{"status":"available","doknr":"OLD302523","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0314.11A5348.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-14","aktenzeichen":"11 A 5348/98.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe bleibt ohne \nErfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den \nnachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg \n(§§ 166 VwGO, 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos, weil \ndie angeführten Zulassungsgründe nicht durchgreifen. \n\n4\n\nEin Gehörsverstoß im Sinne von §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, \n138 Nr. 3 VwGO, der im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung \ndes Senats fortwirkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylVfG), \nliegt nicht vor. Mit Bezug auf diesen Zeitpunkt stellen sich \nauch keine klärungsbedürftigen Tatsachen- oder Rechtsfragen von \ngrundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die \nbehauptete Divergenz besteht nicht (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 \nAsylVfG).\n\n5\n\nDer Senat sieht es als geklärt an, daß armenische \nVolkszugehörige, die möglicherweise im Einklang mit dem Gesetz \nder Aserbaidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik über die \nStaatsangehörigkeit der Aserbaidschanischen SSR vom 26. Juni \n1990 die Staatsangehörigkeit der im Oktober 1991 unabhängig \ngewordenen Republik Aserbaidschan besaßen, keine Aussicht auf \nRückkehr nach Aserbaidschan haben, wenn sie das Land unter den \nauch hier einschlägigen Umständen verlassen haben.\n\n6\n\nDie Kläger haben gegenüber dem Bundesamt und dem \nVerwaltungsgericht erklärt, sie hätten Aserbaidschan im Februar \n1989 verlassen und sich bis zur Einreise in das Bundesgebiet im \nOktober 1997 in Rußland aufgehalten. Die Kläger haben folglich \n- stellt man auf das Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar \n1991 ab - spätestens mit Ablauf des Jahres 1995 den Tatbestand \ndes Art. 20 Abs. 1 (2) des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (der \nAuskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht \nAnsbach vom 7. Februar 1996 beigefügt) erfüllt. Danach tritt \nder Verlust der Staatsangehörigkeit ein, sofern eine Person mit \nständigem Aufenthaltsort im Ausland ihrer Meldepflicht \ngegenüber dem Konsulat ohne wichtigen Grund fünf Jahre lang \nnicht nachkommt. Die Kläger sind unstreitig ihrer Meldepflicht \nnicht nachgekommen. Daß sie sich nach ihren Angaben illegal in \nRußland aufgehalten haben, ändert an der Begründung eines \nständigen Aufenthalts in Rußland nichts. Es trifft zwar zu, daß \nder Verlust der Staatsangehörigkeit nicht (ohne behördliches \nZutun) mit der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands eintritt. \nNach dem insoweit einschlägigen Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes vom \n26. Juni 1990 tritt der Verlust der Staatsangehörigkeit \n(Entlassung) im Moment der Registrierung des jeweiligen \nTatbestandes durch die zuständigen aserbaidschanischen \nStaatsorgane in Kraft. Weil die Kläger seit Februar 1989 einen \nständigen Aufenthalt im Ausland haben, kommt es auf die \nRegistrierung des Verlusttatbestandes durch das \nAußenministerium, die diplomatischen Vertretungen oder \nKonsulareinrichtungen Aserbaidschans an (Art. 33 des Gesetzes \nvom 26. Juni 1990). Der Akt der Registrierung wird als \nkonstitutiv angesehen.\n\n7\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Oldenburg vom 10. \nApril 2000; Prof. Dr. Luchterhandt, \nGutachten vom 15. Dezember 1997 für das \nVerwaltungsgericht Augsburg.\n\n8\n\nWenn davon auszugehen ist, daß die Kläger eine \naserbaidschanische Staatsangehörigkeit bis zum Inkrafttreten \ndes Staatsangehörigkeitsgesetzes der Aserbaidschanischen \nRepublik vom 30. September 1998 nicht verloren haben, weil der \nzitierte Verlusttatbestand nicht amtlich registriert worden \nist, hängt das Fortbestehen einer aserbaidschanischen \nStaatsangehörigkeit davon ab, daß sie bei Inkrafttreten dieses \nGesetzes als aserbaidschanische Staatsangehörige an ihrem \nfrüheren Wohnort (Baku) registriert waren.