{"status":"available","doknr":"OLD302537","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0313.14A4479.94A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-13","aktenzeichen":"14 A 4479/94.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 30. Juli 1976 geborene Kläger ist nach eigenen \nAngaben albanischer Volkszugehöriger aus dem Gebiet des Kosovo. \nEr reiste im März 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein \nund beantragte die Gewährung politischen Asyls. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 2. Juni 1993 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes \n- AuslG - nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger auf, \ndie Bundesrepublik zu verlassen und drohte die Abschiebung an. \n\n5\n\nHiergegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom 2. Juni \n1993 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n7\n\nhilfsweise,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung von \nZiffer 3 des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 2. Juni 1993 zu \nverpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG vorliegen. \n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem Hauptantrag \nstattgegeben.\n\n12\n\nAuf Antrag des Beteiligten hat der Senat durch Beschluss vom \n25. Februar 1993 die Berufung zugelassen. Der Beteiligte macht \ngeltend, zwar sei der Vater des Klägers durch Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 3. Februar 1998 inzwischen als \nAsylberechtigter anerkannt worden, dem Kläger stehe aber kein \nFamilienasyl gemäß § 26 AsylVfG zu, weil die Angaben des Vaters \ndes Klägers Anlass gäben, die Rücknahme der Anerkennung als \nAsylberechtigter zu überprüfen. \n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr ist der Auffassung, ihm stehe zumindest Familienasyl zu. \nIm Übrigen sei die Situation im Kosovo zu unsicher, so dass ihm \nnicht zuzumuten sei, in sein Heimatland zurückzukehren. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf \nden Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130a VwGO über die Berufung \ndes Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für \nbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich \nhält. Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört \nworden. \n\n21\n\nDie Berufung ist begründet.\n\n22\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.\n\n23\n\nDer Senat hat mit Urteilen vom 10. Dezember 1999 \n- 14 A 3768/94.A - und 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - \nentschieden, dass albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo \ngegenwärtig und auf absehbare Zeit bei Rückkehr in das Kosovo \nvor individueller und gruppengerichteter politischer Verfolgung \nhinreichend sicher sind und dass Abschiebungshindernisse nicht \nbestehen. In dem zuletzt genannten Urteil hat der Senat \ninsoweit ausgeführt:\n\n24\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im \nSinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (sog. \nasylerhebliche Persönlichkeitsmerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss \nsich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende \nRechtsverletzungen handeln, die den einzelnen ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die \nVerfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches \nMerkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem \nEinzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE \n80, 315, 333 ff, und 23. Januar 1991 \n- BvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE \n83, 216.\n\n26\n\nWer von nur regionaler oder örtlich begrenzter politischer Verfolgung,\n\n27\n\nzum Begriff und zur Abgrenzung vgl. \nBVerwG, Urteile vom 30. April 1996 \n- 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 135, 139 \nff., und vom 9. September 1997 \n- 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204,\n\n28\n\nbetroffen ist, ist erst dann politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, \nwenn er auch in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht \nfinden kann (sog. inländische Fluchtalternative)\n\n29\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom \n10. November 1989 - 2 BvR 403, 1501/84, \nBVerfGE 81, 58; BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, \n139,\n\n30\n\nund dadurch landesweit in eine ausweglose Lage versetzt wird.