{"status":"available","doknr":"OLD302465","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0319.8B1897.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-19","aktenzeichen":"8 B 1897/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2000 wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird - in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für \nbeide Instanzen auf je 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Beschwerde \nist aus keinem der vorgetragenen Gesichtspunkte \ngerechtfertigt.\n\n3\n\n1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht \nhat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 \nVwGO) im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Ausführungen in der \nAntragsschrift rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des Entscheidungsergebnisses, auf das es \nmaßgeblich ankommt.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 1999 \n- 8 B 415/99 -, m.w.N.; Beschluss vom 9. November \n1999 - 8 B 397/99 -.\n\n5\n\na) Der Senat lässt offen, ob der Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes unzulässig ist, weil ein - wie \nhier - auf die Durchsetzung von Verfahrensbeteiligungsrechten \ngerichteter Rechtsbehelf gemäß § 44 a VwGO nur gleichzeitig \nmit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen \ngeltend gemacht werden kann.\n\n6\n\nVgl. zur Ablehnung von Akteneinsicht im \nVerwaltungsverfahren BVerwG, Urteil vom 12. April \n1978 - 8 C 7.77 -, NJW 1979, 177; ferner zur \nVersagung rechtlichen Gehörs oder Nichterteilung \neiner Information Schmidt-De Caluwe, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, § 44 a Rn. 139 und 148 \nm.w.N.\n\n7\n\nJedenfalls ist der Antrag unbegründet, weil die \nAntragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \nhaben.\n\n8\n\nb) Ein Anordnungsanspruch für die Durchsetzung des \nursprünglichen Antragsbegehrens besteht nicht. Dieses Begehren \nist in der Hauptsache erledigt, nachdem der Antragsgegner dem \nBundesministerium für Umwelt-, Naturschutz- und \nReaktorsicherheit - BUNR - bereits unter dem 15. Dezember 2000 \ndas betreffende Gebiet als FFH-Gebietsvorschlag Nr. DE-... \n\"S. bei E. \" gemeldet hat. Die begehrte \n- vorläufige - Unterlassung dieser Meldung bis zum Abschluss \neines \"ordnungsgemäßen Beteiligungsverfahrens\" (Antrag zu 3.) \nsowie die ebenfalls beantragte Akteneinsicht und \nFristverlängerung zur abschließenden Stellungnahme (Anträge zu \n1. und 2.) mit dem Ziel der Verfahrensbeteiligung sind nicht \nmehr zu erreichen.\n\n9\n\nc) Unabhängig von Vorstehendem hat der Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde auch dann keinen Erfolg, wenn dem \nAntragsvorbringen sinngemäß - eine ausdrückliche Umstellung \nder Anträge ist trotz gerichtlichen Hinweises vom 6. Februar \n2001 nicht erfolgt - eine Antragsänderung entnommen werden \nkönnte. Auch ein etwa noch mögliches Begehren, dem \nAntragsgegner aufzugeben, den Meldevorschlag des bezeichneten \nGebiets vorläufig gegenüber dem BUNR zu widerrufen, was nach \nden Verfahrensvorschriften nicht von vornherein ausgeschlossen \nscheint,\n\n10\n\nvgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 6. April 2000 \n- 7 B 7/00 -, NuR 2000, 396; VG Oldenburg, \nBeschluss vom 20. Januar 2000 - 1 B 4195/99-, NuR \n2000, 295 (296),\n\n11\n\nhat keinen Erfolg. Denn auch für die damit erstrebte \nRegelungsanordnung ist kein Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht.\n\n12\n\nDie Antragsteller haben einen Anspruch auf weiter gehende \nals die ihnen eingeräumten Beteiligungsrechte nicht dargetan. \nDass weder das Umweltinformationsgesetz noch das \nDatenschutzgesetz NRW oder das Verwaltungsverfahrensgesetz NRW \nhierfür eine Rechtsgrundlage bieten, hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (Beschlussabdruck \nS. 8 f). Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen \nverwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Darüber hinaus ist auch \nnicht erkennbar, dass zur Wahrung der Grundrechte betroffener \nEigentümer oder Nutzungsberechtigter in diesem Stadium des \nVerfahrens weiter gehende Beteiligungsrechte, wie sie die \nAntragsteller beanspruchen, einzuräumen wären. Der \nAntragsgegner ist seiner gesetzlichen Verpflichtung auf \nAnhörung der Betroffenen aus § 48 b Abs. 2 Satz 1 LG NRW \numfassend nachgekommen. Denn er hat über die bloße Anhörung \nhinaus durch öffentliche Auslegung während eines Monats \nEinsicht in die für die Meldung der Gebietsvorschläge durch \ndie Länder maßgeblichen Unterlagen, nämlich die der EU-\nKommission vorzulegenden Standarddatenträger, Gebiets- und \nDetailkarten (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 6 FFH-Richtlinie) \ngewährt. Damit ist auch einem in Erwägung zu ziehenden \nverfassungsrechtlichen Anspruch auf Anhörung beteiligter \nGrundrechtsträger \n\n13\n\nvgl. dazu etwa: BVerfG, Beschluss vom \n13. November 1979 - 1 BvR 1022/78-; BVerfGE 52, \n380 (389f) m.w.N.,\n\n14\n\nin dieser Phase des Verfahrens Genüge getan.