{"status":"available","doknr":"OLD302518","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0314.7A1257.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"7 A 1257/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben \nsich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) noch die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der ohne Baugenehmigung \nerrichtete Holzzaun gegen materielles Baurecht verstößt, da er nicht den Festsetzungen des \nBebauungsplanes Nr. \"B. , Abteigelände\" der Stadt P. entspricht. Dieser setzt fest, \ndass in den zeichnerisch festgelegten Vorgärten Abgrenzungen zwischen Verkehrsfläche und \nVorgartenfläche und zwischen den Vorgartenflächen untereinander nur in Form von \nRasenkantensteinen bis 0,10 m über der angrenzenden Verkehrsfläche zulässig sind (Nr. \n2.1.5. \"Einfriedungen\" der textlichen Festsetzungen). Demgegenüber grenzt der Holzzaun in \neiner Höhe von 1,80 m die Vorgartenfläche der Kläger sowohl zur Verkehrsfläche als auch \nzum Nachbargrundstück ab. \n\n5\n\nDie gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplanes vorgebrachten Argumente greifen nicht \ndurch. \n\n6\n\nDie gestalterische Festsetzung Nr. 2.1.5. ist von einer ausreichenden \nErmächtigungsgrundlage getragen. Das Verwaltungsgericht ist insofern von den Klägern \nunbeanstandet davon ausgegangen, dass § 81 BauO NRW 1984 Festsetzungen nicht nur zur \nVerhinderung von Verunstaltungen sondern auch Festsetzungen zur positiven Gestaltung von \nVorgartenflächen und ihrer Abgrenzung zur Verkehrsfläche erlaubt. \n\n7\n\nAbwägungsfehler in Hinsicht auf diese örtliche Bauvorschrift sind nicht ersichtlich. \n\n8\n\nDie insoweit von Klägerseite erhobenen Rügen können - entgegen der Auffassung des \nBeklagten - nicht unter Hinweis auf § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB als unbeachtlich eingestuft \nwerden. Nach dieser Vorschrift sind Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht \ninnerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung (hier des Bebauungsplans) \nschriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Am 1. März 1988 wurde \nzwar die Durchführung des Anzeigeverfahrens hinsichtlich des Bebauungsplanes öffentlich \nbekannt gemacht. Auch wurde der Widerspruch, der erstmals die Verletzung des \nAbwägungsgebotes rügte, erst am 23. Mai 1995 eingelegt. Auf den 1. März 1988 kann aber \nzur Berechnung des Fristbeginns nicht abgestellt werden. Nach der Verkündung des \nBaugesetzbuches wurde § 81 Abs. 4 BauO NRW 1984 dem Baugesetzbuch durch Art. II Nr. 6 \ndes am 22. Juli 1988 verkündeten Zweiten Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung \nvom 21. Juni 1988 (GVBl. 1988, S. 319) angepasst. Gemäß Art. III des Änderungsgesetzes \ntrat u.a. die Änderung des § 81 Abs. 4 BauO NRW 1984 rückwirkend zum 1. Juli 1987 in \nKraft. Allerdings ist ausdrücklich geregelt, dass für örtliche Bauvorschriften nach § 81 Abs. 4 \nBauO NRW die Frist von 7 Jahren gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB frühestens am Tag nach \nder Verkündung des Änderungsgesetzes beginnt. Fristbeginn war im vorliegenden Fall also \nfrühestens der 23. Juli 1988. Hiervon ausgehend war die Frist von sieben Jahren am 23. Mai \n1995 noch nicht abgelaufen. \n\n9\n\nEin von den Klägern behaupteter, gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - \nunzulässiger Eingriff in die Baufreiheit ist nicht zu erkennen. Grundsätzlich sind auch \nRegelungen zur positiven Gestaltung, die sich im Rahmen der Inhalts- und \nSchrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG halten, verfassungsrechtlich \nunbedenklich.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss v. 10. Juli \n1997 - 4 NB 15.97 -, BRS 59 Nr. 19; OVG \nNRW, Urteil v. 9. Februar 2000 \n- 7 A 2386/98 -.