{"status":"available","doknr":"OLD302543","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0312.12B1284.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-12","aktenzeichen":"12 B 1284/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist \nabzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers - der \nAntrag auf Zulassung der Beschwerde - nicht die gemäß § 166 \nVwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf \nErfolg hat, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt.\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die \nZulassungsschrift führt entgegen dem Vorbringen des \nAntragstellers nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie Beurteilung des Verwaltungsgerichts, für die Zeit nach \ndem Ende des Monats der erstinstanzlichen Entscheidung - d.h. \nüber den 31. Juli 2000 hinaus - fehle es an einem \nAnordnungsgrund, greift der Antragsteller nicht an.\n\n5\n\nSoweit sich der Antragsteller mit der Zulassungsschrift \ngegen die den Zeitraum vom 21. Juni bis 31. Juli 2000 \nbetreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet, kann \ndahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Antragstellers \nin der Zulassungsschrift und die erstmals vorgelegten \nBescheinigungen geeignet sind, ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Begründung hervorzurufen, es \nfehle angesichts der Kontoabhebungen in Höhe von ca. 11.000 DM \ndurch den Antragsteller an der Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nämlich nur, wenn durch das zu \nberücksichtigende Rechtsbehelfsvorbringen Bedenken von solchem \nGewicht gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung hervorgerufen werden, dass deren Ergebnis \nernstlich in Frage gestellt ist.\n\n6\n\nVgl. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom \n5. April 2000 - 22 A 3596/98 -, m.w.N.; \nSeibert in Sodan/Ziekow, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, § 124, \nStand Juli 2000, Rdnrn. 143 ff. \nm.w.N..\n\n7\n\nDie Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses, für diesen \nZeitraum den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen \nAnordnung abzulehnen, steht außer Zweifel. An der \nGlaubhaftmachung eines Anspruchs auf laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld fehlt es ungeachtet \nder umstrittenen Kontoabhebungen jedenfalls aufgrund des aus \nder Veräußerung des Mobilheims im Mai 2000 vom Antragsteller \nerlangten Kaufpreisanteils in Höhe von 10.500 DM.\n\n8\n\nDer Einbeziehung dieses Geschehens in die Prüfung der \nZulassung des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass es erst \nwährend des Zulassungsverfahrens mitgeteilt worden ist. Schon \njetzt steht fest, dass nach Zulassung der Beschwerde dieser \nGeldzufluss einer positiven Sachentscheidung im \nBeschwerdeverfahren für den streitbefangenen Zeitraum vom \n21. Juni bis zum 31. Juli 2000 entgegenstünde. Diese rechtliche \nWürdigung bereits bei der Prüfung der Rechtsmittelzulassung zu \nberücksichtigen, gebietet der Grundsatz der \nProzessökonomie.\n\n9\n\nVgl. zum Grundsatz der \nProzessökonomie im Zusammenhang mit der \nPrüfung der Ergebnisrichtigkeit Seibert \nin Sodan/Ziekow, § 124 Rdnr. 147; vgl. \nzur Prüfung der Erfolgsaussichten des \nRechtsmittels im Zulassungsverfahren \nOVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2001 \n- 16 B 1809/00 -, vom 17. November 2000 \n- 16 B 1442/00 -, und vom 17. Juli 1998 \n- 24 B 370/98 -, jeweils m.w.N.\n\n10\n\nDa die Beteiligten sich zu der Bewertung dieses Geschehens \nim Zulassungsverfahren schriftsätzlich geäußert haben, bedurfte \nes ferner keines Hinweises des Gerichts zur Einbeziehung dieses \nVorbringens. \n\n11\n\nNach § 11 Abs. 