\n\n9\n\nAuswärtiges Amt, a.a.O.\n\n10\n\nEine solche (andauernde) Registrierung erscheint dem Senat \nbei Personen zweifelhaft, die - wie die Kläger - das Land vor \nJahren wegen der Pogrome verlassen haben, die gegen die \narmenische Minderheit gerichtet waren. Nach Angaben des \nAserbaidschanischen Zentrums für Menschenrechte wird im \nallgemeinen die Ansicht vertreten, daß mit den Armeniern auch \nderen Probleme verschwänden.\n\n11\n\nRat der Europäischen Union, Bericht \neiner Dänischen Delegation vom 1. \nSeptember 2000, S. 7.\n\n12\n\nAber selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, die \nzuständigen aserbaidschanischen Behörden hätten nicht längst \nalle Unterlagen vernichtet, die die Registrierung der Kläger in \nBaku betreffen, besäßen sie keine asylrechtlich zureichende \nBeziehung zu Aserbaidschan mehr. Eine etwa fortbestehende \naserbaidschanische Staatsangehörigkeit der Kläger änderte \nnichts daran, daß es sich nur noch um eine inhaltsleere \nrechtliche Hülse handelte und die Kläger mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit von Aserbaidschan keine Dokumente \nerhalten, die für eine Wiedereinreise nach Aserbaidschan \nerforderlich sind.\n\n13\n\nVgl. Prof. Dr. Luchterhandt, \na.a.O.\n\n14\n\nDamit nimmt Aserbaidschan im Verhältnis zu den Klägern \nfaktisch die Rolle eines nicht zur Aufnahme bereiten \nDrittstaates ein. Ob die Kläger Abschiebungsschutz nach §§ 51, \n53 AuslG beanspruchen können, ist ungeachtet einer \nmöglicherweise formal fortbestehenden Staatsangehörigkeit nicht \nim Hinblick auf die Verhältnisse in Aserbaidschan zu \nerörtern.\n\n15\n\nDaran ändert nichts, daß der Kläger nachweislich in Baku \ngeboren ist. Die Geburt auf dem Gebiet der Aserbaidschanischen \nRepublik oder von Staatsbürgern der Aserbaidschanischen \nRepublik ist nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. September \n1998 (mit deutscher Übersetzung beigefügt dem Schreiben des \nAuswärtigen Amtes vom 4. Mai 2000 an das Verwaltungsgericht \nAnsbach) ein Grund für den Erwerb der aserbaidschanischen \nStaatsangehörigkeit. Das Auswärtige Amt führt in diesem \nZusammenhang aus, daß es sich nicht um einen \"automatischen\" \nErwerb der Staatsangehörigkeit handele, sondern lediglich ein \nAnspruch auf Verleihung der Staatsangehörigkeit bestehe.\n\n16\n\nAuskunft vom 6. Dezember 2000 an das \nVerwaltungsgericht Wiesbaden.\n\n17\n\nOb es sich dabei um eine zutreffende Interpretation des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes handelt oder in der Auskunft \ndarüber hinausgehend eines entsprechende Praxis Aserbaidschans \nreferiert wird, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Der \nKläger, der keinen Antrag auf Begründung der \nStaatsangehörigkeit im Hinblick auf die Geburt in Aserbaidschan \ngestellt hat, kann aus den dargelegten Gründen nicht damit \nrechnen, daß ihn Aserbaidschan als seinen Staatsangehörigen \nakzeptiert und die auf jeden Fall erforderliche Feststellung \nder Staatsangehörigkeit wegen der Geburt trifft.\n\n18\n\nDer vom Kläger erstrebte Abschiebungsschutz (§§ 51, 53 \nAuslG) richtet sich, da er als staatenlos anzusehen ist, nach \ndem Land seines gewöhnlichen Aufenthalts. Die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, in Rußland drohe keine asylrechtlich \nerhebliche Gefahr, ist durch den Zulassungsantrag nicht in \nFrage gestellt. Ob auch die Klägerin staatenlos ist, ist \nunerheblich. Wenn sie staatenlos wäre, wären die gleichen \nMaßstäbe wie im Falle des Klägers einschlägig. Falls die \nKlägerin, die bis zu ihrer Eheschließung sowjetische \nStaatsangehörige war und nach der Eheschließung nur kurze Zeit \nin Aserbaidschan gelebt hat, armenische Staatsangehörige sein \nsollte, wäre der erstrebte Abschiebungsschutz an Armenien \nauszurichten. Auf dieses Land kommt es aber ohnehin an, weil \ndas Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid beiden Klägern die \nAbschiebung nach Armenien angedroht hat.