{"status":"available","doknr":"OLD302486","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0316.13A4852.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-16","aktenzeichen":"13 A 4852/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen \nträgt die Klägerin.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 324.961,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 \nNr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.\n\n4\n\nDer Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung, wobei es insoweit auf das \nEntscheidungsergebnis (Abweisung der Klage) ankommt. \n\n5\n\nEinem Erfolg der Anfechtungsklage, soweit sie gegen den \nBescheid der Beklagten vom 30. September 1997 gerichtet ist, \nsteht allerdings nicht schon ein fehlendes \nRechtsschutzinteresse entgegen. Dieses ist gegeben, obgleich \ndie Klägerin bei der Beklagten nicht die Versagung der \nGenehmigung der vereinbarten Pflegesätze beantragt hat. Denn \neinen derartigen Antrag verlangt § 18 Abs. 5 Satz 1 des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) nicht. Hiernach werden \ndie vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze von der \nzuständigen Landesbehörde genehmigt, wenn sie den Vorschriften \ndieses Gesetzes und sonstigem Recht entsprechen. Danach geht \ndas Gesetz lediglich davon aus, dass die vereinbarten oder \nfestgesetzten Pflegesätze der Genehmigungsbehörde zwecks \nRechtskontrolle vorgelegt werden, mithin allenfalls ein Antrag \nauf Rechtsprüfung gestellt wird. Dazu bedarf es eines Antrages \nder einen oder anderen Pflegesatzpartei auf Versagung der \nGenehmigung nicht. Doch hat die Pflegesatzpartei, die ihre \nRechte durch die zur Genehmigung vorgelegten vereinbarten oder \nfestgesetzten Pflegesätze nicht gewahrt sieht, deutlich zu \nmachen, dass sie die Pflegesätze nicht akzeptiert.\n\n6\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom \n30. November 2000 - 13 A 1600/98 -.\n\n7\n\nDas war hier der Fall. Denn die von der Klägerin der \nBeklagten vorgelegte Pflegesatzvereinbarung enthielt in \nNr. VI.4. Sonstiges den auch für die Beklagte erkennbaren und \neindeutigen Hinweis, dass die Klägerin im Einvernehmen mit dem \nZweckverband die Pflegesätze hinsichtlich des \nFehlbelegungsabzugs nicht akzeptierte. Das reicht an \nHervorhebung der gegen eine Genehmigungsfähigkeit der \nPflegesätze sprechenden Gesichtspunkte im Sinne des\n\n8\n\nUrteils des Senats vom 26. Mai 1997 \n- 13 A 4720/95 -\n\n9\n\naus, um ein prozessuales Rechtsschutzinteresse der ihre \nRechte nicht gewahrt sehenden Pflegesatzpartei zu \nbegründen.\n\n10\n\nAuch der Umstand, dass das Schiedsstellenverfahren zunächst \nnicht durchgeführt wurde, steht dem prozessualen \nRechtsschutzbedürfnis nicht entgegen und begründet auch keine \nRechtswidrigkeit des Genehmigungsbescheides vom 30. September \n1997. Zwar kann die Genehmigungsbehörde ein \n\"Rechtskontrollbegehren\" nach § 18 Abs. 5 Satz 1 KHG \nzurückweisen bzw. ablehnen, wenn bezüglich strittiger \nPflegesätze oder Positionen das Schiedsstellenverfahren nicht \ndurchlaufen ist. Mit der jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt \ndes Verwaltungsgerichts nachgeholten, die vereinbarten \nPflegesätze erwartungsgemäß bestätigenden Entscheidung der \nSchiedsstelle, die im Hinblick auf ihre fehlende \nGesetzesverwerfungskompetenz für die strittige Position \nohnehin \n\nkeine Schiedsfunktion wahrnehmen konnte, ist das ursprüngliche \nVerfahrensversäumnis aus dem Blickwinkel des \nRechtsschutzinteresses jedoch behoben. \n\n11\n\nSind die genehmigten vereinbarten Pflegesätze