{"status":"available","doknr":"OLD302478","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0316.7A1072.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-16","aktenzeichen":"7 A 1072/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster, zweiter und dritter Instanz \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A. \nStraße 1021 a in K. (Gemarkung L. , Flur 21, Flurstück \n11/9), das mit seiner gut 22 m breiten Nordseite an die \nA. Straße, mit seiner Südseite an den parallel zur \nA. Straße verlaufenden F. weg angrenzt. Die \nKlägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines \nWohnhauses und eines Bürohauses auf dem im Eigentum der \nBeigeladenen stehenden, östlich an das Grundstück der Klägerin \nangrenzenden Grundstück F. weg 12. \n\n3\n\nDie A. Straße ist eine (in Ost-West-Richtung \nverlaufende) vierspurig, teils mit begrüntem Mittelstreifen \nausgebaute Hauptausfallstraße K. . In Südrichtung zweigen \nvon der A. Straße etwa 150 m östlich des Grundstücks der \nBeigeladenen der R. weg, weitere 210 m östlich die \nB. Allee ab. Die B. Allee führt zunächst schräg in \nsüdwestlicher Richtung von der A. Straße weg, bevor sie \nparallel zu ihr und zum F. weg in westlicher Richtung \nweiter verläuft. B. Allee und A. Straße werden durch \nmehrere in etwa von Nord nach Süd verlaufende Straßen \nverbunden, so - neben dem R. weg - etwa 220 m westlich des \nGrundstücks der Klägerin durch den M. weg; zwischen M. weg \nund Grundstück der Klägerin münden ferner über fußläufige \nAnbindungen der A. weg und der K. weg in die \nA. Straße. \n\n4\n\nMit Urteil vom 29. September 1999 hat der Senat im Verfahren \ngleichen Rubrums zum Aktenzeichen 7 A 1071/96 das klägerische \nGrundstück dem Bebauungszusammenhang zugeordnet, der sich \nentlang der Südseite der A. Straße in ihrem Abschnitt \nzwischen R. weg und M. weg erstreckt. Die Eigenart der \nnäheren Umgebung dieses Bereichs hat er als allgemeines \nWohngebiet qualifiziert. Die Beschwerden des Beklagten und der \nBeigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision wies das \nBundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 \nB 1.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197 zurück. \n\n5\n\nAm 10. September 1996 beschloss der Rat der Stadt K. die \nAufstellung eines Bebauungsplans für das auch das Grundstück \nder Klägerin umfassende Straßenkarree, das gebildet wird durch \ndie A. Straße im Norden, den K. weg im Westen, \nden F. weg im Süden und den R. weg im Osten. Der \nspäter überarbeitete Bebauungsplanentwurf (im Folgenden wird \nder Bebauungsplanentwurf auch als Bebauungsplan bezeichnet) \nsieht nunmehr für das Straßengeviert ein gegliedertes \nMischgebiet vor. Der nördliche, zur A. Straße gelegene, \nüberwiegend rund 27 m tiefe Bereich ist einem \"MI 1\" - Gebiet, \nder südliche, zum F. weg gelegene, überwiegend etwa 20 \nm tiefe Bereich ist einem \"MI 2\" - Gebiet zugeordnet. In beiden \nGebieten sind nach den textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans nicht zulässig Gartenbaubetriebe, Tankstellen \nund Vergnügungsstätten, im \"MI 2\" - Gebiet sind darüber hinaus \nEinzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe \ndes Beherbungsgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe unzulässig. \nIm \"MI 1\" - Bereich ist Wohnen erst ab dem 2. Obergeschoss \nzulässig. Im \"MI 2\" - Bereich sind Wohngebäude allgemein, \nGeschäfts- und Bürogebäude sowie Anlagen für kirchliche, \nkulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nur \nausnahmsweise zulässig. Für den nördlichen Bebauungsplanbereich \n(MI 1) ist eine Grundflächenzahl von 0,6, eine \nGeschossflächenzahl von 1,2, die Höchstgrenze der Zahl \nzulässiger Vollgeschosse mit 4, die maximale Gebäudehöhe mit 77 \nm über NN bestimmt, für den südlichen Bereich (MI 2) eine \nGrundflächenzahl von 0,4, eine Geschossflächenzahl von 0,8, die \nHöchstgrenze zulässiger Vollgeschosse mit 2 und die maximale \nGebäudehöhe mit 72,80 m über NN festgesetzt. Der Bebauungsplan \nbenennt Anforderungen passiven Schallschutzes für \ngekennzeichnete Lärmpegelbereiche. Der Bebauungsplan fordert \ndie Unterbringung von Stellplätzen in Tiefgaragen, lässt jedoch \nim \"MI 2\" - Bereich oberirdische Stellplätze und Garagen \nausnahmsweise zu. Zufahrten zu ganz oder teilweise gewerblichen \nAnlagen und Freiflächen dürfen nur über die A. Straße \nerfolgen, während vom F. weg nur dem Wohnen dienende \nZufahrten zu baulichen Anlagen und Freiflächen erfolgen dürfen. \nEin nahezu lückenloser Streifen einer Fläche mit in den \ntextlichen Festsetzungen näher geregelten Bindungen für \nBepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern \numschließt entlang der das Straßengeviert begrenzenden Straßen \nden durch eine Baugrenze umfassten Bereich überbaubarer \nGrundstücksflächen; über diesen Streifen hinweg dürfen nach \nMaßgabe der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans \nZufahrten geführt werden. \n\n6\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden \nVerlauf: Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans vom \n10. September 1996 wurde am 23. September 1996 öffentlich \nbekannt gemacht. Nach Überarbeitung des Planentwurfs beschloss \nder Stadtentwicklungsausschuss am 9. Juni 1998, die vorgezogene \nBürgerbeteiligung durchzuführen. Das städtebauliche \nPlanungskonzept wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am \n13. Juli 1998 in der Zeit vom 21. Juli bis 27. Juli 1998 \nöffentlich ausgelegt. Eine Vielzahl von Bürgern erhob Bedenken \nund Anregungen, so auch die Klägerin durch ihre \nProzessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27. Juli 1998. Die \nVerwaltung erarbeitete eine Umwelterheblichkeitsprüfung und \neine Umweltverträglichkeitsuntersuchung, eine schalltechnische \nStellungnahme und erfasste den Baumbestand. 1999 wurden die \nTräger öffentlicher Belange beteiligt. Der \nStadtentwicklungsausschuss der Stadt K. beschloss sodann am \n16. März 2000, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. \nNach Bekanntmachung am 22. Mai 2000 wurde der \nBebauungsplanentwurf in der Zeit vom 30. Mai bis 30. Juni 2000 \nöffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden \nerneut beteiligt. Bürger erhoben erneut Bedenken und \nAnregungen, so auch für die Klägerin deren \nProzessbevollmächtigte mit Schreiben vom 16. Juni 2000. Am \n16. November 2000 beschloss der Rat der Stadt K. den \nBebauungsplan mit seiner Begründung als Satzung. Er beschloss \nferner die 114. Änderung des Flächennutzungsplans. Die \nBezirksregierung genehmigte die Flächennutzungsplanänderung \nam 23. Februar 2001. Im Hinblick auf die bis vor kurzem noch \nausstehende Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung hat die \nStadt von der Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 60450/04 \nbislang abgesehen; sie ist für den 26. März 2001 vorgesehen. \n\n7\n\nEtwa mittig auf dem gut 45 m tiefen Grundstück der Klägerin \nsteht ihr eingeschossiges Wohnhaus, das zur westlichen \nNachbargrenze einen Abstand von zumindest 2,62 m, zur östlichen \nSeite einen Abstand von etwa 3 m wahrt. Auf dem westlich des \nGrundstücks der Klägerin gelegenen Nachbargrundstück steht ein \nca. 29 m tiefer, gut 25 m breiter und etwa 7 m hoher Bürobau. \nDie Baugenehmigung für dieses Gebäude ist mit dem bereits \nerwähnten rechtskräftigem Urteil des Senats vom 29. September \n1999 - 7 A 1071/96 - auf die von der Klägerin erhobene Klage \naufgehoben worden. Von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche \nauf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Baukörper und \nseine Nutzung sind derzeit beim Verwaltungsgericht Köln \nanhängig.\n\n8\n\nFür das östlich an das Grundstück der Klägerin angrenzende \nGrundstück Parzelle 11/10 (F. weg 12 in K. ) \nbeantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 16. August \n1994 die Erteilung der im vorliegenden Verfahren streitigen \nBaugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen \nBürogebäudes mit Staffelgeschoss und eines zweigeschossigen \nWohnhauses mit drei Wohneinheiten, die durch eine gemeinsame \nTiefgarage verbunden werden sollen. Das Bürohaus soll 16 m tief \nund 14 m breit werden, das Wohnhaus 12 m tief und gut 14 m \nbreit. Die unterirdisch miteinander verbundenen Baukörper \nwahren voneinander einen Abstand von 8,44 m, zur Grenze des \nGrundstücks der Klägerin einen Abstand von mindestens 3 m. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 11. Mai 1995 erteilte der Beklagte die \nBaugenehmigung antragsgemäß.