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober \n1987 - 9 C 19.86 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk des BVerwG, \nOrdnungs-Nr. 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 71 \nm.w.N. sowie Beschluss vom 25. Januar \n1996 - 9 B 591.95 -.\n\n32\n\nNachdem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nKausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt \nist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht \nvor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \n(sog. Vorverfolgung) oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. \n\n33\n\nIm erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. herabgestufter \nWahrscheinlichkeitsmaßstab). Das gilt entsprechend für den Fall einer nach der \nFlucht eingetretenen landesweiten oder regionalen Verfolgung der Gruppe, der der \nAsylsuchende zuzuordnen ist (Gruppenverfolgung).\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, a.a.O., vom \n9. September 1997 - 9 C 43.96 -, \na.a.O., sowie vom 18. Februar 1997 - 9 \nC 9.96 -, BVerwGE 104, 97.\n\n35\n\nAndernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei \nseiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, a.a.O., \n344f. \n\n37\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine \nGründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter \nAngabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus \ndem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete \nVerfolgung ergibt. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle \nÜberzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden angegebenen individuellen \nSchicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der \nÜberzeugungsbildung zu berücksichtigen.\n\n38\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung, \ngeschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die \npolitische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.\n\n39\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom \n18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, \n892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 \nu.a. -, Buchholz Nr. 402.25 § 1 AsylVfG \nNr. 165 = NVwZ 1994, 500, und vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE \n95, 42.\n\n40\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung \nder allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisse sowie des Vorbringens der Beteiligten kann der \nSenat eine den Klägern bei Rückkehr in die Heimat drohende \npolitische Verfolgung nicht feststellen.\n\n41\n\nSoweit die Kläger geltend machen, wegen ihrer albanischen Volkszugehörigkeit \nund/oder wegen damit zusammenhängender politischer Aktivitäten Verfolgung durch \nden jugoslawischen Staat und/oder die serbische Republik zu befürchten, kann offen \nbleiben, ob sie ihr Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung oder \nunverfolgt bei nachträglich eingetretener Gruppenverfolgung verlassen haben. Denn \nder Senat\n\n42\n\nUrteil vom 10. Dezember 1999 \n- 14 A 3768/94.A -\n\n43\n\nist wie der ebenfalls mit Asylbegehren von albanischen Volkszugehörigen aus \ndem Kosovo befasste 13. Senat des erkennenden Gerichts\n\n44\n\nUrteile vom 30. September 1999 \n- 13 A 2807/94.A - und - 13 A 93/98.A - \nund seither in ständiger Praxis \n\n45\n\nim gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung \nohne mündliche Verhandlung davon überzeugt, dass albanische Volkszugehörige, \nwie es die Kläger nach ihrem ursprünglichen Vortrag sind, in das Kosovo \nzurückkehren können und dort vor politischer Verfolgung und vor sonstigen \nNachteilen, die sie landesweit, also in Bezug auf die gesamte Bundesrepublik \nJugoslawien, in eine ausweglose Lage drängen würden, hinreichend sicher sind. Die \nÜberzeugung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen:\n\n46\n\nZuletzt Ende Februar/Anfang März 1999 haben beide für Rechtsstreitigkeiten der \nvorliegenden Art zuständigen Senate des angerufenen Gerichts auf der Grundlage \nder seinerzeitigen Erkenntnisquellen entschieden, dass für Kosovo-Albaner eine \npolitische Gruppenverfolgung weder vor jenem Entscheidungszeitpunkt feststellbar \nwar noch für absehbare Zeit danach drohte.\n\n47\n\nVgl. Urteile vom 24. Februar 1999 \n- 14 A 3840/94.A - und vom 11. März \n1999 - 13 A 3894/94.A -.