{"status":"available","doknr":"OLD302519","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0314.7B355.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"7 B 355/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich \ndie behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, \n124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nDas Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, die \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, die \nRechtmäßigkeit der vom Antragsgegner ausgesprochenen Rücknahme \ndes dem Antragsteller erteilten planungsrechtlichen \nVorbescheids vom 8. Juni 1999 begegne keinen ernsthaften \nBedenken. Dass dieser Vorbescheid von Anfang an rechtswidrig \nwar, unterliegt vielmehr keinem Zweifel. Die hier nur näher in \nBetracht zu ziehenden Voraussetzungen des § 33 BauGB für eine \nplanungsrechtliche Zulässigkeit des vom Antragsteller zur \nGenehmigung gestellten Vorhabens lagen aus mehreren Gründen \nerkennbar nicht vor.\n\n5\n\nSowohl eine Genehmigung nach § 33 Abs. 1 BauGB, auf die der \nAntragsteller bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten \nVoraussetzungen einen Rechtsanspruch hat, als auch eine \nGenehmigung nach § 33 Abs. 2 BauGB, deren Erteilung im Ermessen \nder Baugenehmigungsbehörde steht, setzen die sog. materielle \nPlanreife voraus. Diese liegt nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB dann \nvor, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen \nFestsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht. Hieran \nsind nach ständiger Rechtsprechung strenge Anforderungen zu \nstellen. Es muss hinreichend voraussehbar und mit gebotener \nSicherheit beurteilbar sein, dass der Inhalt des Entwurfs mit \nder Qualität des § 10 BauGB festgesetzt wird.\n\n6\n\nSo bereits: BVerwG, Beschluss vom \n2. März 1978 - 4 B 26.78 - BRS 33 \nNr. 34.\n\n7\n\nEine materielle Planreife liegt mithin nur vor, wenn die \nsichere Prognose gerechtfertigt ist, der vorliegende \nPlanentwurf mit seinem konkret vorgesehenen Inhalt werde \ngültiges Ortsrecht.\n\n8\n\nDies ist zu verneinen, wenn das Planungsverfahren an \nrechtserheblichen Mängel leidet\n\n9\n\n- vgl.: OVG Berlin, Urteil vom \n19. April 1991 2 B 11.88 - BRS 52 \nNr. 70 -\n\n10\n\noder wenn noch nicht allseits Übereinstimmung über die \nPlanungskonzeption besteht bzw. noch Bedenken von Bürgern im \nRaum stehen.\n\n11\n\nVgl.: VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 1. Oktober 1996 - 3 S \n1904/96 - NVwZ-RR 1998, 96.\n\n12\n\nStets ist erforderlich, dass die Planung sachlich abgeschlossen \nsein muss, um überhaupt von einer materiellen Planreife \nausgehen zu können.\n\n13\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss \nvom 25. November 1991 - 4 B 212.91 - \nBuchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB \nNr. 7.\n\n14\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien konnte schon in dem Zeitpunkt, in \ndem die Aufstellung des von der Stadt S vorgesehenen \nBebauungsplans 'stecken blieb', keine Rede davon sein, das \nStadium materieller Planreife sei erreicht worden. Der \nPlanungsausschuss der Stadt S hatte am 23. Januar \n1989 über die in der frühzeitigen Bürgerbeteiligung nach § 3 \nAbs. 1 BauGB sowie bei der erstmaligen Beteiligung der Träger \nöffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und Anregungen \nberaten und beschlossen, der Stadtvertretung vorzuschlagen, den \nPlanentwurf zu überarbeiten und mit Begründung nach § 3 Abs. 2 \nBauGB öffentlich auszulegen. Zu weiteren Schritten, \ninsbesondere der Offenlegung eines überarbeiteten