\n\n10\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung \nmit Widerspruchsbescheid vom 28. September 1995 als unbegründet \nzurück.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 6. Oktober 1995 Klage erhoben.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom \n11. Mai 1995 und den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung vom 28. September \n1995 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten. \nDas Vorhaben der Beigeladenen stelle sich der Klägerin \ngegenüber nicht als rücksichtslos dar, füge sich vielmehr in \ndie Bebauung der näheren Umgebung ein; die \nbauordnungsrechtlichen Abstandmaße seien gewährleistet. Den \nFestsetzungen des Fluchtlinienplans komme keine \nnachbarschützende Wirkung zu. Die geringfügige Überschreitung \nder Bauflucht sei städtebaulich unproblematisch. Zum \nF. weg bestehe keine faktische Baufluchtlinie. \n\n17\n\nDie Beigeladene hat ausgeführt, ihr Vorhaben entspreche \nunter Berücksichtigung der Bebauung auf dem westlich an das \nGrundstück der Klägerin angrenzenden Grundstück seiner Art nach \nder Eigenart der näheren Umgebung.\n\n18\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe \nder Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat \ndas Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \n\n19\n\nBeklagter und Beigeladene haben Berufung eingelegt.\n\n20\n\nDas den Berufungen stattgebende Urteil des Senats vom 9. Mai \n1997 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom \n16. April 1998 - 4 B 143.97 - aufgehoben und die Sache an das \nOberverwaltungsgericht zurückverwiesen. \n\n21\n\nDer Beklagte tritt der Ansicht der Klägerin, der \nBebauungsplan Nr. 60450/04 leide an formellen und materiellen \nMängeln, im Einzelnen entgegen. Die Bebauungsplanung sei \nstädtebaulich motiviert und nicht durch etwaig zu befürchtende \nSchadensersatzansprüche der Beigeladenen. Zum vom Rat der Stadt \nK. berücksichtigten Abwägungsmaterial führt der Beklagte \nergänzend aus, dass für die schalltechnische Untersuchung ein \nProgramm verwendet worden sei, das Schallreflexionen der durch \nden Bebauungsplan ermöglichten Bebauung in die Berechnung zu \nerwartender Lärmbelastung einstelle. Auch ohne Bebauungsplanung \nsei eine Bebauung des Straßengevierts in dem nunmehr auch nach \nMaßgabe der Bebauungsplanfestsetzungen zulässigen Ausmaß \nmöglich, denn die vorhandenen Gebäude einschließlich des \nGeschäftsgebäudes A. Straße 1021/1023 gäben den Rahmen \nfür ein solches Nutzungsmaß vor. Der Beklagte bezieht sich im \nÜbrigen auf sein Vorbringen im Verfahren 7 A 1071/96.\n\n22\n\nDie Beigeladene führt ergänzend aus: Die Klägerin habe ihre \nAbwehrrechte verwirkt, habe sie doch in einem Gespräch mit dem \nEhemann der früheren Beigeladenen erklärt, nicht dieser, \nsondern sie selbst werde das Grundstück gewerblich nutzen. Auf \ndie rechtliche Qualifizierung der Umgebungsbebauung komme es im \nHinblick auf die Bebauungsplanung der Stadt K. nicht an. Die \nkünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans erkenne sie für sich \nund ihre Rechtsnachfolger an. Auch die Beigeladene tritt der \nAnsicht der Klägerin, der Bebauungsplan leide an \ndurchgreifenden Mängeln, im Einzelnen entgegen. Sie bestreitet \nausdrücklich, dass ihr Bürogebäude A. Straße 1021/1023 \neinen hohen Anteil an Besucherverkehr auslöse. Weder auf den \nvon der Klägerin behaupteten, aber nicht gegebenen Verstoß \ngegen die aus § 1 Abs. 3 BauGB folgenden Voraussetzungen einer \nBauleitplanung noch auf die von der Klägerin hinsichtlich \neinzelner Bebauungsplanfestsetzungen aufgeworfenen Einzelfragen \nkomme es entscheidungserheblich an; Rechte der Klägerin stünden \ninsoweit nicht in Rede. Dessen ungeachtet werde der \nUmgebungsbereich auch durch das auf dem westlich an das \nGrundstück der Klägerin angrenzenden Grundstück errichtete \nBürogebäude geprägt, mit dessen Beseitigung nicht zu rechnen \nsei. Komme es auf die Frage entscheidungserheblich an, ob das \nGebäude auf das Beseitigungsverlangen der Klägerin abgebrochen \nwerden müsse, sei das Verfahren auszusetzen, bis rechtskräftig \nentschieden sei, ob der Beklagte zu entsprechendem \nordnungsbehördlichen Einschreiten verpflichtet sei. Ihr, der \nBeigeladenen, Vorhaben sei nicht rücksichtslos. \n\n23\n\nDer Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n27\n\nSie führt ergänzend aus, sie habe ihre Abwehrrechte nicht \nverwirkt. Sie habe bei allen Verhandlungen stets betont, dass \nihr in erster Linie daran gelegen sei, weiterhin in ihrem \nElternhaus wohnen zu können. Je nach langfristiger Entwicklung \ndes Umgebungsbereichs sei ihr natürlich auch die Werterhaltung \nihres Grundstücks bedeutsam. Die nähere Umgebung entspreche \neinem Wohngebiet, in dem das Bürogebäude unzulässig sei. Die \nBaugenehmigung verletze daher ihren Anspruch auf Einhaltung der \nGebietsart. Darüber hinaus sei das Vorhaben ihr gegenüber wegen \nder von Büronutzung typischerweise ausgehenden Belästigungen, \naber auch wegen der Anordnung der Baumaßnahmen auf dem \nGrundstück der Beigeladenen rücksichtslos. Das Gebäude \nA. Straße 1021/1023 stelle einen Fremdkörper dar, der \nkeine die Umgebungsbebauung prägende Wirkung besitze. \n\n28\n\nDie angefochtene Genehmigung sei ferner nicht nach Maßgabe \nder Festsetzungen des als Satzung beschlossenen \nBebauungsplanentwurfs rechtmäßig, denn der Bebauungsplanentwurf \nleide an Mängeln, welche die zukünftige Wirksamkeit des \nBebauungsplans ausschlössen.\n\n29\n\nDer Bebauungsplan sei städtebaulich nicht gerechtfertigt. Es \nbestehe kein Bedarf für die Festsetzung eines Mischgebiets, da \ndie Eigentümer der im Plangebiet vorhandenen Wohngrundstücke \ndie bestehenden Verhältnisse, die einem intaktem allgemeinen \nWohngebiet entsprächen, beibehalten wollten. Die \nBebauungsplanbegründung erwecke den Eindruck, als werde mit dem \nBebauungsplan das Anliegen verfolgt, eine heterogene und \nindifferente Nutzungs- und Baustruktur zu steuern, obwohl mit \nder Bebauungsplanung für den überplanten Bereich die \nEntwicklung hin zu einem Mischgebiet erst ermöglicht werde. \nZwar habe der Rat der Stadt K. ein Bürogebäude sowie ein \nWohngebäude mit Gewerbe als vorhandenen Baubestand erkannt, \njedoch nicht klargestellt, dass es sich nach den Feststellungen \nder Verwaltungsgerichte beim überplanten Gebiet um ein \nallgemeines Wohngebiet handele und dass die Baugenehmigung für \ndas auf dem Grundstück A. Straße 1021/1023 vorhandene \nBürogebäude rechtskräftig aufgehoben sei. Der städtebauliche \nZweck, gewerbliche und tertiäre Nutzungen an stark \nfrequentierten und für den Individualverkehr gut erschlossenen \nStandorten zuzulassen, sei nachvollziehbar, jedoch nicht \nplausibel, wenn zugleich ein gut funktionierendes Wohngebiet \ngeopfert werde, obwohl die angrenzenden hochwertigen \nWohngebiete nach der Bebauungsplanbegründung doch gesichert und \nvor städtebaulich unerwünschten Strukturveränderungen geschützt \nwerden sollten. Die Gliederung des Mischgebiets werde mit \nNutzungsentwicklungen im Bereich der A. Straße \ngerechtfertigt, die nicht zum maßgebenden Umgebungsbereich \ngehörten. Es stimme auch nicht, dass mit dem Ausschluss bzw. \nder Festlegung der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit von im \nMischgebiet ansonsten allgemein zulässigen Nutzungsarten ein \nhoher Anteil an Besucherverkehr ausgeschlossen werde, wie das \nBeispiel des Bürogebäudes auf dem Grundstück A. Straße \n1021/1023 zeige. Von einer wohngebietsartigen Verdichtung und \nOrdnung der Nutzung entlang des F. weg könne ohnehin \nkeine Rede sein. Das mit der Festsetzung über die maximale Höhe \nbaulicher Anlagen verfolgte städtebauliche Ziel einer \neinheitlichen und maßstäblichen sowie angepassten Bebauung \nwerde nicht erreicht, denn beispielsweise sei neben einem \neingeschossigen Bürogebäude von 4 m Höhe ein 17 m hohes \nBürogebäude zulässig. Auch der Belang, den Gebäudebestand auf \ndem Grundstück A. Straße 1021/1023 zu legalisieren, \nrechtfertige die Planung nicht. Eine Bebauungsplanung, die im \nWesentlichen nur im privaten Interesse eine eingetretene \nFehlentwicklung legalisieren wolle, ohne dass gleichzeitig \nstädtebauliche Gründe für die Änderung sprächen, sei nichtig. \nDass die Stadt im Interesse eines Privaten handele, könnten \nmaßgebende Mitglieder der Bezirksvertretung bezeugen und zeige \nsich auch daran, dass der Bebauungsplanentwurf auf das \nSchreiben der Beigeladenen-Vertreter vom 27. Januar 2000 \ngeändert, nämlich die Abgrenzung der Teilbaugebiete um 3 m nach \nSüden verschoben worden sei.