\n\n48\n\nWie - erst - nach jenem Entscheidungszeitpunkt erkennbar wurde, hatte jedoch \ndie serbisch dominierte Staatsmacht der Bundesrepublik Jugoslawien Ende Februar \n1999 im Geheimen Maßnahmen zur systematischen Vertreibung möglichst vieler \nalbanischstämmiger Bewohner des Kosovo eingeleitet, und seit Mitte März wurden \nunter Einsatz von Militär, Sonderpolizei und paramilitärischen Einheiten Tausende \nalbanischer Kosovaren vertrieben, misshandelt, verletzt und getötet oder ihres \nEigentums beraubt; ganze Landstriche wurden entvölkert und verwüstet. Dies alles \nergibt sich allgemeinkundig aus einer umfangreichen Berichterstattung in Presse, \nRundfunk und Fernsehen und aus öffentlichen Äußerungen der Generalsekretäre \nvon UNO und NATO, von Regierungsmitgliedern von NATO-Staaten und der \nFlüchtlingsbeauftragten der UNO und der EU. Obgleich vieles dafür spricht, dass \ndieses Vorgehen der serbisch dominierten jugoslawischen Staatsmacht gegen die \nKosovo-Albaner die Umsetzung eines zuvor geplanten Vertreibungsprogramms war, \nso daß die Annahme einer - regionalen oder örtlich begrenzten - politischen \nGruppenverfolgung gerechtfertigt ist, bedarf es weder einer abschließenden \nEntscheidung hierzu noch zu der Frage, ob eine solche Gruppenverfolgung \nuneingeschränkt zur Anwendung des gleichen Prognosemaßstabes für seinerzeit \naußer Landes lebende Kosovo-Albaner wie für vorverfolgt Ausgereiste führt.\n\n49\n\nVgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom \n23. Februar 1988 - 9 C 85.87 -, BVerwGE \n79, 79,\n\n50\n\nMitte Juni 1999 ist jedenfalls insoweit eine entscheidende Wende eingetreten. \nDie serbisch dominierte jugoslawische Staatsführung und die Führung der Republik \nSerbien haben nach schweren Luftangriffen der NATO-Streitkräfte auf jugoslawische \nZiele Anfang Juni eingelenkt und den G8-Friedensplan angenommen sowie ein \nmilitärtechnisches Abkommen zum Abzug der jugoslawischen Streitkräfte \ngeschlossen. Am 10. Juni 1999 verabschiedete sodann der UN-Sicherheitsrat die \nKosovo-Friedensresolution, \n\n51\n\nvgl. UN-Resolution Nr. 1244 (1999), \nEuGRZ 1999, 362,\n\n52\n\ndie u. a. eine \"internationale Sicherheitspräsenz\" im Kosovo (KFOR) vorsieht. Bis \nzum 20. Juni 1999 sind alle serbischen bzw. jugoslawischen Truppen, \nsonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen aus dem Kosovo \nabgezogen. Mit ihnen haben auch das serbische Personal der Ordnungskräfte und \nBehörden\n\n53\n\nvgl. hierzu NZZ vom 19. Juli und \n6. August 1999, FAZ vom 27. Juli \n1999,\n\n54\n\nsowie später auch ein großer Teil der serbischen Bevölkerung - ebenso wie eine \ngroße Anzahl Roma - das Kosovo verlassen.\n\n55\n\nVgl. hierzu NZZ vom 31. August 1999, \nSZ vom 18. u. 23. August 1999, WamS vom \n8. August 1999, FAZ vom 27. Juli, 24., \n26. und 30. August 1999.\n\n56\n\nGleichzeitig sind die KFOR-Truppen unter maßgeblicher Beteiligung starker \nNATO-Kräfte in das Kosovo eingerückt und haben die Region vollständig besetzt. Sie \nsind nach der o. a. UN-Resolution zuständig für die Schaffung eines sicheren \nUmfeldes, damit Flüchtlinge und Vertriebene unbehelligt in ihre Häuser zurückkehren \nkönnen, sowie für die Herstellung und Wahrung der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung, bis eine „internationale zivile Präsenz\" unter Leitung eines \nSonderbeauftragten die Verantwortung für diese Aufgaben übernimmt. Mit der \nAnnahme dieser Resolution und dem vollständigen Abzug von Militär und \nSonderpolizei sowie aller paramilitärischen Gruppen haben die serbische und die \njugoslawische Regierung sich der Möglichkeit begeben, ihre Herrschaftsmacht für \ndas Gebiet des Kosovo effektiv auszuüben. Die Provinz gehört zwar zur \nBundesrepublik Jugoslawien und ihre Einwohner sind jugoslawische \nStaatsangehörige. Dem jugoslawischen Gesamtstaat und dem serbischen Teilstaat \nfehlt aber für diesen Teil seines Territoriums die Staatsgewalt im Sinne wirksamer \nhoheitlicher Überlegenheit, die ihm eine politische Verfolgung der dort lebenden \nBevölkerung ermöglichen könnte.\n\n57\n\nZur Voraussetzung effektiver \nGebietsgewalt für staatliche Verfolgung \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, \na.a.O.