{"status":"available","doknr":"OLD302529","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0314.1A1620.99PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"1 A 1620/99.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erstinstanzliche \nBeschlusstenor wie folgt neu gefasst wird:\n\n Es wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Anhörungsrecht gemäß § 72 a Abs. 2 \nSatz 1 LPVG NRW auch bei von Arbeitnehmern gewünschten und/oder veranlassten \nAufhebungs- und Beendigungsverträgen zusteht. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Erlass vom 8. September 1995 führte das damalige \nMinisterium für Wissenschaft und Forschung des Landes \nNordrhein-Westfalen - MWF - aus:\n\n4\n\n\"Verschiedene Anfragen zu § 72 a LPVG veranlassen \nzu folgender Klarstellung:\n\n5\n\n § 72 a Abs. 1 und Abs. 2 LPVG eröffnen keine \nBeteiligungspflicht des Personalrats bei \nordentlichen (und auch bei den aber wohl eher \nseltenen außerordentlichen) Kündigungen seitens des \nArbeitnehmers.\n\n6\n\n Das Landespersonalvertretungsgesetz geht \ngrundsätzlich davon aus, daß nur solche Maßnahmen \nbeteiligungspflichtig sind, die vom Arbeitgeber \nbeabsichtigt sind. Dies kommt z. B. zum Ausdruck in \n§ 72 a Abs. 5 und 6 LPVG, ebenso wie in § 66 Abs. 2 \nSatz 1 und § 69 Abs. 1 Satz 1 LPVG.\"\n\n7\n\nAufgrund dieses Erlasses ging der Kanzler der \nUniversität davon aus, dass auch die in § 72 a Abs. \n2 Satz 1 LPVG NRW ausdrücklich erwähnten Aufhebungs- und \nBeendigungsverträge nur dann der Beteiligungspflicht des \nAntragstellers unterlägen, wenn deren Abschluss vom Arbeitgeber \nbeabsichtigt sei, und eine Anhörung ausscheide, wenn ein \nAufhebungs- oder Beendigungsvertrag auf Veranlassung des \nArbeitnehmers geschlossen werde. Der Antragsteller trat dieser \nAuffassung sowohl in der gemeinschaftlichen Besprechung am 11. \nDezember 1996 als auch in einem in der Folgezeit geführten \nwechselseitigen Schriftverkehr entgegen, ohne dass der Kanzler \nvon seiner Auffassung abrückte. \n\n8\n\nAm 29. September 1997 hat der Antragsteller das vorliegende \nBeschlussverfahren mit dem Antrag eingeleitet,\n\n9\n\nfestzustellen, dass dem \nAntragsteller ein Beteiligungsrecht \ngemäß § 72 a LPVG NRW bei Aufhebungs- \nund Beendigungsverträgen zusteht, die \nvom Arbeitnehmer gewünscht und/oder \nveranlasst werden.\n\n10\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem \nAntrag stattgegeben und festgestellt, dass der Antragsteller zu \njedem zwischen der Dienststelle und einem Arbeitnehmer \ngeschlossenen Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag ohne \nRücksicht darauf anzuhören sei, was oder wer Anlass für den \nAufhebungs- oder Beendigungsvertrag gewesen sei. Zur Begründung \nhat die Fachkammer im Wesentlichen ausgeführt: Eine \nUnterscheidung danach, ob Aufhebungs- oder Beendigungsverträge \nvom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber veranlasst seien, sehe § \n72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW nicht vor. Angesichts des klaren \nWortlauts des Gesetzes bestehe weder Grund noch Anlass, dieses \nBeteiligungsrecht durch eine wortlautergänzende Auslegung auf \nsolche Verträge zu beschränken, die auf Wunsch des Arbeitgebers \nzustande kämen. Dies widerspreche dem Zweck der Vorschrift, den \nArbeitnehmer vor nachteiliger Vertragsgestaltung zu schützen. \nEine solche drohe nicht nur abstrakt bei der Frage, ob \nüberhaupt ein Arbeitsverhältnis aufgelöst werde, sondern könne \nsich bei der konkreten vertraglichen Ausgestaltung der \ngegenseitigen Rechte und Pflichten auch dann ergeben, wenn der \nVertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers zustande komme. Darüber \nhinaus lasse sich in der Praxis tatsächlich oftmals nicht \nfeststellen, von wem die Initiative zum Abschluss eines \nAufhebungs- oder Beendigungsvertrags ausgehe. Dass Aufhebungs- \noder Beendigungsverträge im Einzelfall auch für den \nArbeitnehmer vorteilhaft sein könnten, stehe dem Schutzzweck \nder abstrakten Gesetzesregelung nicht entgegen.