{"status":"available","doknr":"OLD302485","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0316.11A5695.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-16","aktenzeichen":"11 A 5695/00.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nDie allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht gegeben. \n\n4\n\nDie aufgeworfene Frage, \"ob Guineer, die in Deutschland in \nnicht exponierter Weise für die ARGA politisch aktiv waren, in \nGuinea deswegen mit politischer Verfolgung, Folter oder \nunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung oder \nmit einer konkreten erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit zu rechnen haben\", bedarf nicht der Durchführung \neines Berufungsverfahrens. Sie ist im Sinne der angefochtenen \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts zu verneinen.\n\n5\n\nDer Senat hat sich neben dem vom Verwaltungsgericht \nzitierten und auch im Zulassungsantrag genannten Beschluss vom \n9. August 2000 - 11 A 2370/00.A - auch in weiteren \nEntscheidungen mehrfach und eingehend mit der politischen Lage \nin Guinea befasst.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. \nOktober 2000 - 11 A 4694/00.A -, vom 2. \nNovember 2000 - 11 A 5031/00.A - und \nvom 6. Dezember 2000 - 11 A 5255/00.A -\n.\n\n7\n\nDer Senat ist unter Auswertung einer Vielzahl von \nErkenntnisquellen zu dem Ergebnis gelangt, nicht jeder in \nDeutschland exilpolitisch tätige Guineer, der sich \noppositionell betätigt, werde bei einer Rückkehr nach Guinea \nangesichts der dort herrschenden politischen Verhältnisse mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt. Für die gegenteilige \nAnnahme, maßgeblich für eine Veränderung der Schwerpunkte im \nRahmen des Prognosemaßstabes der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit, gibt der Zulassungsantrag nichts \nGreifbares her. Konkrete Erkenntnisse, die eine andere \nBeurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. \nDies gilt auch in Bezug auf die im Zulassungsantrag benannten \nAuskünfte von amnesty international vom 25. Juli 2000 an das \nVG Hamburg und vom 22. August 2000 an das VG Ansbach. Hierzu \nsei lediglich angemerkt: Soweit in diesen Auskünften \nErklärungen zu Abschiebungsfragen und zu dem Bericht der IGFM \nvom 16. Juli 1999 enthalten sind, ist der Senat bereits in \nseinem vorzitierten Beschluss vom 9. August 2000 - 11 A \n2370/00.A - unter Berücksichtigung anderer Erkenntnisquellen \nzu einer anderen Wertung gelangt.\n\n8\n\nDes Weiteren hat der Senat auch die Geschehnisse rund um \ndie Inhaftierung und Verurteilung des RPG-Führers A. \nC. bereits gewürdigt. Es ist trotz dieser Maßnahmen gegen \ndiesen Oppositionspolitiker auch weiterhin nicht der Schluss \ngerechtfertigt, die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen bestehe \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für jeden guineischen \nAsylbewerber mit exilpolitischen Aktivitäten, weil insoweit \ndie für eine Verfolgung sprechenden Umstände bei \nqualifizierender Betrachtungsweise kein größeres Gewicht als \ndie gegen eine Verfolgung sprechenden Tatsachen besitzen.\n\n9\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. \nDezember 2000 - 11 A 5255/00.A -.\n\n10\n\nSchließlich hat der Senat in dieser Entscheidung ebenfalls die \nErkenntnisquellen bezüglich der seit Spätsommer bzw. Herbst \ndes Jahres 2000 herrschenden Unruhen und Kämpfe gewürdigt, \nhieraus jedoch keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung \ndes innenpolitischen Verhältnisses zwischen Regierung und \nOpposition in Guinea entnehmen können.