{"status":"available","doknr":"OLD302528","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0314.1A1539.99PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"1 A 1539/99.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die bis zum 31. Juli 2001 befristete Beauftragung des \nLehrers für Sonderpädagogik T. W. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines \nKoordinators für die sonderpädagogische Förderung und Moderators für den \ngemeinsamen Unterricht beim Schulamt für den M. Kreis unter Anrechnung von \nfünf Wochenstunden auf die Pflichtstundenzahl sowie die bis zum 31. Juli 2001 \nbefristete Beauftragung des Lehrers für Sonderpädagogik C K mit der \nWahrnehmung der Tätigkeit eines Medienberaters unter Anrechnung von 14 \nWochenstunden auf die Pflichtstundenzahl der Mitbestimmung des Antragstellers \nunterliegen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nSeit 1996 beauftragte der Beteiligte u. a. den an der Schule \nfür Körperbehinderte in H. , G. -R. -Straße 1, \ntätigen Lehrer für Sonderpädagogik W. mit der Aufgabe \neines Koordinators für die sonderpädagogische Förderung nach \nder Verordnung über die Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs und die Entscheidung über den schulischen \nFörderort (VO-SF) vom 22. Mai 1995 (GV. NRW. S. 496, BASS 14-03 \nNr. 2.1 und 2.2) - VO-SF -. Seit dem Schuljahr 1998/1999 \nerfasst die Aufgabenübertragung zugleich die Tätigkeit eines \nModerators für den gemeinsamen Unterricht. Die Beauftragungen \nwaren jeweils befristet auf ein Schuljahr. Die letzte \nBeauftragung ist bis zum 31. Juli 2001 befristet. Herrn \nW. wird für seine Tätigkeit auf der Grundlage des \nErlasses des Kultusministeriums vom 27. Juli 1992 \"Fachberatung \nin der Schulaufsicht\" (GABl. NRW. I S. 178, BASS 10-32 Nr. 51) \n- Erlass Fachberatung - eine Pflichtstundenermäßigung gewährt, \ndie sich für das laufende Schuljahr auf fünf Stunden \nbeläuft.\n\n4\n\nErstmals mit Verfügung vom 25. November 1996 beauftragte der \nBeteiligte den an der Sonderschule für geistig Behinderte in \nIserlohn beschäftigten Lehrer für Sonderpädagogik K nach \nAusschreibung mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines \n\"Medienberaters beim Schulamt\" im Sinne des Runderlasses des \nKultusministeriums vom 27. Juli 1992 - Medienberaterinnen und \nMedienberater in Kommunalen Bildstellen und Medienzentren - \n(GABl. NRW. S. 179, BASS 10-32 Nr. 57) - Erlass \nMedienberaterinnen und Medienberater -. Die Beratung war, wie \ndie anschließenden, jeweils befristet für das laufende \nSchuljahr; Herr J. ist weiterhin bis zum 31. Juli 2001 mit \nden Aufgaben eines Medienberaters beauftragt. In den \nVerfügungen ist weiter ausgeführt, dass er im Umfang der \nPflichtstundenermäßigung - derzeit 14 Wochenstunden - im \nMedienzentrum des M. Kreises tätig sein werde. \n\n5\n\nDer Antragsteller machte im Zusammenhang mit der Übertragung \nder entsprechenden Aufgaben auf die genannten Lehrkräfte ein \nMitbestimmungsrecht mit der Begründung geltend, es handele sich \nbei diesen Maßnahmen um Teilabordnungen bzw. Teilumsetzungen. \nDemgegenüber lehnte der Beteiligte die Durchführung eines \nMitbestimmungsverfahrens unter Hinweis auf den Beschluss des \nFachsenats vom 24. Mai 1988 - CL 64/86 - ab. