{"status":"available","doknr":"OLD302526","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0314.18B824.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"18 B 824/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. \n\n3\n\nEs kommt für die Entscheidung auf das Vorliegen der \nbehaupteten Zulassungsgründe nicht an. Die Zulassung einer \nBeschwerde scheidet regelmäßig bereits dann aus, wenn sich die \nangegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als richtig \nerweist. So ist es hier. \n\n4\n\nSelbst wenn davon abgesehen wird, dass im Zulassungsantrag \nnicht hinreichend unterschieden wird zwischen einerseits den \nbeiden nach § 48 Abs. 1 Satz 2 sowie § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG \nerforderlichen Regel-Ausnahme-Prüfungen und andererseits \nzwischen den vom Verwaltungsgericht jeweils bejahten general- \nund spezialpräventiv motivierten Ausweisungserfordernissen, so \nvermag die zu Gunsten der Antragsteller gedeutete \nZulassungsbegründung jedenfalls die zutreffenden Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der \nAusweisungsverfügung unter generalpräventiven Gesichtspunkten \nnicht in Frage zu stellen. \n\n5\n\nEs ist vor allem nicht zu beanstanden, dass das \nVerwaltungsgericht von der Beiziehung der Strafakten und des \nVollstreckungsheftes abgesehen hat. Zwar ist bei \nAusweisungsverfahren vielfach die Einsicht in die Strafakten \nunerlässlich. Hierdurch wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass \nin einzelnen Fällen die Kenntnis von der strafgerichtlichen \nEntscheidung oder auch die bloße Kenntnis vom Straftatbestand \nund von der Höhe der Strafe genügen können. Ausschlaggebend \nist, dass von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wird. \nFehlerhaft ist eine Entscheidung erst dann, wenn sich aus den \nStrafakten berücksichtigungsfähige Umstände ergeben, die \nmangels Beiziehung dieser Akten nicht berücksichtigt worden \nsind.\n\n6\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni \n2000 - 18 B 1121/99 -, EildSt NRW 2000, \n809 = NVwZ-RR 2000, 835 (Ls) = ELKT NW \n2000, 544 (Ls).\n\n7\n\nVorstehend sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar und von \nden Antragstellern auch nicht aufgezeigt worden, dass sich aus \nden Strafakten (AG E. - - \nund LG E. - ) für den Antragsteller zu \n1. günstige, bisher nicht berücksichtige Umstände ergeben \nkönnten. \n\n8\n\nDie zwischenzeitliche Aufnahme des Antragstellers zu 1. in \ndas Zeugenschutzprogramm des Landes NRW ist zumindest unter \ngeneralpräventiven Aspekten unergiebig und erfordert deshalb \nkeine Akteneinsicht. Polizeiliche Zeugenschutzmaßnahmen dienen \ndem Schutz der gefährdeten Personen für die Dauer ihrer \nGefährdung und der Sicherung der Strafverfolgung und des \nStrafverfahrens. \n\n9\n\nVgl. Nr. 2 der Gemeinsamen \nRichtlinien der Innenminister/-\nsenatoren und der Justizminister/-\nsenatoren der Länder zum Schutz \ngefährdeter Zeugen vom 16. Mai 1997 \n- MBl. NRW 1997 S. 624. \n\n10\n\nDaneben mag in der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm im \nEinzelfall auch zum Ausdruck kommen, dass sich ein Straftäter \naus der Strafszene gelöst hat. Dieser Umstand ist jedoch unter \ngeneralpräventiven Gesichtspunkten unerheblich; denn der \ngeneralpräventive Gesetzeszweck des hier einschlägigen § 47 \nAbs. 1 Nr. 1 AuslG liegt in dem dringenden Bedürfnis, über \neine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung \nandere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere \nabzuhalten. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni \n1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = \nInfAuslR 1997, 8 = NVwZ 1997, 297 = \nDVBl 1997, 170 = DÖV 1997, 163; \nSenatsbeschluss vom 4. Dezember 1997 \n- 18 B 2490/96 -, InfAuslR 1998, 179 = \nNWVBl. 1998, 194 = AuAS 1998, 38.