{"status":"available","doknr":"OLD302524","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0314.12B1962.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"12 B 1962/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Voraussetzungen der §§ 114 und 121 Abs. 1 und 5 der \nZivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für eine Bewilligung von \nProzesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts sind \nnicht erfüllt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde - keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg hat.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde dürfte sich wegen \nVersäumung der Rechtsbehelfsfrist als unzulässig erweisen.\n\n4\n\nInnerhalb der zweiwöchigen Rechtsbehelfsfrist nach § 146 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO, die hier mit der Zustellung des Beschlusses \ndes Verwaltungsgerichts am 14. Dezember 2000 begann und mit \nAblauf des 28. Dezember 2000 endete, ist ein Antrag auf \nZulassung der Beschwerde nicht gestellt worden. Deshalb könnte \nein solcher Antrag nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn den \nAntragstellern wegen der eingetretenen Fristversäumnis gemäß \n§ 60 Abs. 1 und 2 VwGO auf Antrag oder von Amts wegen \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.\n\n5\n\nDas ist nicht der Fall.\n\n6\n\nZwar ist grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn \nein Beteiligter vor Einlegung eines fristgebundenen \nRechtsbehelfs noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist \nProzesskostenhilfe beantragt hat, und er nicht \nvernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. \nVoraussetzung hierfür ist aber, dass der Antragsteller ein \nvollständiges Gesuch einreicht. Nur wenn der Antragsteller \ndiesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles \ngetan, was von ihm zur Wahrung der Frist erwartet werden \nkonnte, so dass die Fristversäumnis unverschuldet ist.\n\n7\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Beschlüsse vom 21. Januar \n1999 - 1 B 3.99 -, Buchholz, 310, § 166 \nVwGO Nr. 38, vom 17. September 1964 \n- VIII B 57.64 -, Buchholz 310, § 60 \nVwGO Nr. 34 und vom 26. Januar 1961 \n- VIII B 194.60 -, Buchholz, 310, § 60 \nVwGO Nr. 5; OVG Hamburg, Beschluss vom \n6. Oktober 1999 - 4 Bf 46/99 -, NVwZ-RR \n2000, 548 f; Seibert in Sodan/Ziekow, \nKommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli \n2000, § 124 a, Rdnr. 105 f., \nm.w.N..\n\n8\n\nGilt für die Rechtsverfolgung ein Vertretungserfordernis, \nobliegt es dem Antragsteller grundsätzlich auch, einen zu \nseiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt seiner Wahl ausfindig \nzu machen und diesen dem Gericht innerhalb der \nRechtsmittelfrist zu benennen, damit eine Beiordnung gemäß \n§ 121 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO möglich wird. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. \nJanuar 2001 - 22 B 601/00 m.w.N.\n\n10\n\nFristgerechte Bemühungen um einen zu seiner Vertretung \nbereiten Anwalt sind nämlich einem um Prozesskostenhilfe für \nein Verfahren mit Vertretungserfordernis nachsuchenden \nAntragsteller ebenso zuzumuten wie einem Antragsteller, der \naufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \nder Prozesskostenhilfe nicht bedarf. \n\n11\n\nNur wenn ein Antragsteller keinen zur Vertretung bereiten \nRechtsanwalt findet, ist ihm nach § 121 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 166 \nVwGO auf Antrag ein Rechtsanwalt durch den Vorsitzenden des \nGerichts beizuordnen. Dies setzt aber voraus, dass der \nAntragsteller dem Gericht im Einzelnen darlegt und glaubhaft \nmacht, trotz zumutbarer Bemühungen keinen zu seiner Vertretung \nbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom \n30. Januar 2001 - 22 B 601/00 - und vom \n20. Juli 1998 - 24 A 2859/88 -; BFH, \nBeschluss vom 1. August 1998 \n- VII S 16/89 -, Juris Dokumenten-\nNr. STRE 905031260;\nNeumann in Sodan/Ziekow, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli \n2000, § 166, Rdnr. 198; Hartmann in: \nBaumbach, Lauterbach, Albers, Hartmann, \nZivilprozessordnung, 51. Aufl., § 121, \nRdnr. 