{"status":"available","doknr":"OLD302544","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0312.14A935.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-12","aktenzeichen":"14 A 935/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 600,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht dem \nDarlegungsgebot des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Auffassung von der \nRechtmäßigkeit der Besteuerung des für das Innehaben von \nMobilheimen, Wohnmobilen und Wohn- und Campingwagen \nbetriebenen Aufwandes darauf gestützt, dass es sich um eine \nBesteuerung eines Aufwandes handele, der über das für die \nDeckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche \nhinausgeht. Dazu hat es die einschlägige Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und \ndes erkennenden Gerichtes zum Wesen nach Art. 105 Abs. 2a \nzulässiger Aufwandsteuern angeführt.\n\n4\n\nMit dem Zulassungsantrag, mit dem allein der \nZulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO geltend gemacht wird, trägt der Kläger jedoch kein \neinziges Argument gegen die Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts vor. Er führt aus, dass der Aufwand, den \ner für seinen Campingwagen erbringe, nicht dem \nGrundlebensbedürfnis Wohnen diene, sondern Zwecken der \nFreizeitgestaltung. Damit aber bestätigt er gerade die \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Mit Darlegungen, die \ndie Deduktion des Verwaltungsgerichts bestätigen, lassen sich \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung \nnicht begründen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nWertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-12/14-a-935-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-12/14-a-935-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302544","retrieved":"2026-07-09 03:28:28.744746+00:00"}}