{"status":"available","doknr":"OLD302464","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0319.2A2459.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-19","aktenzeichen":"2 A 2459/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Den Klägern, die die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die \nGewährung von Prozesskostenhilfe erfüllen, wird gemäß den §§ 114, 119 Abs. 1 \nSatz 2, 121 ZPO für das von der Beklagten geführte Verfahren auf Zulassung der \nBerufung seit dem 9. August 2000 Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von \nRatenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. , W. , bewilligt.\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten der Beklagten \nabgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat \nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDie von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel \nan der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. \nDie Antragsbegründung lässt eine substantiierte \nAuseinandersetzung mit allen tragenden Erwägungen des Senates \nin seinem Beschluss vom 18. Mai 1999 im zugehörigen \nEilverfahren 2 B 153/99, auf die sich das Verwaltungsgericht \nzur Begründung seiner Entscheidung bezogen hat, nicht \nerkennen, und zwar auch dann, wenn - wie von den Beklagten \nnachvollziehbar vorgetragen - beide Zustimmungsanfragen \nzusammen betrachtet werden. Der Senat ist in diesem Beschluss \nvon der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rücknahmebescheides \nder Beklagten vom 7. April 1998 ausgegangen, weil das \nBundesverwaltungsamt zum einen nicht berücksichtigt habe, dass \ndie von ihm ersichtlich zugrundegelegten Maßstäbe für die \nErteilung des Aufnahmebescheides vom 14. Dezember 1995 und die \nRücknahmeentscheidung unterschiedlich seien, weil dem \nAufnahmebescheid nur die zweite Zustimmungsanfrage von 1994 \nzugrunde gelegen habe, die auf andere Maßstäbe abgestellt \nhabe. Zum anderen seien die Erklärungen der Klägerin zu 1) zu \nihrem Sprachgebrauch nicht so eindeutig wie vom \nBundesverwaltungsamt angenommen.\n\n4\n\nAuch wenn berücksichtigt wird, dass die letzte \nZustimmungsanfrage ausdrücklich als \"Zweite Übersendung nach \nDurchführung der erforderlichen Ermittlungen\" bezeichnet war \nund deshalb die erste Zustimmungsanfrage lediglich ergänzte, \nhat das Bundesverwaltungsamt bei seiner Ermessenserwägung \nmehrere wesentliche Punkte nicht berücksichtigt und ist von \nunzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen.\n\n5\n\nDas Bundesverwaltungsamt geht in den angefochtenen \nBescheiden im Rahmen seiner Ermessensentscheidung davon aus, \ndass die unzutreffenden Angaben zur deutschen Sprache und zur \nPflege des deutschen Volkstums in der Familie zu einer \nrechtsfehlerhaften Entscheidung in Form der Erteilung des \nAufnahmebescheides geführt hätten. Diese Annahme war für das \nBundesverwaltungsamt auch letztlich erheblich für die \nRücknahmeentscheidung, weil es damit der Klägerin zu 1) den \nVertrauensschutz hinsichtlich des Bestandes des \nAufnahmebescheides absprach.\n\n6\n\nDass unzutreffende Angaben der Klägerin zu 1) zur deutschen \nSprache und zur Pflege des deutschen Volkstums zu einer \nfehlerhaften Erteilung des Aufnahmebescheides geführt haben, \nkann jedoch nicht festgestellt werden. Denn dem sich aus den \nvorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergebenden \nAblauf des Verfahrens ist zu entnehmen, dass das \nBundesverwaltungsamt bei der Entscheidung über die Erteilung \ndes Aufnahmebescheides nicht nur auf die Sprachkenntnisse der \nKlägerin zu 1) abgestellt, sondern (auch) andere \nGesichtspunkte berücksichtigt hat, wobei die zweite \nZustimmungsanfrage zudem nicht erkennen lässt, dass nunmehr \n- 1994 - nach dem Inkrafttreten des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 BVFG festzustellen waren. Die unveränderte Form der \nZustimmungsanfrage spricht vielmehr dafür, dass unverändert \nnach dem bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Recht geprüft \nwurde, unter dessen Geltung der Erklärung zum deutschen \nVolkstum etwa bei Beantragung des Inlandspasses wesentliche \nBedeutung zukam. Auch wenn die Zustimmungsanfragen der \nBeklagten vom 13. August 1992 und 5. Juli 1994, wie von der \nBeklagten nachvollziehbar vorgetragen, zusammen bewertet \nwerden, lassen diese erkennen, dass der Aufnahmebescheid \naufgrund