{"status":"available","doknr":"OLD302530","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0314.1A1803.99PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"1 A 1803/99.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 7. November 1997 beantragte die Beteiligte \ndie Zustimmung des Antragstellers zur beabsichtigten \ncomputergestützten Personaldatenverarbeitung der Bewerberlisten \nfür Vertretungseinstellungen im Bereich der Grund- und \nHauptschulen. Nachdem die Zustimmungsvorlage auf eine Anregung \ndes Antragstellers hin abgeändert und die Maßnahme am \n26. Februar 1998 erörtert worden war, verweigerte der \nAntragsteller unter dem 2. März 1998 endgültig seine \nZustimmung. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 3. März 1998 legte die Beteiligte den \nVorgang der Bezirksregierung zur Einleitung des \nStufenverfahrens vor. Unter dem 9. März 1998 lehnte die \nBezirksregierung die Einleitung des Stufenverfahrens \nab und führte zur Begründung an: Der Mitbestimmungstatbestand \ndes § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW sei nicht gegeben. Er erfasse \nnur die automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten \nvon Beschäftigten. Beschäftigte seien jedoch nicht diejenigen, \ndie erst eingestellt werden sollten, sondern nur diejenigen, \ndie bereits eingestellt worden seien. Auch § 65 Abs. 2 LPVG NRW \nunterscheide vom Wortlaut her zwischen dienststelleninternen \nund dienststellenexternen Bewerbern. Daraus folge, dass sich \nder Gesetzgeber der unterschiedlichen Einordnung der externen \nBewerber bewusst gewesen sei und diese gerade nicht wie \nBeschäftigte hätte behandelt wissen wollen. Im Übrigen \nscheitere die Anwendbarkeit des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW auch \ndaran, dass das \"Anwenden\" eines Computerprogramms auf einen \nbestimmten Arbeitsablauf den Kernbereich der Direktionsbefugnis \ndes Arbeitgebers darstelle. Der Antragsteller mische sich mit \nseiner Argumentation in den Grundbereich des Direktionsrechts \nein, der ein typischer Freiraum der Dienststelle sei. Im \nÜbrigen verlasse die Begründung des Antragstellers für die \nZustimmungsverweigerung den Bereich des Mitbestimmungsrechts, \nda er lediglich pauschal fordere, nicht vereinbarte \nVerarbeitungsmöglichkeiten sollten technisch ausgeschlossen \nwerden. \n\n5\n\nAm 1. April 1998 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen \nBeschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag,\n\n6\n\nfestzustellen, dass die \nautomatisierte Verarbeitung von \nBewerberlisten (Grund- und \nHauptschulen) bei befristeten \nEinstellungen im Rahmen des Programms \n\"Geld statt Stellen\" der Mitbestimmung \ndes Antragstellers unterliegt,\n\n7\n\nunter Hinweis auf die Ausführungen des Fachsenats in dessen \nEntscheidung vom 27. Mai 1998 - 1 B 963/98.PVL - in einem \nVerfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gleichen \nRubrums abgelehnt. \n\n8\n\nGegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers \nam 26. März 1999 zugestellten Beschluss hat dieser am 20. April \n1999 Beschwerde eingelegt und diese am 14. Mai 1999 begründet. \n\n9\n\nZur Begründung führt der Antragsteller an: Bei den Bewerbern \nhandele es sich teilweise um solche, die bereits in der \nDienststelle tätig seien. Zumindest hinsichtlich dieser greife \nder in Rede stehende Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 \nNr. 1 LPVG NRW ein. Es handele sich bei ihnen um Angehörige der \nDienststelle iSd § 5 Abs. 1 LPVG NRW. Deren Daten könne nicht \nder Charakter von personenbezogenen Daten von Beschäftigten \nabgesprochen werden. Insofern komme es nicht darauf an, aus \nwelchem Grund und zu welchem Zweck die Daten automatisiert \nverarbeitet würden. Entscheidend sei, dass es immer Daten von \nBeschäftigten blieben. Der Grund für die \nMitbestimmungspflichtigkeit liege darin, dass die \nentsprechenden Daten der Beschäftigten im Rahmen des \nDienstverhältnisses von Bedeutung sein könnten. Insofern solle \ndas Mitbestimmungsrecht den Schutz des Rechts auf \ninformationelle Selbstbestimmung gewährleisten. Gerade deshalb \nkomme es nicht darauf an, zu welchem Zwecke die Daten erhoben \nwürden. Da der Personalrat berufen sei, über die Verwendung der \nDaten und deren Schutz mitzubestimmen, könne Anknüpfungspunkt \nfür das Eingreifen des Mitbestimmungstatbestands lediglich zum \neinen die automatisierte Verarbeitung von Daten und zum anderen \ndie generelle Beschäftigteneigenschaft sein.