder Begründungsfrist des § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG nicht ohne \nVerschulden gehindert (vgl. § 60 Abs. 1 VwGO). Er beruft sich \ninsoweit zunächst ohne Erfolg darauf, dass er \"vollauf mit der \nRübenernte beschäftigt\" gewesen sei. Abgesehen davon, dass der \nAntragsteller von einem Prozessbevollmächtigten vertreten ist \nund nicht glaubhaft gemacht wurde, warum gerade \nanwaltlicherseits die Frist nicht ohne Verschulden eingehalten \nwerden konnte, ist eine berufliche Belastung bzw. Überlastung \nohne besondere, hier nicht ersichtliche Umstände kein \nWiedereinsetzungsgrund.\n\n11\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 23. November \n1995 - V ZB 20/95 -, NJW 1996, 997 \n(998); BayVGH, Beschluss vom \n29. September 1997 - 8 ZS 97.2401 -, \nNJW 1998, 1507 f.\n\n12\n\nGleiches gilt in Bezug auf den Vortrag des Antragstellers im \nZusammenhang mit dem flurbereinigungsrechtlichen Eilverfahren \n9a B 15553/00.G. Dort ist der Antrag bereits mit Schriftsatz \nseines Prozessbevollmächtigten vom 12. Oktober 2000 gestellt \nund begründet worden, also weit vor Ablauf der hier in Rede \nstehenden Frist. Nach Ablauf der Frist des § 17 Abs. 6a Satz 2 \nFStrG im hiesigen Verfahren erfolgte in dem Verfahren vor dem \n9a. Senat mit weiterem Schriftsatz 14. November 2000 nur noch \nergänzender Vortrag.\n\n13\n\nSchließlich ist es mit Blick auf die beantragte \nWiedereinsetzung unerheblich, ob der Antragsteller annehmen \nkonnte, mit einer Förderung des Vorhabens könne wegen bis dahin \nfehlender Mittel nicht vor dem Jahr 2003 gerechnet werden. Der \nWortlaut des § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG ist eindeutig. Er knüpft \nzudem an die Regelung des Satzes 1 der Bestimmung an, die \nhinsichtlich des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung einer \nKlage nicht an den möglichen Zeitpunkt der Realisierung bzw. \nfinanziellen Realisierbarkeit des Vorhabens anknüpft, sondern \nan die Tatsache, dass für die Bundesfernstraße im \nFernstraßenausbaugesetz ein vordringlicher Bedarf festgestellt \nist. \n\n14\n\nEin Fall des § 17 Abs. 6a Satz 6 FStrG ist nicht gegeben. \nDie Veröffentlichungen in der Tagespresse über die (schnellere) \nFinanzierbarkeit des Vorhabens sind keine später eintretenden \nTatsachen im Sinne der vorgenannten Bestimmung, die die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage rechtfertigen \nkönnten. Die zeitnahe tatsächliche Realisierung der \nOrtsumgehung wegen bereit stehender Mittel ist nur eine weitere \nFolge des eigentlichen Grundes für den gesetzlich \nvorgeschriebenen Wegfall der aufschiebenden Wirkung, d. h. der \nFeststellung eines vordringlichen Bedarfs für die \nBundesfernstraße im Fernstraßenausbaugesetz. Mit der Bestimmung \ndes § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG wollte der Gesetzgeber dem Träger \ndes Vorhabens frühzeitige Planungssicherheit verschaffen.\n\n15\n\nBundesrats-Drucks. 756/92, S. 55 \ni.V.m. S. 51 f.; vgl. auch BVerwG, \nBeschluss vom 11. Januar 2000 - 11 VR \n4.99 -, NVwZ 2000, 553 (554), zur \ninhaltsgleichen Bestimmung des § 5 \nAbs. 2 Satz 2 VerkPBG.\n\n16\n\nEine solche Planungssicherheit ist erst gegeben, wenn - vor \nBestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses - entweder ein \nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht innerhalb \nder Frist des § 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG gestellt und begründet \nwurde oder aber in einem Aussetzungsverfahren abgelehnt worden \nist. Mit dieser Planungssicherheit kann das Vorhaben auch \ntatsächlich realisiert werden. Es können sodann insbesondere \nAusschreibungen erfolgen und die Planung technisch-konstruktiv \numgesetzt werden. \n\n17\n\nDie Frage der Finanzierung eines Straßenbauvorhabens ist \ndemgegenüber nicht Regelungsgegenstand eines \nPlanfeststellungsbeschlusses oder seiner Vollziehbarkeit. \nAllenfalls ein im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits \nabzusehender Ausschluss der Realisierung der Planung infolge \nfehlender Mittel\n\n18\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai \n1999 - 4 A 12.98 -, Buchholz 407.4 § 17 \nFStrG Nr. 154 -\n\n19\n\nkönnte zum Fehlen einer Planrechtfertigung führen. Hierfür ist \nallerdings weder etwas vorgetragen worden noch ersichtlich.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, \n162 Abs. 3 VwGO. \n\n21\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 \nAbs. 3 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-22/11-b-1656-00-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":12},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VerkPBG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-22/11-b-1656-00-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302424","retrieved":"2026-07-09 03:28:18.381520+00:00"}}