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat am 9. April 1998 das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet. Die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat mit \ndem angefochtenen Beschluss den zuletzt aufrecht erhaltenen \nAntrag,\n\n7\n\nfestzustellen, dass die am 12. \nOktober/10. November 1998 unter \ngleichzeitiger Gewährung einer \nPflichtstundenermäßigung von fünf bis \nsieben Wochenstunden und bis zum 31. \nJuli 1999 befristete Beauftragung des \nLehrers für Sonderpädagogik T. \nW. mit der Wahrnehmung der \nTätigkeit eines Koordinators und \nModerators für die sonderpädagogische \nFörderung beim Schulamt für den \nM. Kreis und die am 28. \nSeptember 1998 unter Gewährung einer \nPflichtstundenermäßigung von acht \nWochenstunden und bis zum 31. Juli 1999 \nbefristete Beauftragung des Lehrers für \nSonderpädagogik B. J. mit der \nWahrnehmung der Tätigkeit eines \nMedienberaters beim Schulamt für den \nM. Kreis seiner - des \nAntragstellers - Mitbestimmung \nunterliege,\n\n8\n\nabgelehnt sowie das Verfahren im Übrigen, soweit es auf die \nFeststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit einer inzwischen \nbeendeten Beauftragung einer weiteren Lehrkraft mit den \nAufgaben der Koordination gerichtet war, nach übereinstimmenden \nErledigungserklärungen eingestellt. \n\n9\n\nZur Begründung der Antragsablehnung hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen im Wesentlichen ausgeführt: \nEine Mitbestimmungspflichtigkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 \n- 1. Mitbestimmungstatbestand - (Abordnung) LPVG NRW scheide \naus, weil es bereits an einer Tätigkeit bei einer anderen \nBehörde desselben Dienstherrn fehle, denn Dienststelle für die \nan Sonderschulen tätigen Lehrkräfte, die der Schulaufsicht des \nSchulamtes unterlägen, sei das Schulamt für den M. \nKreis. Die Hinzuziehung der beiden Lehrkräfte als Koordinator \nund Moderator bzw. Medienberater sei auch nicht nach § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - (Umsetzung) \nLPVG NRW mitbestimmungspflichtig, da es an der Abberufung des \nBeschäftigten von seinem bisherigen Dienstposten/Arbeitsplatz \nund der Zuweisung eines anderen Dienstpostens/Arbeitsplatzes \nfehle; die Beauftragung stelle sich als eine bloße \nAufgabenänderung dar. \n\n10\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n10. März 1999 zugestellten Beschluss haben diese am 8. April \n1999 Beschwerde eingelegt und mit am 29. April 1999 bei Gericht \neingegangenem Schriftsatz im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n11\n\nEs treffe zwar zu, dass für die im Landesdienst \nbeschäftigten Lehrer die Schulen und Studienseminare nicht \nDienststellen im Sinne des LPVG NRW seien. Trotz dieser \nBestimmung zum Begriff der Dienststelle bei Lehrern gelte nach \n§ 94 LPVG NRW als Versetzung oder Abordnung iSd § 72 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 5 und 6 LPVG NRW auch die Versetzung oder Abordnung \nan eine Schule oder ein Studienseminar. Gleiches müsse für die \nHeranziehung eines Lehrers als Fachberater durch das Schulamt \ngelten. Eine derartige Maßnahme greife nämlich hinsichtlich der \nDienstleistungspflicht intensiver in die Rechtssphäre einer \nLehrkraft ein als eine Versetzung oder Abordnung an eine andere \nSchule. Tätigkeiten an unterschiedlichen Schulen seien \nvergleichbar, wenn nicht gar abstrakt betrachtet identisch. \nDemgegenüber unterscheide sich die Tätigkeit an einer Schule \nerheblich von einer solchen beim Schulamt. Hilfsweise seien die \nstreitbefangenen Maßnahmen als Umsetzungen anzusehen. \nInsbesondere liege ein Dienstpostenwechsel vor. Die Aufgaben \neiner Lehrkraft an eine Schule seien pädagogisch geprägt; \ndemgegenüber seien die Aufgaben der Fachberater anders geartet. \nDer Schulaufsichtsbeamte solle bei seiner Tätigkeit entlastet \nwerden. In dem angefochtenen Beschluss seien auch die \nkollektiven Auswirkungen der Übertragung von Tätigkeiten \naußerhalb des konkreten Arbeitsplatzes an der Schule auf