Planentwurfs, \nkam es in der Folgezeit nicht mehr. Die Stadtvertretung der \nStadt S setzte vielmehr am 30. Januar 1989 eine \nBeschlussfassung über die Offenlegung des Planentwurfs \nausdrücklich von der Tagesordnung ab und befasste sich seither \nnicht mehr mit Aktivitäten in Bezug auf eine Fortsetzung des \nPlanaufstellungsverfahrens. Angesichts dessen ist auch nicht \nansatzweise erkennbar, dass die Planung Anfang 1989, als das \nPlanaufstellungsverfahren 'stecken blieb', sachlich \nabgeschlossen war. Der Annahme materieller Planreife steht \nferner entgegen, dass seinerzeit die noch nicht erledigten \nBedenken des Landschaftsverbands \n( Amt für Denkmalpflege) im Raum standen, die mit \nSchreiben vom 9. September 1988 im Hinblick auf Belange des \nDenkmalschutzes ausgesprochen worden waren.\n\n15\n\nDarüber hinaus lag im hier interessierenden Zeitpunkt der \nErteilung des Vorbescheids vom 8. Juni 1999 eine materielle \nPlanreife auch deshalb nicht vor, weil seit dem \n'Steckenbleiben' des Planaufstellungsverfahrens rd. 10 Jahre \nvergangen waren. Mit zunehmendem Abstand zwischen dem \nsachlichen Abschluss der eigentlichen Planarbeiten und der \nbehördlichen Entscheidung über die Bau- oder \nBebauungsgenehmigung wird es immer fragwürdiger, ob noch \nmaterielle Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB \ngegeben ist. Wenn nach Abschluss der Planungsarbeiten ein \nförmlicher Abschluss im Sinne der Normsetzung gemäß § 10 BauGB \nunterbleibt, bedarf es einer Rechtfertigung dafür, gleichwohl \nnoch von der materiellen Planreife auszugehen; jedenfalls darf \ndie Baugenehmigungsbehörde nach längerem Zeitablauf nicht \nunbesehen und unverändert von einer materiellen Planreife \nausgehen.\n\n16\n\nSo gleichfalls: BVerwG, Beschluss \nvom 25. November 1991 - 4 B 212.91 - \nBuchholz 406.11 § 33 BBauG/BauGB \nNr. 7.\n\n17\n\nAuch mit diesen Anforderungen ist der strittige Vorbescheid \nnicht vereinbar. Im Juni 1999 fehlte jeder Anhalt dafür, dass \nsich an dem schon 10 Jahre andauernden faktischen Abbruch des \nweiteren Planaufstellungsverfahrens etwas ändern und ein \nrechtsverbindlicher Abschluss der Planung vorangetrieben, \ngeschweige denn der Plan zur Rechtskraft gebracht würde. Der \nAntragsgegner, seinerzeit noch Stadtdirektor der Stadt S , \nwies vielmehr in dem von ihm persönlich unterzeichneten \nSchreiben vom 8. Juni 1999, mit dem er dem Antragsteller den \nVorbescheid übersandte, ausdrücklich darauf hin, es sei \n\"ratsam, das Bauvorhaben in absehbarer Zeit auch zu \nrealisieren\", denn \"im Zuge der Neuaufstellung des \nFlächennutzungsplanes für das Stadtgebiet S könnte sich \ndie Rechtslage für das Grundstück ändern\". Er ging mithin \nselbst davon aus, dass sich die von ihm angenommene \nBeurteilbarkeit des strittigen Vorhabens nach § 33 BauGB in \nabsehbarer Zeit zu Lasten des Antragstellers ändern könnte.\n\n18\n\nDiese Ansicht des damaligen Stadtdirektors über die \nGenehmigungsfähigkeit des strittigen Vorhabens nach § 33 BauGB \nverkennt den Anwendungsbereich der Norm in jeder Hinsicht. Nach \ndieser Vorschrift wird, insbesondere auch wegen des \nAnerkenntnisses der künftigen Planfestsetzungen nach § 33 \nAbs. 1 Nr. 3 BauGB, der auch in den Fällen des § 33 Abs. 2 \nBauGB maßgeblich ist, das Inkrafttreten des \nBebauungsplanentwurfs im Verhältnis zwischen dem Antragsteller \nund der Baugenehmigungsbehörde (einschließlich der Gemeinde) im \npraktischen Ergebnis vorverlegt; das Ortsrecht wird \"vorab \nverbindlich\".\n\n19\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 18. April \n1996 - 4 C 22.94 - BRS 58 Nr. 44.