{"status":"available","doknr":"OLD302525","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0314.16A924.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"16 A 924/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens je \nzu einem Sechstel. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob ein Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 VwGO in genügender Weise dargelegt worden ist; \ndenn die Kläger haben in der Antragsschrift vom 26. Februar \n2001 weder einen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNrn. 1 bis 5 VwGO normativ benannt noch sich der im Gesetz \nverwandten Begriffe bedient. \n\n4\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass mit den Ausführungen in \nder Antragsschrift der Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils) geltend gemacht werden soll, so liegt \ndieser Zulassungsgrund nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist \nim angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht davon ausgegangen, \ndass die Kläger den Rechtsstreit des seinerzeitigen Verfahrens \n3 K 2160/99 VG Gelsenkirchen mit Schriftsatz vom 25. August \n2000 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das ergibt \nsich nicht nur aus der in diesem Schriftsatz enthaltenen \nFormulierung: \"Damit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache \nerledigt\", sondern insbesondere auch aus dem Antrag, \"die \nKosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO dem Beklagten \naufzuerlegen\"; denn die genannte Norm setzt eindeutig eine \nverfahrensbeendende Erledigungserklärung voraus und gilt nach \nihrem ausdrücklichen Wortlaut \"außer in den Fällen des § 113 \nAbs. 4 Satz 1 VwGO\", d.h. gerade dann nicht, wenn - wie jetzt \ndurch die Kläger - das ursprüngliche Klagebegehren in Form der \nFortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgt werden soll. \n\n5\n\nMit dem Eingang der entsprechenden Erledigungserklärung \nauch des Beklagten vom 5. September 2000 am 7. September 2000 \nbei Gericht war der Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt. Übereinstimmende \nErledigungserklärungen sind gemeinsame prozessuale \nBewirkungshandlungen der Parteien, die die Rechtshängigkeit \nder Hauptsache konstitutiv beenden und dem Gericht jede \nEntscheidungsbefugnis in der Hauptsache entziehen. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März \n1964 - VII ER 412.63 -, Buchholz 310 \n§ 161 Abs. 2 VwGO Nr. 8 = DVBl 1964, \n874, Urteil vom 15. November 1991 \n- 4 C 27.90 -, Buchholz 310 § 161 VwGO \nNr. 92 = NVwZ-RR 1992, 276, und \nBeschluss vom 30. November 1999 \n- 5 B 214.99 -. \n\n7\n\nDie Prozesslage wird durch derartige Erledigungserklärungen \nabschließend gestaltet. Die am 11. November 2000 bei Gericht \neingegangene Erklärung der Kläger, ihr Schreiben vom \n25. August 2000 sei als Antrag gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nzu qualifizieren, hat hieran nichts geändert. Solange der \nProzessgegner einer Erledigungserklärung noch nicht zugestimmt \nhat, kann eine Erledigungserklärung zwar zurückgenommen bzw. \nwiderrufen werden, \n\n8\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. November \n1991 - 4 C 27.90 -, aaO, \n\n9\n\nmit Eingang der Hauptsachenerledigungserklärung auch des \nBeklagten vom 5. September 2000 am 7. September 2000 bei \nGericht war die Rechtshängigkeit des Verfahrens 3 K 2160/99 \nVG Gelsenkirchen aber konstitutiv beendet. Die erst am \n11. November 2000 bei Gericht eingegangene Erklärung der \nKläger konnte die Wirkung der übereinstimmenden \nErledigungserklärung nicht mehr beseitigen. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n30. November 1999 - 5 B 214.99 -. \n\n11\n\nDen Klägern war es verfahrensrechtlich verwehrt, nach \nEintritt der Wirkung der übereinstimmenden \nErledigungserklärungen auf eine Feststellungsklage gemäß § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO überzugehen, \n\n12\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März \n1964 - VII ER 412.63 -, aaO., Beschluss \nvom 27. April 1982 - 8 B 223.81 -, \nBuchholz 310 § 113 VwGO Nr. 121, und \nBeschluss vom 30. November 1999 \n- 5 B 214.99 -, \n\n13\n\ndenn dies setzt die Rechtshängigkeit der Eingangsklage \nvoraus. Da es schon an dieser Voraussetzung für eine zulässige \nFortsetzungsfeststellungsklage fehlt, braucht auf die \nAusführungen der Kläger in der Zulassungsantragsschrift vom \n26. Februar 2001 zum erforderlichen Feststellungsinteresse und \nzu weiteren Gesichtspunkten nicht eingegangen zu werden. Sie \nkönnen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses \nder angefochtenen Entscheidung nicht wecken.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nund 188 Satz 2 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/16-a-924-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/16-a-924-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302525","retrieved":"2026-07-09 03:28:27.090142+00:00"}}