\n\n58\n\nDie internationale Sicherheitspräsenz und eine im Aufbau befindliche \n\"internationale zivile Präsenz\" sind zunächst für ein Jahr vorgesehen mit der \nMaßgabe, dass dieser Zeitraum verlängert wird, wenn der UN-Sicherheitsrat nichts \nanderes beschließt. Eine Übergangsverwaltung der UN soll eine substantielle \nAutonomie der Bevölkerung des Kosovo gewährleisten und u. a. ein sicheres Umfeld \nfür alle Menschen im Kosovo schaffen, die zivile öffentliche Ordnung \naufrechterhalten, die Menschenrechte schützen und fördern und die sichere und \nungehinderte Rückkehr aller Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Heimat im Kosovo \ngewährleisten. Nur einige hundert jugoslawische und serbische Staatsbedienstete \nwerden in das Kosovo zurückkehren dürfen, um sachlich und örtlich begrenzte \nAufgaben bei den UN-Institutionen, bei der Markierung und Räumung von \nMinenfeldern, bei Stätten des serbischen Kulturerbes und an wichtigen \nGrenzübergängen wahrzunehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die \nKFOR und die internationale zivile Präsenz das Kosovo vorzeitig verlassen und \nserbischen oder serbisch dominierten jugoslawischen Kräften eine Wiederholung \nfrüherer Verfolgungen der albanischen Bevölkerung im Kosovo oder die Entfaltung \nvergleichbarer Verfolgungen ermöglichen werden.\n\n59\n\nSo im Ergebnis auch Senatsbeschluss \nvom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -, \nAuAS 1999, 258, und Beschlüsse des 13. \nSenats des erkennenden Gerichts vom \n5. Juli 1999 - 13 A 1856/98.A - und vom \n20. Juli 1999 - 13 A 1135/98.A -.\n\n60\n\nAufgrund dieser entscheidenden Wende der Lage im Kosovo sind inzwischen \nnahezu alle im ersten Halbjahr 1999 geflüchteten Kosovo-Albaner aus den \nAnrainerstaaten sowie ein Großteil der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge \nfreiwillig zurückgekehrt.\n\n61\n\nVgl. FAZ vom 9. Juli 1999, UNHCR \nKosovo Emergency Update vom 8. Juli \n1999, WN vom 12. August und \n15. September 1999.\n\n62\n\nDie KFOR-Truppen haben zwischenzeitlich die allgemeine Sicherheit im Kosovo, \nsoweit sie durch serbische oder serbisch dominierte Armee- und Polizeikräfte sowie \nparamilitärische Aktivitäten gestört war, weitgehend wiederhergestellt. Zwar ist bisher \nnicht erkennbar, dass die Machthaber in Belgrad ihre politischen Ziele in Bezug auf \ndas Kosovo aufgegeben hätten. Jedoch fehlt der Bundesrepublik Jugoslawien und \nder serbischen Republik auf absehbare Zeit die Fähigkeit für eine \nAuseinandersetzung mit den internationalen Streitkräften im Kosovo. Sie nehmen die \nweitere Umsetzung der UN-Resolution, die zunächst die Einrichtung einer \ninternationalen Zivilverwaltung (UNMIK) und sodann die Einführung eines \nAutonomiestatus zum Ziel hat, und die Verfestigung der von der UNO im Kosovo \naufgebauten Strukturen hin. Etwaige serbisch/jugoslawische Vorbehalte hiergegen \nsind bedeutungslos. Die militärische Präsenz der KFOR-Truppen schließt eine \nRückgängigmachung der eingeleiteten Maßnahmen durch serbisch dominierte Kräfte \nauf absehbare Zeit aus. \n\n63\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass eine staatliche \nVerfolgung mit politischem Charakter wegen der behaupteten Teilnahme des Klägers \nzu 1. an Demonstrationen für die Belange der albanische Bevölkerung Ende der \nachtziger Jahre für die absehbare Zukunft auszuschließen ist.\n\n64\n\nEine Rückkehr in das Kosovo ist auch nicht aus anderen asylrechtlich \nbedeutsamen Gründen unzumutbar. Dabei lässt der Senat offen, ob wegen der \nIdentität von Herkunfts- und Zufluchtsregion etwaige Nachteile und Gefahren \ngrundsätzlich nicht beachtlich wären oder ob sie jedenfalls dann beachtlich wären, \nwenn sie als Folgen der im Kosovo praktizierten Gruppenverfolgung und die damit in \nZusammenhang stehenden militärischen Angriffe der NATO-Streitkräfte anzusehen \nwären.\n\n65\n\nVgl. dazu VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 30. März 2000 \n- A 14 S 431/98 -, m. w. N.\n\n66\n\nDenn bei einer Rückkehr in das Kosovo finden die Kläger - als albanische \nVolkszugehörige - keine Lebensverhältnisse vor, die allgemein existenzbedrohend \nwären oder nur ein menschenunwürdiges Leben unter dem Existenzminimum \nerlaubten.\n\n67\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. \nJuli 1997 - 9 C 2.97 -, Buchholz 402.25 \n§ 1 AsylVfG Nr. 194 = EzAR 203 Nr. \n10.