{"status":"available","doknr":"OLD302484","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0316.11A1304.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-16","aktenzeichen":"11 A 1304/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe greifen nicht durch.\n\n3\n\nMit dem Zulassungsbegehren verfolgen die Kläger den in \nerster Instanz als Hauptantrag gestellten uneingeschränkten \nVerpflichtungsantrag fallen lassend - ihren Hilfsantrag, \n\n4\n\n\"über den Antrag der Kläger auf \nWidmung des Weges als Zufahrt zu ihrem \nGrundstück unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu \nentscheiden\", \n\n5\n\nweiter. Vor dem Hintergrund dieses Begehrens ist eine Zulassung \nder Berufung mit den hierfür geltend gemachten Gründen nicht \ngerechtfertigt.\n\n6\n\nDie Kläger können als Anlieger des fraglichen Weges unter \nkeinem denkbaren Gesichtspunkt einen Verpflichtungsanspruch - \nauch nicht auf Neubescheidung - gegen die Beklagte auf \nEntscheidung über einen Widmungsantrag im Rahmen einer \nVerpflichtungsklage geltend machen.\n\n7\n\nNach der Rechtsprechung des (vormals 23. ) Senats ist die \nfür eine Widmung maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 1 und 3 \nStrWG NRW keine Vorschrift, die dem Anlieger der zu widmenden \nStraße subjektive Rechte vermittelt.\n\n8\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 15. \nSeptember 1994 - 23 A 2673/92 -, n. v. \n(Leitsätze in Juris), S. 8 des \nUrteilsabdrucks.\n\n9\n\nUnbeschadet dessen, dass bei einer Widmung die Interessen der \nEigentümer der an eine Straßenfläche grenzenden Grundstücke bei \nim Rahmen der behördlichen Entscheidung in aller Regel mit \nberücksichtigt werden, nimmt die Straßenbaubehörde bei der \nWidmung ausschließlich eine öffentliche Aufgabe wahr, bei der \nsie sich nicht von individuellen Belangen einzelner, sondern \nvon übergeordneten straßenrechtlichen Erwägungen zu leiten \nlassen hat. Es entspricht daher der ganz überwiegenden \nAuffassung, dass dem Einzelnen, vorbehaltlich anderweitiger - \nhier nicht gegebener - Bindungen, kein im Wege einer \nVerpflichtungsklage durchzusetzendes Recht auf eine Widmung \nbzw. Neubescheidung eines wie auch immer gearteten \nWidmungsbegehrens zusteht.\n\n10\n\nVgl. Walprecht/Cosson, Straßen- und \nWegegesetz des Landes Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, 2. Aufl. (1986), \n§ 6 Rdnr. 38; Otte, \nIndividualrechtsschutz im Straßenrecht, \nNWVBl. 1996, 41 (42); Grupp, in: \nMarschall, Bundesfernstraßengesetz, \nKommentar, 5. Aufl. (1998), § 2 Rdnr. \n41; differenzierend Herber, in: \nKodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. \n1999, Kap. 7 Rdnrn. 18.2 und 18.24, S. \n223 f.\n\n11\n\nGleiches gilt auch unter Berücksichtigung des durch § 14a StrWG \nNRW gewährleisteten Straßenanliegergebrauchs, der Inhalt und \nSchranken des Eigentums am \"Anliegergrundstück\" bestimmt.\n\n12\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. \nMai 1999 - 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 \n§ 8a FStrG Nr. 11. \n\n13\n\nDenn die Widmung eröffnet gerade erst die Möglichkeit des \nAnliegergebrauchs. Dass im Übrigen den Anliegerinteressen der \nKläger angesichts der Einbettung ihres Grundstücks in die \nörtlichen Gegebenheiten und seiner Zugänglichkeit von der \nStraße her hinreichend Rechnung getragen ist, liegt auf der \nHand. Die Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen \nist nicht stets zwingend notwendig.\n\n14\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom \n25. Oktober 1999 - 23 A 4398/96 -, n. \nv., S. 2 ff. des Beschlussabdrucks \nm.w.N. (bestätigt durch BVerwG, \nBeschluss vom 26. Januar 2000 - 4 B \n5.00 -).\n\n15\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 \nVwGO abgesehen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 2 VwGO.\n\n17\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr insgesamt \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-16/11-a-1304-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-16/11-a-1304-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302484","retrieved":"2026-07-09 03:28:23.531882+00:00"}}