{"status":"available","doknr":"OLD302538","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0313.16B237.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-13","aktenzeichen":"16 B 237/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren einschließlich des \nBeschwerdezulassungsverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt \nund Rechtsanwalt B. aus M. beigeordnet.\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die \nRechtsverteidigung der Antragstellerin gegen das Rechtsmittel \ndes Antragsgegners und die Beiordnung von Rechtsanwalt \nB. beruhen auf § 166 VwGO iVm den §§ 114 und 121 Abs. 2 \nSatz 1 ZPO. Dabei sind gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO die \nErfolgsaussichten der Rechtsverteidigung und das Fehlen von \nMutwilligkeit nicht zu prüfen; die wirtschaftlichen \nVoraussetzungen der Prozesskostenhilfebewilligung sowie die \nErforderlichkeit anwaltlicher Vertretung sind zu bejahen.\n\n3\n\nDie Zulassung der Beschwerde rechtfertigt sich aus § 146 \nAbs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechend. Denn der \nSenat gelangt auf der nunmehr - nach der Stellungnahme des \nAntragsgegners und nach Kenntnisnahme vom Inhalt der \nSozialhilfeakten - vorhandenen Tatsachengrundlage zu dem \nErgebnis, dass gegenwärtig die Voraussetzungen für den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung nicht gegeben sind. Etwas \nAnderes ergibt sich auch nicht, wenn die Frage nach der \n\"Richtigkeit\" des angefochtenen Beschlusses aus der damaligen \nPerspektive des Verwaltungsgerichts bewertet wird. Der Senat \nhat zwar entschieden, dass in summarischen Verfahren wie etwa \nim einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die \n\"Richtigkeit\" der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht \nstets allein danach beurteilt werden könne, ob das gefundene \nErgebnis mit der materiellen Rechtslage übereinstimme, wie sie \nsich nach einer vom Zeitdruck befreiten Prüfung darstelle; \nvielmehr könne das Verwaltungsgericht in derartigen Verfahren \ngehalten sein, seine Entscheidung - abgestuft nach der \nDringlichkeit der verfolgten Belange im Einzelfall - daran \nauszurichten, dass glaubhaft gemachte schwerwiegende Nachteile \nfür den jeweiligen Rechtssuchenden wirksam - und damit rasch - \nabgewendet werden, auch wenn letzte Zweifel am \nAnordnungsanspruch nicht ausgeräumt werden könnten. Der \nRechtsgüterschutz habe nach der gesetzlichen Konzeption des \nvorläufigen Rechtsschutzes im Konfliktfall Vorrang vor der \nalle denkbaren Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfenden exakten \nSachprüfung; erweise sich in einem solchen Fall die in \nzugespitzter Lage getroffene Abwägung der widerstreitenden \nBelange nach Maßgabe der glaubhaft gemachten Tatsachen als \ninteressengerecht, könnten im Zulassungsverfahren geltend \ngemachte oder erkennbar gewordene Gesichtspunkte keine \nernstlichen Zweifel an der getroffenen Entscheidung aufwerfen; \ndas Beschwerde- bzw. Beschwerdezulassungsverfahren sei \ndemzufolge nicht der Ort, an dem eine Eilentscheidung im \nengsten Sinne des Wortes auf der Grundlage einer \nnachträglichen, vom Zeitdruck befreiten Sicht der Dinge einer \nNeubewertung zu unterziehen sei.\n\n4\n\nOVG NRW, Beschluss vom 12. Februar \n1999 - 16 B 214/99 - (zu 19 L 92/99 \nVG Gelsenkirchen).\n\n5\n\nEs muss nicht abschließend gewürdigt werden, ob vorliegend \nfür die Antragstellerin eine so zugespitzte Situation \nbestanden hat, dass das Verwaltungsgericht trotz möglicher \nZweifel am Bestehen eines materiellrechtlichen Hilfeanspruchs \nzu einer zusprechenden Eilentscheidung gelangen konnte. Denn \nnach Auffassung des Senats kam schon aus der damaligen Sicht \neine Beschlussfassung zugunsten der Antragstellerin nicht in \nBetracht. Ihre Einlassung (in der Niederschrift vom 11. Januar \n2001, vorgelegt mit der Antragsschrift vom 31. Januar 2001), \njahrelang einen beträchtlichen Teil der regelsatzbemessenen \nHilfe zum Lebensunterhalt zur Deckung ihrer unangemessenen und \ndaher vom Sozialhilfeträger nur teilweise übernommenen \nUnterkunftskosten verwendet und zuletzt nur noch - zusammen \nmit ihrem Hund - von 140 DM im Monat gelebt zu haben, ist so \nweit von einer realitätsnahen Situationsschilderung entfernt, \ndass auch eine überschlägige Bewertung nicht zum Erfolg des \nEilantrages führen konnte. Dass der Antragsgegner sehr lange \nkeine Konsequenzen aus der überaus unklaren wirtschaftlichen \nLage der Antragstellerin gezogen hatte, besitzt für sich \ngenommen keine nennenswerte Relevanz für die \nsozialhilferechtliche Beurteilung der gegenwärtigen \nVerhältnisse der Antragstellerin.\n\n6\n\nDer Senat hat keine Bedenken, zugleich über die gemäß § 146 \nAbs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 4 VwGO ohne gesonderte \nEinlegung rechtshängig gewordene Beschwerde selbst zu \nentscheiden, weil sich beide Beteiligten schon im Rahmen des \nZulassungsverfahrens hinlänglich zur Sache einlassen konnten \nund dies auch getan haben.