\n\n68\n\nZwar lassen sich die Folgen der Aktivitäten der jugoslawischen Armee und der \nserbisch dominierten Sonderpolizeieinheiten und paramilitärischen Gruppen gegen \ndie albanische Bevölkerungsmehrheit, aber auch des Einsatzes der NATO-\nLuftstreitkräfte, die sich u. a. in der Zerstörung von Infrastruktureinrichtungen im \nKosovo zeigen,\n\n69\n\nvgl. Wolfgang Mieth, Bericht vom \n9. November 1999 über eine fact-\nfinding-mission in Albanien und im \nKosovo mit Bericht der \nFlüchtlingsbetreuung der MALTESER über \neine Informationsreise in das Kosovo \nvom 21. bis 24. September 1999,\n\n70\n\nnicht kurzfristig beheben. Die daraus folgenden für alle Bevölkerungsgruppen im \nKosovo erschwerten Lebensbedingungen haben sich aber bereits spürbar \nverbessert. Die KFOR-Soldaten und die UNMIK unternehmen erhebliche \nAnstrengungen zur Beseitigung von Minen und Blindgängern; die - wieder - \nansässige Bevölkerung und die Rückkehrer werden über örtliche Gefahrenbereiche \ninformiert, so daß sie sich ihnen fern halten können.\n\n71\n\nVgl. hierzu FAZ vom 9. Juli 1999 und \nGesellschaft für bedrohte Völker vom \n17. August 1999 (Stellungnahme gem. \nBeweisbeschluss des Niedersächs. OVG \nvom 28. Juni 1999 - 12 L 748/99 -).\n\n72\n\nDie EU und die Weltbank haben umfangreiche Finanzmittel langfristig für den \nWiederaufbau im Kosovo bereitgestellt und internationale Hilfsorganisationen tragen \nzur Sicherstellung einer hinreichenden allgemeinen Versorgungslage bei, wobei \njedoch gewisse Engpässe im Winter 1999/2000 - wie in der übrigen Republik Serbien \n- nicht völlig auszuschließen waren.\n\n73\n\nVgl. insoweit Die Welt vom \n21. August 1999, S. 6; Gesellschaft für \nbedrohte Völker vom 6. September 1999; \nUNHCR, Auskunft vom 9. Dezember 1999 an \nVGH Baden-Württemberg mit Kosovo \nWinterisation Progress Report Nr. 6 vom \n1. Dezember 1999; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Auskunft vom 8. \nDezember 1999 an VGH Baden-\nWürttemberg.\n\n74\n\nZwar verfügen danach bei weitem nicht alle dort lebenden und dorthin \nzurückkehrenden Menschen über eigene Einnahmequellen und sind deshalb bis auf \nweiteres auf die Hilfeleistungen von KFOR, UNMIK und den zahlreich im Kosovo \ntätigen humanitären Organisationen angewiesen.\n\n75\n\nVgl. auch AA, ad hoc-Bericht zur \naktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom \n8. Dezember 1999; Institut für Ostrecht \nMünchen e.V., Auskunft vom 23. Dezember \n1999 an VG Karlsruhe.\n\n76\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die humanitären und nach Bedürftigkeitsaspekten \ndifferenzierten\n\n77\n\nvgl. UNHCR, Auskunft vom 9. Dezember \n1999 an VGH Baden-Württemberg\n\n78\n\nHilfeleistungen nicht zur Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums der \nalbanischen Bevölkerung ausreichen oder Bedürftige nicht oder nur unzulänglich \nerreichen, ergeben sich aus den genannten Erkenntnisquellen nicht und sind auch \nsonst nicht ersichtlich.\n\n79\n\nDer Aufbau einer zivilen Übergangsverwaltung in Umsetzung der UN-Resolution \nschreitet erkennbar weiter fort. Neben der Ernennung des UN-Beauftragten Bernard \nKouchner und mehreren hundert UN-Administratoren sind internationale zivile und \nmilitärische Polizisten nach einer speziellen Vorbereitung in das Kosovo entsandt \nworden.\n\n80\n\nVgl. hierzu FAZ vom 10. August \n1999.\n\n81\n\nDie zivile UN-Verwaltung nimmt die administrativen Funktionen wahr und besorgt \ndie Errichtung einer provinzeigenen Verwaltung einschließlich des Aufbaus eines \nPolizeiapparates mit Ausbildung lokaler multi-ethnischer Polizeikräfte, des \nGrenzkontrolldienstes sowie der Justiz.\n\n82\n\nVgl. AA, ad hoc-Bericht zur \naktuellen Lageentwicklung im Kosovo vom \n8. Dezember 1999; Vereinbarung vom 13. \nDezember 1999 zwischen UNMIK und den \nFührern der kosovo-albanischen Parteien \nüber eine Übergangsverwaltung; UNMIK-\nPresseerklärung vom 24. Januar 2000 \nüber die Vereidigung von Richtern, \nStaatsanwälten und Schöffen; ai, \nLänderbericht Jugoslawien (Kosovo) vom \n31. Januar 2000.\n\n83\n\nJedenfalls in den Großstädten des Kosovo ist wieder die frühere \nGeschäftstätigkeit und das frühere Treiben zurückgekehrt.\n\n84\n\nVgl. hierzu FAZ vom 30. August \n1999.\n\n85\n\nFür die zerstörten Bereiche sind Programme verschiedener Hilfsorganisationen in \nForm tätiger oder finanzieller Aufbauhilfen angelaufen.\n\n86\n\nVgl. hierzu taz vom 1. September \n1999.\n\n87\n\nDas Kosovo ist aus dem schwachen jugoslawischen Währungssystem \nherausgelöst.\n\n88\n\nVgl. hierzu WamS vom 5. September \n1999.