mehrerer als gegeben angesehener Umstände erteilt \nwerden sollte. Danach sollte die deutsche Volkszugehörigkeit \nder Klägerin zu 1) \"nachgewiesen\" sein durch amtlich \nbeglaubigte Ausfertigungen ihrer Geburts- und Heiratsurkunde \nsowie der Kopie ihres sowjetischen Inlandspasses. Sonstige \nIndizien stellten dar die evangelische Religionszugehörigkeit \nund die deutsche Erziehung, die aus \"Deutsch als \nMuttersprache\" abgeleitet wurde. Schließlich sah das \nBundesverwaltungsamt die Kommandanturüberwachung der Mutter \nund der Großeltern der Klägerin zu 1) sowie die Zugehörigkeit \nihrer Großeltern zur Trudarmee als glaubhaft gemachte \nerlittene Nachteile wegen des Deutschtums an. Nachdem die von \nder Freien und Hansestadt H. geltend gemachten Bedenken \nhinsichtlich des vorgelegten Inlandspasses aus dem Jahre 1991, \nder den Anschein erwecke, die deutsche Volkszugehörigkeit sei \nerst zum Zwecke der Ausreise und nicht bereits bei Ausstellung \ndes ersten Inlandspasses 1985/86 gewählt worden, im Wege der \nNachermittlung durch die Vorlage einer beglaubigten Fotokopie \nder Forma Nr. 1 aus dem Jahre 1986 ausgeräumt worden waren, \nwurde die zweite Zustimmungsanfrage im Wesentlichen auf \ndieselben Gründe gestützt wie die erste, nämlich auf die \nMitgliedschaft in \"einer für deutsche typischen \nReligionsgemeinschaft\", den Umstand, dass beide Elternteile \nmit deutscher Nationalität in der Geburtsurkunde eingetragen \nwaren sowie auf die Zugehörigkeit der Großeltern der Klägerin \nzu 1) zur Trudarmee und das Unterfallen unter die Kommandantur \nbis 1956.\n\n7\n\nDas Merkmal der deutschen Sprache war danach nicht das für \ndie Erteilung des Aufnahmebescheides allein entscheidende \nKriterium. Es kam nur als Beleg für die vom \nBundesverwaltungsamt angenommene deutsche Erziehung der \nKlägerin zu 1) durch die Erwähnung \"Deutsch als Muttersprache\" \nzum Ausdruck. Unklar bleibt zudem, inwiefern die Neuregelung \ndes § 6 BVFG durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zu einer \nÄnderung der an die Aufnahmebewerber zu stellenden \nAnforderungen im laufenden Verfahren führte.\n\n8\n\nDas Bundesverwaltungsamt hätte daher im Rahmen seiner \nErmessensentscheidung berücksichtigen müssen, dass der \nAufnahmebescheid jedenfalls auch aufgrund anderer und \nmöglicherweise großzügiger Maßstäbe erteilt wurde als nunmehr \nder Ermessensabwägung in der Rücknahmeentscheidung zugrunde \nliegen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin zu 1) nach \nErteilung des Aufnahmebescheides unter Ausnutzung der ihr \ndadurch eröffneten Möglichkeit der Ausreise ihre gesamte \nExistenz in Kasachstan aufgegeben hat, um nach Deutschland \nüberzusiedeln. Es kann nicht Zweck des Aufnahmeverfahrens \nsein, den Aufnahmebewerbern zunächst unter Anwendung relativ \ngroßzügiger Maßstäbe und ohne vertiefte Ermittlungen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen, sie dadurch zu einer \neinschneidenden und nicht ohne weiteres zu revidierenden \nÄnderung ihrer gesamten Lebensführung zu veranlassen, um dann \nden Aufnahmebescheid unter Anlegung strengerer Maßstäbe zu \nüberprüfen bzw. zurückzunehmen.\n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen, Urteil vom \n21. Februar 1997 - 2 A 45/95 -.\n\n10\n\nDie Beklagte hat in der Antragsschrift auch nicht \ndargelegt, dass sie ihre Ermessenserwägungen inzwischen \nergänzt hat. Eine Begründung dafür, warum sie eine Rücknahme \ndes Aufnahmebescheides auch unter der Voraussetzung für \nermessensgerecht hält, dass die Angaben der Klägerin zu 1) zur \nVermittlung des Bestätigungsmerkmals Sprache im Sinne des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht allein maßgeblich für die \nErteilung des Aufnahmebescheides waren, ist weder im \nWiderspruchsbescheid vom 2. Februar 2000 noch in der \nAntragsschrift enthalten. Der Hinweis im Widerspruchsbescheid, \ndass solche Angaben im Antragsvordruck gefordert werden, \nerfüllt die Anforderungen an die gebotene Ermessensabwägung \noffensichtlich nicht.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 14 Abs. 3 und 1, \n13 Abs. 1 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 \nVwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-19/2-a-2459-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-19/2-a-2459-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302464","retrieved":"2026-07-09 03:28:21.818381+00:00"}}