{"status":"available","doknr":"OLD302545","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0312.16B363.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-12","aktenzeichen":"16 B 363/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtkostenfreien \nZulassungsantragsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 \nund 5 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO nicht hinreichend dargelegt \nsind bzw. nicht vorliegen.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung sind in dem Zulassungsantrag nicht dargetan. Wenn \ndas Verwaltungsgericht Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des \nAntragstellers daraus abgeleitet hat, dass er im Stande \ngewesen ist, anlässlich seines Geburtstages eine Feier für ca. \n100 Gäs-te auszurichten, so wird die entsprechende Würdigung \ndurch den Vortrag des Antragstellers schon deshalb nicht in \nFrage gestellt, weil dieser Vortrag bzw. die zu seiner \nGlaubhaftmachung vorgelegte eidesstattliche Versicherung der \nFrau K. L. vom 5. Januar 2001 in wesentlichen \nPunkten Widersprüche aufweisen bzw. aus sich heraus nicht \nverständlich sind: Dass bei dem polizeilichen Einsatz keine \ngrößeren Geldbeträge aufgefunden worden sind, wird im \nZulassungsantrag vom 6. März 2001 nicht bestritten, sondern \ndamit erklärt, dass \"die Gelder ... bereits vorher \neingesammelt worden (seien), da der Antragsteller wegen seiner \nVermögenslosigkeit ja gerade nicht in der Lage ... (gewesen \nsei), Getränke etc. vorzufinanzieren\". Demgegenüber behauptet \nder Antragsteller in seinem Schreiben vom 16. Februar 2001 an \ndas Verwaltungsgericht, bei der polizeilichen Durchsuchung im \nRahmen der Massenfestnahme hätten sich 1.000 DM bei Frau \nK. J. und noch 400 DM bei Frau K. L. \nbefunden und seien ihnen von der Polizei auch belassen worden. \nEher damit als mit der Einlassung im Zulassungsantrag in \nEinklang stehend behauptet Frau K. L. selbst \nschließlich in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 5. \nJanuar 2001, sie habe sich am Abend des 17. November 2000 im \nEingangsbereich des Partykellers aufgestellt und den \njeweiligen Obolus von den einzelnen Gästen eingesammelt. Mit \ndem Verwaltungsgericht ist der Senat indes der Auffassung, \ndass eine sozialhilferechtliche Hilfebedürftigkeit allenfalls \nbei einer stimmigen Darlegung der Finanzierung einer Feier \ndieser Größenordnung als glaubhaft gemacht angesehen werden \nkann.\n\n4\n\nOhne Erfolg beruft sich der Antragsteller in der \nZulassungsantragsschrift auch auf den Zulassungsgrund des § \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit der Begründung, das \nVerwaltungsgericht sei seiner Hinweis- und \nUntersuchungspflicht nicht nachgekommen.\n\n5\n\nDer Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung ist \nnur dann dargelegt, wenn angegeben wird, inwiefern sich bei \nZugrundelegung der materiell-rechtlichen Ansicht der \nVorinstanz weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, \nwelche Ermittlungen dafür in Frage gekommen wären, welches \nErgebnis die unterbliebenen Ermittlungen im Einzelnen gehabt \nhätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den \nRechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen \nkönnen.\n\n6\n\nDiesen Anforderungen genügen die Darlegungen im \nZulassungsantrag nicht. Abgesehen von allem anderen fehlt es \nbeispielsweise an der Substantiierung, welche(r) Zeuge(n) vom \nVerwaltungsgericht hätte(n) vernommen werden sollen.\n\n7\n\nDie Ausführungen zum Zulassungsgrund entsprechend § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO machen im Übrigen deutlich, dass trotz des \nvom Antragsteller für erforderlich angesehenen und im \nangefochtenen Beschluss nunmehr ja enthaltenen Hinweises \ndarauf, dass das Verwaltungsgericht die vorgelegten Belege \nnicht als glaubhaft angesehen hat, hinreichender Vortrag von \nSeiten des Antragstellers - der zwischenzeitlich auch \nanwaltlich vertreten ist - nicht erfolgt ist.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-12/16-b-363-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-12/16-b-363-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302545","retrieved":"2026-07-09 03:28:28.821054+00:00"}}