\n\n89\n\nTrotz politischer Differenzen\n\n90\n\nvgl. etwa zu Absichten und \nAktivitäten der UCK SZ u. NZZ jeweils \nvom 11. August 1999, FR vom 21. Juli \n1999 (KFOR hebt UCK-Polizeiwache aus), \nWamS vom 15. August 1999, \n\n91\n\nhaben die albanisch-stämmigen Rückkehrer bereits in der frühen Phase der \nVerfestigung gesicherter friedlicher Strukturen im Kosovo mit großer Energie den \nWiederaufbau aufgenommen. Erste Lehrkräfte haben ihre Arbeit wieder \naufgenommen und in Pristina ist der Postdienst wieder angelaufen.\n\n92\n\nVgl. hierzu FAZ vom 3. August \n1999.\n\n93\n\nKrankenhäuser und Kraftwerke sind u. a. von KFOR-Soldaten wieder \ninstandgesetzt worden.\n\n94\n\nVgl. hierzu WN vom 14. August \n1999.\n\n95\n\nEin weiterer Schritt zur inneren Befriedung des Kosovo ist die Vereinbarung der \nUmwandlung der UCK in ein Zivilkorps,\n\n96\n\nvgl. hierzu FR vom 22. September \n1999 und SZ vom 13. September 1999,\n\n97\n\nund der Beginn der systematischen Personalauswahl und -ausbildung.\n\n98\n\nVgl. UNMIK-Presseerklärung vom 22. \nFebruar 2000 aus Anlass des Beginns der \nSchulung von 46 Führungspersonen.\n\n99\n\nAllerdings haben die internationalen und lokalen Anstrengungen bisher nicht \ndazu geführt, dass das Kosovo als ein nach Innen und Außen befriedetes \nGemeinwesen bezeichnet werden könnte. Insbesondere die - z. T. auch ethnisch \nmotivierte - Kriminalitätsrate ist unbefriedigend hoch, u. a. weil bisher internationale \nPolizeikräfte nicht in dem von der UNMIK vorgesehenen und für erforderlich \ngehaltenen Umfang entsandt worden sind und auch der Aufbau einer \nfunktionsfähigen Justiz nur langsam vorangeht.\n\n100\n\nVgl. FAZ vom 20. November 1999; ai, \nLänderbericht Jugoslawien (Kosovo) vom \n31. Januar 2000, UNHCR/OSZE, 4. \nEinschätzung der Situation ethnischer \nMinderheiten im Kosovo (Nov. 1999 bis \nJan. 2000) vom 11. Februar 2000.\n\n101\n\nAuch ist die innenpolitische Entwicklung angesichts noch fehlender \ndemokratischer Strukturen wegen rivalisierender politischer Gruppierungen und der \nbedrängten Lage nicht albanischer Bevölkerungsgruppen im Kosovo noch nicht \nstabil.\n\n102\n\nVgl. DER SPIEGEL vom 20. Dezember \n1999; FR vom 24. Januar 2000.\n\n103\n\nDennoch sind keine Anzeichen dafür vorhanden, dass die Änderung der \nVerhältnisse lediglich vorübergehender Natur wäre. Dies entspricht ersichtlich auch \nder Einschätzung sowohl der erheblichen Zahl von freiwillig in ihre Heimat \nzurückgekehrten und zurückkehrenden Kosovo-Albanern als auch der Innenminister \nder Länder der Bundesrepublik Deutschland, die Rückkehrhilfen anbieten,\n\n104\n\nvgl. hierzu beispielsweise RdErl. \ndes Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen I B 5/6.2.1 vom \n10. August 1999,\n\n105\n\nund im Einvernehmen mit UNMIK seit dem Frühjahr Rückführungen von Kosovo-\nAlbanern durchführen können.\n\n106\n\nVgl. RdErl. des Innenministeriums \ndes Landes Nordrhein-Westfalen \nIB3/44.386-I14/Kosovo; IB5/III5.2./138 \nvom 21. März 2000.\n\n107\n\nAus alledem folgt zugleich, dass auch die Voraussetzungen zur Feststellung \neines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger nicht vorliegen. \n\n108\n\n...\n\n109\n\nVorsorglich - für den Fall, dass dies zulässigerweise vom Klageantrag umfasst \nsein sollte - \n\n110\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom \n12. August 1999 - 9 B 268.99 -, \nBuchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19,\n\n111\n\nstellt der Senat fest, dass die Kläger auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG haben, \nvon dem hier nur Abs. 4 iVm Art. 3 EMRK und Abs. 6 in Betracht kommen.\n\n112\n\nDie Gewährung von Abschiebungsschutz nach der erstgenannten Vorschrift setzt \nvoraus, dass dem Betreffenden bei einer Abschiebung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit landesweit die vom Zielstaat ausgehende oder von ihm zu \nverantwortende konkrete und individuelle Gefahr droht, der Folter oder einer \nsonstigen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe i.S.d. Art. 3 \nEMRK unterworfen oder in sonstigen fundamentalen Menschenrechten verletzt zu \nwerden.\n\n113\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom \n18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ \nBeil. 8/1996, 58, vom 4. Juni 1996 - 9 \nC 134.95 -, InfAuslR 1996, 289, und vom \n15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE \n104, 265.