inklusive des \nstrittigen Fehlbelegungsabzugs mithin bereits einer \nmateriell-rechtlichen Überprüfung auf die Anfechtungsklage \ngegen den Bescheid der Beklagten vom 30. September 1997 \nzugänglich, fehlt der Anfechtungsklage gegen den keine \nmateriell-rechtliche Beschwer enthaltenden Ablehnungsbescheid \nder Beklagten vom 23. August 1999 im erstinstanzlichen \nEntscheidungszeitpunkt bereits das Rechtsschutzbedürfnis und \nbesteht für eine Umdeutung dieses letzteren Klageteils in eine \nVerpflichtungsklage kein Anlass. \n\n12\n\nDie Klage ist indes, wie vom Verwaltungsgericht - \nhilfsweise -zu Recht erkannt, unbegründet, weil die von der \nBeklagten genehmigten Pflegesätze nicht zu beanstanden sind. \nSie unterliegen einer gerichtlichen Überprüfung lediglich im \nHinblick auf den allein umstrittenen Ansatz des Pauschalabzugs \nvon 1 % des um Ausgleiche und Zuschläge bereinigten Budgets \nfür 1997 gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 KHG in der Fassung \ndes Beitragsentlastungsgesetzes - BeitrEntlG - vom 1. November \n1996, BGBl. I 1631, weil sie im übrigen von den \nPflegesatzparteien einvernehmlich vereinbart worden sind und \nsich weder der Schiedsstelle noch der Beklagten noch dem \nGericht Rechtsfehler aufdrängten bzw. aufdrängen. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht die zwischen den \nPflegesatzparteien umstrittene Frage der Vereinbarkeit des \no.a. Pauschalabzuges bejaht und diese Frage nicht gemäß \nArt. 100 Abs. 1 GG - nach Verfahrensaussetzung - dem \nBundesverfassungsgericht zur Beantwortung vorgelegt sowie die \nKlage selbst bei Annahme ihrer Zulässigkeit folgerichtig als \nunbegründet abgewiesen. Auch der Senat hält den für die \nPflegesatzjahre 1997 bis 1999 geltenden Pauschalabzug von - \njeweils - 1 % des bereinigten Budgets für das betreffende \nPflegejahr für vereinbar mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG \nverkörperten allgemeinen Gleichheitssatz.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Inhalt des allgemeinen \nGrundsatzes der Gleichbehandlung unter Heranziehung der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend \ndargestellt, was hier nicht zu wiederholen ist. Ergänzend sei \nlediglich auf die verfassungsrechtlich gesicherte Erkenntnis \nverwiesen, dass dem Gesetzgeber die Bestimmung der für die \nGleich- bzw. Ungleichbehandlung maßgeblichen Elemente eines \nLebenssachverhaltes überlassen ist, dies allerdings in den \nGrenzen seiner verfassungsrechtlichen Gestaltungsfreiheit,\n\n14\n\nvgl. hierzu Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluss vom 8. Oktober 1991 \n- 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 349/359 \nf., \n\n15\n\nund dass er bei besonderen Lebenssachverhalten, \nbeispielsweise bei Massenerscheinungen, von der Betrachtung \neines Gesamtbildes ausgehend typisierende und pauschalierende \nRegelungen treffen kann,\n\n16\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom \n10. April 1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE \n96, 1/7 ff..\n\n17\n\nBei der hier zu betrachtenden gesetzlichen Regelung ist der \nGesetzgeber erkennbar von der allgemein unbestrittenen \nTatsache ausgegangen, dass in Krankenhäusern schlechthin \nFehlbelegungen auftreten oder auftreten können, für die die \nSozialleistungsträger der gesetzlichen Krankenversicherung \nausgehend von §§ 27, 39 Abs. 1 SGB V nicht kostenpflichtig \nsind und die für die GKV-Mitglieder beitragsbelastend wirken. \nEr hat damit selbst das wesentliche Element des gleich zu \nbehandelnden Lebenssachverhaltes, nämlich die Gesamtheit aller \nKrankenhäuser unabhängig von ihrem Versorgungsauftrag, \nfestgelegt und, wie die Stellungnahme des federführenden \nMinisteriums vom 3. Juli 1996 belegt, bewusst \nKinderkrankenhäuser vom Fehlbelegungsabzug nicht ausgenommen. \nDas ist vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu \nbeanstanden.