\n\n12\n\nSelbst die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe zur \nBewährung nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe durch \nBeschluss des Landgerichts N. vom 21. Oktober 1999 - \n -, die nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB eine Gesamtwürdigung von \nTat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung \nwährend des Strafvollzugs erforderte und somit aufschlussreich \nfür die Beurteilung einer Rückfallwahrscheinlichkeit sein \nkönnte, führt jedenfalls aus generalpräventiver Sicht nicht \nauf das Erfordernis der Aktenbeiziehung. Die diesbezüglichen \nFeststellungen des Strafgerichts sind vielmehr ohne Einfluss \nauf den generalpräventiven Gesetzeszweck. Dieser dient aus \nordnungsrechtlicher Sicht allein der Gefahrenabwehr und \nverlangt lediglich, dass das Gewicht der Tat nicht abstrakt, \nsondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung bestimmt \nwird. Damit verbleibt im Falle durchgreifender \ngeneralpräventiver Erwägungen kein Raum für die \nBerücksichtigung einer Strafaussetzung zur Bewährung und einer \nin diesem Zusammenhang zu Gunsten des Betroffenen angestellten \nSozialprognose. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.\n\n14\n\nDes Weiteren vermögen die Hinweise auf die persönlichen \nVerhältnisse des Antragstellers zu 1. die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts nicht erfolgreich in Frage zu stellen. \nBerücksichtigungsfähig sind die in diesem Zusammenhang \nangesprochenen Umstände allein bei der Prüfung eines \nAusnahmefalles von der Regel des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG. \n\n15\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom \n17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, \nInfAuslR 2000, 383 = NVwZ-RR 2000, 721 \n= AuAS 2000, 134.\n\n16\n\nOb eine Ausnahme vom Regelfall des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG \ngegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Zu \nberücksichtigen sind dabei alle Umstände der \nstrafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen \nVerhältnisse des Ausländers, namentlich die in § 45 Abs. 2 \nAuslG näher umschriebenen. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. \nSeptember 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR \n1999, 54; Senatsbeschluss vom \n17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, \na.a.O.\n\n18\n\nDazu gehören ungeachtet des schon im Rahmen des § 48 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 AuslG zu beachtenden besonderen \nAusweisungsschutzes auch die Folgen der Ausweisung für die \nFamilienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig in \nDeutschland aufhalten und mit ihm in familiärer \nLebensgemeinschaft leben. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni \n1997 - 1 B 123.97 -.\n\n20\n\nDanach liegt hier ein Ausnahmefall nicht vor. Das \nVerwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Fall \ndes Antragstellers zu 1. keine Besonderheiten aufweist, die \nein Absehen vom Regelfall des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG \nrechtfertigen könnten. Die diesbezüglichen Ausführungen werden \nweder in Zweifel gezogen durch die Hinweise im \nZulassungsantrag auf die familiäre Bindung des Antragstellers \nzu 1. in Verbindung mit den Auswirkungen des \nKindschaftsreformgesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I \nS. 2942) noch durch die Geltendmachung eines Duldungsgrundes \nim Sinne der §§ 45 Abs. 2 Nr. 3, 55 Abs. 2 AuslG. \n\n21\n\nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, \ndass bei schwer wiegender Straffälligkeit, insbesondere bei \ndem hier vorliegenden Handel mit Rauschgift der Schutz der \nFamilie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG der Ausweisung grundsätzlich \nnicht entgegensteht.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni \n1997 - 1 B 123.97 - und Urteil vom 29. \nSeptember 1998 - 1 C 8.96 -, a.a.O.