{"status":"available","doknr":"OLD302442","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0321.11B1894.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-21","aktenzeichen":"11 B 1894/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung des \nAntragstellers gegen den Gerichtskostenansatz für die zweite \nInstanz \nin Höhe von 145,00 DM ist unbegründet. \n\n3\n\nDie Kostenbeamtin der Geschäftsstelle hat die Gebühr \nzutreffend unter Berücksichtigung der Kostengrundentscheidung \ndes Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 2000 - 11 B 1894/00 - \nberechnet. Nach diesem Beschluss hat der Antragsteller die \nKosten des Verfahrens zur Hälfte zu tragen. Die Kostenbeamtin \nhat in ihrer Kostenrechnung vom 21. Dezember 2000 gemäß § 11 \nAbs. 1 GKG i. V. m. Nr. 2503 des Kostenverzeichnisses zum GKG \neinen Betrag in Höhe von 145,00 DM errechnet. Hierbei ist sie \nvon dem festgesetzten (Gesamt-)Streitwert von 8.000,00 DM \nausgegangen und hat die Hälfte der vom Antragsteller für das \nBeschwerdeverfahren zu tragenden Gerichtskosten auf der \nGrundlage eines Betrages von 4.000,00 DM berechnet.\n\n4\n\nDiese Berechnungsmethode der Kostenbeamtin begegnet keinen \nrechtlichen Bedenken. Zwar ist im Gesetz nicht konkret \ngeregelt, wie die Gerichtsgebühr bei einen Teilerfolg der \nBeschwerde zu berechnen ist. Aus der Bestimmung, dass Kosten \nnur hinsichtlich der erfolglosen Beschwerde erhoben werden \nkönnen, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass der \nGesamtstreitwert von 8.000,00 DM, der auch den erfolgreichen \nTeil der Beschwerde mit umfasst, für die Berechnung der Gebühr \nnicht als Ausgangspunkt zu Grunde gelegt werden kann. Mangels \neiner anderweitige sinnvollen Berechnungsmethode, ist der Wert \ndes erfolglosen Teils der Beschwerde zu schätzen. Hierfür \nbietet es sich an, auf die vom Senat vorgenommene \nKostenverteilung zurückzugreifen und den Wert des erfolglosen \nTeils der Beschwerde mit der Hälfte des Gesamtstreitwertes von \n8.000,00 DM anzunehmen.\nStändige Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts; vgl. etwa OVG \nNRW, Beschlüsse vom 19. September 2000 \n- 18 B 388/00 und 582/99 -, vom 14. \nJuli 2000 - 7 A 4632/98 -, vom 7. \nNovember 1997 - 10 E 431/97 -, vom 17. \nJuni 1996 - 11 B 85/96 -, und vom 9. \nFebruar 1987 - 21 B 348/86 -.\n\n5\n\nDieser Berechnungsmethode steht die durch Senatsbeschluss \nerfolgte Streitwertfestsetzung nicht entgegen. Eine Abweichung \nhiervon ermöglicht § 11 Abs. 2 Satz 1 GKG indem dort ausgeführt \nwird, dass sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstand \nrichten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine anderweitige \nBestimmung trifft insoweit Nr. 2503 des Kostenverzeichnisses \nzum GKG. Danach fällt eine Gerichtsgebühr nur an, \"soweit die \nBeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird\", also wenn und \nsoweit aus unzutreffenden Gründen Beschwerde eingelegt worden \nist.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. \nFebruar 1987 - 21 B 348/86 -.\n \nDas Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten \nwerden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG). \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-21/11-b-1894-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-21/11-b-1894-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302442","retrieved":"2026-07-09 03:28:19.938572+00:00"}}