\n\n20\n\nDass eine solche individuelle Vorabverbindlichkeit einer \nRechtsnorm nicht (mehr) in Betracht kommen kann, wenn - wie \nhier vom Antragsgegner (ehemals Stadtdirektor) zu Recht \nangenommen - in Erwägung zu ziehen oder gar absehbar ist, dass \ndie Norm voraussichtlich nicht in Kraft treten wird, liegt nach \nder angeführten Rechtsprechung auf der Hand.\n\n21\n\nSchließlich musste - objektiv betrachtet - im Juni 1999 ohne \nweiteres davon ausgegangen werden, dass eine Bauleitplanung, \ndie im hier betroffenen Bereich Bauland ausweisen würde, aus \nRechtsgründen nicht mehr wirksam abgeschlossen werden konnte. \nSeinerzeit war auf Grund der bereits 1995 erfolgten Änderung \ndes Gebietsentwicklungsplans, der den hier in Rede stehenden \nBereich Am A nicht mehr als Wohnsiedlungsbereich auswies, \ndavon auszugehen, dass die rechtsverbindliche Festsetzung \ngrößerer Wohngebiete in diesem Bereich jedenfalls nicht mehr \nmit den Zielen der Raumordnung vereinbar war und deshalb wegen \nVerstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht wirksam in Kraft gesetzt \nwerden konnte.\n\n22\n\nDer vom Antragsteller angesprochene Umstand, dass der \nFlächennutzungsplan den betroffenen Bereich weiterhin (noch) \nals Wohnbaufläche darstellt, ist unerheblich. Auch wenn der \nEntwurf des Bebauungsplans im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB \naus dem (noch) geltenden Flächennutzungsplan entwickelt sein \nmag, ändert dies nichts daran, dass er wegen Unvereinbarkeit \nmit den zwischenzeitlich geänderten Zielen der Raumordnung nach \n§ 1 Abs. 4 BauGB nicht (mehr) wirksam in Kraft gesetzt werden \nkann. Eine Gemeinde kann ihre Verpflichtung, nur den geltenden \nZielen der Raumordnung angepasste Bebauungspläne zu erlassen, \nnicht dadurch umgehen, dass sie es unterlässt, zuvor ihren \nFlächennutzungsplan diesen Zielen anzupassen. Angesichts dessen \nbedarf keiner weiteren Erörterung, ob auch auf Grund der \nweiteren zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderungen \nim Juni 1999 davon ausgegangen werden musste, dass einer \nverbindlichen Festsetzung von Wohnbauflächen im Bereich Am A \nnoch andere rechtliche Hinderungsgründe entgegenstanden, wie \ndie Bezirkregierung in ihrem Schreiben an den Antragsgegner \nvom 23. November 1999 näher ausgeführt hat.\n\n23\n\nDie nach alledem objektiv gegebene Rechtswidrigkeit des \nVorbescheids vom 9. Juni 1999 konnte der Antragsgegner \nfehlerfrei zum Anlass nehmen, den Vorbescheid mit dem \nstrittigen Bescheid vom 26. September 2000 gemäß § 48 VwVfG NRW \nzurückzunehmen. Das Vorbringen des Antragstellers im \nZulassungsverfahren gibt nichts dafür her, dass dieser \nRücknahme die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW \nentgegenstand. Es verkennt vielmehr die seit langem \nhöchstrichterlich geklärten Anforderungen an die \nJahresfrist.\n\n24\n\n§ 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW lässt die Rücknahme eines \nbegünstigenden Verwaltungsakts nur innerhalb eines Jahres seit \ndem Zeitpunkt zu, in dem die zuständige Behörde Kenntnis von \nden Tatsachen erhalten hat, welche die Rücknahme eines \nrechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen. Diese Vorschrift \nerfasst auch jeden Rechtsanwendungsfehler, mithin auch die \nFälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des \nentscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden \nhat. Die Jahresfrist beginnt ferner selbst dann, wenn eine \nbewusste oder gewollte Fehlentscheidung vorliegt, mit der dem \nBegünstigten ein rechtswidriger Vorteil