\n\n15\n\nSo zum Umfang der Beteiligungsrechte im \nErgebnis auch: Kolodziejcok, \"Natura 2000\" und die \nGewährung des rechtlichen Gehörs für die \nbetroffenen privaten Grundeigentümer und -besitzer, \nin: NuR 2000, S. 674 ff. (678); vgl. auch Apfelbacher, \nAdenauer, Iven, \"Das zweite Gesetz zur Änderung \ndes Bundesnaturschutzgesetzes\", in: NuR 1999, \nS. 63 (65).\n\n16\n\nEffektiver Rechtsschutz gegen die Eintragung des Gebiets in \ndie EU-Gemeinschaftsliste und die anschließende \nUnterschutzstellung ist den Antragstellern damit nicht \nverwehrt. Auf die verschiedenen Möglichkeiten, Rechtsschutz \ngegen die Ausweisung des FFH-Gebiets und deren notwendige \nUmsetzung durch nationale Unterschutzstellung (Art. 4 Abs. 4 \nFFH-Richtlinie) ggf. im Wege der Inzidentprüfung zu erlangen, \nhat das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen \n(vgl. Beschlussabdruck S. 6 f.), worauf verwiesen wird (§ 122 \nAbs. 3 Satz 2 VwGO). Im Rahmen dieses Rechtsschutzes kommt \nauch eine Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof \ngemäß Art. 234 EGV in Betracht.\n\n17\n\nVgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom \n24. März 2000 - 3 M 439/00 -, NuR 2000, 298 \n(299);vom 12. Juli 2000 - 3 N 1605/00 -, NuR 2000, \n711 (712).\n\n18\n\nGegen weitergehende Beteiligungsrechte im derzeitigen \nVerfahrensstadium spricht auch, dass der zügige Aufbau des \n\"kohärenten Netzes Natura 2000\" durch Meldung der FFH-\nGebietsvorschläge verbindlichem Gemeinschaftsrecht entspricht, \ndessen Umsetzung Bundesnaturschutzgesetz und \nLandschaftsgesetz NRW in der derzeit gültigen Fassung dienen. \nAngesichts der Vielzahl der durch die Gebietsmeldung \npotentiell betroffenen Grundstückseigentümer bzw. \nNutzungsberechtigten wäre auch bei rechtzeitiger Einleitung \ndes Meldeverfahrens (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 5 FFH-Richtlinie) \nmit erheblichen Verzögerungen zu rechnen, die mit Blick auf \nden Stellenwert, der dem Schutz von Natur und Umwelt von \nVerfassung wegen beigemessen wird (vgl. Art. 29 a LVerf NRW, \nArt. 20 a GG), nicht vertretbar sind, wenn - wie von den \nAntragstellern angestrebt - in dieser Phase des Verfahrens \numfassende Beteiligungsrechte wie in einem förmlichen \nVerwaltungsverfahren einzuräumen wären.\n\n19\n\nvgl. auch: VG Gießen, Beschluss vom 2. Mai \n2000, -1 G 804/00-, NuR 2000, 712 f.\n\n20\n\n2. Die geltend gemachten tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \nbestehen aus entsprechenden Gründen nicht. Die Antragsschrift \nlegt nicht dar, welche konkret entscheidungserheblichen \ntatsächlichen oder rechtlichen Fragen nur unter besonderen \nSchwierigkeiten, die das Eilverfahren betreffen,\n\n21\n\nvgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 14. April \n997 -11 B 484/97-, NVwZ 1997, 1004; \nKopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., Rdnr. 15 zu § 146 \nm.w.N.,\n\n22\n\nzu lösen sind. Die Besonderheiten des Ineinandergreifens von \nGemeinschaftsrecht und nationalem Naturschutzrecht weisen im \nRahmen des Eilverfahrens keine solchen Schwierigkeiten auf. \nDie Frage, ob bei der Gebietsauswahl auf nationaler Ebene eine \nAbwägung zuzulassen ist, ist nicht entscheidungserheblich, \nweil es für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem \nZiel, weitergehende Beteiligungsrechte in dieser Phase des \nVerfahrens durchzusetzen, auf die materiellen Auswahlkriterien \nnach EU-Gemeinschaftsrecht nicht ankommt.\n\n23\n\n3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist \nebenfalls nicht dargetan (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO). Sämtliche von den Antragstellern als klärungsbedürftig \naufgeworfenen Fragen betreffen die Rechtmäßigkeit des \nAuswahlverfahrens nach EU-Gemeinschaftsrecht und stellen sich \n- wie dargelegt - im hier anhängigen vorläufigen \nRechtsschutzverfahren nicht. \n\n24\n\n4. Auch die Verfahrensrüge (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) bleibt erfolglos. Es ist nicht dargetan, dass die \nangefochtene Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß \nberuhen kann, denn aus der maßgeblichen Sicht des \nVerwaltungsgerichts kommt es auf die Richtigkeit der \nnaturschutzfachlichen Bewertung des Gebiets nicht an.\n\n25\n\n5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 \nAbs. 3 GKG, wobei der Senat entsprechend Nr. I 7. Satz 2 des \nStreitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 1996 \n(NVwZ 1996, S. 563) mit Blick auf die hier begehrte - \nvorläufige - Vorwegnahme von einer Kürzung des \nRegelstreitwerts abgesehen hat. Da das Antragsbegehren keine \nunterschiedlichen Streitgegenstände beinhaltet, sondern \neinheitlich auf Gewährung der benannten Beteiligungsrechte \ngerichtet ist, ist der Auffangwert in einfacher Höhe zugrunde \nzu legen.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302465","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-19/8-b-1897-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302465","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302465","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-19/8-b-1897-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302465","retrieved":"2026-07-09 03:28:21.900981+00:00"}}