\n\n30\n\nDas Mischgebiet sei nicht in Übereinstimmung mit seinem \ngesetzlichen Zweck festgesetzt, denn es diene nicht einem \nausgewogenen Nebeneinander der Hauptnutzungsarten Wohnen \neinerseits und das Wohnen nicht wesentlich störender \nGewerbebetriebe andererseits. Es werde zu einem unzulässigen \nÜbergewicht der gewerblichen Nutzungen kommen. Abgesehen von \nder Frage, ob angesichts einer Grundflächenzahl von 0,6 und \neiner Geschossflächenzahl von 1,2 im \"MI 1\" - Bereich eine \nviergeschossige Bebauung überhaupt realistisch sei, stelle sich \ndie Frage, weshalb Wohnen dort erst ab dem 2. Obergeschoss \nzulässig sein solle; Schallschutzgründe sprächen für diese \nGliederung jedenfalls nicht. Ebenso wenig könne für diese \nFestsetzung sprechen, dass entlang der A. Straße im \nErdgeschossbereich in weiten Bereichen Wohnnutzung vorhanden \nsei. Es sei widersinnig, Wohnnutzung dort auszuschließen, wo \nsie vorhanden sei, sie aber dort zuzulassen, wo sie noch nicht \nvorhanden sei. Unklar sei ferner, weshalb die im \"MI 1\" - \nBereich grundsätzlich zulässigen Nutzungen nicht im \"MI 2\" - \nBereich als ausnahmsweise zulässig festgesetzt worden seien. \n\n31\n\nEs sei nicht einleuchtend, dass im \"MI 1\" - Bereich \noberirdische Stellplätze und Garagen gar nicht, im \"MI 2\" - \nBereich nur ausnahmsweise zulässig seien. Oberirdische Garagen \nseien für den Baubestand des Planungsgebiets typisch. \n\n32\n\nDer Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft. Der Rat der Stadt \nhabe die Lärmproblematik verkannt. Während die schalltechnische \nUntersuchung darauf hinweise, dass die \nVerkehrslärmschutzverordnung zur Abschätzung der Belastungen \ngeeignet sei, die auf an bestehende Verkehrswege herangeplante \nneue Baugebiete zukomme, sei in der Bebauungsplanbegründung \nausgeführt, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nicht \nanwendbar seien. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für die \nBehauptung, dass für die Bebauung entlang des F. weg \neine Verminderung der Lärmimmissionen eintreten werde. Eine \ngegenüber der vorhandenen Bebauung höhere Bebauung entlang der \nA. Straße könne an den Gebäudeseiten \"Schall einfangen\" \nund über die Freiflächen nach Süden in die Wohngebiete leiten. \nDer Rat habe ferner die persönlichen Betroffenheiten der im \nPlangebiet Wohnenden nicht hinreichend gewürdigt. Den \nGrundstückseigentümern werde durch den Bebauungsplan der ihnen \nbislang zustehende so genannte Gebietsgewährleistungsanspruch \ngenommen, mit dem sie in einem allgemeinen Wohngebiet \nunzulässige bauliche Nutzungen hätten abwehren und auf diese \nWeise den Charakter des intakten allgemeinen Wohngebiets hätten \nbewahren können. Weder diesen Umstand noch die durch den \nBebauungsplan bewirkte, Schadensersatzansprüche auslösende \nWertminderung der Wohngrundstücke habe der Rat beachtet; \nBestandsschutzerwägungen würden die Problematik nicht erfassen. \nDie Situation werde für die Wohngrundstücke nicht nur durch die \nMischgebietsfestsetzung verschärft, sondern weiter dadurch, \ndass der Rat keine Festsetzungen zur Bauweise getroffen habe \nund deshalb Baukörper bis 50 m Länge zulässig seien. \nSchließlich habe der Rat die das Bürogebäude A. Straße \n1021/1023 legalisierende Wirkung des Bebauungsplans gewollt, \nohne diese aber voraussetzen zu können. Ob die für das \nBürogebäude erforderliche Ausnahme erteilt werde, habe die \nBauaufsichtsbehörde, nicht aber der Rat zu entscheiden. \n\n33\n\nDer Baumbestand im Plangebiet sei zwar aufgenommen worden, \naber es sei offen geblieben, welche Bäume konkret als unbedingt \nbzw. bedingt schutzwürdig angesehen worden seien und wie die \nUnterscheidung definiert werde. Die Annahme, die \nschützenswerten Bäume könnten gefällt werden, wenn \nentsprechende Ersatzmaßnahmen oder Ersatzgelder ausgelöst \nwürden, verkenne, dass die Verpflichtung zur Ersatzgeldzahlung \ngegen Art. 14 GG verstoße. Zu Unrecht gehe die Stadt K. \ndavon aus, ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und \nLandschaft sei nicht erforderlich. Der durch die vorhandene \nBebauung - zu der das Bürogebäude A. Straße 1021/1023 \nwegen seiner formellen und materiellen Illegalität sowie ihres, \nder Klägerin, bestehenden Beseitungsanspruches nicht \nhinzurechnen sei - gezogene Rahmen lasse eine bauliche Nutzung \nin dem Maß, wie sie der Bebauungsplan eröffne, auf Grundlage \ndes § 34 Abs. 1 BauGB nicht zu. Die Bebauung füge sich auch \nnicht in das Ortsbild ein. Die festgesetzten Grünstreifen \ndürften von Zufahrten in Anspruch genommen werden. Sie könnten \nnicht, wie in der Bebauungsplanbegründung behauptet, als \nVorgärten dienen, denn sie müssten derart mit Gehölzen und \nLaubbäumen bepflanzt werden, dass von einem Vorgarten keine \nRede mehr sein könne. Die Beseitigung von Aufwuchs werde auch \nnicht durch die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen \nund Sträuchern kompensiert, denn konkrete Bepflanzungen seien \ndort mangels entsprechender Verpflichtung nicht durchsetzbar. \n\n34\n\nDie Stadt habe verkannt, dass sich die \nPlangebietsfestsetzungen auf die umliegenden, nach § 34 BauGB \nbaurechtlich zu beurteilenden Bereiche auswirke; dorthin \nkönnten sich mischgebietstypische Nutzungen fortentwickeln. Dem \nstünden die vorhandenen Grundstücksgrößen und \nEigentumsverhältnisse nicht entgegen. \n\n35\n\nWürde die Schadensersatzfrage als abwägungserheblich \nangesehen, hätte geprüft werden müssen, ob Ansprüche der \nBeigeladenen bestünden, denn angesichts der von ihr, der \nKlägerin, eingelegten Rechtsmittel treffe die Beigeladene ein \nMitverschulden.\n\n36\n\nEine Planung, die darauf abstelle, dass ein bestimmter \nGebäudebestand legalisiert werde, jedoch verschweige, dass ein \nanderer Bestand zugleich materiell illegal werde, sei nichtig. \n\n37\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \nNiederschriften vom 2. Oktober 1996 und 22. Juni 1999 \nverwiesen. \n\n38\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Gerichtsakten zum \nVerfahren gleichen Rubrums - 7 A 1071/96 - sowie der vom \nBeklagten und von der Bezirksregierung überreichten \nVerwaltungsvorgänge, schließlich auf die Gerichtsakten zu den \nVerfahren 2 K 117/97, 2 K 7207/97, 2 K 12439/98 und 2 K 3193/00 \nVG Köln und die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDie zulässigen Berufungen sind begründet. \n\n41\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n42\n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 11. Mai 1995 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 28. September \n1995 verletzen die Klägerin nicht in nachbarschützenden Rechten \ndes Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts. \n\n43\n\nNicht (mehr) entscheidungserheblich ist, ob die \nBaugenehmigung ein Vorhaben in Übereinstimmung mit dem \nGebietscharakter zulässt, der der Eigenart der näheren Umgebung \nentspricht. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in \nseinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach \nder Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung. Nachträgliche Änderungen zu Gunsten des \nBauherrn sind jedoch zu berücksichtigen. Dem liegt die Erwägung \nzugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts \ngewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit \ndes Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die \nsogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April \n1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178.\n\n45\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen verletzt jedenfalls nach der \nnunmehr gegebenen Rechtslage nachbarschützende Rechte der \nKlägerin nicht. Die Beigeladene kann sich für ihr Vorhaben auf \n§ 33 BauGB berufen. Danach ist in Gebieten, für die ein \nBeschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst \nist, ein Vorhaben zulässig, wenn erstens die öffentliche \nAuslegung durchgeführt und die Träger öffentlicher Belange \nbeteiligt worden sind, zweitens anzunehmen ist, dass das \nVorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht \nentgegensteht, drittens der Antragsteller diese Festsetzungen \nfür sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und \nviertens die Erschließung gesichert ist. Dass die \nTatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift zugunsten der \nBeigeladenen insgesamt gegeben sind, ist zwischen den \nBeteiligten nicht strittig und bedarf mit Ausnahme der Frage \nkeiner weiteren Darlegung, ob der Bebauungsplanentwurf, den der \nRat der Stadt K. als Satzung bereits beschlossen hat, \nrechtskräftig in Kraft gesetzt werden kann. Dies ist der \nFall.