zugewendet werden soll, \nnicht schon mit dem Erlass des Verwaltungsakt zu laufen. \nErforderlich ist vielmehr die vollständige Kenntnis des für die \nEntscheidung über die Rücknahme erheblichen Sachverhalts, \nmithin auch der Tatsachen, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG \nNRW ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des \nVerwaltungsakt entweder nicht rechtfertigen oder ein \nbestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, \nsowie der für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände. \nDabei kommt es auf die - positive - Kenntnis des maßgeblichen \nEntscheidungsträgers an. Es reicht nicht aus, dass die die \nRücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen \naktenkundig - aus den Akten ersichtlich - sind. Die zuständige \nBehörde erlangt die hiernach erforderliche positive Kenntnis \nerst dann, wenn der nach der innerbehördlichen \nGeschäftsverteilung zur Rücknahme berufene Amtswalter die die \nRücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen \nfeststellt.\n\n25\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss \ndes Großen Senats vom 19. Dezember 1984 \n- Gr.Sen. 1 und 2.84 - BRS 42 \nNr. 214.\n\n26\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall davon \nauszugehen, dass der Antragsgegner (ehemals Stadtdirektor), der \n- wie sich aus den Akten ersehen lässt - die Sache quasi an \nsich gezogen und dem Antragsteller den rechtswidrigen \nVorbescheid persönlich übersandt hat und somit auch die \nLetztentscheidung über eine eventuelle Rücknahme des \nVorbescheids zu treffen hatte, im Zeitpunkt des Erlasses des \nVorbescheids - aus welchem Grund auch immer - subjektiv die \nAuffassung verlautbart hatte, dieser Vorbescheid sei \nrechtmäßig. Letzteres folgt aus seinen Ausführungen im \nÜbersendungsschreiben vom 8. Juni 1999, der Bebauungsplan habe \nden Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht und wegen \nEinhaltung der künftigen Planfestsetzungen könne die \nBauvoranfrage positiv beschieden werden. Dass er sich dabei in \neinem offensichtlichen Rechtsirrtum befand, unterliegt \nangesichts der bereits angesprochenen eindeutigen Rechtslage \nkeinem Zweifel. An diesem Rechtsirrtum hat der Antragsgegner \n(ehemals Stadtdirektor) auch in der Folgezeit - zunächst noch -\nfestgehalten. Dies folgt aus der Niederschrift über die Sitzung \nder Stadtvertretung der Stadt S vom 25. August 1999, \nin der die Frage der Rechtmäßigkeit des hier strittigen sowie \nweiterer Vorbescheide und Baugenehmigungen eingehend und \nkontrovers diskutiert wurde. So hat der Antragsgegner (ehemals \nStadtdirektor) in dieser Sitzung unter wiederholtem Hinweis \ndarauf, dass keine formalen Beschlüsse zur Aufhebung des im \nEntwurf vorliegenden Bebauungsplans gefasst worden seien, \nweiterhin die irrige Auffassung vertreten, die Bauvoranfragen \nseien wie geschehen zu bescheiden gewesen. Erst nachdem auf \nGrund eines Mehrheitsbeschlusses der Stadtvertretung die \nRechtmäßigkeit der erteilten Genehmigungen durch den H \nkreis und die Bezirksregierung überprüft und die \nRechtswidrigkeit des Vorbescheids einschließlich der weiteren \nGenehmigungen in einer Dienstbesprechung vom 16. November 1999 \nbei der Bezirksregierung erörtert sowie dem Antragsgegner mit \nSchreiben vom 23. November 1999 im Detail dargelegt worden war, \nwar der Rechtsirrtum nach Aktenlage behoben. Frühestens \nab November 1999, mithin weniger als ein Jahr vor dem \nstrittigen Rücknahmebescheid, kann hiernach davon ausgegangen \nwerden, dass der Antragsgegner alle die Rücknahme des \nVorbescheids rechtfertigenden Tatsachen \"festgestellt\", \ninsbesondere seinen Rechtsirrtum erkannt hat.