{"status":"available","doknr":"OLD302541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0312.7B290.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-12","aktenzeichen":"7 B 290/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich \nweder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche \nSchwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch deren grundsätzliche \nBedeutung (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO).\n\n4\n\nDie Antragsteller sehen die textliche Festsetzung Nr. 3 des \nBebauungsplans Nr. , wonach innerhalb des hier \nmaßgebenden reinen Wohngebiets nur Wohngebäude mit nicht mehr \nals zwei Wohnungen zulässig sind, als nachbarschützend an. Sie \nmeinen, die Beigeladene errichte ein Wohngebäude im Sinne \ndieser Festsetzung, das daher nur zwei, aber nicht vier \nWohnungen umfassen dürfe. Demgegenüber hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt, dass die Beigeladene vier \nWohngebäude \"in Reihenhausbauweise\" errichte. Die hiergegen \ngerichteten Darlegungen der Antragsteller werfen ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht \nauf. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat für die Prüfung der Frage, wann \nvon einem Gebäude mit mehreren Wohneinheiten und nicht von \nmehreren Gebäuden mit jeweils einer Wohneinheit auszugehen ist, \nnicht \"unzutreffend die bauordnungsrechtliche Definition\" (in \n§ 2 Abs. 2 BauO NRW) übernommen, sondern maßgebend auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgestellt. Danach \neignet sich als Abgrenzungsmerkmal für den Gebäudebegriff im \nbauplanungsrechtlichen Sinn das Kriterium der selbständigen \nBenutzbarkeit, das auch bei der Bestimmung des \nbauordnungsrechtlichen Gebäudebegriffs eine Rolle spielt. \nErforderlich ist, dass das Gebäude jedenfalls tatsächlich \nunabhängig von sonstigen baulichen Anlagen genutzt werden kann. \nDurch eine etwaige bauliche Verbindung mit anderen Gebäuden \noder Anlagen wird die funktionale Selbständigkeit nicht in \nFrage gestellt, wie § 22 Abs. 2 BauNVO belegt. Auch ist \nunerheblich, welches äußere Erscheinungsbild mehrere Gebäude \nabgeben.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n13. Dezember 1995 - 4 B 245.95 -, BRS \n57 Nr. 79.\n\n7\n\nHiernach ist der hier in Rede stehende planungsrechtliche \nBegriff \"Wohngebäude\" auf die jeweils selbständige \nNutzungseinheit zu beziehen, die als Gebäude im dargelegten \nSinn zu verstehen ist. Darauf, ob es sich bei den selbständigen \nNutzungseinheiten um jeweils einzelne freistehende Gebäude oder \nmehrere zu einem Gesamtbaukörper aneinandergefügte Gebäude \nhandelt, kommt es ebensowenig an wie auf ihre - allein für die \nNotwendigkeit der Einhaltung seitlicher Grenzabstände \nmaßgebliche - Qualifizierung als Einzelhaus, Doppelhaus oder \nHausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO.\n\n8\n\nIn Anwendung dessen hat das Verwaltungsgericht den auf dem \nGrundstück der Beigeladenen genehmigten Gesamtbaukörper \nzutreffend insbesondere deshalb als einen aneinandergebauten \nKomplex von vier Wohngebäuden gewertet, weil die einzelnen \nWohnelemente durch einen vertikalen Schnitt voneinander teilbar \nsind, jedes von ihnen funktional selbständig benutzbar ist und \ndie Wohnelemente auch einzeln, abschnittsweise errichtet werden \nkönnten. Ob der von den vier Wohngebäuden, die optisch in der \nTat den Eindruck einer \"Reihenhausbauweise\" erwecken, gebildete \nGesamtbaukörper wegen seiner Lage auf nur einem Grundstück \nunter Einhaltung seitlicher Grenzabstände nicht als Hausgruppe, \nsondern als Einzelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO \nanzusehen ist, ist ohne Belang.\n\n9\n\nZu Unrecht meinen die Antragsteller, allein mit der auf § 3 \nAbs. 4 BauNVO 1962 gestützten Festsetzung über die Zahl \nzulässiger Wohnungen je Wohngebäude könne die \"Bebauungsdichte\" \ngesteuert werden. Für das planerische Ziel, nur ein Wohngebäude \n(mit höchstens zwei Wohnungen) pro Grundstück zuzulassen, gibt \ndiese Ermächtigung nichts her. Sie ist ausschließlich auf das \njeweilige Wohngebäude bezogen und schließt eine darüber \nhinausgehende Bezogenheit auf Bau- oder Buchgrundstücke aus. \nMit Hilfe von Festsetzungen nach § 3 Abs. 4 BauNVO 1962 kann \neinem Bauherren nicht die Errichtung mehrerer - ggf. wie im \nvorliegenden Fall sogar aneinandergebauter - Wohngebäude auf \nseinem Grundstück verwehrt werden, auch wenn die Gemeinde von \nder planerischen Vorstellung ausgegangen sein mag, dass je \nGrundstück nur ein einziges Wohngebäude mit nicht mehr als zwei \nWohnungen zugelassen werden sollte.\n\n10\n\nVgl. zu § 3 Abs. 4 BauNVO 1977: \nBVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 - \n4 NB 48.93 -, BRS 57 Nr. 23.