\n\n114\n\nNach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete und individuelle Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit besteht. \n\n115\n\nVgl. hierzu insbesondere BVerwG, \nUrteile vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, a.a.O., und vom 8. Dezember \n1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549.\n\n116\n\nDerartige Gefahren drohen den Klägern bei einer Abschiebung nicht. Dabei ist zu \nbeachten, dass Gefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Zielstaat, denen die \nBevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein \nausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt werden (§ 53 Abs. 6 \nSatz 2 AuslG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung dieser \nRegelungen und ihres Zusammenwirkens, \nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember \n1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR \n1995, 251; BVerwG, Urteile vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE \n99, 324, vom 4. Juni 1996 - 9 C \n134.95 -, a.a.O., und vom 19. November \n1996 - 1 C 6.95 -, InfAuslR 1997, \n193,\n\n117\n\nist Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen der dort \ngenannten Gefahren grundsätzlich nur bei einer individuellen Gefahrenlage zu \ngewähren. Berufen sich Asylsuchende auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG, die nicht nur ihnen persönlich, sondern ihrer \nBevölkerungsgruppe im Zielland drohen, ist Abschiebungsschutz auch für den \neinzelnen ausschließlich durch eine generelle Regelung gemäss § 54 AuslG zu \ngewähren. Danach erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG allgemeine Gefahren i.S.d. § 53 \nAbs. 6 Satz 2 AuslG auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und \nin individualisierbarer Weise betreffen. \n\n118\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom \n4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, a.a.O., \nund vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, \na.a.O.\n\n119\n\nNur dann, wenn dem einzelnen Ausländer Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 \nbis 4 AuslG und an sich auch nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zusteht, er aber \ngleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von \nAbschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 \nAbs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nverfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass eine Entscheidung nach \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen ist. \nHinsichtlich der Abschiebung von albanischen Volkszugehörigen \nunmittelbar in das Kosovo, wie sie aufgrund von Absprachen der \nBundesregierung mit UNMIK seit Frühjahr diesen Jahres wieder \ngrundsätzlich möglich sind, ergibt sich aus den Feststellungen \ndes Senats, dass die Folgen der bewaffneten \nAuseinandersetzungen (ungeräumte Minen und sonstige \nSprengkörper, niedrigeres Niveau der inneren Sicherheit) im \nEinzelfall auch Rückkehrer gefährden werden. Eine extreme \nGefahrenlage im vorbeschriebenen Sinne für die albanische \nBevölkerung allgemein liegt darin jedoch nicht.\n\n120\n\n...\n\n121\n\nEine extreme Gefahrenlage besteht für die Kläger unabhängig von ihrer \nethnischen Zugehörigkeit auch nicht etwa mit Blick auf eine Abschiebung nach \nBelgrad mit Weiterreise in das Kosovo, wobei sie staatlichen Zugriffen und sonstigen \nAnfeindungen schutzlos ausgesetzt sein könnten. Denn eine solche Abschiebung ist \nbis auf weiteres ausgeschlossen. Das Fehlen einer allgemeinen Regelung gemäß § \n54 AuslG führt deshalb hier nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Das ergibt \nsich aus folgenden Umständen:\n\n122\n\nZwar ist die Rückführung abgelehnter Asylbewerber in die Bundesrepublik \nJugoslawien seit Ende 1996 auf der Grundlage des Abkommens über die \nRückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und \njugoslawischen Staatsbürgern vom 10. Oktober 1996 gemäß dessen Art. 5 Abs. 4 \nauf dem Luftwege von den nationalen Fluggesellschaften - und zwar nach \nJugoslawien über den Flughafen Belgrad - durchgeführt worden. Der Europäische \nRat hat jedoch der jugoslawischen Fluggesellschaft JAT die Landerechte in den EU-\nStaaten entzogen, wodurch Abschiebungen jugoslawischer Staatsbürger nach \nJugoslawien auf der Grundlage des Rückführungsabkommens nicht mehr möglich \nsind. Auf Veranlassung des nordrhein-westfälischen Innenministeriums sind den \nbetreffenden Ausländern unter Aufhebung eventueller Abschiebehaft daraufhin \nDuldungen erteilt worden. \n\n123\n\nVgl. hierzu Urteile des Senats vom 24. \nFebruar 1999 - 14 A 3840/94.A - und des \n13. Senats des erkennenden Gerichts vom \n11. März 1999 - 13 A 3894/94.A -.