{"status":"available","doknr":"OLD302552","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0309.7B1480.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-09","aktenzeichen":"7 B 1480/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Der \nbehauptete Verfahrensfehler (Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) liegt ebenso wenig vor wie die behaupteten \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen \nEntscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n3\n\nDie Aufklärungsrüge, das Verwaltungsgericht habe den \nGebietscharakter aufgrund fehlerhafter Sachverhaltsermittlung \nzu Unrecht als Gemengelage beschrieben und ebenso fehlerhaft \neine Verstärkung der Beeinträchtigungen der Antragsteller \nangenommen, greift nicht durch.\n\n4\n\nIm Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf \nder Sachverhalt - wie im Hauptsacheverfahren - nur insoweit der \nErforschung von Amts wegen, als es für die Subsumtion unter die \nvom Verwaltungsgericht als streitentscheidend angesehenen \nRechtsgrundlagen erforderlich ist.\n\n5\n\nVgl. z.B. BVerwG, Beschluss v. 24. \nSep-tember 1996 - 1 B 165.96 - NVwZ \n1997, S. 501 (zur Revisionszulassung); \nSeibert in Sodan/Ziekow, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Baden-\nBaden, Stand Juli 2000, § 124 Rn 242 \nm.w.N.\n\n6\n\nIm Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß \n§ 80 Abs. 5 VwGO kommt hinzu, dass es sich um eine summarische \nPrüfung der Sach- und Rechtslage handelt, die letztlich von \neiner Interessenabwägung abhängt, in die der wahrscheinliche \nAusgang des Verfahrens in der Hauptsache als ein wesentliches \nElement einzustellen ist.\n\n7\n\nDiese Vorgaben hat das Verwaltungsgericht ersichtlich \nberücksichtigt. \n\n8\n\nDer Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, hier liege eine \nGemengelage aus Wohn- und Gewerbenutzung vor, wird durch die \nvorliegenden Karten und die von den Beteiligten zu den Akten \ngereichten Photographien bestätigt. Den diesbezüglichen Vortrag \nim Zulassungsantrag, das Wohnhaus der Antragsteller stelle \n\"praktisch das einzige ausschließlich der Wohnnutzung dienende \nGebäude neben ansonsten nur vorhandenen Gewerbebetrieben dar\", \nes handele sich um ein \"Gewerbegebiet laut Ausweisung durch den \nFlächennutzungsplan\", hat der Beigeladene in seinem Schriftsatz \nvom 7. November 2000 modifiziert. Sein Vortrag, auf den \nangrenzenden Grundstücken befänden sich ausschließlich \nGewerbebetriebe, im näheren Umfeld jedoch auch Gebäude, die der \nWohnnutzung dienten, bestätigt nunmehr den Ausgangspunkt des \nVerwaltungsgerichts.\n\n9\n\nDie Aufklärungsrüge greift auch insofern nicht durch, als \nder Beigeladene behauptet, das Verwaltungsgericht habe \nfehlerhaft eine Verstärkung der Beeinträchtigungen der \nAntragsteller angenommen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit \ndie nähere Umgebung gewürdigt (\"Kfz-Werkstatt, \nGetränkeeinzelhandel, Gaststätte mit Außengastronomie\" und \n\"Bushaltestelle\") und festgestellt, dass eine gewerbliche \nNutzung in Gebieten, in denen auch Wohnnutzung vorhanden bzw. \nzulässig ist, samstags ab 16.00 Uhr sowie sonntags und an \ngesetzlichen Feiertagen üblicherweise ruht. Das liegt auch auf \nder Hand.\n\n10\n\nErnstliche Zweifel an der vom Verwaltungsgericht getroffenen \nErmessensentscheidung bestehen aus den vom Beigeladenen \nvorgetragenen Gründen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die \nwiderstreitenden Interessen der Antragsteller und des \nBeigeladenen - wie es § 80 Abs. 5 VwGO vorschreibt - \ngegeneinander abgewogen und entschieden, dass die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs insoweit angeordnet werde, als die \nBaugenehmigung die Öffnung des Kiosks bzw. der Trinkhalle \nsamstags nach 16.00 Uhr, sonntags und an gesetzlichen \nFeiertagen gestattet.\n\n11\n\nDer Vortrag, allein drei weitere Trinkhallen und Kioske in \nL. -R. hätten täglich bis 22.00 Uhr geöffnet, \nso dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz \nvorliege, begründet keine ernstlichen Zweifel an der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Eine Baugenehmigung ist \nzu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche \nVorschriften nicht entgegenstehen, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. \nIn einem solchen Fall gebundener Entscheidung ist für die \nAnwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum.\n\n12\n\nDass der Antragsgegner im vorliegenden Fall von seiner \n- hier auf der Grundlage des Vorbringens der Beigeladenen \nunterstellten - üblichen Verwaltungspraxis abweichen muss, ist \nim Übrigen zwangsläufige Folge der gerichtlichen Anordnung. \nDass ein Verwaltungsgericht weder bei der rechtlichen \nÜberprüfung einer vom Nachbarn angegriffenen Baugenehmigung \nnoch bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffenden \nErmessensentscheidung an die \"übliche Verwaltungspraxis\" \ngebunden sein kann, liegt auf der Hand. Die Auffassung der \nBeigeladenen läuft darauf hinaus, dem Nachbarn den ihm \nzustehenden Rechtsschutz zu verweigern.\n\n13\n\nDer weitere Vortrag, hier würden gewerberechtliche Auflagen \nerteilt, die nicht in die Baugenehmigung gehörten, verkennt, \ndass das Verwaltungsgericht nicht den Antragsgegner \nverpflichtet hat, den Inhalt der Baugenehmigung zu ändern, \nsondern eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung im \nHauptsacheverfahren getroffen hat. Rechtsgrundlage der Regelung \nist § 80 Abs. 5 VwGO. \n\n14\n\nAuch der Vortrag, die Einschränkung der Öffnungszeiten des \nKiosks sei unzumutbar, da dies nicht nur seine, des \nBeiegeladenen, Kalkulation vollkommen durcheinander bringe, \nsondern auch - wie er in seinem Schriftsatz vom 6. März 2001 \nnoch einmal dargelegt hat - seine Existenzgrundlage bedrohe, \nkann keinen Ermessensfehler des Verwaltungsgerichts begründen. \nEs ist grundsätzlich das Risiko des Bauherrn, eine \nBaugenehmigung, die durch einen Nachbarn angefochten ist, noch \nim Laufe des Anfechtungsverfahrens auszunutzen und seine \nfinanziellen und wirtschaftlichen Dispositionen daran zu \norientieren. § 212a Abs. 1 BauGB privilegiert zwar insofern den \nBauherrn, als ein Nachbarwiderspruch nicht schon kraft Gesetzes \naufschiebende Wirkung hat, so dass es Sache des Nachbarn ist, \neine gerichtliche Regelung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 \nVwGO zu beantragen. An der grundsätzlichen Risikoverteilung, \ndie sich daraus ergibt, dass auch eine angefochtene, aber \ngleichwohl ausgenutzte Baugenehmigung als rechtswidrig erkannt \nwerden kann bzw. ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit zur \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs führen \nkönnen, ändert dies aber nichts. \n\n15\n\nDer weitere Vortrag des Beigeladenen zur Wohnsituation \neinschließlich bisheriger Vorbelastungen lässt die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht in einem anderen Licht \nerscheinen. Die Annahme des Verwaltungsgerichtsgerichts, es \nliege eine Gemengelage aus Wohnen und Gewerbe vor, ist in \ndiesem Verfahren - wie dargelegt - nicht zu beanstanden. \nGleiches gilt für die weitere Annahme, dass Lärmbelästigungen \nsamstags nach 16.00 Uhr, sonntags und an gesetzlichen \nFeiertagen von Anwohnern in einer Gemengelage wie hier \nüblicherweise nicht zu erwarten seien.\n\n16\n\nIm Übrigen spricht schon einiges dafür, dass der Beigeladene \nweiter gehende Öffnungszeiten schon deshalb nicht erwarten \ndurfte, weil ein Kiosk den Vorschriften des Gesetzes über den \nLadenschluss - LadschlG - unterliegt. Kioske sind als \nVerkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes ausdrücklich benannt, \n§ 1 Abs. 1 Nr. 2 LadschlG. Die allgemeinen Ladenschlusszeiten \nsehen vor, dass Verkaufsstellen u.a. an Sonn- und Feiertagen \nund samstags ab 16.00 Uhr geschlossen sein müssen, § 3 Abs. 1 \nSatz 1 Nrn. 1 u. 3 LadschlG. Für Kioske besteht zwar eine \nAusnahmeregelung, wonach sie an Samstagen bis 19.00 Uhr und an \nSonn- und Feiertagen von 11.00 bis 13.00 Uhr geöffnet sein \ndürfen, dies ist aber beschränkt auf den Verkauf von Zeitungen \nund Zeitschriften, § 5 LadschlG. Zudem spricht einiges dafür, \ndass diese Ausnahmeregelung nur für solche Kioske gilt, die \ndurch den Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf ihr Gepräge \nerhalten.\n\n17\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil v. 28. \nOkto-ber 1986 - 3 K 3142/85 -, Juris-\nDoku-ment\n\n18\n\nDass die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung vorliegen, \nist nicht ersichtlich. Nach der Baubeschreibung ist Gegenstand \ndes Geschäfts der \"Verkauf von belegten Brötchen u.ä, Getränke \nkalt + warm, Zigaretten, Zeitschriften, Süßwaren\". \nZeitschriften sind demnach nur ein Posten unter anderen. \n\n19\n\nAngesichts dessen ist es nicht ermessensfehlerhaft, eine \nvorläufige Regelung dahin zu treffen, zusätzlichen \nruhestörenden Lärm an Sonn- und Feiertagen sowie samstags nach \n16.00 Uhr für die Antragsteller auszuschließen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302552","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-09/7-b-1480-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302552","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302552","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-09/7-b-1480-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302552","retrieved":"2026-07-09 03:28:29.835979+00:00"}}