\n\n11\n\nGegen den dem Kanzler am 26. März 1999 zugestellten \nBeschluss haben dessen Prozessbevollmächtigte am 12. April 1999 \nBeschwerde eingelegt und diese am 12. Mai 1999 begründet.\n\n12\n\nAufgrund der \"Verordnung über die Errichtung des Klinikums \n der Universität (Universitätsklinikum \n ) als Anstalt des öffentlichen Rechts\" vom 1. \nDezember 2000 (GV. NRW. S. 729) werden die Medizinischen \nEinrichtungen der Universität seit dem 1. Januar \n2001 in der Rechtsform einer selbständigen Anstalt des \nöffentlichen Rechts geführt. \n\n13\n\nDer Beteiligte trägt zur Begründung der Beschwerde im \nWesentlichen vor: Es sei bereits zweifelhaft, ob die Regelung \ndes § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW mit der verfassungsrechtlich \ngeschützten Privatautonomie vereinbar sei. Das darin statuierte \nAnhörungsrecht stelle eine Einschränkung der Privatautonomie \ndar, weil als Folge einer unterbliebenen Anhörung der \nAufhebungs- oder Beendigungsvertrag unwirksam sei. Zudem sei \nein Eingriff in die Privatautonomie durch die bei einer \nAnhörungspflicht entstehende zeitliche Verzögerung anzunehmen. \nMit Blick darauf bedürfe es jedenfalls einer dahingehenden \nverfassungskonformen Auslegung des § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG \nNRW, dass ein Anhörungsrecht des Antragstellers dann nicht \nbestehe, wenn der Wunsch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses \nvom Arbeitnehmer ausgehe. Diese einschränkende Auslegung lasse \nsich auch der Systematik des Landespersonalvertretungsgesetzes \nentnehmen. So beziehe sich § 72 a LPVG NRW insgesamt auf vom \nArbeitgeber veranlasste Maßnahmen. Darüber hinaus komme dieser \nGedanke auch in § 72 a Abs. 5 und 6, § 66 Abs. 2 Satz 1 und \n§ 69 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW zum Ausdruck. Schließlich spreche \nauch der Zweck der vorgesehenen Anhörung des Personalrats für \neine einschränkende Auslegung der Bestimmung. Dieser bestehe \nnämlich darin sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer nicht zum \nAbschluss gedrängt würden oder ungünstige \nBeendigungsbedingungen aus Furcht vor einer Kündigung und deren \nFolgen akzeptierten. Ein solches Schutzbedürfnis entfalle, wenn \nder Arbeitnehmer selbst auf den Arbeitgeber zugehe und das \nArbeitsverhältnis auf seine Bitte hin beendet werde. \n\n14\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n15\n\nfestzustellen, dass dem \nAntragsteller ein Anhörungsrecht gemäß \n§ 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW auch bei \nvon Arbeitnehmern gewünschten und/oder \nveranlassten Aufhebungs- und \nBeendigungsverträgen zusteht.\n\n16\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n17\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und den neu gefassten Antrag \nabzulehnen.\n\n18\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n19\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und führt \nergänzend an: Der Grundsatz der Privatautonomie werde durch das \nlandespersonalvertretungsrechtlich eingeräumte \nBeteiligungsrecht nicht tangiert oder beeinträchtigt. Der \nBeteiligte verkenne, dass dem Personalrat lediglich ein \nAnhörungsrecht, jedoch keinerlei Möglichkeit zustehe, die \nDurchführung der Maßnahme zu verhindern oder gestaltend in die \nVertragsinhalte einzugreifen. Für eine verfassungskonforme \nAuslegung bestehe daher kein Bedürfnis. Auch die Argumentation \ndes Beteiligten zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung \ndes § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW vermöge nicht zu überzeugen. \nGerade wenn auf den Sinn und Zweck des \nLandespersonalvertretungsgesetzes abgestellt werde, könne man \nnur zu dem Ergebnis kommen, dass jeder Abschluss eines \nAufhebungsvertrags eine Anhörungspflicht begründe, da der vom \nGesetzgeber beabsichtigte Schutz nur dann uneingeschränkt \ngewährleistet werden könne, wenn alle Aufhebungsverträge, \neinschließlich der von Arbeitnehmern