die \nübrigen Beschäftigten an der Schule und der neuen Einsatzstelle \nunbeachtet geblieben. Beide abgebenden Schulen seien eklatant \nunterbesetzt gewesen. Sie hätten keinen direkten Ausgleich für \ndie freiwerdenden Stellenanteile erhalten. Über die \nStellenausschreibung für die Stelle eines Medienberaters hinaus \nhabe es auch keine Information der Sonderschullehrer im \nM. Kreis im Vorfeld der Bestellung der Fachberater \ngegeben. Mithin sei der gleichberechtigte Zugang aller \nBeschäftigten zu den außerunterrichtlichen und ggf. \nbeförderungsrelevanten Tätigkeitsfelder der Fachberatung nicht \ngewährleistet.\n\n12\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag \ndahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n13\n\n1. festzustellen, dass die bis zum \n31. Juli 2001 befristete \nBeauftragung des Lehrers für \nSonderpädagogik T. W. \nmit der Wahrnehmung der Tätigkeit \neines Koordinators für die \nsonderpädagogische Förderung und \nModerators für den gemeinsamen \nUnterricht beim Schulamt für den \nM. Kreis unter Anrechnung \nvon fünf Wochenstunden auf die \nPflichtstundenzahl der Mitbestimmung \nunterliegt,\n\n14\n\n2. festzustellen, dass die bis zum \n31. Juli 2001 befristete \nBeauftragung des Lehrers für \nSonderpädagogik B. J. mit \nder Wahrnehmung der Tätigkeit eines \nMedienberaters unter Anrechnung von \n14 Wochenstunden auf die \nPflichtstundenzahl der Mitbestimmung \nunterliegt.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und den neu gefassten Anträgen \nzu entsprechen.\n\n17\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n18\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n19\n\nDer Beteiligte hält die angefochtene Entscheidung für \nzutreffend. Er nimmt Bezug auf die seiner Ansicht nach \nüberzeugenden Entscheidungsgründe des Beschlusses der \nFachkammer.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beteiligten (ein Heft) Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDas Rubrum ist zu berichtigen. Als Dienststellenleiter ist \nauf der Grundlage des § 18 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SchVG iVm § 3 \nAbs. 4 der Geschäftsordnung für das Schulamt, RdErl. des \nKultusministeriums vom 4. Dezember 1984 (GABl. NRW. 1985 S. 5, \nBASS 10-32 Nr. 2), der Landrat des M. Kreises am \nVerfahren zu beteiligen.\n\n23\n\nVgl. auch Beschluss des Fachsenats \nvom 14. Oktober 1991 - CL 81/88 -.\n\n24\n\nDie fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde ist zulässig und begründet. \n\n25\n\nDie neu gefassten Anträge sind zulässig.\n\n26\n\nDie Neufassung der Anträge trägt dem Umstand Rechnung, dass \ndie den Streit auslösenden Beauftragungen der Herren J. und \nW. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit eines Fachberaters \nfür Medien bzw. eines Koordinators für die sonderpädagogische \nFörderung und Moderators für den gemeinsamen Unterricht (KoMo) \njeweils zeitlich befristet waren. Zulässigerweise wird nunmehr \ndie Beauftragung in der Form, wie sie derzeit fortbesteht, zum \nGegenstand des Verfahrens gemacht. Es bedurfte keines Übergangs \nzu einem abstrakten Antrag, da sich die einer weiter gehenden \nRegelung zugänglichen neuerlichen Beauftragungen im \nWesentlichen nur als Verlängerung der ursprünglichen \ndarstellen. Änderungen haben sich nur in Bezug auf den Umfang \nder gewährten Pflichtstundenreduzierung ergeben. \n\n27\n\nDie Anträge sind auch begründet. \n\n28\n\nDie streitbefangene Beauftragung des Lehrers für \nSonderpädagogik W. mit der Wahrnehmung der Tätigkeit \neines sog. KoMo unterliegt ebenso wie die Beauftragung des \nLehrers für Sonderpädagogik J. mit der Wahrnehmung der \nTätigkeit eines Medienberaters der Mitbestimmung des \nAntragstellers nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift hat \nder Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei \nAbordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Eine \nMitbestimmung auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - \n1. und 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW bei Versetzung \nbzw. Umsetzung scheidet demgegenüber aus.