\n\n19\n\nVon Armenien gehen keine Gefahren aus, die einen \nAbschiebungsschutz rechtfertigen könnten. Dies gilt auch für \ndie Behauptung, Armenien ziehe Flüchtlinge zum Wehrdienst heran \nund übe auf Familienangehörige Druck aus, um die Einberufung \ndurchzusetzen. Dem Verwaltungsgericht, das einer Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 30. Januar 1998 entnommen hat, Armenien \nziehe nur seine Staatsanghörigen zum Wehrdienst heran, ist \nkeine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs \nunterlaufen. Dem setzen die Kläger im wesentlichen ältere \nErkenntnismittel entgegen, die für den maßgebenden Zeitpunkt \nder Entscheidung des Senats (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) \nnicht mehr aussagekräftig sind.\n\n20\n\nEs trifft zu, daß in der Vergangenheit Flüchtlinge zum \nWehrdienst eingezogen wurden, die nicht die armenische \nStaatsangehörigkeit besaßen und deshalb nicht der Wehrpflicht \nunterlagen. Dies betraf vor allem Männer aus Nagorny Karabach, \ndie in Armenien Zuflucht gesucht hatten.\n\n21\n\nAuswärtiges Amt, Ergänzung zum \nLagebericht, vom 30. September 1994; \nInternationale Gesellschaft für \nMenschenrechte, Menschenrechtsnotstand \nin Armenien, August 1997.\n\n22\n\nDiese Praxis ist jedoch aufgegeben worden. Dem UNHCR-Büro in \nEriwan liegen zwar einige dokumentierte Einzelfälle vor, in \ndenen Flüchtlinge armenischer Abstammung aus Aserbaidschan \ngegen ihren Willen in Nagorny Karabach eingesetzt wurden. Der \nUNHCR konnte aber mittlerweile die Rückführung der Flüchtlinge \nveranlassen und die armenischen Behörden darauf hinweisen, daß \nFlüchtlinge nicht dem Militärgesetz unterliegen.\n\n23\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom \n29. März 2000, S. 9.\n\n24\n\nIn dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. September \n2000 findet sich für eine solche rechtswidrige \nEinberufungspraxis kein Hinweis mehr (S. 9). Somit kann davon \nausgegangen werden, daß es sich um eine abgeschlossene, \nzeitlich zurückliegende Praxis handelt. Für eine geänderte \nHaltung Armeniens in dieser Frage spricht auch, daß nach einem \nHinweis des Auswärtigen Amtes in dem Lagebericht vom 19. \nSeptember 2000 (S. 14) ein Großteil der Flüchtlinge u.a. wegen \nder sonst bestehenden Wehrpflicht die Gelegenheit ungenutzt \nläßt, die armenische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Diese \nVermeidungshaltung machte keinen Sinn, wenn die frühere Praxis \nBestand hätte.\n\n25\n\nEine Einberufung des Klägers ist daüber hinaus auch deshalb \nunwahrscheinlich, weil er das für die Wehrpflicht bestehende \nHöchstalter (27 Jahre) überschritten hat.\n\n26\n\nRat der Europäischen Union, \nHintergrundpapier über Flüchtlinge und \nAsylsuchende aus Armenien, 23. November \n1999, S. 18.\n\n27\n\nDies gilt unabhängig davon, daß die Wehrersatzbehörden das \nWehrdienstalter möglicherweise nicht strikt beachten. Wenn \ndiese Behörden vom Höchstalter abweichen, geht es ihnen darum, \nLücken in einem Wehrkontingent zu schließen oder eine \nEinnahmequelle zu nutzen.\n\n28\n\nVgl. Dr. Tessa Hofmann, \nGutachterliche Stellungnahme vom 27. \nJanuar 2000 an das Verwaltungsgericht \nSaarlouis, S. 3.\n\n29\n\nEs handelt sich dabei um Einzelfälle, die nichts daran \nändern, daß die Gefahr einer rechtswidrigen Einberufung des \nKlägers insgesamt fernliegt.\n\n30\n\nEine weitere Begründung entfällt gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 \nAsylVfG.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b \nAbs. 1 AsylVfG.\n\n32\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/11-a-5348-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-14/11-a-5348-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302523","retrieved":"2026-07-09 03:28:26.927663+00:00"}}