veranlassten, der \nAnhörungspflicht unterlägen. Die Tatsache, dass im Einzelfall \neine Beteiligung des Personalrats nicht erforderlich gewesen \nsein möge, mache die kollektive Notwendigkeit der Beteiligung \nnicht überflüssig. Auch der Hinweis auf das angebliche \nSchutzbedürfnis führe nicht weiter. Die Vorschrift sei \ninsgesamt dazu da, den Arbeitnehmer \"vor sich selbst\" zu \nschützen, weil unter Umständen die Nichtbeachtung des \nAnhörungsrechts einen Aufhebungsvertrag unwirksam mache, den \nder Arbeitgeber ausdrücklich gewollt habe. Das Anhörungsrecht \nsolle darüber hinaus den Arbeitnehmer vor ihm unbekannten \nnachteiligen Folgen eines Aufhebungsvertrags schützen. \nSchließlich lasse sich häufig auch gar nicht feststellen, wer \nden Vertrag wirklich gewollt habe bzw. von wem die Beendigung \ntatsächlich ausgehe. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDas Rubrum ist zu berichtigen. In \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist der \nVorstand des Universitätsklinikums anstelle des \nVerwaltungsdirektors der Medizinischen Einrichtungen der \nHochschule zu beteiligen. Gegenüber den nichtwissenschaftlichen \nBeschäftigten handelt nunmehr nach § 8 Abs. 3 Satz 3 iVm Abs. 2 \nLPVG NRW für die Dienststelle der Vorstand des \nUniversitätsklinikums, da die Medizinischen Einrichtungen der \nUniversität nach der auf der Grundlage des § 41 des \nGesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen \n(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) \nergangenen \"Verordnung über die Errichtung des Klinikums \n der Universität (Universitätsklinikum \n ) als Anstalt des öffentlichen Rechts\" vom 1. Dezember \n2000 (GV. NRW. S. 729) seit dem 1. Januar 2001 in der \nRechtsform einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts \ngeführt werden. Der Vorstand wird nach einem von ihm gefassten \nBeschluss in personalvertretungsrechtlichen Verfahren im \nVerhältnis zum Antragsteller durch den Kaufmännischen Direktor \nvertreten.\n\n24\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen \nErfolg. \n\n25\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n26\n\nInsbesondere kann der Antragsteller sein Begehren \nzulässigerweise mit einem abstrakten Antrag verfolgen. Er ist \nunabhängig davon, ob er sein Begehren zunächst mit einem \nkonkreten Antrag in einem Anlass gebenden Streitfall verfolgt \nhat, berechtigt, eine in der Dienststelle streitig gewordene \nRechtsfrage für die Zukunft allgemein klären zu lassen, \n\n27\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. \nJanuar 1995 - 6 P 19.93 -, BVerwGE 97, \n316 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 90 \n= NVwZ-RR 1995, 580 = PersR 1995, 300 = \nPersV 1995, 439 = ZfPR 1995, 116 = ZTR \n1995, 524; Beschluss des Fachsenats vom \n22. März 2000 - 1 A 4382/98.PVL -,\n\n28\n\nsofern der Antrag - wie hier - an eine hinreichend konkret \nin der Dienststelle aufgetretene Streitfrage anknüpft und sich \ndie strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen \ndenselben Verfahrensbeteiligten vergleichbar mit einiger - mehr \nals nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird. \nDavon ist hier auszugehen, da zu erwarten ist, dass es auch in \nZukunft zu Aufhebungs- und Beendigungsverträgen kommen wird, \nderen Abschluss von den Arbeitnehmern gewünscht und/oder \nveranlasst wird.\n\n29\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n30\n\nDem Antragsteller steht ein Anhörungsrecht gemäß § 72 a \nAbs. 2 Satz 1 LPVG NRW auch bei von Arbeitnehmern gewünschten \nund/oder veranlassten Aufhebungs- und Beendigungsverträgen \nzu.