\n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem erstinstanzlichen Antrag \nzu entsprechen.\n\n12\n\nDie Beteiligte beantragt,\n\n13\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und \nführt ergänzend aus: Der Bewerberauswahl ab dem 12. Mai 1998 \nsei letztendlich die Bewerberliste für die Grundschulen mit \ngleichem Datum zugrunde gelegt worden. In dieser Liste seien \nkeine Personen aufgeführt gewesen, die bereits Beschäftigte \ngewesen seien. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten (ein Band) Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen \nErfolg.\n\n18\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n19\n\nDie automatisierte Verarbeitung von Bewerberlisten (Grund- \nund Hauptschulen) bei befristeten Einstellungen im Rahmen des \nProgramms \"Geld statt Stellen\" unterliegt nicht der \nMitbestimmung des Antragstellers.\n\n20\n\nAls Mitbestimmungstatbestand kommt allein § 72 Abs. 3 Nr. 1 \nLPVG NRW in Betracht. Nach dieser Bestimmung hat der \nPersonalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder \ntarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in \nRationalisierungs-, Technologie- und \nOrganisationsangelegenheiten bei Einführung, Anwendung, \nwesentlicher Änderung oder wesentlicher Erweiterung von \nautomatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten der \nBeschäftigten außerhalb von - hier nicht in Rede stehenden - \nBesoldungs-, Gehalts-, Lohn-, Versorgungs- und \nBeihilfeleistungen sowie Jubiläumszuwendungen. \n\n21\n\nDas Eingreifen dieses Mitbestimmungstatbestands scheitert \nvorliegend bereits daran, dass im Rahmen der in Rede stehenden \ncomputergestützten Personaldatenverarbeitung keine \npersonenbezogenen Daten von Beschäftigten iSv § 72 Abs. 3 Nr. 1 \nLPVG NRW automatisiert verarbeitet werden. \n\n22\n\nBeschäftigte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes \nsind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1 Abs. 1 LPVG NRW die \nBeamten, Angestellten und Arbeiter der Dienststellen des \nLandes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen \nder Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, \nAnstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich \nder Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Diese \nVoraussetzungen sind offensichtlich hinsichtlich derjenigen \nBewerber nicht erfüllt, die sich noch nicht in einem \nBeschäftigungsverhältnis zu der Dienststelle befinden. \n\n23\n\nEiner erweiternden Auslegung des Beschäftigtenbegriffs auf \nnicht der Dienststelle angehörende Bewerber steht entgegen, \ndass das Landespersonalvertretungsgesetz - wie § 65 Abs. 2 LPVG \nNRW belegt - auch den Begriff des Bewerbers kennt und in \nAbgrenzung zum Begriff des Beschäftigten verwendet. \n\n24\n\nHinzukommt, dass sich der Aufgabenkreis des Personalrats - \nwas insbesondere der Katalog der allgemeinen Aufgaben in § 64 \nLPVG NRW und die Stellung als dienststelleninternes \nVertretungsorgan belegen - im Grundsatz darauf beschränkt, die \nInteresse der bereits der Dienststelle angehörenden \nBeschäftigten, von denen allein er im Übrigen gewählt worden \nist, zu vertreten. Eine Ausdehnung auf eine \nInteressenvertretung von der Dienststelle nicht angehörenden \nBewerbern steht diesem Grundsatz entgegen und ist insbesondere \nim vorliegenden Zusammenhang mit Blick auf die bestehenden \ndatenschutzrechtlichen Vorschriften auch nicht \nerforderlich.