\n\n18\n\nDie Eigenart des Krankenhauses der Klägerin als eines \nKinderkrankenhauses ist kein sachbezogenes Merkmal, das ein \nsolches Krankenhaus von der Gesamtheit der Fehlbelegungen \nausgesetzten Krankenhäuser abhebt und eine Herausnahme von \nKinderkrankenhäusern aus dem gleich zu behandelnden \nLebenssachverhalt gebietet. Der Senat ist wie das \nVerwaltungsgericht davon überzeugt, dass auch in einem \nKinderkrankenhaus Fehlbelegungen auftreten können. Gemäß § 17a \nAbs. 1 KHG stellt der Krankenhausträger sicher, dass keine \nPatienten in das Krankenhaus aufgenommen werden oder dort \nverbleiben, die nicht oder nicht mehr der stationären \nKrankenhausbehandlung bedürfen. Dieser Vorschrift ist der \nBegriffsinhalt der Fehlbelegung eindeutig zu entnehmen. Danach \nsind Fehlbelegungen entgegen in der Literatur gelegentlich \ngeäußerter Auffassung nicht nur stationäre Aufnahmen und/oder \nstationärer Verbleib sowie Versorgung von Patienten, die dem \nPflegeversicherungsgesetz unterfallen (Pflegefälle), sondern \nauch stationäre Aufnahmen und übermäßige stationäre \nVerweilzeiten von Patienten, die aus medizinischer Sicht von \nvornherein nicht oder nicht mehr notwendig sind. Soweit in \nTeil B. Lösung des Entwurfs eines Gesetzes zur Entlastung der \nBeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung u.a. vom \nAbbau von Fehlbelegungen im Krankenhaus mit Hilfe der \nPflegeversicherung und in Teil II. der Begründung von der \nschrittweisen Entlastung der Krankenhäuser von Fehlbelegungen \nmit Pflegefällen seit Inkrafttreten der zweiten Stufe der \nPflegeversicherung die Rede ist, folgt daraus nicht, dass der \nBegriff der Fehlbelegung nur Patienten erfasst, soweit sie dem \nPflegeversicherungsgesetz unterfallen. Denn die Budgetkürzung \nnach § 17a Abs. 3 KHG ist erkennbar keine Maßnahme der \nPflegeversicherung, sondern eine pflegesatzrechtliche Maßnahme \nzur Entlastung der Haushalte der Sozialversicherungsträger und \nzur Stabilisierung der Sozialversicherungsbeiträge. Die \nBegründung zu Art. 3 des Gesetzentwurfs spricht denn auch von \neiner Abschöpfung des Ersparnispotentials im Hinblick auf den \nAbbau von Fehlbelegungen in Krankenhäusern \n\nschlechthin, nicht aber nur von Fehlbelegungen durch \nPflegefälle nach dem Pflegeversicherungsgesetz. Eine \nFehlbelegung aus diesen und jenen Gründen findet im Gesetz \nkeine Stütze.\n\n19\n\nSo Dietz/Bofinger, \nKrankenhausfinanzierungsgesetz, \nBundespflegesatzverordnung und \nFolgerecht, Band 1, KHG § 17 a \nAnmerkung 6.3.\n\n20\n\nEs mag zwar zutreffen, dass Fehlbelegungen der Kategorie \nPflegefälle in einem Kinderkrankenhaus nicht oder kaum \nvorkommen. Die Klägerin räumt aber in ihrer Klageschrift, wo \nsie zwar zunächst für ihr Haus Fehlbelegungen von vornherein \nverneint, im Ergebnis selbst ein, dass naturgemäß in \nEinzelfällen - nicht ins Gewicht fallende - Fehlbelegungen, \nvon denen abgesehen werden könne, eintreten könnten. Demgemäß \nist auch ein Kinderkrankenhaus wie das der Klägerin nicht \ngefeit vor voreiligen - medizinisch nicht begründeten und \ndeshalb unnötigen - stationären Aufnahmen von Kindern oder vor \nüber Gebühr langem Verbleib hinreichend genesener Kinder in \nstationärer Behandlung - bei denen etwa eine ambulante \nBehandlung ausreichend wäre - und deshalb in den grundsätzlich \ngleich zu behandelnden Sachverhalt einzustellen.