\n\n11\n\nDabei war die Gemeinde schon vor der seit dem 1. Juli 1987 geltenden Fassung von § 81 \nAbs. 4 BauO NRW 1984, die u.a. auf das Abwägungsgebot gemäß § 1 Abs. 6 BauGB \nverweist, verpflichtet, die Belange des Einzelnen und der Allgemeinheit abzuwägen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil v. 20. Juni \n1981 \n- 11 A 392/80 -, BRS 38 Nr. 138 zur \nentsprechenden Regelung in § 103 BauO \nNRW 1970.\n\n13\n\nEine diesen Anforderungen genügende Abwägung ist den zeichnerischen sowie textlichen \nFestsetzungen einschließlich der zugehörigen Begründung des Bebauungsplanes zu \nentnehmen.\n\n14\n\nVorgartenflächen sind schon von Vornherein durch ihren Bezug zum Straßenraum \n(mit)bestimmt. Aus stadtgestalterischen Gründen wird bei Vorgartenflächen allgemein in den \nseltensten Fällen eine zu intensive Abschottung von der Verkehrsfläche hingenommen. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss v. 19. April \n2000 - 7 A 4066/96 -\n\n16\n\nDiese allgemeine Inhaltsbestimmung von Vorgartenflächen wird im Gebiet des \nBebauungsplanes Nr. 72 noch durch die unmittelbare Nachbarschaft zur ehemaligen Abtei \nB. , die als denkmalwerte Anlage diesen Bereich beherrscht, ergänzt. Wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat die Gemeinde eine positive Gestaltung des \nStraßenbildes durch optische Erweiterung des Straßenraumes und seine Durchgrünung \nvornehmen wollen. Hinsichtlich der Vorgärten ist in der Begründung zum Bebauungsplan \ngesondert ausgeführt, es würden Festsetzungen getroffen, die die Vorgartenbereiche soweit \nwie möglich mit in den Strassenraum einbezögen. Die optische Wahrnehmung gestalteter \nGrünflächen trage zu einer wünschenswerten Bereicherung des Straßenraumes mit bei. \nVerschiedenartige Zäune und Mauern würden als störende Elemente empfunden. Diese \nGesichtspunkte tragen den Belangen der Gestaltung des Ortsbildes (vgl. § 81 Abs. 4 BauO \nNRW 1984 i.V.m. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB) und des Denkmalschutzes (vgl. § 81 \nAbs. 4 BauO NRW 1984 i.V.m. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB) Rechnung, denn der \nDenkmalschutz betrifft nicht nur das Denkmal selbst - hier die ehemalige Benediktinerabtei \nB. - sondern auch dessen (nähere) Umgebung, vgl. § 9 Abs.1 Buchst. b) des \nDenkmalschutzgesetzes.\nDie Kläger behaupten dagegen, die topographische Lage sei ungeeignet, um schützenswerte \nBlickbeziehungen zur Abtei zu erhalten, es bestehe überhaupt keine relevante \nBlickbeziehung. Eine solche Festsetzung sei auch nicht erforderlich, um drohende \nVerunstaltungen zu vermeiden oder vorhandene bauliche Strukturen zu erhalten und die \ngestalterische Anpassung der Neubebauung sicherzustellen. Diese Gesichtspunkte verkennen \ndie das Plangebiet beherrschende Lage der Abtei B. . Benediktinerabteien wurden \nregelmäßig in deutlicher Entfernung von Siedlungen gegründet, um der Abkehr der Mönche \nvon dieser Welt sichtbaren Ausdruck zu verleihen. Es ist daher folgerichtig, eine \nheranrückende Wohnbebauung nicht den Charakter einer dichten Besiedlung gewinnen zu \nlassen, sondern durch räumliche Weite mit einer Vielzahl von Grünflächen der ursprünglichen \nLage einer solchen Abtei gerecht zu werden. Diesem Ziel wird die optische Aufweitung des \nStraßenraumes durch die - gärtnerisch zu gestaltenden (Nr. 2.1.4. der textlichen \nFestsetzungen) - Vorgärten gerecht.\nPrivate Belange der Straßenanlieger sind dagegen nur in geringem Maße berührt. \nEinfriedungen sowohl zum Schutz vor unkontrolliertem Betreten bzw. Verlassen des \nGrundstücks werden nicht ausgeschlossen, sondern sind nur - von der Straßenfläche aus \ngesehen - hinter den gekennzeichneten Vorgartenbereich zurückzuverlegen. Die Gestaltung \nder Vorgärten hat sich nur am Merkmal \"gärtnerisch\" zu orientieren und belässt durch diese \nallgemeine Formulierung den Straßenanliegern eine weitgehende Gestaltungsfreiheit.