\n\n29\n\nDer in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 - 1. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW verwandte Begriff der \nAbordnung entstammt ebenso wie die Begriffe der Versetzung und \nUmsetzung in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 1. und 2. \nMitbestimmungstatbestand - LPVG NRW der dienstrechtlichen \nPraxis, an der sich die Auslegung des Mitbestimmungstatbestands \n- auch im Zusammenhang mit Arbeitnehmern - zu orientieren \nhat.\n\n30\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n3. Juli 1986 - CL 46/84 -, ZBR 1987, 59 \n= PersV 1988, 536 (Teilabordnung), vom \n29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -, \nPersR 1999, 311 = PersV 1999, 555 \n(Umsetzung) und vom 27. März 1998 - 1 A \n1/96 -, PersR 1998, 528 (Teilver- \nsetzung); BVerwG, Beschluss vom 16. \nJuni 2000 - 6 P 6.99 -, PersR 2000, 416 \n= ZfPR 2000, 293 = ZBR 2001, 102 \n(Umsetzung). \n\n31\n\nEine Abordnung liegt danach vor, wenn einem Beamten \nvorübergehend ein neuer Dienstposten bei einer anderen \nDienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter \nBeibehaltung seines Amtes im statusrechtlichen Sinne zugewiesen \nwird, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle \nerhalten bleibt.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. April \n1977 - VI C 154.73 -, Buchholz 232 § 26 \nBBG Nr. 18, und vom 7. Juni 1984 - 2 C \n84.81 -, BVerwGE 69, 303.\n\n33\n\nDer Begriff des Dienstpostens entspricht dem des konkreten \nAmtes im funktionellen Sinne. Gemeint ist der dem Beamten \ninnerhalb der (anderen) Behörde speziell übertragene \nAufgabenkreis. \n\n34\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in \nder Praxis, 4. Auflage, RdNr. 48 mwN; \nLeisner, Versetzung und Abordnung im \nBeamtenrecht, ZBR 1989, 193.\n\n35\n\nDem Beamten wird im Rahmen einer Abordnung ein \norganisationsrechtlich abgegrenzter Teil meist fester, laufend \nzu erfüllender Aufgaben (Dienstposten) bei einer anderen \nBehörde zur hauptamtlichen Wahrnehmung übertragen, die in deren \nsachliche Kompetenz fallen. \n\n36\n\nVon der Versetzung unterscheidet sich die Abordnung dadurch, \ndass erstere auf Dauer angelegt ist und sich nicht in der \nÜbertragung eines Dienstpostens bei einer anderen Behörde \nerschöpft, sondern dem Beamten zugleich ein entsprechendes Amt \nim abstrakt-funktionellen Sinne bei der anderen Behörde \nübertragen wird. \n\n37\n\nVon der ebenfalls mit einem Wechsel des \nDienstpostens/Arbeitsplatzes verbundenen Umsetzung \nunterscheidet sich die Abordnung im Wesentlichen dadurch, dass \nletztere mit einem Wechsel der Behörde verbunden ist. Von \nÄnderungen des dem Beamten zugewiesenen Aufgabenbereichs \ninnerhalb derselben Behörde unterscheidet sich die Umsetzung \nwiederum dadurch, dass bei ihr eine Abberufung von dem \nbisherigen Dienstposten mit der Zuweisung eines anderen \nDienstpostens einhergeht. \n\n38\n\nVgl. Beschluss des Fachsenates vom \n29. Januar 1999 - 1 A 2617/97.PVL -, \naaO. \n\n39\n\nDie Abordnung kann auch als Teilabordnung erfolgen; sie \nliegt bei einer teilweisen (bezogen auf die Arbeitskraft \nzeitlich begrenzten) Zuweisung zur Dienstleistung an eine \nandere Behörde vor. Für sie ist kennzeichnend, dass die \nhauptamtlichen Pflichten auf zwei Behörden aufgeteilt sind.