\n\n7\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Denn es \nlässt sich feststellen, dass die Voraussetzungen für den \nErlass einer einstweiligen Anordnung von vornherein nicht \ngegeben waren; es fehlte jedenfalls an den tatsächlichen \nVoraussetzungen für die Annahme eines Anordnungsanspruchs.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend \ndargetan, dass entsprechend der materiellrechtlichen \nBeweislast\n\n9\n\n- vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom \n2. Juni 1965 - V C 63.64 -, BVerwGE \n21, 208 = FEVS 13, 201, und vom \n28. März 1974 - 5 C 27.73 -, BVerwGE \n45, 131 = FEVS 22, 301, 303 -\n\n10\n\nauch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nder jeweilige Hilfesuchende seine Hilfebedürftigkeit glaubhaft \nzu machen hat. Dies ist der Antragstellerin nach Auffassung \ndes Senats nicht gelungen. Eine sozialhilferechtliche \nBedürftigkeit der Antragstellerin ließe sich lediglich dann \nannehmen, wenn man ihr abnehmen könnte, dass sie über Jahre \nhinweg ohne sons- tige Mittel die Kosten für eine deutlich \nüber dem sozialhilferechtlich Angemessenen liegende Wohnung \naufbringen konnte. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. \nSelbst wenn es - wie es auch in der Absenkung der im Rahmen \ndes einstweiligen Rechtsschutzes erstreitbaren \nRegelsatzbeträge auf 80% zum Ausdruck kommt - einem \nSozialhilfeempfänger im Einzelfall möglich sein mag, mit \ngeringeren Mitteln als den jeweiligen Regelsätzen auszukommen, \nerscheint es doch als nahezu ausgeschlossen, dass die \nAntragstellerin entsprechend ihrer Einlassung gegenüber dem \nAntragsgegner mit einem Betrag von 140 DM im Monat ihren \nnotwendigen Lebensunterhalt (abzüglich des Unterkunftsbedarfs \nund der Krankenversicherungsaufwendungen) sicherstellen \nkonnte. Selbst wenn sie wie angegeben \"ab und zu\" bei ihrem \nBruder zum Essen eingeladen war und Vieles dafür spricht, dass \ndie für den regelsatzbemessenen Lebensunterhalt \nbereitstehenden Sozialhilfemittel zunächst höher waren und \nerst allmählich - wegen der Steigerung der Unterkunftskosten - \nauf das zuletzt angegebene Niveau gesunken sind, sind die \nAngaben der Antragstellerin zur bisherigen Bestreitung ihres \nLebensunterhalts nicht glaubhaft. Der zuletzt zur Verfügung \nstehende Betrag von 140 DM, den die Antragstellerin \nausweislich ihres Sachantrages für ausreichend erachtet, \nbeläuft sich auf kaum mehr als ein Viertel des für sie \ngeltenden Regelsatzbetrages von 550 DM; auch wenn sie vor der \nzum Jahreswechsel 2000/2001 erfolgten Erhöhung der Neben- \nkostenvorauszahlung von monatlich 90 DM auf 135 DM einen \nentsprechend höheren Betrag für den regelsatzbemessenen \nBedarf, d.h. etwa 185 DM im Monat, zur Verfügung hatte, \nerreichte sie damit nur etwa ein Drittel des vom Gesetz- bzw. \nVerordnungsgeber für den Regelfall vorgesehenen Hilfebetrages. \nHinzu kommt, dass die Antragstellerin von den geringen Mitteln \nauch noch ihren Schäferhund unterhalten haben will und dass \nsie etwa von März 1998 bis Dezember 1999 eine um 100 DM \nverminderte Sozialhilfezahlung erlangt hat, weil auf diese \nWeise eine von der Stadt Gelsenkirchen, ihrem früheren \nWohnort, beanspruchte Rückforderung von Sozialhilfe in Höhe \nvon insgesamt 2.100 DM realisiert worden ist. Soweit sich die \nAntragstellerin in der Vergangenheit darauf berufen hat, ihre \nMutter wohne im selben Haus und sie würden sich gegenseitig \nunterstützen, kann das seit dem Tod der Mutter im Januar 1999 \nauch nicht als Erklärung für die auffällige Diskrepanz \nzwischen dem Bedarf und den angeblich vorhandenen Mitteln \ndienen. Schließlich fällt zulasten der Antragstellerin ins \nAuge, dass sie noch im November 1999 gegenüber ihrer \nVermieterin im Hinblick auf die Berechnung der Nebenkosten \nangegeben hat, in ihrer Wohnung würden zwei Personen leben; \ndas könnte erklären, warum sie bislang ihren notwendigen \nLebensunterhalt decken konnte und keinen Anlass dafür gesehen \nhat, ihre bei weitem zu kostspielige Unterkunft \naufzugeben.\n\n11\n\nEiner Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der \nVollziehung des angefochtenen Beschlusses bedarf es nicht, \nnachdem der Antragsgegner bereits von sich aus die Sozialhilfe \nfür den allein vom Beschluss des Verwaltungsgerichts \nbetroffenen Monat Februar 2001 an die Antragstellerin \ngeleistet hat.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und \n188 Satz 2 VwGO.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302538","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-13/16-b-237-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302538","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302538","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-13/16-b-237-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302538","retrieved":"2026-07-09 03:28:28.212409+00:00"}}