\n\n31\n\nDem Wortlaut des § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW fehlt allerdings ein Hinweis darauf, \nvon wem der Vertragsschluss gewünscht oder veranlasst sein muss, damit die Rechtsfolge der \nNorm, die Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Anhörung des Personalrats, eingreift. Die \nvom Beteiligten vertretene Einschränkung, ein Anhörungsrecht bestehe nur dann, wenn der \nVertragsschluss von Seiten des Dienststellenleiters veranlasst worden sei, findet danach im \nWortlaut des Gesetzes keine Stütze. \n\n32\n\nDie wegen der Offenheit des Wortlauts der Norm veranlasste Auslegung in \nsystematischer Hinsicht trägt die vom Beteiligten vertretene Auffassung ebenfalls nicht. Dies \ngilt vor allem mit Blick auf das für eine vergleichende Betrachtung herangezogene \nAnhörungsrecht bei Kündigungen, das ebenfalls in § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW erwähnt \nist. Die dazu vom Beteiligten angeführte Argumentation, die Rechtsfolge des § 72 a Abs. 2 \nSatz 1 LPVG NRW gelte nur hinsichtlich des vom Dienststellenleiter veranlassten \nVertragsschlusses, weil hinsichtlich der Kündigungen klar sei, dass es ein Anhörungsrecht nur \nbei den vom Dienststellenleiter ausgesprochenen bestehe, greift zu kurz. Der Beteiligte \nübersieht insoweit, dass jeder, insbesondere auch der vom Dienststellenleiter selbst nicht \nveranlasste Vertragsschluss eine Maßnahme des Dienststellenleiters betrifft, wenn der \nVertragsschluss nur ernsthaft von seiner Seite beabsichtigt ist (und schließlich zustande \nkommt). Die in Rede stehende Tatbestandsvariante des § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW fügt \nsich demnach ohne Weiteres in die Systematik des Gesetzes ein, der zugrunde liegt, dass ein \nBeteiligungsrecht des Personalrats stets an eine beabsichtigte Maßnahme des \nDienststellenleiters anknüpft. Erst eine solche Maßnahme vermag ein Mitbestimmungs-, \nMitwirkungs- oder Anhörungsrecht auszulösen. In Folge dessen begründet § 72 a LPVG \nNRW allein bei vom Dienststellenleiter ausgesprochenen Kündigungen ein Beteiligungsrecht \ndes Personalrats. Wenn die Kündigung des Arbeitsvertrags hingegen durch den Arbeitnehmer \nerfolgt, fehlt es an einer Maßnahme des Dienststellenleiters mit der - im Erlass des damaligen \nMinisteriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. \nSeptember 1995 zutreffend dargelegten - Folge, dass kein Beteilungsrecht des Personalrats \nbesteht. Dieser Gesetzessystematik entsprechen auch die vom Beteiligten angesprochenen \nRegelungen in §§ 66 Abs. 2 Satz 1 und 69 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW. Auch diese setzen für \ndas Eingreifen eines Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechts des Personalrats eine \nMaßnahme des Dienststellenleiters voraus. Im Rahmen dieser Systematik hält sich jedoch \nauch die durch § 72 a Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW erfolgte Begründung eines \nuneingeschränkten Anhörungsrechts bei Aufhebungs- und Beendigungsverträgen. Denn auch \ninsoweit knüpft das Landespersonalvertretungsgesetz die Beteiligung des Personalrats allein \ndaran an, dass eine beabsichtigte Maßnahme des Dienststellenleiters vorliegt. Diese ist in \ndessen für den Vertragsabschluss erforderlicher Willenserklärung zu sehen. Dass darüber \nhinaus der beabsichtigte Vertragsabschluss gerade vom Dienststellenleiter gewünscht oder \nveranlasst sein müsste, lässt sich aus der Gesetzessystematik nicht herleiten.\n\n33\n\nFür die von ihm angenommene einschränkende Auslegung kann sich der Beteiligte auch \nnicht mit Erfolg auf den Zweck des bei Aufhebungs- und Beendigungsverträgen begründeten \nAnhörungsrechts stützen. Dieser Zweck ist zum einen darin zu sehen, den \nvertragsschließenden Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihn - \nmöglicherweise unter Umgehung der für eine Kündigung erforderlichen Anforderungen - zum \nAbschluss des Aufhebungs- oder Beendigungsvertrags drängt und dass er durch für ihn \nungünstige Vertragsbedingungen benachteiligt wird. Zum anderen liegt der Zweck des \nAnhörungsrechts aber auch darin, dass die bei Kündigungen vorgesehenen Beteiligungsrechte \ndes Personalrats nicht durch den Abschluss eines Aufhebungs- oder Beendigungsvertrags \numgangen werden. \n\n34\n\n Vgl. dazu Reinartz, Personalvertretungsgesetz Nordrhein-\nWestfalen, Stand: März 1997, § 72 a Anm. 3, unter \nHinweis auf BAG, Urteil vom 13. April 1972 - 2 AZR \n243/71 -.