\n\n46\n\nAus dem Inhalt der Akten und dem Vorbringen der Klägerin \nergeben sich keine Anhaltspunkte für Mängel des Bebauungsplans, \ndie zu seiner Unwirksamkeit oder Nichtigkeit führen \nkönnten.\n\n47\n\nDer Bebauungsplan leidet (bislang) nicht an \nVerfahrensfehlern. Dies behauptet auch die Klägerin nicht. \nIhren Vortrag, § 48 Abs. 2 GO NRW sei verletzt, denn der Rat \nhabe sich mit etwaigen Schadensersatzansprüchen der \nBeigeladenen, die ohne die die Bebauung auf dem Grundstück der \nBeigeladenen A. Straße 1021/1023 legalisierende \nBebauungsplanung in Betracht kommen würden, nur in \nnichtöffentlicher Sitzung befasst, hat sie in der mündlichen \nVerhandlung fallen lassen.\n\n48\n\nDer Bebauungsplan begegnet auch keinen materiell-rechtlichen \nBedenken. \n\n49\n\nDer Bebauungsplan ist im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nstädtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne dieser Vorschrift \nerforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen \nZiele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen \nErmessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik \nzu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB \nsind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven \nPlanungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von \nZielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente \ndes Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist \nbeispielsweise auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung \nlediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen oder \neine positive städtebauliche Festsetzung nur vorgeschoben wird. \n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 BN 15.99 -, ZfBR 1999, 279 \n= BauR 1999, 1136 = BRS 62 Nr. 19.\n\n51\n\nHier ist nicht anzunehmen, dass die Bebauungsplanung nur dem \nprivaten Interesse der Beigeladenen dient. Eine ausschließlich \noder jedenfalls überwiegend sachfremde, nicht an städtebaulich \nbeachtlichen Belangen orientierte Bebauungsplanung ließe sich \nselbst dann nicht feststellen, wenn - wie die Klägerin \nbehauptet - etwaige Schadensersatzansprüche der Beigeladenen \ngegen die Stadt K. für die Bebauungsplanung von Bedeutung \ngewesen sein sollten. Die Planung wird jedenfalls von weiteren \nbeachtlichen Belangen getragen. Der Rat der Stadt K. will \ndie an der stark befahrenen A. Straße festgestellte \nEntwicklung aufnehmen, die \"in den letzten Jahren mehr und mehr \nan Bedeutung für die Ansiedlung von Dienstleistungsbetrieben \ngewonnen hat\" (Bebauungsplan-begründung Seite 2). Er will \n\"diese Entwicklung aufnehmen und die gewerblichen und tertiären \nNutzungen an der Haupterschließungsstraße\" zulassen. Die \nBebauungsplanung verfolgt damit ein durchaus beachtliches, auf \ndie Stärkung wirtschaftlicher Belange gerichtetes Ziel (vgl. \n§ 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB). Die von der Stadt aufgegriffene \nBebauungsentwicklung findet in den zur A. Straße \norientierten, tatsächlich vorhandenen Nutzungen durchaus ihre \nBestätigung. Beispielsweise hat der Rat der Stadt K. \nzutreffend auf Gebäude von R. und Stadtsparkasse hingewiesen \n(Seite 3 der Bebauungsplanbegründung). Die Klägerin wendet \nhiergegen zu Unrecht ein, diese Nutzungen seien nicht mehr der \nmaßgebenden Umgebungsbebauung zuzuordnen. Für die Beurteilung \nder städtebaulichen Erforderlichkeit eines Bebauungsplans kommt \nes nicht auf die etwa nach den Maßstäben des § 34 Abs. 1 BauGB \nbestimmte Umgebung an, sondern auf das Plankonzept der Stadt. \nDie Stadt stellt durchaus nachvollziehbar auf die entlang der \nA. Straße festzustellende Entwicklungstendenz ab, die \nsie zu stärken beabsichtigt. Dementsprechend sieht der \nFlächennutzungsplan in der Fassung der 114. Änderung von etwa \nder Einmündung der B. Allee in die A. Straße im \nOsten bis zum Anschluss der A. Straße an die Autobahn A \n1 im Westen beidseits der A. Straße Mischgebiete bzw. \nein Kerngebiet vor. Für die so begründeten \nPlanungsvorstellungen der Stadt zieht die A. Straße den \nmaßgebenden Rahmen; diesem Rahmen sind die beispielhaft \naufgezählten baulichen Nutzungen zugehörig. Zum Rahmen gehören \nim Übrigen auch das von der Beigeladenen auf dem Grundstück \nA. Straße 1021/1023 errichtete Gebäude und das von der \nBeigeladenen geplante, im vorliegenden Verfahren strittige \nVorhaben auf dem Grundstück F. weg 12. Die Stadt geht \nhinsichtlich des letztgenannten Vorhabens zutreffend von \n\"Bauabsichten\" aus, die das dargelegte Plankonzept bestätigen. \nDass das Bürogebäude A. Straße 1021/1023 diesem Konzept \ndem Grunde nach entspricht, bedarf keiner weiteren Darlegung. \nFür die Frage städtebaulicher Erforderlichkeit ist auch nicht \nmaßgebend, ob dieses Gebäude mit seiner Nutzung ohne \nBebauungsplan auf Dauer Bestand hätte. In das mit dem \nBebauungsplan planübergreifend verfolgte Konzept durfte der Rat \nder Stadt K. auch das nach bisheriger Rechtslage formell und \nmateriell illegale Bürogebäude als seinen \nEntwicklungsvorstellungen entsprechend einbeziehen. Der Rat der \nStadt K. war sich dabei durchaus bewusst, dass er mit der \nBebauungsplanung die Legalisierung eines illegalen Gebäudes \nermöglicht (Seite 8 der Bebauungsplanbegründung). \n\n52\n\nDie Klägerin setzt den Planungsvorstellungen des Rats der \nStadt K. zu Unrecht ihre eigenen für sinntragend gehaltenen \nVorstellungen über eine sachgerechte Bebauungsplanung entgegen. \nEs kommt für die Frage städtebaulicher Erforderlichkeit eines \nBebauungsplans nicht darauf an, ob ein intaktes allgemeines \nWohngebiet vorhanden ist, sondern darauf, welche \nEntwicklungsvorstellungen die Stadt hat. Ohnehin ist der von \nder Klägerin angelegte Maßstab daran orientiert, was nach der \nderzeitigen Bausituation gemäß § 34 BauGB genehmigungsfähig \nist, nicht aber daran, was an \"möglichen Veränderungstendenzen\" \n(Seite 1 der Bebauungsplanbegründung) festzustellen ist. Diese \nVeränderungstendenzen durfte der Rat der Stadt K. aufgreifen \nund sie stützen, da sie in sein Plankonzept für die \nNutzungsentwicklung entlang der A. Straße passen.\n\n53\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung der Bebauungsplanung wird \ndurch das für die Bebauungsplanung vom Rat der Stadt K. \nferner angeführte Anliegen, \"die angrenzenden, hochwertigen \nWohngebäude zu sichern und vor städtebaulich unerwünschten \nStrukturveränderungen und vor störenden Nutzungen mit hohem \nIndividualverkehrsaufkommen zu schützen\" (Seite 2 der \nBebauungsplanbegründung) ergänzend gestützt. Die \nWohnbedürfnisse der Bevölkerung sind ein ebenfalls durchaus \nbeachtlicher städtebaulicher Belang (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 2 \nBauGB). Die Klägerin verkennt das mit der Bebauungsplanung \nverfolgte städtebauliche Anliegen, wenn sie in einer Art \natomisierenden Betrachtungsweise die in der \nBebauungsplanbegründung für die Planung angeführten \nGesichtspunkte satzweise als scheinbar gegensätzliche \nAusführungen gegeneinander stellt. Die Entwicklung eines \n\"zumeist zu Wohnzwecken\" genutzten Gebiets zu einem Mischgebiet \nlöst naturgemäß die Problematik aus, wie ein etwaiger \nNutzungskonflikt bewältigt werden kann. Es ist daher durchaus \nkein Gegensatz, sondern Ausdruck einer gebotenen Prüfung, wie \ndas im Vordergrund der Planung stehende Ziel, die Entwicklung \ngewerblicher und tertiärer Nutzungen zu ermöglichen, \nverwirklicht werden kann und zugleich (\"andererseits\") \n\"angrenzende, hochwertige Wohngebiete\" geschützt werden \nkönnen.\n\n54\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend \nbestimmt, von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen \nund ihrerseits jeweils konkret städtebaulich \ngerechtfertigt.