\n\n23\n\nDies gilt hier um so mehr, als der Antragsteller zu 1. \nschon bisher über kein Aufenthaltsrecht verfügt hat und damit \ngegenwärtig ohnehin nicht berechtigt ist, in Deutschland die \nfamiliäre Lebensgemeinschaft führen. Er ist vielmehr schon \naufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20. November \n1995 vollziehbar ausreisepflichtig. \n\n24\n\nDas Kindschaftsreformgesetz hat unter den hier gegebenen \nUmständen zu keinem weiter gehenden Ausweisungsschutz geführt. \nInsbesondere durch § 48 Abs. 1 Satz1 Nr. 4 AuslG war schon \nbisher ein Ausländer, der mit seinem deutschen Kind in \nfamiliärer Lebensgemeinschaft lebte, umfassend geschützt; denn \ndie Vorschrift trägt der verfassungsrechtlichen \nWertentscheidung in Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und damit auch \nzugleich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich \nhinreichend Rechnung. \n\n25\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom \n1. September 1994 - 1 B 90.94 -, \nBuchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 5, \nund vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 -\n.\n\n26\n\nDer von den Antragstellern in Bezug genommene Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts vom 31. August 1999 (- 2 BvR \n1523/99 -, InfAuslR 2000, 67) rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. Dem Beschluss lag \"lediglich\" zugrunde, dass ein \nAusländer vor Entstehung der durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG \ngeschützten Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche \nBestimmungen verstoßen und damit der Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung der - durch eine ordnungsgemäße \nEinreise ohne weiteres behebbare - besondere Versagungsgrund \ndes § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG entgegenstand. Nur hierauf \nabstellend hatte das Gericht in Erwägung gezogen, dass die \nBelange des Ausländers dessen Verbleib in der Bundesrepublik \nDeutschland erfordern könnten. Mit jenem Fall ist der \nvorliegende Fall einer zur Regelausweisung herabgestuften Ist-\nAusweisung bereits vom Ansatz her nicht vergleichbar, was \ninsbesondere daran deutlich wird, dass die Ausweisung nach § 8 \nAbs. 2 Satz 1 AuslG ein absolutes Einreise- und \nAufenthaltsverbot zur Folge hat. \n\n27\n\nSchließlich erfordert auch kein Duldungsgrund im Sinne des \n§ 55 Abs. 2 AuslG ein Absehen von der Regelausweisung. Hierzu \nfehlt es hinsichtlich des allein in Betracht kommenden \nAbschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bereits \nan einer konkreten Darlegung dafür, dass - wie behauptete wird \n- der Antragsteller zu 1. bei einer Rückkehr in die Türkei \ndort einer konkreten Gefahr durch Racheakte von Personen \nausgesetzt sein wird, die aufgrund seiner Aussage wegen \nDrogenhandels verurteilt worden sind. Diesbezüglich gilt es zu \nberücksichtigen, dass der Antragsteller zu 1. auch im \nBundesgebiet vor einem etwaigen Racheakt nicht sicher sein \nkann. Des Weiteren könnte er sich angesichts der Größe der \nTürkei vor einer solchen Gefährdung durch die Wahl eines von \nseinem Heimatort verschiedenen Wohnortes und durch \nInanspruchnahme der türkischen Sicherheitsbehörden \nvergleichsweise angemessen schützen. \n\n28\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n19. März 1999 - 1 B 31.90 -, Buchholz \n402.24 § 10 AuslG Nr. 123; \nSenatsbeschluss vom 3. September 1999 \n- 18 B 1365/99 -.\n\n29\n\nSoweit die Antragsteller letztendlich mutmaßen, der \nAntragsgegner habe gegenüber der Staatsanwaltschaft E. \nschriftlich zugesagt, dem Antragsteller zu 1. \nAusweisungsschutz noch nach seiner Entlassung aus dem \nZeugenschutzprogramm zu gewähren, fehlt es hierfür bereits an \njeglichem Anhalt. Weder vermochten die Antragsteller eine \nderartige Erklärung zu belegen, noch befindet sich eine solche \nin den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen des \nAntragsgegners. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \nGKG. \n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/18-b-824-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/18-b-824-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302526","retrieved":"2026-07-09 03:28:27.169972+00:00"}}