\n\n25\n\nDagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, der \nPersonalrat könne auch im Rahmen eines Einstellungsverfahrens \nauf der Grundlage seines Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW \nInteressen von Bewerbern wahrnehmen, da er seine Zustimmung zu \neiner vom Dienststellenleiter beabsichtigten Einstellung mit \nder Begründung verweigern könne, ein anderer Bewerber sei aus \nsachwidrigen Gründen nicht berücksichtigt worden. Dem \nPersonalrat ist nämlich das Mitbestimmungsrecht bei \nEinstellungen nicht zur Wahrnehmung der Interessen der \nBewerber, sondern allein mit Blick darauf eingeräumt, dass der \nvom Dienststellenleiter ausgewählte Bewerber mit der Vornahme \nder Einstellung zum Beschäftigten wird und sich damit die - die \nInteressen der bereits Beschäftigen betreffende - Frage nach \ndessen Eingliederung in die Dienststelle stellt. Insoweit \nbesteht ein allgemeines Interesse der Beschäftigten daran, dass \ndie Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters auf \nsachgerechten Erwägungen beruht und möglichst der \nbestqualifizierte Bewerber Berücksichtigung findet. Nur zur \nWahrnehmung dieser Interessen sieht § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n- 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW bei Einstellungen für \nden Personalrat ein Mitbestimmungsrecht vor.\n\n26\n\nVgl. auch Beschlüsse des Fachsenats \nvom 27. Mai 1998 - 1 B 963/98.PVL -, \nPersR 1998, 529 und vom 29. November \n2000 - 1 A 2014/98.PVL -.\n\n27\n\nDer Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW \ngreift aber auch dann nicht ein, wenn ein Teil der Bewerber, \nderen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, \nbereits Beschäftigte der Dienststelle sein sollten. Denn die \nVerarbeitung der personenbezogenen Daten von derartigen, sog. \ndienststelleninternen Bewerbern (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 2 LPVG \nNRW) wird von dem Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestands aus \n§ 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW nicht erfasst. Den Daten der \ndienststelleninternen Bewerber kommt nicht der Charakter von \npersonenbezogenen Daten von Beschäftigten zu. Es handelt sich \ndabei nämlich nicht um Daten, die aufgrund des bereits \nbestehenden Beschäftigungsverhältnisses der automatisierten \nDatenverarbeitung unterworfen werden. Vielmehr werden diese \nDaten, wie auch die Daten der übrigen - dienststellenexternen - \nBewerber, ohne Bezug zu dem bestehenden \nBeschäftigungsverhältnis allein mit Blick auf die erfolgte \nBewerbung um eine Einstellung verarbeitet. Der bei der \nautomatisierten Verarbeitung derartiger Daten erforderliche \nSchutz der Betroffenen wird allein durch die allgemeinen \ndatenschutzrechtlichen Bestimmungen - und nicht über die \nMitbestimmung der Personalvertretung - sichergestellt. Dies \nrechtfertigt sich daraus, dass die dienststelleninternen \nBewerber sich mit ihrer Bewerbung über das bestehende \nBeschäftigungsverhältnis hinaus in die Situation eines \nStellenbewerbers begeben haben und deshalb bezüglich der im \nZusammenhang damit verarbeiteten personenbezogenen Daten keines \nweiter gehenderen Schutzes bedürfen als die übrigen - \ndienststellenexternen - Bewerber. \n\n28\n\nVgl. auch Beschlüsse des Fachsenats \nvom 27. Mai 1998 - 1 B 963/98.PVL -, \naaO., und vom 29. November 2000 - 1 A \n2014/98.PVL -.\n\n29\n\nLediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die \nvorstehenden Erwägungen dann nicht mehr zum Tragen kommen, wenn \naus den Bewerbern aufgrund des Erfolgs der Bewerbung \nBeschäftigte geworden sind. In einem derartigen Fall unterfällt \nauch die Einführung, Anwendung, wesentliche Änderung oder \nwesentliche Erweiterung der automatisierten Verarbeitung \nderjenigen personenbezogenen Daten dem Mitbestimmungstatbestand \ndes § 72 Abs. 3 Nr. 1 LPVG NRW, die im Rahmen des \nBewerbungsverfahrens erhoben worden sind und weiter verarbeitet \nwerden.\n\n30\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n31\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/1-a-1803-99-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/1-a-1803-99-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302530","retrieved":"2026-07-09 03:28:27.513139+00:00"}}