\n\n40\n\nEine solche Teilabordnung liegt hier sowohl in Bezug auf den \nSonderschullehrer J. als auch in Bezug auf den \nSonderschullehrer W. vor. Mit der Bestellung des Herrn \nW. zum KoMo und der Bestellung des Herrn J. zum \nMedienberater unter Gewährung einer dem Aufgabenumfang \nentsprechenden Reduzierung ihrer Unterrichtsverpflichtung an \nder Sonderschule, der sie zuvor ausschließlich zugewiesen \nwaren, wird diesen begrenzt für das laufende Schuljahr \nteilweise ein anderer Dienstposten, also ein (anderes) \nkonkretes Amt im funktionellen Sinne, bei einer anderen Behörde \nübertragen, ohne dass ihnen zugleich auch ein entsprechendes \nabstrakt-funktionelles Amt bei dieser Behörde zugewiesen worden \nwäre. Eine bloße Aufgabenänderung innerhalb des gegebenen \nDienstpostens liegt demgegenüber nicht vor. An den Erwägungen \naus dem Urteil des Fachsenats vom 24. Mai 1988 - CL 64/86 - \nhält der Senat für Fälle vorliegender Art nicht fest. \n\n41\n\nMit der Bestellung zum KoMo wie mit der Bestellung zum \nMedienberater auf der Grundlage des § 14 Abs. 6 SchVG wird den \nLehrern ein Aufgabenkreis aus dem Kompetenzbereich einer \nanderen Behörde übertragen, nämlich aus dem Kompetenzbereich \ndes Schulamtes des M. Kreises, mit der Folge, dass - \nentgegen der Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen - eine Umsetzung iSv § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 - 2. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW \nnicht in Betracht kommt.\n\n42\n\nDas Schulamt ist im Verhältnis zur Schule, an der ein von \neiner Personalmaßnahme betroffener Lehrer tätig ist, eine \nandere Behörde. Zwar sind das Schulamt und die in seine \nAufsicht fallenden Schulen, namentlich Sonderschulen, \npersonalvertretungsrechtlich keine unterschiedlichen \nDienststellen. Denn § 91 Nr. 2 LPVG NRW bestimmt ausdrücklich, \ndass Schulen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer nicht \nDienststellen im Sinne des Gesetzes sind. Für Lehrkräfte an \nSonderschulen ist vielmehr das zuständige Schulamt einheitliche \nDienststelle (§ 95 Nr. 2 LPVG NRW iVm § 2 Nr. 2 der Verordnung \nüber die Errichtung von Personalvertretungen für die im \nLandesdienst beschäftigten Lehrer vom 1. Oktober 1984, zuletzt \ngeändert durch Verordnung vom 1. September 1999 [GV. NRW. S. \n542]).\n\n43\n\nInfolge des dienstrechtlichen Begriffsinhalts von \nVersetzung/Abordnung/Umsetzung iSd § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und \n6 LPVG NRW sind indes die in diesem Zusammenhang entscheidenden \nBegriffe der Behörde und des Behördenwechsels allein an Hand \nder organisationsrechtlichen und nicht nach der \npersonalvertretungsrechtlichen Situation zu bewerten. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni \n2000 - 6 P 6.99 -, aaO; Beschluss des \nFachsenats vom 29. Januar 1999 - 1 A \n2617/97.PVL -, aaO.\n\n45\n\nBehörde in diesem Sinne ist jede organisatorisch \nverselbständigte Verwaltungseinheit, die - mit persönlichen und \nsachlichen Mitteln ausgestattet - einen örtlich und \ngegenständlich abgrenzbaren Aufgabenbereich versieht. Schulen \nsind danach regelmäßig als Behörden anzusehen, \n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. \nFebruar 1983 - 6 B 2269/82 -, OVGE 36, \n215 f.; Schütz, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, Stand: Februar 2001, § \n28 RdNr. 28; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, \nBundesbeamtengesetz, Stand: Januar \n2001, § 26 RdNr. 2b; a.A. für Hamburg: \nOVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juli \n1996 - Bs I 188/96 -, NVwZ-RR 1998, \n54,\n\n47\n\ndie von dem Schulamt als unterer Landesbehörde zu \nunterscheiden sind. \n\n48\n\n§ 94 Abs. 1 LPVG NRW, wonach bei Lehrern als Versetzung oder \nAbordnung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 NRW die \nVersetzung oder Abordnung an eine Schule oder ein \nStudienseminar gilt, bietet keinen Anhalt, hiervon abweichend \nbei Lehrern im Rahmen der Tatbestände des § 72 Abs. 1 Satz 1 \nLPVG NRW auf den personalvertretungsrechtlichen \nDienststellenbegriff abzustellen. § 94 Abs. 1 LPVG NRW dient \nallein der Klarstellung. \n\n49\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 3. \nJuli 1986 - CL 46/84 -, aaO.\n\n50\n\nEs soll ein Mitbestimmungsrecht für die erwähnten Fälle \nsichergestellt sein. Ein Verständnis der Regelung dahingehend, \ndass damit zugleich andere, nicht ausdrücklich benannte \nSachverhalte, auch wenn sie organisationsrechtlich als \nAbordnung oder Versetzung zu qualifizieren sind, von einer \nMitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. 6 LPVG NRW \ndurch die Lehrerpersonalvertretung ausgenommen werden, findet \nim Gesetz nicht einmal im Ansatz eine Stütze. \n\n51\n\nMit der Beauftragung zur Fachberatung ist Herrn W. \nund Herrn J. auch jeweils ein neuer (weiterer) Dienstposten \nbei dem Schulamt zur hauptamtlichen Wahrnehmung zugewiesen \nworden. \n\n52\n\nAuf der Grundlage des § 14 Abs. 6 SchVG als Fachberater \nherangezogene Lehrkräfte nehmen typischerweise Aufgaben aus dem \nZuständigkeitsbereich der Schulaufsicht wahr. Die Schulaufsicht \nbedient sich ihrer im Kern zur eigenen Aufgabenerfüllung. \n\n53\n\nVgl. Margies/Roeser, SchVG, 3. \nAuflage, § 14 RdNr. 24. \n\n54\n\nDas wird auch in dem Erlass Fachberatung deutlich, wenn es \ndort unter Nr. 1 heißt, dass die oberen und unteren \nSchulaufsichtsbehörden Lehrkräften Beratungs- und \nUnterstützungsaufgaben \"aus dem Zuständigkeitsbereich der \nschulfachlichen Aufsicht\" übertragen können. Die Fachberaterin \nund der Fachberater unterliegen bei ihren Beratungs- und \nUnterstützungsaufgaben auch den Weisungen der jeweils \nzuständigen Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten (Nr. 3.3 des \nErlasses Fachberatung); deren Verantwortlichkeit bleibt \nunberührt. Damit sind die herangezogenen Lehrkräfte in ihrer \nArbeit als Fachberater regelmäßig auch nicht dem \nDirektionsrecht der Schulleitung, sondern dem Direktionsrecht \ninnerhalb des Schulamtes, das heißt innerhalb einer anderen \nBehörde, unterworfen.\n\n55\n\nAuch bei den streitgegenständlichen Maßnahmen geht es \nausschließlich um die Übertragung von Aufgaben aus dem \nZuständigkeitsbereich der schulfachlichen Aufsicht zur \nWahrnehmung unter deren Direktionsrecht. Mit der Bestellung zum \nsog. KoMo und zum Medienberater werden Aufgaben übertragen, die \ndem Schulamt auf der Grundlage der Verordnung über die \nZuweisung weiterer allgemeiner Angelegenheiten auf die \nSchulämter (ZustVOSchA) zur Wahrnehmung für alle Schulformen \nund Schulstufen übertragen worden sind. Danach obliegt dem \nSchulamt namentlich die Information, Beratung und Koordination \nder Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten \n(Nr. 1). \n\n56\n\nDer Erfüllung dieser Aufgaben dient die Beauftragung des \nHerrn W. als sog. KoMo. Den sog. KoMos obliegt \nausweislich der Beschreibung ihres Aufgabengebiets durch \nVerfügung der Bezirksregierung C vom 23. Juli 1998 gerade \ndie schulübergreifende Beratung von Lehrkräften und Eltern über \nden sonderpädagogischen Förderbedarf, die Einrichtung und \nFortführung von Gemeinschaftsunterricht sowie die Leitung von \nArbeitskreisen für den