\n\n17\n\nAndere Gründe, die gegen die Geltung des Bebauungsplanes Nr. sprechen, bedürfen im \nvorliegenden Zulassungsverfahren keiner näheren Prüfung. Soweit die Kläger in ihrem \nZulassungsantrag insoweit auf ihre Schriftsätze vom 23. Mai 1995, vom 22. April 1997 und \nvom 21. Januar 1999, in denen weitere Rügen gegen den Bebauungsplan Nr. enthalten sind, \nBezug nehmen, genügt ihr Vortrag nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 1 \nSatz 4 VwGO. Diese Bezugnahme lässt keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen \nUrteil erkennen. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Bebauungsplan, soweit es \nhier darauf ankomme, rechtsgültig sei. Der Vortrag der Kläger im Zulassungsantrag legt \ndemgegenüber nicht dar, welche in Anbetracht des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB noch \nrügefähigen, konkreten Mängel dazu führen sollen, dass der Bebauungsplan Nr. insgesamt \noder oder in solchen Teilen, die auch die örtlichen Bauvorschriften in den textlichen \nFestsetzungen Nrn. 2.1.4. und 2.1.5. erfassen, keine Geltung hat.\n\n18\n\nErnstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht daraus, \ndass das Verwaltungsgericht die Ausübung des behördlichen Ermessens in fehlerhafter Weise \nkontrolliert hätte. Das angefochtene Urteil entspricht den Anforderungen des § 114 Satz 1 \nVwGO. Danach prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem \nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dabei ist zu \nberücksichtigen, dass es (auch) im Bauordnungsrecht grundsätzlich aus der Natur der Sache \ngeboten ist, gegen rechtswidrige Zustände einzuschreiten. Das eingeräumte Ermessen dient \nregelmäßig nur dazu, von einem Einschreiten absehen zu können, wenn konkrete \nAnhaltspunkte dafür sprechen, dass eine Ausnahme angemessen ist.\n\n19\n\nBVerwG, Beschluss v. 28. August 1980 \n- 4 B 67-80 -, BRS 36 Nr. 93\n\n20\n\nAnhaltspunkte für einen Ausnahmefall liegen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht \nfestgestellt hat - nicht vor. Eine Abweichung im Sinne von § 73 Abs. 1 BauO NRW von den \nörtlichen Bauvorschriften kommt nicht in Betracht. Danach können Abweichungen dann \nzugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen \nAnforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen \nBelangen vereinbar sind. Der Holzzaun ist demgegenüber in besonderer Weise geeignet, der \nAnforderung einer optischen Aufweitung des Straßenbildes entgegenzustehen.\n\n21\n\nEin Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der \nBeklagte hat schon gegenüber der Widerspruchsbehörde zu erkennen gegeben, dass er gegen \nweitere Zaunanlagen in Vorgärten einschreiten werde. Es ist auch nicht gleichheitswidrig, \nHecken unter Rückgriff auf das Gebot der gärtnerischen Gestaltung der Vorgärten (textliche \nFestsetzung Nr. 2.1.4.) hinzunehmen, Zäune als Einfriedungen aber zu beseitigen. Dies \nentspricht dem Gestaltungswillen des Plangebers. Wie der Begründung der \nGestaltungsvorschriften zu den Vorgärten zu entnehmen ist, liegt die Betonung auf der \noptischen Wahrnehmung gestalteter Grünflächen. Als unerwünschte Gegenbeispiele werden \nausdrücklich Zäune und Mauern genannt. Dies zeigt, dass der Plangeber jedenfalls bauliche \nAnlagen, soweit sie eine Höhe von 10 cm übersteigen, zur Einfriedung verhindern wollte. \nSolange Hecken als Element gärtnerischer Gestaltung genutzt werden und daneben auch der \nEinfriedung dienen, ohne die optische Aufweitung des Straßenraumes zu beeinträchtigen, \nnehmen sie einem Vorgarten nicht den Charakter einer gärtnerisch gestalteten \nGrünfläche.\n\n22\n\nGrundsätzlich Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Die Reichweite der Regelung \nin § 81 Abs. 4 BauO NRW 1984 in der seit dem 1. Juli 1987 geltenden Fassung bedarf - wie \ngesehen - keiner grundsätzlichen Entscheidung. Die weiterhin aufgeworfenen Rechtsfragen \nlassen sich anhand der bisherigen Rechtsprechung beantworten.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO). Mit der \nAblehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/7-a-1257-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/7-a-1257-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302518","retrieved":"2026-07-09 03:28:26.582769+00:00"}}