\n\n27\n\nAuch das weitere Vorbringen im Zulassungsantrag begründet \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses:\n\n28\n\nDie Ausführungen im Zulassungsantrag, es fehle an einer \nAnhörung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung, beschränken \nsich auf eine Wiederholung des bereits im erstinstanzlichen \nVerfahren Vorgetragenen. Auf die im Zulassungsantrag \nangesprochene Stellungnahme der Denkmalbehörde hat das \nVerwaltungsgericht seine Wertung, die Vollziehungsanordnung sei \nhinreichend begründet, nicht gestützt. Dass Entscheidungen der \nBauaufsichtsbehörde im Rahmen von Genehmigungen nach § 33 BauGB \nkeinen Einfluss auf die von der Gemeinde als \nGebietskörperschaft eigenverantwortlich (§ 2 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB) wahrzunehmende Planungstätigkeit haben können, versteht \nsich von selbst. Der Sinn des § 33 BauGB besteht auch nicht \ndarin, potenzielle Bauherren vor den vom Gesetz vorgesehenen \nFolgen einer rechtswidrigen Genehmigungspraxis zu schützen. Das \nVertrauen der Empfänger rechtswidriger Genehmigungen ist nur \nnach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 48 VwVfG NRW geschützt. \nDabei soll die Jahresfrist des Absatzes 4 Gewähr leisten, dass \ndie Behörde ein volles Jahr Zeit hat, die infolge der von ihr \n(nunmehr) erkannten Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nötige \nEntscheidung darüber treffen, ob der Verwaltungsakt \nzurückgenommen wird oder bestehen bleibt.\n\n29\n\nVgl. auch hierzu bereits: BVerwG, \nBeschluss des Großen Senats vom \n19. Dezember 1984 - Gr.Sen. 1 und 2.84 \n- BRS 42 Nr. 214.\n\n30\n\nSchließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, weshalb entgegen \nden Ausführungen des Verwaltungsgerichts dem Interesse des \nAntragstellers, nunmehr möglichst bald mit einem eindeutig \nrechtswidrigen Bau beginnen zu können, der Vorrang einzuräumen \nist. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller in dem \nSchreiben, mit dem ihm der Vorbescheid übersandt wurde, \neindringlich 'vorgewarnt' wurde, nicht zu lange mit einer \nRealisierung des Vorhabens zuzuwarten.\n\n31\n\nFür eine Zulassung der Beschwerde wegen besonderer \ntatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache \n(Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \nist schon deshalb kein Raum, weil auch nicht ansatzweise \nerkennbar ist, dass das Beschwerdeverfahren zu einem anderen \nErgebnis führen könnte. Ob die Beschwerde im vorliegenden \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überhaupt wegen der \ngeltend gemachten grundsätzlichen Bedeutungen der Rechtssache \n(Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nzugelassen werden kann, mag dahinstehen. Die Fragen der \nRücknahmevoraussetzungen sind ebenso hinreichend geklärt wie \ndie - strengen - Voraussetzungen des § 33 BauGB. Dass bei \nEntscheidungen der Gemeinde selbstverständlich zwischen ihrer \nFunktion als Trägerin der kommunalen Planungshoheit einerseits \nund ihrer - ohnehin nicht bei allen Gemeinden gegebenen - \nFunktion als Bauaufsichtsbehörde zu trennen ist, bedarf \ngleichfalls keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung.\n\n32\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 \nAbs. 6, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/7-b-355-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/7-b-355-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302519","retrieved":"2026-07-09 03:28:26.668026+00:00"}}