\n\n11\n\nAus dem von den Antragstellern angeführten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1998 - 4 C 1.97 -, BRS \n60 Nr. 16 lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. In dieser \nEntscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich nur \nzur Neuregelung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB betont, (erst) diese \nlasse im Gegensatz zu den §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 4 BauNVO 1962, \n1968 und 1977, nach denen lediglich die absolute Zahl von \nWohnungen je Wohngebäude auf zwei beschränkt werden konnte, \nauch eine Begrenzung der höchstzulässigen Zahl von Wohnungen in \nWohngebäuden durch eine Verhältniszahl (z.B. höchstens eine \nWohnung je angefangene 100 qm Grundfläche) und damit auch die \nSteuerung der Wohn- oder Besiedlungsdichte zu. Mit der Vorgabe \neiner absoluten Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden könne \nhingegen - lediglich - das Ziel einer einheitlichen Struktur \ndes Gebiets in Bezug auf die Wohnform (z.B. Ein- oder \nZweifamilienhäuser) erreicht werden. Allein aus dieser \nFestsetzung ergibt sich hingegen nicht, wieviele solcher Häuser \n- ggf. auch in Form eines aus mehreren aneinandergebauten \nGebäuden bestehenden Einzelhauses im Sinne von § 22 Abs. 2 \nBauNVO - auf dem jeweiligen Baugrundstück errichtet werden \ndürfen.\n\n12\n\nNur angemerkt sei, dass die Antragsteller die Rechtsprechung \nzur Frage, ob der sog. Zweitwohnungsklausel nachbarschützende \nWirkung zukommt, unvollständig wiedergeben. Die \nZweitwohnungsklausel hat nicht generell nachbarschützende \nWirkung. Vielmehr ist durch Auslegung des jeweiligen \nBebauungsplans im Einzelfall zu ermitteln, ob der Satzungsgeber \nihr nachbarschützende Funktion beimessen wollte.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März \n1993 - 4 B 38.93 -, BRS 55 Nr. 170.\n\n14\n\nDass die Stadt K. der in dem Bebauungsplan \naufgenommenen Zweitwohnungsklausel nachbarschützende Funktion \nhätte beimessen wollen, legt der Zulassungsantrag nicht näher \nsubstantiiert dar. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich hinsichtlich der Frage, ob \ndas Vorhaben der Beigeladenen mit dem in § 15 BauNVO \nenthaltenen Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist, zutreffend \nauf die Aussage beschränkt, das Vorhaben entspreche den \nFestsetzungen des Bebauungsplans. Dass der Bebauungsplan an \nbeachtlichen Mängeln leiden würde, geht aus dem \nZulassungsantrag nicht hervor. In dieser Situation ist für die \nAnnahme, die Wohnbebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen \nkönne den Antragstellern gegenüber nach Maßgabe der \nAnforderungen des § 15 Abs. 1 BauNVO rücksichtslos sein, nur \ninsoweit Raum, als der Bebauungsplan den Interessenkonflikt \nzwischen der auf dem Grundstück der Antragsteller und dem \nGrundstück der Beigeladenen möglichen Wohnnutzung nicht \nseinerseits bereits sachgerecht abgewogen hat. Insbesondere \nkommt es nicht darauf an, ob das Vorhaben \"in seiner Art und \nDimensionierung im Verhältnis zur Grundstücksgröße völlig aus \ndem in der Umgebung vorhandenen Gebäudebestand herausfällt.\" \nMaßgebend ist nicht der vorhandene Gebäudebestand, sondern das, \nwas der Bebauungsplan an baulichen Entwicklungen zulässt.\n\n16\n\nNur angemerkt sei ferner, dass gerade für das Grundstück der \nAntragsteller konkret unzumutbare Belästigungen oder Störungen \nohnehin nicht erkennbar sind, sich insbesondere nicht daraus \nergeben, dass das Grundstück der Beigeladenen in höherem Maße \nbaulich ausgenutzt wird, als dies auf den Nachbargrundstücken \nder Fall ist. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang \nzitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n17\n\nUrteil vom 11. Januar 1999 \n- 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102, \n\n18\n\nist für den vorliegenden Sachverhalt unergiebig. Dort ging \nes um die Frage, nach welchen Maßstäben eine Verletzung des \nGebots der Rücksichtnahme in einem nicht durch Bebauungsplan \nüberplanten Innenbereich in Betracht gezogen werden kann, wenn \ndie landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften eingehalten \nsind. \n\n19\n\nDer Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche \nBedeutung nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürfig sehen \ndie Antragsteller die Fragen an, \"ob bei der Auslegung einer \nZwei-Wohnungs-Klausel gemäß § 3 Abs. 4 BauNVO 1962 der dort \nverwandte Begriff des Gebäudes mit dem Gebäudebegriff des \nBauordnungsrechts - vorliegend des § 2 Abs. 2 BauO NRW - \ngleichgesetzt werden kann oder ob der Begriff vielmehr \neigenständig planungsrechtlich auszulegen ist\" und \"nach \nwelchen Kriterien im Einzelfall zu entscheiden ist, ob es sich \nbei einem Vorhaben um ein oder mehrere Gebäude im Sinne einer \nFestsetzung nach § 3 Abs. 3 BauNVO 1962 handelt\". Diese Fragen \nbedürfen keiner Klärung, sind vielmehr hinsichtlich der \nfallerheblichen Umstände durch die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1995 - 4 B 245.95 -, \na.a.O. als geklärt anzusehen.\n\n20\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die \nRechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten \naufweist.\n\n21\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 \nAbs. 6 Satz 2, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-12/7-b-290-01","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-12/7-b-290-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302541","retrieved":"2026-07-09 03:28:28.468303+00:00"}}