\n\n55\n\nGemäß § 1 Abs. 5 BauNVO darf die Gemeinde bestimmen, dass \nbestimmte Nutzungen, die in einem Mischgebiet ansonsten \nallgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur \nausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine \nZweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Wenn besondere \nstädtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann sie ferner \nfestsetzen, dass in bestimmten Geschossen einzelne oder mehrere \nder in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig \nsind (vgl. § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO). Die Festsetzungen nach § 1 \nAbs. 4 bis Abs. 7 BauNVO können sich auch auf Teile des \nBaugebiets beschränken, § 1 Abs. 8 BauNVO. Auf dieser \ngesetzlichen Grundlage durfte der Rat der Stadt K. \nGartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten, also \nNutzungen, die in einem Mischgebiet ansonsten allgemein \nzulässig sind (vgl. § 6 Abs. 2 Nrn. 6, 7 und 8 BauNVO), ebenso \nausschließen wie im \"MI 2\" - Bereich darüber hinaus \nEinzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie \nBetriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe \n(vgl. § 6 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BauNVO). Er durfte ferner dort \nGeschäfts- und Bürogebäude und Anlagen für Verwaltungen sowie \nfür kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und \nsportliche Zwecke (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 5 BauNVO) als nur \nausnahmsweise zulässig festsetzen. Schließlich war er \nermächtigt, im \"MI 1\" - Bereich Wohnungen erst ab dem 2. \nObergeschoss zuzulassen. Mit der Gliederung verfolgt der Rat \nder Stadt K. beachtliche städtebauliche Gründe, die auf eine \nDifferenzierung in einem Mischgebiet an sich zulässiger \ngewerblicher Nutzung ausgerichtet ist, um die gewünschte \nGebietsentwicklung zu steuern, zugleich aber der Wohnnutzung im \nPlangebiet sowie der in südlicher Richtung an das \nBebauungsplangebiet angrenzenden Wohnnutzung Schutz vor \nübermäßigen gewerblichen Beeinträchtigungen zu gewähren.\n\n56\n\nGartenbaubetriebe finden in der stark immissionsbelasteten \nUmgebung kein Vorbild; sie würden aufgrund ihres regelmäßig \nverhältnismäßig großen Flächenbedarfs die beabsichtigte \nGebietsentwicklung hindern. Tankstellen lösen ein hohes \nVerkehrsaufkommen auf, das gerade nicht in das \nBebauungsplangebiet hineingezogen werden soll. Der Ausschluss \nvon Vergnügungsstätten hat seine - hier in der \nBebauungsplanbegründung allerdings nicht ausdrücklich \nangesprochene - städtebauliche Rechtfertigung; von einer \nHäufung von Vergnügungsstätten kann ein sog. trading-down-\nEffekt ausgehen, der ihren Ausschluss in einem Mischgebiet, das \neiner höherwertigen Entwicklung offen stehen soll, \nrechtfertigt.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember \n1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61.\n\n58\n\nAll dies wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen und \nbedarf daher keiner weiter gehenden Ausführungen. Entgegen der \nAnnahme der Klägerin ist der für den \"MI 2\" - Bereich weiter \nfestgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Schank- und \nSpeisewirtschaften sowie Betrieben des Beherbergungsgewerbes \nund sonstigen Gewerbebetrieben (§ 6 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 BauNVO) \ndurchaus städtebaulich gerechtfertigt. Die genannten \nBetriebsarten sind gegenüber den im \"MI 2\" - Bereich im Übrigen \nausnahmsweise zulässigen Nutzungen - also Geschäfts- und \nBürogebäuden, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, \nkulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke - \nbei typisierender Betrachtungsweise nach ihrem \nVerkehrsaufkommen, den Betriebszeiten und ihren Emissionen \nregelmäßig mit benachbarter Wohnbebauung nicht in gleichem Maß \nverträglich, wie Geschäfts- und Bürogebäude und Anlagen für \nVerwaltungen und kirchliche, kulturelle, soziale, \ngesundheitliche und sportliche Zwecke. Hierauf kommt es jedoch \nnicht einmal an. Auch die beiden letztgenannten Nutzungsarten \nsind nur ausnahmsweise zulässig. Der Rat der Stadt K. sieht \ndiese Anlagentypen im \"MI 2\" - Bereich als (ausnahmsweise) \ngenehmigungsfähig an. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung \nstellt er auch insoweit auf die vorhandenen Strukturen \n(Wohnnutzung, Büro- und Verwaltungsgebäude) sowie die hohe \nVerkehrsbelastung der A. Straße ab. Daraus folgt, dass \nnicht jede Nutzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nrn. 2 und 5 BauNVO \n(ausnahmsweise) zulässig sein soll, sondern nur dann, wenn sie \nmit der im \"MI 2\" - Bereich zulässigen Wohnnutzung verträglich \nist. Für die Prüfung, ob die Ausnahmevoraussetzungen gegeben \nsind, kommt es insbesondere auf die Erschließung an, wie die \ntextliche Festsetzung Nr. 5 Satz 2 des Bebauungsplans \nbestätigt, wonach die der gewerblichen Nutzung dienenden \nZufahrten zur A. Straße anzulegen sind.\n\n59\n\nStädtebaulich gerechtfertigt ist ferner die Bestimmung, \nwonach Wohnen im \"MI 1\" - Bereich erst ab dem 2. Obergeschoss \nzulässig ist. Die erstrebte Struktur des Mischgebiets sieht die \nzulässigen gewerblichen Nutzungen eher im nördlichen Bereich, \ndie Wohnnutzung eher im südlichen Planbereich vor. Diese \nGliederung orientiert sich namentlich an der die Planung \nanregenden Orientierung der gewerblichen Nutzung zur A. \nStraße. Sie berücksichtigt zum anderen, dass es die hohe \nLärmbelastung der A. Straße nahe legt, von dort mit \nWohnnutzung abzurücken. Die gewerblichen \nEntwicklungsmöglichkeiten werden im \"MI 1\" - Bereich durch den \nAusschluss von Wohnnutzung im Erdgeschossbereich für solche \ngewerblichen Nutzungen gestärkt, die auf Kundenverkehr \nausgerichtet sind. Auf den von der Klägerin hervorgehobenen \nUmstand, dass die vorhandene Wohnbebauung weitgehend \neingeschossig sei, kommt es hingegen nicht an. Der \nBebauungsplan ermöglicht eine bis viergeschossige Bebauung. \n\n60\n\nDie nach § 1 Abs. 5, Abs. 7, Abs. 8 BauNVO zulässige \nGliederung des Mischgebiets stellt seine allgemeine \nZweckbestimmung nicht in Frage. Durch planerische Festsetzungen \ndarf die allgemeine Zweckbestimmung eines Baugebiets nicht \nverloren gehen, denn anderenfalls würde die aus § 1 Abs. 3 \nSatz 1 BauNVO folgende Pflicht verletzt, im Bebauungsplan ein \nin § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichnetes Baugebiet festzusetzen. \nAllerdings muss nicht jeder Teilbereich eines gegliederten \nBaugebiets für sich allein betrachtet alle Anforderungen der \nallgemeinen Zweckbestimmung erfüllen. Es genügt, dass das \nBaugebiet bei einer Gesamtbetrachtung noch seinen planerischen \nGebietscharakter bewahrt. \n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, ZfBR \n1990, 98 = BRS 49 Nr. 74; Beschluss vom \n6. Mai 1996 - 4 NB 16.96 -, BRS 58 \nNr. 23.\n\n62\n\nEin Mischgebiet ist gekennzeichnet durch eine sowohl qualitativ \nals auch quantitativ zu verstehende Durchmischung von Wohnen \nund nicht wesentlich störendem Gewerbe. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 \n- 4 C 34.86 -, BVerwGE 79, 309 \n(312)= BRS 48 Nr. 37.\n\n64\n\nOb diese Voraussetzungen zu bejahen sind, hängt von der \nabsoluten und (im Verhältnis zum anderen Teil des Plangebiets) \nrelativen Größe der Teilbereiche, vom Anteil der Wohnungen und \nauch von der absoluten Größe des gegliederten Mischgebiets ab. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n12. Dezember 2000 - 4 B 73.00 -.\n\n66\n\nNach Maßgabe dieser Anforderungen ist der Charakter des in zwei \nBereiche unterteilten Mischgebiets insgesamt gewahrt. Wohnen \nist im gesamten Mischgebiet (mit Ausnahme der Erdgeschosszone \nim \"MI 1\" - Bereich) zulässig, die wesentlichen \nGewerbenutzungen sind im nach der überbaubaren \nGrundstücksfläche und dem zulässigen Nutzungsmaß qualitativ \ndeutlich überwiegenden \"MI 1\" - Bereich des Mischgebiets \nzulässig. Dort sind nur einzelne gewerbliche Nutzungen, die ein \nMischgebiet nicht prägen, ausgeschlossen. Darüber hinaus sind, \nwenn auch nur ausnahmsweise, im \"MI 2\" - Bereich Geschäfts- und \nBürogebäude und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, \nkulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke \nzulässig.