gemeinsamen Unterricht. Auch die \nErstellung von Leitfäden und Infoblättern sowie von Netzwerken \nfür die flexible sonderpädagogische Förderung vor Ort dient der \nErfüllung der genannten Aufgabenstellung des Schulamtes. \n\n57\n\nDie Medienberatung, wie sie Herrn J. übertragen worden \nist, dient ebenfalls einer schul- und schulformübergreifenden \nBeratung von Lehrkräften in schulfachlichen Angelegenheit, \nnämlich der Beratung über die Medienerziehung, das Angebot \nschul- und bildungsgeeigneter Medien und die Mediendidaktik \nsowie bei der lehrplanbezogenen Auswahl von Medien und \nschulbezogenen Nutzungserschließung (Nr. 2 des Erlasses \nMedienberater und Medienberaterinnen). Sie dient zugleich der \nErfüllung der Aufgaben des Schulamtes im Hinblick auf die \nZusammenarbeit mit der kommunalen Bildstelle/dem Medienzentrum \n(Nr. 1.7 der Anlage zu ZustVOSchA) und auf die Zusammenarbeit \nund Abstimmung mit dem kommunalen Träger der Bildstelle/des \nMedienzentrums bei der dortigen Lehrerfortbildung (Nr. 3 der \nAnlage zu ZustVOSchA).\n\n58\n\nEs geht auch jeweils um einen hauptamtlich wahrzunehmenden \nAufgabenkreis und nicht um die Übernahme einer bloßen \nNebentätigkeit beim Schulamt. Das stellt schon § 14 Abs. 6 Satz \n2 SchVG klar, wonach die Fachberater ihre Aufgaben im Rahmen \nihres Hauptamtes wahrnehmen. Auch im Erlass Fachberatung ist \nunter Nr. 3.1 bestimmt, dass der Fachberater die \nFachberatertätigkeit als Lehrkraft an einer Schule im Rahmen \ndes Hauptamtes wahrnimmt. Der Erlass Medienberaterinnen und \nMedienberater führt unter Nr. 3 - mit Ausnahme der hier nicht \nersichtlichen Fallkonstellation, dass der Berater die Aufgaben \ndes kommunalen Bereichs wahrnimmt - ebenfalls aus, dass die \nBerater ihre Aufgabe im Rahmen ihres Hauptamtes als Lehrkraft \nwahrnehmen. \n\n59\n\nDie gesetzliche Zuordnung der Tätigkeiten der Fachberatung \nzum Hauptamt einer Lehrkraft schließt die Annahme einer \n(Teil-)Abordnung nicht aus. Die Regelung dient der \nnebentätigkeitsrechtlichen Abgrenzung von hauptamtlich \nwahrzunehmenden Aufgaben zu Nebentätigkeiten. Eine \nweitergehende - organisationsrechtliche - Bedeutung der Norm \nfindet im Gesetz keinen Anhalt. Sie verhält sich gerade nicht \nzu der für die organisationsrechtliche Bestimmung einer \nAbordnung entscheidende Frage, bei welcher Behörde das Hauptamt \noder - im Falle einer Teilabordnung - Teile desselben auszuüben \nsind; § 14 Abs. 6 SchVG stellt organisationsrechtlich \nallenfalls klar, dass es bei der Schulaufsicht keine \nPlanstellen für hauptamtliche Fachberater geben soll.\n\n60\n\nVgl. \nMeyerhoff/Plünder/Schäfer/Hintzen, \nSchVG und SchFG NRW, 2. Auflage, § 14 \nIII 2.a).\n\n61\n\nDas Fehlen einer Planstelle hindert eine Abordnung \nallerdings nicht. Für diese ist gerade kennzeichnend, dass dem \nabgeordneten Beschäftigten, anders als bei der Versetzung, \nnicht zugleich ein abstrakt-funktionelles Amt zugewiesen und \ndessen Planstelle regelmäßig bei der verbleibenden \nStammdienststelle geführt wird.\n\n62\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n63\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Frage, ob die \nBeauftragung einer Lehrkraft mit den Aufgaben eines \nFachberaters nach § 14 Abs. 6 SchVG unter Gewährung einer \nentsprechenden Reduzierung der Pflichtstundenzahl der \nMitbestimmung der Lehrerpersonalvertretung unterliegt, \ngrundsätzliche Bedeutung hat.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/1-a-1539-99-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/1-a-1539-99-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302528","retrieved":"2026-07-09 03:28:27.337435+00:00"}}