\n\n124\n\nAn dieser rechtlichen und tatsächlichen Situation hat sich bis heute nichts \nentscheidend geändert. Nach wie vor ist eine Abschiebung der Kläger in die Republik \nSerbien auf dem Luftweg über Belgrad, so daß ihnen dort oder auf ihrem weiteren \nWege in das Kosovo Gefahren i.S.d. Art. 3 EMRK und des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \ndrohen könnten, ausgeschlossen. Zwar haben die EU-Außenminister Mitte Februar \n2000 beschlossen, das EU-Flugverbot für die nationale jugoslawische Fluglinie JAT \nvorläufig für sechs Monate zu suspendieren. Das hat jedoch keine Auswirkungen auf \ndie Anwendung der Regeln des Rückführungsabkommens. Auch die - wohl als \nReaktion auf das Flugverbot erfolgte - Suspendierung aller Abkommen über die \nRückführung jugoslawischer Staatsangehöriger mit den EU-Staaten durch die \nBundesrepublik Jugoslawien am 10. September 1998 - so die Mitteilung des \nBundesamtes vom 2. September 1999 im Verfahren 14 A 833/96.A - veranlasst keine \nandere Beurteilung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik \nJugoslawien die Rückführung albanischer Volkszugehöriger oder von Angehörigen \nder Roma-Bevölkerung oder anderer Minderheiten aus dem Kosovo in ihr \nStaatsgebiet außerhalb des Kosovo nunmehr auch ohne die Anwendung der Regeln \nder zwischenstaatlichen Vereinbarungen akzeptieren würde. Auch die \nBundesrepublik Deutschland stellt die Weitergeltung des Rückführungsabkommens \nnicht in Frage.\n\n125\n\nDiese Erwägungen gelten in gleicher Weise für den Kläger. Es ist nichts ersichtlich, \nwas für ihn aus allgemeinen oder in seiner Person liegenden Gründen eine andere \nEntscheidung rechtfertigen könnte.\n\n126\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass der Kläger auch nicht \nim Wege des Familienasyls gemäß § 26 AsylVfG als Asylberechtigter anerkannt \nwerden kann. Die Asylberechtigung des Vaters des Klägers ist nämlich gemäß § 73 \nAbs. 1 AsylVfG zu widerrufen, so dass nach § 26 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit \nAbs. 1 Nr. 4 AsylVfG auch dem Kläger die Asylberechtigung zu versagen ist. Auch \nwenn der Vater des Klägers wegen seiner Teilnahme an dem früheren parallelen \nalbanischen Bildungssystem vorverfolgt ausgereist ist, ist er bei einer Rückkehr in \ndas Kosovo heute vor politischer Verfolgung und vor sonstigen Nachteilen \nhinreichend sicher. Von einem Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter ist \nauch nicht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG abzusehen. Danach scheidet ein \nWiderruf aus, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen \nberuhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt, oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen \nAufenthalt hatte. Unzumutbar ist etwa eine Rückkehr, wenn trotz der zwischenzeitlich \neingetretenen hinreichenden Verfolgungssicherheit aufgrund der Schwere der \nerlittenen oder drohenden früheren Verfolgung psychische Belastungen und \nFolgewirkungen andauern. \n\n127\n\nVgl. Marx, Asylverfahrensgesetz, \n4. Auflage, § 73 AsylVfG, Rdnr. 47 \nff.\n\n128\n\nFür das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG, indem \nvon dem Widerruf abzusehen ist, ist nichts ersichtlich. Der Vater des Klägers hat \nangegeben, er sei anders als andere Lehrer wegen seiner Tätigkeit in dem parallelen \nBildungssystem nicht verhaftet worden. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat \ner erklärt, er persönlich hätte es noch ausgehalten, aber weil sein ältester Sohn - der \nKläger - zum Militärdienst hätte eingezogen werden sollen, sei er ausgereist. Wenn \nder Vater des Klägers selbst etwa nicht von traumatisierenden Erlebnissen berichtet, \nso kann ihm unter den heutigen veränderten Umständen eine Rückkehr in das \nKosovo zugemutet werden.\n\n129\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n130\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.\n\n131","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-13/14-a-4479-94-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-13/14-a-4479-94-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302537","retrieved":"2026-07-09 03:28:28.117866+00:00"}}