74;\nzu den Anforderungen im Rahmen der \nvergleichbaren Vorschrift des § 78 b \nZPO: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli \n1999 - 9 B 333.99 -, BayVBl. 2000, 252 \nund vom 23. März 1987 - 3 B 72.86 -, \nBuchholz 303 § 78 b ZPO Nr. 2; OVG NRW, \nBeschluss vom 21. Januar 2000 \n- 16 B 22/00 -; OVG Hamburg, Beschluss \nvom 6. Oktober 1999 - 4 Bf 46/99 -, \na.a.O.; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 9. November 1998 \n- 1 S 2376/98 -, NVwZ-RR 99, 280.\n\n13\n\nDiese Voraussetzung wird jedenfalls bei einem in einer \nGroßstadt wohnenden Antragsteller nur erfüllt sein, wenn er \nzumindest einige Rechtsanwälte nachweislich vergeblich um die \nÜbernahme seiner Vertretung gebeten hat.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli \n1998 - 24 A 2859/88 -; Neumann in \nSodan/Ziekow, § 166, Rdnr. 198; \nHartmann in Baumbach, Lauterbach, \nAlbers, Hartmann, § 121, Rdnr. 74;\nzu den Anforderungen im Rahmen der \nvergleichbaren Vorschrift des § 78 b \nZPO: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli \n1999 - 9 B 333.99 -, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 21. Januar 2000 \n- 16 B 22/00 -; OVG Hamburg, Beschluss \nvom 6. Oktober 1999 - 4 Bf 46/99 -, \na.a.O.; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 9. November 1998 \n- 1 S 2376/98 -, a.a.O..\n\n15\n\nDie Antragsteller haben mit ihrem Antrag zwar die Beiordnung \neines noch zu benennenden Rechtsanwalts, mithin eines Anwalts \nihrer Wahl, beantragt. Sie haben aber innerhalb der \nRechtsmittelfrist und im Übrigen auch danach einen Rechtsanwalt \nnicht benannt. \n\n16\n\nSoweit ihr Begehren im Hinblick auf den Hinweis, in der \nKürze der Zeit keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt \ngefunden zu haben, dahin ausgelegt wird, der Vorsitzende möge \neinen Anwalt beiordnen, ist jedenfalls das obige Erfordernis \neiner glaubhaften Darlegung der vergeblichen eigenen Suche nach \neinem Rechtsanwalt nicht erfüllt. Ihr pauschaler Hinweis, einen \nzur Vertretung bereiten Rechtsanwalt in der Kürze der Zeit \nnicht gefunden zu haben, genügt den oben aufgezeigten \nAnforderungen nicht. Sie haben ihre angeblichen Bemühungen \nnicht substantiiert, insbesondere nicht offen gelegt, bei \nwelchen Rechtsanwälten ihre Nachfragen erfolglos waren. Vor \ndiesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, in \nwelchem Umfang die Antragsteller solche Bemühungen hätten \nunternehmen müssen.\n\n17\n\nAnhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern gemäß § 60 \nAbs. 1 und 2 VwGO hinsichtlich dieses Erfordernisses \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil sie \ninsoweit ohne Verschulden verhindert gewesen waren, die \nzweiwöchige Rechtsbehelfsfrist einzuhalten, sind nicht \nersichtlich und von den Antragstellern auch nicht dargelegt \nworden. Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts durch die \nVerfügung vom 2. Februar 2001, die den Antragstellern durch \nNiederlegung am 6. Februar 2001 zugestellt worden ist, haben \nsie nicht reagiert. \n\n18\n\nBis heute haben die Antragsteller weder einen Rechtsanwalt \nihrer Wahl benannt noch Bemühungen in der Folgezeit, einen zur \nVertretung bereiten Rechtsanwalt ihrer Wahl zu finden, \nglaubhaft gemacht. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/12-b-1962-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/12-b-1962-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302524","retrieved":"2026-07-09 03:28:27.008289+00:00"}}