\n\n35\n\nDiese Zwecke des Anhörungsrechts zwingen entgegen der Auffassung des Beteiligten \nnicht dazu, ein Anhörungsrecht des Personalrats dann auszuschließen, wenn der Aufhebungs- \noder Beendigungsvertrag auf Wunsch oder Veranlassung des Arbeitnehmers abgeschlossen \nwerden soll. Denn es ist auch bei einem derartigen vom Arbeitnehmer angestrebten Vertrag \nnicht ausgeschlossen, dass dieser Vertragsbedingungen enthält, die sich als für den \nArbeitnehmer ungünstig darstellen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die für das \nVertragsangebot des Arbeitnehmers maßgeblichen Beweggründe nicht immer allein in dessen \nfreier Willensentscheidung gelegen haben müssen. So wäre es, würde man der Auffassung \ndes Beteiligten folgen, durchaus denkbar, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer etwa zur \nUmgehung des Anhörungsrechts des Personalrats drängt, von sich aus ein Vertragsangebot zu \nunterbreiten. Mit Blick darauf kann nicht unterstellt werden, es fehle dem Arbeitnehmer \ndurchgängig an einem Schutzbedürfnis, wenn das Angebot zum Abschluss eines Aufhebungs- \noder Beendigungsvertrags von seiner Person ausgeht.\n\n36\n\nDie verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie rechtfertigt \nebenfalls nicht die vom Beteiligten für erforderlich gehaltene einschränkende Auslegung. \nEntgegen der Auffassung des Beteiligten begründet die Anhörung als Voraussetzung für die \nWirksamkeit des Vertragsschlusses keineswegs einen schwerwiegenden Eingriff in die \nPrivatautonomie des Dienststellenleiters. Die Pflicht zur Anhörung zwingt den \nvertragschließenden Dienststellenleiter lediglich, zur Vermeidung der Unwirksamkeit eines \nerst abzuschließenden Vertrags dem Personalrat vor Vertragsschluss Gelegenheit zur \nStellungnahme zu geben. Darin liegt schon deshalb kein ins Gewicht fallender Eingriff in die \nPrivatautonomie, weil der Dienststellenleiter durch die Anhörungspflicht an der inhaltlichen \nAusgestaltung des Vertrags in den Grenzen des Rechts nicht gehindert wird. Ihm wird \nnamentlich weder der Vertragsschluss überhaupt noch seine inhaltliche Ausgestaltung \nvorgeschrieben, modifiziert oder untersagt. Seine Vertragsfreiheit erfährt lediglich in \nverfahrensrechtlicher Hinsicht insoweit eine faktische Modifikation, als die Sanktion des § 72 \na Abs. 3 LPVG NRW, die diese Vorschrift an eine unterbliebene Anhörung knüpft, den \nDienststellenleiter zur Vermeidung einer unerwünschten Unwirksamkeit des \nVertragsschlusses dazu anhält, in die Vertragsverhandlungen einen am Vertragsschluss nicht \nbeteiligten Dritten im Wege der Anhörung mit einzubeziehen. Außer dem Umstand, dass \ndamit dem Personalrat Gelegenheit gegeben werden muss, sich zu dem Inhalt des Vertrags zu \näußern, sind hieran keine weiter gehenden Rechtsfolgen geknüpft.\n\n37\n\nSchließlich vermag auch das vom Beteiligten im Rahmen der Anhörung vor dem \nFachsenat angeführte Recht auf informationelle Selbstbestimmung desjenigen Arbeitnehmers, \nder einen Aufhebungs- oder Beendigungsvertrag abzuschließen beabsichtigt, kein anderes \nErgebnis zu rechtfertigen. Denn das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers an einer \nVerhinderung der Bekanntgabe des Inhalts des beabsichtigten Vertragsschlusses an den \nPersonalrat hat hinter den allgemeinen Interessen zurückzustehen, die der - im Übrigen \naufgrund des § 9 Abs. 1 LPVG NRW ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtete - \nPersonalrat wahrzunehmen hat. Insofern gilt nichts anderes als bei zahlreichen anderen \nBeteiligungstatbeständen aus dem Landespersonalvertretungsgesetz.\n\n38\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n39\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/1-a-1620-99-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/1-a-1620-99-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302529","retrieved":"2026-07-09 03:28:27.427868+00:00"}}