\n\n11\n\nAn dieser Beurteilung wird auch unter Berücksichtigung des \n§ 77 Abs. 1 AsylVfG und mit Blick auf die zwischenzeitliche \npolitische Entwicklung in Guinea festgehalten. Zwar haben sich \ndie in der zweiten Hälfte des Jahres 2000 in den südöstlichen \nLandesteilen Guineas ausgebrochenen Kämpfe fortgesetzt. Die \nbewaffneten Auseinandersetzungen finden vorwiegend im \nGrenzbereich zu den Nachbarstaaten Sierra Leone und Liberia \nstatt. Guineische Regierungstruppen stehen Rebellen gegenüber, \nderen Herkunft unklar ist bzw. die sich selbst als \"Sammlung \nder Demokratischen Kräfte Guineas\" bezeichnen, von Liberia \nbzw. Sierra Leone aus operieren und im Verdacht stehen, von \nliberianischer und sierra-leonischer Seite unterstützt zu \nwerden. Brennpunkte des Geschehens sind vorwiegend die \nBereiche um die guineischen Städte G. und \nK. .\n\n12\n\nVgl. FR vom 9. Dezember 2000: \nTausende fliehen nach blutigen \nRebellenangriffen; NZZ vom 14. Dezember \n2000: Prekäre Lage an Guineas \nSüdgrenze; taz vom 17. Oktober 2000: \nMassenflucht vor Krieg in Guinea.\n\n13\n\nDas vom Sicherheits- und Verteidigungsrat der \nWestafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (Ecowas) \nbeschlossene Eingreifen einer multinationalen Ecomog-Truppe \nhat sich bislang verzögert.\n\n14\n\nVgl. FAZ vom 12. Februar 2001: Wir \nschicken unsere Truppen nicht in ein \nSchlachthaus; FR vom 13. Februar 2001: \nFlucht aus dem Regenwald; NZZ vom 30. \nDezember 2000: Westafrikanische Truppen \nfür Guinea, und vom 8. Februar 2001: \nKeine Ruhe an Guineas Südostgrenze; taz \nvom 17. Januar 2001: Massenflucht in \nGuinea.\n\n15\n\nZusammenfassend lässt sich allerdings weiterhin feststellen, \ndass trotz der im Südosten Guineas herrschenden \nAuseinandersetzungen in der Oppositionsbewegung nicht an \nexponierter Stelle stehende Guineer bei ihrer Heimkehr nicht \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung \nbefürchten müssen.\n\n16\n\nEbensowenig lässt die jüngste Entwicklung in Guinea den \nSchluss zu, in ihr Heimatland abgeschobene guineische \nStaatsangehörige würden sehenden Auges Gefahren im Sinne des § \n53 Abs. 6 AuslG ausgesetzt. Die bewaffneten \nAuseinandersetzungen betreffen nur den südlichen Bereich des \nLandes. Zudem sind von der unzureichenden Versorgungslage \nvorwiegend die aus Sierra Leone und Liberia stammenden \nFlüchtlinge betroffen, die vor den dort (früher) herrschenden \nBürgerkriegen nach Guinea geflohen waren. \nRepatriierungsbewegungen von C. aus in Richtung \nF. sind im Gange.\n\n17\n\nVgl. FAZ vom 25. Januar 2001: \nSchlimmste Flüchtlingslage der Welt; FR \nvom 13. Februar 2001: Flucht aus dem \nRegenwald; IOM vom 12. und 16. Januar \n2001: Guinea C. - Return \nOperation, und vom 23. Januar 2001: \nPress Briefing Notes; NZZ vom 14. \nDezember 2000: Prekäre Lage an Guineas \nSüdgrenze, vom 11. Januar 2001: \nWachsendes Flüchtlingselend im Süden \nGuineas, und vom 8. Februar 2001: Keine \nRuhe an Guineas Südostgrenze; SZ vom \n14. Februar 2001: Gefechte in Guinea \nverzögern UN-Hilfe; taz vom 17. Januar \n2001: Massenflucht in Guinea.\n\n18\n\nVon einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 \nSatz 1 AsylVfG abgesehen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, \n83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n20\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr \nrechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-16/11-a-5695-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-16/11-a-5695-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302485","retrieved":"2026-07-09 03:28:23.615920+00:00"}}