\n\n21\n\nDer Gesetzgeber durfte die Gleichbehandlung auch in Form \neiner pauschalen, generalisierenden Mindestregelung vornehmen. \nDer Klägerin ist zwar einzuräumen, dass Fehlbelegungen unter \nden Krankenhäusern in unterschiedlich hohem Maße vorkommen und \nauch sogar in dem einen oder anderen Krankenhaus, \nmöglicherweise auch in einem Kinderkrankenhaus, überhaupt \nnicht oder nur in dem einen oder anderen Pflegesatzjahr \nvorliegen. Insoweit sind bei individueller Betrachtung der \neinzelnen Krankenhäuser gewisse Ungleichbehandlungen denkbar, \nwenn der Pauschalabzug die Wirklichkeit der Kosten eines \nunnötigen Krankenhausaufenthaltes übersteigt oder ein Abzug \nsogar überhaupt nicht gerechtfertigt ist. Die darin liegenden \nHärten und Ungerechtigkeiten sind aus Sicht des Senats im \nRahmen der dem Gesetzgeber erlaubten Gesamtschau jedoch \nhinzunehmen. Sie erscheinen nämlich nicht gravierend und sind \näußerstenfalls selten zu erwarten. Auszuschließen wären sie \nnur, wenn die stationären Belegungen der Krankenhäuser im \nEinzelfall durch Ärzte des jeweiligen Fachs auf ihre \nmedizinische Notwendigkeit überprüft würden. In diese Richtung \nzielt zwar die Regelung des § 17a Abs. 2 Satz 2 KHG. Eine \nÜberprüfung der Notwendigkeit stationärer Versorgung eines \nPatienten hinsichtlich seiner Aufnahme und der Dauer seines \nVerbleibs im Krankenhaus ist allerdings erfahrungsgemäß \neinerseits für die Sozialleistungsträger verwaltungsaufwendig, \ndamit ein weiterer Kostenfaktor, andererseits für die \nbetroffenen Krankenhäuser belastend und im übrigen mit \nmannigfaltigen rechtlichen Problemen verbunden. Dieser \nNachteile sind Kassen und Krankenhäuser bei Anwendung der \nMindest-Pauschale enthoben, was demgemäß aus der Sache heraus \ndie getroffene generalisierende und pauschalierende \ngesetzliche Problemlösung rechtfertigt. Mit Blick auf den bei \nAnsatz eines Pauschalabzugs zum Ausgleich möglicher \nFehlbelegungen vermiedenen, für alle GKV-Beteiligten zu \nerwartenden Kostenaufwand bei einer generellen \nFehlbelegungsprüfung, auf vermiedene Abgrenzungsstreitfälle \nund Effektivitätsverluste insbesondere für das Krankenhaus \nerscheint ein Betrag von jeweils 1 % des bereinigten Budgets \ndes betreffenden Pflegesatzjahres noch nicht unverhältnismäßig \nhoch. \n\n22\n\nRechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die nur in einer Berufung bewältigt \nwerden könnten, weist die vorliegende Rechtssache nicht auf. \nDie von der Klägerin aufgeworfene Frage lässt sich unter \nAnwendung der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung bereits im \nvorliegenden Zulassungsverfahren klären. Ferner wirft die \nRechtssache keine Rechtsfrage auf, die nicht bereits in der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum allgemeinen \nGleichheitssatz geklärt wäre, so daß der vorliegenden \nRechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die \ndenkbare Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch die \nKlägerin verlangt die Durchführung der Berufung nicht.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302486","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-16/13-a-4852-00","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302486","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302486","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-16/13-a-4852-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302486","retrieved":"2026-07-09 03:28:23.698440+00:00"}}