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt nur \ndemjenigen zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt \nnicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, \nvor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. \nEiner Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nach dieser \nVorschrift im Zeitraum vom 21. Juni bis zum 31. Juli 2000 stand \nder aus dem Verkauf des Mobilheims im Mai 2000 erzielte \nGeldzufluss in Höhe von 10.500 DM entgegen. Über diesen Betrag \nverfügte der Antragsteller seinen Angaben zufolge bis Ende \nAugust 2000, demzufolge auch noch in den Monaten Juni und Juli \n2000. Damit stand dem Antragsteller Vermögen im Sinne des § 88 \nAbs. 1 BSHG zur Verfügung, mit dem er den geltend gemachten \nsozialhilferechtlichen Bedarf, soweit er nicht durch \nRenteneinkommen gedeckt war, sicherstellen konnte. Lediglich \nein Teil dieses Vermögens in Höhe von 4.500 DM war - sofern der \nAntragsteller nicht über weiteres Barvermögen verfügte - durch \ndie Vorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 \nNr. 1a, 2. HS der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 \nNr. 8 BSHG als kleinerer Barbetrag von der Verwertung \nausgenommen (so genanntes Schonvermögen).\nDieses Vermögen war ferner nicht durch § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG \ngeschützt, wonach die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von \nder Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf, \nsoweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für \nseine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten \nwürde. Denn das auf eine Härte im Sinne dieser Vorschrift \nabzielende Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom \n21. September 2000, dieses Barvermögen sei für den Erwerb eines \nKrankenfahrzeugs am 25. August 2000 bestimmt gewesen, ist \nunsubstantiiert und damit unglaubhaft.\nDer Antragsteller hat schon nicht glaubhaft gemacht, diesen \nKrankenfahrstuhl am 25. August 2000 zu einem Preis von \n10.000 DM erworben zu haben. Die zum Beleg dieser Behauptung \nvorgelegte Quittung bestätigt lediglich, dass Herr G. \n von Herrn M. einen Betrag von 10.000 DM für einen \nKrankenfahrstuhl erhalten hat. Eine Zahlung des Antragstellers \nwird hierdurch gerade nicht belegt. Die eingereichte \nunvollständige Kopie eines Fahrzeugscheins für ein \nKrankenfahrzeug aus dem Jahr 1998 weist ebenso keinen Bezug zum \nAntragsteller auf. Hierauf hat die Antragsgegnerin auch mit \nSchriftsatz vom 5. Oktober 2000 hingewiesen, ohne dass der \nAntragsteller seither Veranlassung gesehen hätte, weitere \nErläuterungen abzugeben. \n\n12\n\nDie ärztlichen Bescheinigungen des Herrn Dr. H. vom \n6. September 2000 und der Frau Dr. W. vom 5. September \n2000 bestätigen lediglich, dass der Antragsteller einen \nmotorisierten Krankenfahrstuhl nutzt, sie treffen aber keine \nAussage dazu, wann dieser Krankenfahrstuhl angeschafft worden \nist. Selbst wenn der Antragsteller also über einen \nKrankenfahrstuhl verfügt, folgt hieraus noch nicht, dass dieser \naus dem gezahlten Kaufpreis in Höhe von 10.500 DM finanziert \nworden ist. Dieses gilt umso mehr, als die ärztliche \nBescheinigung von Frau Dr. W. die Anschaffung eines \nmotorisierten Krankenfahrstuhls ärztlicherseits als \nerforderlich erachtet. War eine Versorgung mit einem \northopädischen Hilfsmittel nämlich medizinisch indiziert, \nstellt sich die Frage, ob eine (Teil-) Finanzierung durch die \nKrankenversicherung erfolgt ist.\n\n13\n\nStand dem Antragsteller ein Anspruch auf laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt nicht zu, war damit zugleich ein Anspruch auf \nBewilligung pauschalierten Wohngeldes gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz \n1, 32 des Wohngeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 \nanzuwendenden Fassung ausgeschlossen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-12/12-b-1284-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-12/12-b-1284-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302543","retrieved":"2026-07-09 03:28:28.660220+00:00"}}