\n\n67\n\nStädtebaulich gerechtfertigt ist ferner die Festsetzung über \ndie Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen. Gemäß § 12 \nAbs. 4 Sätze 1 und 2 BauNVO kann im Bebauungsplan, wenn \nbesondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, festgesetzt \nwerden, dass in bestimmten Geschossen (auch unterhalb der \nGeländeoberfläche) nur Stellplätze und Garagen und zugehörige \nNebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Trifft die \nGemeinde eine solche Festsetzung, sind gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 \nBauNVO Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück ansonsten nur \nzulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt. Mit \nder Tiefgaragenfestsetzung hat der Rat der Stadt K. eine \nFestsetzung nach § 12 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BauNVO vorgenommen. \nDer städtebauliche Sinn dieser Festsetzung ist auf Seite 5 der \nBebauungsplanbegründung niedergelegt; die Regelung soll \nsicherstellen, dass gebiets- bzw. nutzungsfremder Verkehr den \nF. weg und die angrenzenden Wohngebiete nicht belastet. \nDieser Zweck rechtfertigt die Festsetzung. Aus ihr folgt \nferner, dass der Bebauungsplan im Hinblick auf die sich aus \n§ 12 Abs. 4 Satz 3 BauNVO ergebende Rechtsfolge ausdrücklich \nregeln musste, inwieweit oberirdische Stellplätze und Garagen \ndennoch zulässig sein sollten. Eine solche Regelung hat der Rat \nder Stadt K. im Interesse der im \"MI 2\" - Bereich zulässigen \nWohnnutzungen vorgesehen. All dies ist nicht zu beanstanden, \ninsbesondere nicht im Hinblick darauf, dass vorhandene \noberirdische Stellplätze und Garagen für die Wohnbebauung im \nPlangebiet typisch seien. Die Bebauungsplanfestsetzungen \nstellen auf die nach der planerischen Konzeption der Stadt \ngewollte Entwicklung der Bebauung im Plangebiet ab, nicht auf \nvorhandene Stellplätze und Garagen, deren Bestand selbst nicht \nin Frage gestellt ist.\n\n68\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 4 des Bebauungsplans ist \nhinreichend bestimmt. Sie genügt den sich aus § 16 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO ergebenden Anforderungen, wonach die Höhe baulicher \nAnlagen festzusetzen ist, wenn ohne ihre Festsetzung \nöffentliche Belange, insbesondere das Orts- und \nLandschaftsbild, beeinträchtigt werden können. Mit der \nFestsetzung wird die Höhe zulässiger Gebäude auf ein Höchstmaß \nbeschränkt und damit ein Beitrag zur Ortsbildgestaltung \ngeleistet, nämlich der „Überhöhung einzelner Gebäude\" (Seite 3 \nder Bebauungsplanbegründung) entgegengewirkt. Der Rat hat eine \nweiter gehende Beschränkung nicht als erforderlich angesehen. \nIm Rahmen der durch die Höhenfestsetzung gezogenen Obergrenze \nhat er eine „einheitliche und maßstäbliche sowie angepasste\" \nBebauung „ermöglicht\", jedoch, wie die Festsetzung ergibt, \nkeine schematisch für alle Grundstücke im Plangebiet \ngleichermaßen zwingende Mindesthöhe vorgeben wollen.\n\n69\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an zu seiner Nichtigkeit \nführenden Abwägungsmängeln, §§ 1 Abs. 6, 214 Abs. 3 BauGB.\n\n70\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gerecht abzuwägen, wird zunächst dann \nverletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht \nstattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung \nan Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in \nsie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche \nVerletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die \nzur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die \nZurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n71\n\nEs begegnet nach Maßgabe dieser Anforderungen zunächst \nkeinen Bedenken, dass der Rat ein - wie die Klägerin \nformuliert - „intaktes\" allgemeines Wohngebiet überplant hat. \nEs besteht zunächst kein Anhalt für die Annahme, der Rat habe \nnicht alle für die Abwägung, bedeutsamen Belange in die \nAbwägung eingestellt. Der Rat hat nicht verkannt, dass der \nüberplante Bereich Teil eines faktischen allgemeinen \nWohngebiets ist. Auf die dahingehende Feststellung des Senats \nhaben Bürger im Planverfahren hingewiesen. Der Rat hat in \nseiner Darstellung und Bewertung der eingegangenen Anregungen \nden dahingehenden Einwand zutreffend wiedergegeben. (Anlage 2 \nSeite 2 der Beschlussvorlage 1634/000). Zwar ist in der \nBebauungsplanbegründung keine Rede davon, dass den Eigentümern \nim Planbereich bislang der so genannte \nGebietsgewährleistungsanspruch zugestanden hat, der seinen \nCharakter durch die Bebauungsplanung verändert. Denn während \ndie Eigentümer bislang bauliche Nutzungen hätten verhindern \nkönnen, die in einem allgemeinen Wohngebiet nicht verträglich \nsind, müssen sie nunmehr mischgebietsverträgliche Nutzungen \ngrundsätzlich hinnehmen. Diese Konsequenz der mit der \nBebauungsplanung verfolgten Absicht, den Gebietscharakter in \nAnknüpfung an vorhandene Bebauungstendenzen zu verändern, ist \nebenso selbstverständlich und bedurfte daher keiner besonderen \nErwähnung wie die mögliche Beeinträchtigung des Wohnumfeldes \ninsoweit, als dort nunmehr auch mischgebietstypische Nutzungen \ngrundsätzlich hinzunehmen sind.\n\n72\n\nDie vom Rat als sachgerecht angesehene Gebietsentwicklung \nist auch im Abwägungsergebnis nicht fehlerhaft. In dem \nvorhandenen faktischen allgemeinen Wohngebiet sind (ohne \nBerücksichtigung des Bürogebäudes A. Straße 1021/1023) \nverschiedene, zur A. Straße orientierte gewerbliche \nNutzungen vorhanden, die in einem allgemeinen Wohngebiet nur \nausnahmsweise zulässig sind (vgl. das im Verfahren gleichen \nRubrums ergangene Urteil des Senats vom 29. September 1999 - 7 \nA 1071/96 -). Darüber hinaus sind \"Entwicklungstendenzen\" zu \nweiterer gewerblicher Nutzung festzustellen. Allein in dem eher \nkleinräumigen Bebauungsplangebiet sind - neben vorhandenen \ngewerblichen Nutzungen - weitere Vorhaben beabsichtigt, nämlich \nnicht nur das streitgegenständliche Vorhaben auf dem Grundstück \nF. weg 12. Die Beigeladene hat darüber hinaus die \nfrüheren Wohngrundstücke F. weg 8 und 10 erworben und \nbeabsichtigt auch dort die Errichtung eines Wohn- und \nBürogebäudes. Die Baugenehmigung vom 18. November 1997, auf die \ndie Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, ist \nvon ihr angefochten; die Klage ist derzeit beim \nVerwaltungsgericht Köln im Verfahren 2 K 12439/98 anhängig. Die \nEinschätzung der Klägerin, es handele sich um ein \"intaktes\" \nallgemeines Wohngebiet, wird durch diese Entwicklung, im \nÜbrigen aber auch durch die ganz erhebliche Belastung des \nüberplanten Gebiets durch Straßenverkehrslärm, nicht bestätigt. \nWohnnutzung ist ausweislich der von der Verwaltung \nerarbeiteten, von der Klägerin insoweit nicht in Frage \ngestellten und zudem plausiblen Schallberechnung im nördlichen, \nzur A. Straße gelegenen Bereich nur unter \nBerücksichtigung ganz erheblicher Maßnahmen passiven \nSchallschutzes und möglicher Orientierung schallempfindlicher \nWohn- und Schlafräume zu den von der A. Straße \nabgewandten Gebäudeseiten vertretbar. All dies rechtfertigt, \ndas faktische allgemeine Wohngebiet zu einem Mischgebiet zu \nentwickeln und ferner die im „MI 1\"-Bereich vorhandene \nWohnbebauung auf den Bestandsschutz zu setzen. Es war entgegen \nder Annahme der Klägerin schließlich nicht abwägungsfehlerhaft, \nkeine Bauweise festzusetzen und damit in der durch offene \nBauweise geprägten Umgebung die Errichtung von bis zu 50 m \nlangen Baukörpern nicht auszuschließen (vgl. § 22 Abs. 2 \nBauNVO). Baukörper auch solcher Dimensionen können selbst im \nVerhältnis zu einem üblichen Einfamilienhaus nachbarverträglich \nsein. Die Frage, ob dies auch im Einzelfall so ist, durfte der \nRat der Stadt K. der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren \nvorbehalten. \n\n73\n\nDer Rat der Stadt K. hat entgegen der Annahme der \nKlägerin die aus der Lärmvorbelastung durch den Verkehr auf der \nA. Straße folgende Problematik nicht verkannt. Durchaus \nzutreffend hat der Rat ausgeführt, dass die 16. BImSchV \n(Verkehrslärmschutzverordnung) für die Bebauungsplanung \"nicht \nanwendbar\" ist. Nach § 1 Abs. 1 der 16. BImSchV gilt die \nVerordnung für den Bau oder die wesentliche Änderung von \nöffentlichen Straßen. Der Bebauungsplan sieht weder den Bau \nnoch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße vor. \nWenn auch die 16. BImSchV danach keine Anwendung findet, hatte \nsich der Rat allerdings damit auseinander zu setzen, ob die \nBebauungsplanung den Anforderungen des § 50 BImSchG genügt. \nNach dieser Bestimmung sind bei raumbedeutsamen Planungen die \nfür eine bestimmungsgemäße Nutzung vorgesehenen Flächen einer \nNutzung so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf \ndie ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden \nGebiete so weit wie möglich vermieden werden.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar \n1999 - 4 CN 5.98 -, BauR 1999, 867 \n= BRS 62 Nr.4.\n\n75\n\nSind schädliche Immissionsbelastungen zu erwarten, hat der Rat \nauch abzuwägen, ob die mit der Bebauungsplanung verfolgten \nZiele hinreichend gewichtig sind, um an der Bebauungsplanung \nfestzuhalten, oder ob die Planung nicht im Hinblick auf die mit \nihr verbundenen Immissionsauswirkungen weniger gewichtig ist \nund deshalb die der Planung entgegenstehenden Immissionsbelange \nin der Abwägung nicht überwindbar sind. \n\n76\n\nDer Rat der Stadt K. hat sich auch mit dieser Frage in \nabwägungsfehlerfreier Weise auseinander gesetzt. Er hat eine \nschalltechnische Stellungnahme von seinem Amt 611 erarbeiten \nlassen. Deren Ergebnisse hat er berücksichtigt. Aktive \nSchallschutzmaßnahmen zur A. Straße hin kamen angesichts \nder mit dem Bebauungsplan beabsichtigten Entwicklung nicht in \nBetracht. Die zahlreichen zulässigen und teilweise vorhandenen \nZufahrten zu gewerblichen Nutzungen schließen wirksamen aktiven \nSchallschutz entlang der A. Straße aus. Die Zufahrten \nsind nur zur A. Straße hin sinnvoll, denn dieser kommt \neinerseits die maßgebende, die gewerblichen Nutzungen entlang \nder A. Straße verknüpfende Funktion zu, und andererseits \nwollte der Rat den rückwärtigen Grundstücksbereich (nämlich den \nzum F. weg hin orientierten Bereich) von gewerblichem \nVerkehr gerade freihalten. Der Rat hat dementsprechend \nMaßnahmen passiven Schallschutzes, gestaffelt nach \nLärmpegelbereichen, festgesetzt. Der Einwand der Klägerin, die \nschallkonzentrierende Wirkung der möglichen Bebauung auf die \ndem Bebauungsplangebiet benachbarten Wohngebiete sei nicht \nberücksichtigt worden, geht fehl. Der Rat ist zunächst nicht \ndavon ausgegangen, dass die mögliche Bebauung \nschallabschirmende Wirkung gegenüber der in angrenzenden \nWohnbereichen vorhandenen Bebauung haben wird. Vielmehr hat er \nvon der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise entlang der \nA. Straße aus Gründen der \"optischen Verdichtung\" einer \nsolchen Bebauung abgesehen, obwohl die Lärmsituation durch eine \nsolche Bauweise verbessert worden wäre (Bebauungsplanbegründung \nSeite 4). Der Rat hat im Übrigen die Belastung der im \nMischgebiet zulässigen Wohnbebauung durchaus zutreffend \nerkannt. Dies wird von der Klägerin auch nicht in Abrede \ngestellt. Wenn der Rat sich dennoch dafür entschieden hat, ein \nMischgebiet festzusetzen, in dem Wohnnutzung zulässig ist, so \nentspricht dies der Situation, die durch überwiegend \nwohngenutzte Bebauung geprägt ist.\n\n77\n\nDer Rat hat den Lärmemissionen der A. Straße auch im \nÜbrigen hinreichende Bedeutung beigemessen. Dass zwischen \nSchallquelle und Immissionsort stehende Gebäude die \nSchallausbreitung beschränken und die Lärmimmissionen letztlich \nmindernde Wirkung haben können, bedarf keiner näheren \nBegründung. Der Rat musste nicht der Frage nachgehen, inwieweit \nGebäuden schallkonzentrierende Wirkung zum Nachteil \nbenachbarter Wohnbebauung zukommen kann. Die Klägerin bezieht \nsich auf die Stellungnahme der Eheleute Prof. K. , die \nmit Schreiben vom 28. Juli 1998 Bedenken und Anregungen gegen \ndie Bebauungsplanung vorgebracht haben. Sie weisen zutreffend \ndarauf hin, dass sich die Schallsituation für Häuser westlich \ndes K. weg verschlechtern könne, wenn Schall von \nöstlich des K. weg durch den Bebauungsplan ermöglichter \nHäuser nach Westen reflektiert würde. Die schalltechnische \nStellungnahme des Amtes 611, in dessen Berechnung nach Angaben \ndes Beklagten Lärmreflexionen eingegangen sind, erstreckt sich \nnicht auf diesen Bereich (vgl. die Anlage \"Bebauungsplan-\nEntwurf-F. weg in K. -J. \" zur \nschalltechnischen Stellungnahme). Hierauf kommt es jedoch nicht \neinmal an. Der Bebauungsplan lässt dort bauliche Anlagen zu, \ndie bis zu vier Vollgeschosse aufweisen können, aber nicht \nmüssen. Er gibt die Ausrichtung der Baukörper nicht vor. Ob auf \nGrundlage des Bebauungsplans zulässige Gebäude anstelle der in \ndiesem Bereich des K. weg derzeit vorhandenen zwei- \nbzw. dreigeschossigen Häuser tatsächlich zu einer stärkeren \nLärmbelastung anliegender Baugrundstücke in Folge von \nLärmreflektionen führen werden, ist daher offen. Der Rat durfte \ndie insoweit etwaig erheblichen Fragen dem \nBaugenehmigungsverfahren vorbehalten. Dort wird ggf. gemäß § 15 \nAbs. 1 Satz 2 BauNVO zu prüfen sein, ob ein Vorhaben mit \nLärmauswirkungen verbunden ist, die der Umgebung nicht zumutbar \nsind.\n\n78\n\nEs ist nichts dafür erkennbar, dass der Rat die \nFolgewirkungen der Bebauungsplanung für die angrenzenden, im \nunbeplanten Innenbereich gelegenen Gebiete verkannt hätte. Die \nKlägerin meint in diesem Zusammenhang, dass die zu erwartende \nBebauung des Plangebiets einem Mischgebiet entsprechen werde, \ndas für die Beurteilung der in angrenzenden Gebieten möglichen \nBebauung von Einfluss sein werde. Der Rat der Stadt K. hat \ndies nicht verkannt. Die Klägerin zitiert aus der \nBeschlussvorlage zum Beschluss über die Aufstellung des \nBebauungsplans vom 30. Juli 1996 (Drucksache 1145/006). Dort \nheißt es allerdings auf Seite 2, dass \"in den östlich und \nwestlich an das v.g. Plangebiet angrenzenden Blockbereichen ... \ndie Entwicklungs- und Veränderungstendenzen nicht vorhanden \nbzw. zu erwarten (sind), da die gesamten Rahmenstrukturen \n(insbesondere die Grundstücksgrößen und die \nEigentumsverhältnisse) diese Veränderungen nicht erlauben.\" Die \nKlägerin bezweifelt diesen Ansatz. Sie übersieht, dass der Rat \nder Stadt K. die zitierte Passage in die den \nSatzungsbeschluss tragenden Erwägungen nicht mehr aufgenommen \nhat (vgl. die Beschlussvorlage vom 5. Oktober 2000, Drucksache \n1634/000, Seite 2). Er musste seine Erwägungen auf diese Frage \nauch nicht ausdrücklich erstrecken. Er will, wie die 114. \nÄnderung des Flächennutzungsplans belegt, auch in östlicher und \nwestlicher Richtung entlang der A. Straße \nMischgebietsstrukturen (entwickeln). Der Rat geht ferner davon \naus, dass der Bebauungsplan am F. weg eine \nwohngebietsartige Verdichtung bewirken werde (S. 3 der \nBebauungsplanbegründung). Für diese Annahme streiten die \nBebauungsplanfestsetzungen. Sollte die Annahme des Rats nicht \nzutreffen, wird er ggf. zu erwägen haben, ob es nach seinem \nKonzept städtebaulicher Entwicklung erforderlich sein wird, die \nan das Plangebiet angrenzenden, bauplanungsrechtlich nach § 34 \nBauGB zu beurteilenden Bereiche einer Bebauungsplanung zu \nunterwerfen.\n\n79\n\nDer Rat hat sich mit den Belangen von Natur und Landschaft \nin einer den Anforderung der §§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB \ngenügenden Weise befasst. Hiernach ist eine abwägungsgerechte \nBerücksichtigung des Integritätsinteresses von Natur und \nLandschaft und hieran anknüpfend eine abwägungsgerechte \nAbwicklung des Folgenbeseitigungsprogramms der \nEingriffsregelung unter Berücksichtigung des \nKompensationsinteresses von Natur und Landschaft erforderlich. \nEingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der \nGestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild \nerheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können (vgl. ( 8 \nAbs. 1 BNatSchG). Eines Ausgleichs bedarf es allerdings nicht, \nsoweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung \nerfolgt sind oder zulässig waren (§ 1 a Abs. 3 Satz 4 \nBauGB).\n\n80\n\nDer Rat der Stadt K. hat nicht verkannt, dass die \nBebauungsplanung zu einem Eingriff in Natur und Landschaft \nführt. Missverständlich heißt es zwar auf Seite 6 der \nBebauungsplanbegründung, dass „ein Eingriff aufgrund des § 8a \nBundesnaturschutzgesetz nicht\" stattfinde. Diese Aussage \nbezieht sich nach ihrer Stellung im Unterkapitel „Ortsbild und \nFlora/Fauna\" der Bebauungsplanbegründung nur auf die \nFeststellung, dass die Bebauung zu keiner Beeinträchtigung des \nOrtsbildes beitrage. Dass sie ausschließlich diesen Bezug hat, \nbestätigen die weiteren Ausführungen in der \nBebauungsplanbegründung. Der Rat hat sich unter \nGliederungsziffer IV auf Grundlage der von der Verwaltung \nerarbeiteten UEP/UVP im Detail gerade mit den Eingriffsfolgen \ndes Bebauungsplans befasst und hinsichtlich der einzelnen \nrelevanten Belange eine abwägende Entscheidung getroffen. Dies \ngilt im Übrigen gerade auch für den unter der Überschrift \n\"Ortsbild und Flora/Fauna\" abgehandelten Eingriffsbereich, und \nzwar auch zur Frage einer Ortsbildbeeinträchtigung. Der Rat \nstellt insoweit auf die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von \nBäumen und Sträuchern (die mit einem auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 b \nBauGB gestützten Pflanzgebot belegt ist) und die dort möglichen \nErsatzpflanzungen ab. Unter Berücksichtigung dieser ( der Sache \nnach dem Eingriffsausgleich dienenden) Festsetzung kommt er zu \ndem Ergebnis, die Planung sei \"bezüglich des \nOrtsbildes...umweltverträglich ausgestaltet\".\n\n81\n\nDie von der Klägerin aufgeworfene Frage, wann davon \nauszugehen sei, dass die im Plangebiet vorhandenen Bäume \nschützenswert oder besonders schützenswert sind, war für die \nFestsetzungen des Bebauungsplans offensichtlich ohne Belang. \nDer Rat hat auf die Baumschutzsatzung verwiesen. Diese erfasst \nalle Bäume, die in der Baumbewertung und ihr folgend der \nUVP/UEP als (besonders) schützenswert angesehen worden sind \n(vgl. § 2 der Baumschutzsatzung der Stadt K. vom 29. Februar \n1996 - BSchS -). Dass für Bauvorhaben Bäume gefällt werden \nmüssen, hat der Rat der Stadt K. in seine Abwägung \neinbezogen und durch die Festsetzung von Flächen mit Bindungen \nfür Bepflanzungen und für das Erhalten von Bäumen und \nSträuchern Flächen vorgesehen, auf denen entsprechende \nErsatzpflanzungen angelegt werden können. Vorgaben für die \nErsatzpflanzungen bedurfte es insoweit nicht, da die \nBaumschutzsatzung der Stadt K. ein hinreichendes \nInstrumentarium zur Verfügung stellt. Auf die Ansicht der \nKlägerin, die in der Baumschutzsatzung vorgesehenen \nAusgleichszahlungen seien mit Art. 14 GG nicht vereinbar, kommt \nes nicht an. Sollte dies der Fall sein, verbliebe die \nMöglichkeit der (ohnehin vorrangigen, vgl. § 8 Abs. 2 BSchS) \nErsatzpflanzung, die in den festgesetzten Flächen für \nBepflanzungen möglich sind. Dass die Flächen gleichzeitig mit \nFestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB (Pflanzgebote) \nbelastet sind, steht ihrer Eignung, dort Ersatzpflanzungen für \ngefällte Bäume vorzunehmen, nicht entgegen. Die Pflanzgebote \nlassen ausreichend Raum für weiter gehende Bepflanzung, fordern \nnämlich lediglich die Bepflanzung mit standortgerechten \nGehölzen auf 30 % dieser Flächen sowie die Pflanzung je eines \neinheimischen Laubbaums mittlerer Größe je 100 qm Pflanzfläche, \nmindestens jedoch einen Baum pro Baugrundstück. Dass bei einer \nderartigen Bepflanzungsdichte von einem Vorgarten nicht mehr \ndie Rede sein könne, wie die Klägerin meint, ist eher eine \nFrage der Definition des Vorgartenbegriffs. Was der Rat der \nStadt K. unter einem Vorgarten verstanden hat, ergibt sich \naus den Festsetzungen und der daraus abzuleitenden \npflanzerischen Gestaltung der Flächen.\n\n82\n\nDer Rat der Stadt K. ist davon ausgegangen, dass ein \nAusgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft wegen der \nUmwandlung der bestehenden Gärten in Bauflächen nicht \nerforderlich sei, da bereits auf der Grundlage des § 34 BauGB \nbauliche Anlagen entsprechend den geplanten Ausnutzungsziffern \nmöglich sind (Seite 5 der Bebauungsplanbegründung). Auch dieser \nAnsatz ist nicht zu beanstanden. Zwar kann auch die Errichtung \nbaulicher Anlagen im bebauten Innenbereich ein Eingriff im \nSinne des § 8a BNatSchG sein.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August \n2000 - 4 CN 6.99 -, BBauBl 2001, \n52= UPR 2001, 73.\n\n84\n\nEin Ausgleich ist jedoch nicht erforderlich, wenn die auf \nGrundlage des Bebauungsplans möglichen Eingriffe hinsichtlich \nder hier noch zu betrachtenden, nicht ausgeglichenen \nInanspruchnahme bislang nicht überbauter Grundflächen vor der \nplanerischen Entscheidung bereits erfolgt sind oder zulässig \nwaren (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB). So ist es hier.\n\n85\n\nEingriffe in die Nutzung von Grund und Boden waren auf \nGrundlage des § 34 BauGB in einem Ausmaß zulässig, wie sie der \nBebauungsplan vorsieht. Die bauliche Struktur des überplanten \nStraßenkarrees ist - selbst unter gedanklicher Ausklammerung \ndes Bürogebäudes A. Straße 1021/1023 - dadurch \ngekennzeichnet, dass in großer Bebauungstiefe auf den \nGrundstücken zumeist Wohngebäude stehen, die zum Teil vom \nF. weg, zum Teil von der A. Straße erschlossen \nsind. Auf den Grundstücken F. weg 6/A. Straße \n1019 a stehen gar zwei Baukörper hintereinander; der eine ist \nzur A. Straße, der andere zum F. weg hin \nerschlossen. Ferner sind die Grundstücke entlang des \nK. weg und des R. weg von der A. Straße bzw. \nvom F. weg aus betrachtet hintereinander, zudem mit \nrelativ großer Grundstücksausnutzung bebaut. In dieser \nSituation ist nicht erkennbar, dass nach dem Maßstab der \nüberbaubaren Grundstücksfläche, den § 34 Abs. 1 BauGB vorgibt, \nder Bereich baulicher Nutzbarkeiten auf Teilflächen der \njeweiligen Grundstücke hätte beschränkt werden können. Auch das \nNutzungsmaß ist durch die Bebauung der Grundstücke des \nGrundstücksgevierts nicht derart vorgegeben, dass nur eine \ngroßzügige Bebauung mit erheblichen Freiflächen zulässig \ngewesen wäre. Neben Grundstücken, die wie etwa das Grundstück \nder Klägerin über erhebliche Freiflächen verfügen, sind \ninsbesondere in den Eckbereichen des Straßenkarrees sowie auf \ndem schon erwähnten Grundstück F. weg 6/A. \nStraße 1019 a Bebauungsverdichtungen gegeben, die Vorbilder für \nweitere Bebauung der Grundstücke mit jeweils einem weiteren \nHaus gegeben haben. Auf die Frage, welche Grundflächenzahl auf \nden jeweiligen Grundstücken derzeit erreicht ist, kommt es \nangesichts dieser baulichen Gegebenheiten nicht an. Das \nrelative Nutzungsmaß, das die Grundflächenzahl bestimmt, ist \nfür die Frage, ob sich ein Vorhaben in den durch die \nvorhandenen Bebauung gezogenen Rahmen einfügt, regelmäßig (und \nso auch hier) von geringer Bedeutung, weil es in der \nÖrtlichkeit nur schwer ablesbar ist, sondern erst errechnet \nwerden müsste. \n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. März \n1994 - 4 C 18.92 -, BRS 56 Nr. 63.\n\n87\n\nDie Höhe etwaig für den Fall, dass eine Bebauungsplanung \nunterbliebe, in Betracht zu ziehender Schadensersatzansprüche \nder Beigeladenen gegen den Beklagten war ebenso wenig \nabwägungserheblich wie die von der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung für möglich gehaltenen Schadensersatzansprüche der \nGrundstückseigentümer im Hinblick auf die Entwicklung eines \nallgemeinen Wohngebiets zu einem Mischgebiet. Anhaltspunkte für \neinen durch die Planung verursachten konkreten Schaden sind im \nBebauungsplanverfahren nicht vorgebracht worden und waren auch \nnicht erkennbar. Auf die Höhe bei Nichtplanung zu erwartender \nSchadensersatzansprüche der Beigeladenen kam es nicht \nabwägungserheblich an, weil der Rat mit der Bebauungsplanung \nein städtebauliches Konzept verfolgt, zu dem auch das von der \nBeigeladenen auf dem Grundstück A. Straße 1021/1023 \nbereits verwirklichte Vorhaben beiträgt und das \nSchadensersatzansprüche in Folge der Bebauungsplanung gerade \nausschließt, da die Legalisierung einer Büronutzung im bereits \nerrichteten Bürogebäude ermöglicht wird. Dass die \n\"Legalisierung\" ein Baugenehmigungsverfahren voraussetzt, in \ndem die Bauaufsichtsbehörde auch über die Frage zu befinden \nhaben wird, ob eine Ausnahme im Sinne der textlichen \nFestsetzungen zu Ziffer 2 des Bebauungsplans erteilt werden \nkann, ist ungeachtet der missverständlichen Formulierung unter \nGliederungsziffer V der Bebauungsplanbegründung \nselbstverständlich. Gründe, weshalb eine Baugenehmigung nicht \n(ausnahmsweise) in Betracht kommen sollte, sind nicht \nersichtlich. \n\n88\n\nDas im vorliegenden Verfahren streitige Vorhaben ist nicht \nnach Maßgabe des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen \nGebots der Rücksichtnahme der Klägerin unzumutbar. Mit einer \nWohnnutzung der hier in Rede stehenden Größenordnungen musste \nschon auf Grundlage des § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB gerechnet \nwerden. Die Büronutzung im zur A. Straße hin gelegenen \nGrundstücksbereich ist ebenfalls nicht rücksichtslos. Dies hat \nder Senat im Einzelnen bereits in seinem im vorliegenden \nVerfahren am 9. Mai 1997 ergangenen Urteil ausgeführt; zur \nVermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen auch \nhinsichtlich der Feststellung verwiesen, dass das angefochtene \nVorhaben mit nachbarschützenden Vorschriften des \nBauordnungsrechts vereinbar ist.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n90\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nstützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n91\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302478","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-16/7-a-1072-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302478","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302478","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-16/7-a-1072-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302478","retrieved":"2026-07-09 03:28:23.003355+00:00"}}