{"status":"available","doknr":"OLD302551","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0309.7A.D110.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-09","aktenzeichen":"7A D 110/00.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen die 3. Änderung des \nBebauungsplanes 1/69 der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer Bebauungsplan 1/69 betrifft ein Gebiet, welches im Osten \ndurch die Bundesautobahn A 555, im Süden durch den im \nWesentlichen mit überplanten M. weg, im Westen durch die \nteilweise mit überplante R. Straße und im Norden \ndurch eine an der Einmündung der W -D. -Straße beginnende \nSenkrechte zur R. Straße begrenzt wird. Innerhalb \ndes Plangebietes sind verschiedene Straßenflächen und \nallgemeine Wohngebiete sowie Stellplätze, Grünflächen und zwei \nKinderspielplätze festgesetzt. Die Anbindung an das weitere \nStraßennetz erfolgt im Süden über die T. Straße, \nwelche unweit der R. Straße in den M. weg, und \nüber die W -D. -Straße, die in Höhe der nördlichen \nPlangrenze in die R. Straße einmündet. Beginnend \nin der Mitte der südlichen und endend an der nordwestlichen \nGrenze des Bebauungsplanes zog sich ein 38 m breiter \nSchutzstreifen unterhalb einer Hochspannungsleitung der \nRheinisch-Westfälischen Elektrizitätswerke - RWE - durch das \nPlangebiet. Auf diesem Streifen waren im Wesentlichen nur \nVerkehrsflächen, Stellplätze und Grünflächen vorgesehen.\nDer Bebauungsplan 1/69 wurde am 30. Januar 1990 vom Rat der \nAntragsgegnerin als Satzung beschlossen, die öffentliche \nBekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens erfolgte \nam 11. Juli 1990.\n\n4\n\nIn der Folgezeit wurde das Gelände von einem Bauträger mit \nEinfamilienhäusern bebaut, u.a. auch mit den am 21. Dezember \n1995 genehmigten Häusern der Antragsteller. Diese sind Teil der \nReihenhausanlage T. Str. 2 bis 22, welche auf der \nöstlichen Seite der T. Straße unmittelbar vor der \nEinmündung derselben in den M. weg liegt. Die rückwärtigen \nFlächen der zugehörigen Grundstücke befinden sich in dem o.a. \nSchutzstreifen.\n\n5\n\nNach dem Abbau der Hochspannungsleitung beabsichtigte die \nAntragsgegnerin, auch auf dem Schutzstreifen eine Bebauung \nzuzulassen. U.a. sah sie in dessen südlichem Bereich entlang \nder Grundstücke T. Straße 2 bis 22 insgesamt sechs \nBaufenster für eine jeweils zweigeschossige Wohnbebauung in \noffener Bauweise vor. Am 19. Mai 1998 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin auf Empfehlung des Ausschusses für \nStadtentwicklung und Umweltschutz, die diesbezügliche 3. \nÄnderung des Bebauungsplanes 1/69 im vereinfachten Verfahren \naufzustellen und den Planentwurf öffentlich auszulegen. Dieser \nBeschluss wurde am 15. Juli 1998 öffentlich bekannt gemacht. \n\n6\n\nDie Auslegung des Planentwurfes erfolgte in der Zeit vom \n23. Juli 1998 bis zum 24. August 1998. Die Träger öffent-licher \nBelange wurden beteiligt. Das Staatliche Umweltamt K. wies \nmit Schreiben vom 26. August 1998 im Wesentlichen darauf hin, \ndass entsprechend der Begründung des Planent-wurfs \nNiederschlagswasser falls möglich ortsnah beseitigt werden \nsolle. Die Prüfung des Sachverhaltes solle im Bauge-\nnehmigungsverfahren erfolgen. Aufgrund der Erlasslage habe die \nAntragsgegnerin als Trägerin der Bauleitplanung bereits bei der \nAufstellung von Bebauungsplänen die notwendigen Grundlagen für \ndie Niederschlagswasserbeseitigung zu ermit-teln. In der \nBegründung sei als Ergebnis der Untersuchungen darzulegen, ob \nund in welcher Form eine gemeinwohlverträg-liche \nNiederschlagswasserbeseitigung möglich sei. Es sei insbesondere \nzu prüfen, ob eine zentrale bzw. dezentrale Versickerung \nvorgesehen werden solle, da bei einer zentralen Beseitigung in \nder Regel Festsetzungen für Flächen und Leitungsrechte \nerforderlich seien. Mangels ausreichender Ermittlungen und weil \neine klare Planaussage nicht vorliege, könne eine abschließende \nBeurteilung nicht erfolgen. Daher bestünden gegen den \nPlaninhalt Bedenken. \n\n7\n\nIn seiner Sitzung am 20. Oktober 1998 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin, das Staatliche Umweltamt dahingehend zu \nbescheiden, dass für den Bereich der Änderung des \nBebauungsplanes 1/69 die Beseitigung des Niederschlagswassers \nüber eine dezentrale Versickerung über Mulden auf den \nBaugrundstücken selbst erfolge. Die Grundstücksverhältnisse, \ndie Bodenbeschaffenheit und der Flurabstand zu \ngrundwasserführenden Schichten ließen eine dezentrale \nVersickerung zu. Zusätzliche Versickerungsflächen außerhalb der \nBaugrundstücke seien nicht erforderlich. Aufgrund des \nWohngebietscharakters sei davon auszugehen, dass das \nNiederschlagswasser unbelastet sei. Die Einhaltung der vom \nStaatlichen Umweltamt geltend gemachten Belange würde im \nkonkreten Baugenehmigungsverfahren geprüft. Anschließend \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin die 3. Änderung des \nBebauungsplanes 1/69 als Satzung. Die öffentliche \nBekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 11. November \n1998.\n\n8\n\nMit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 14. Mai 1999, vom \n12. Februar 2000, vom 13. März 2000 und vom 28. April 2000 \nwandten sich die Antragsteller - neben anderen Anliegern der \nT. Straße - gegen die 3. Änderung des \nBebauungsplanes 1/69 und beantragten deren Aufhebung, zumindest \naber die Beseitigung der von ihnen dargelegten Mängel. Dies \nlehnte die Antragsgegnerin zuletzt mit Schreiben vom 8. Mai \n2000 ab.\n\n9\n\nUnter dem 4. Juli 2000 erteilte die untere Wasserbehörde dem \nBauträger die Erlaubnis, auf dem Grundstück Flur 31, Flurstücke \n579 und 749 (also im südlichen Bereich des ehemaligen \nSchutzstreifens) das Niederschlagswasser in den Untergrund \nmittels einer Muldenversickerung einzuleiten.\n\n10\n\nAm 28. Juli 2000 erteilte die Antragsgegnerin dem Bauträger \ndie Genehmigung zur Errichtung von insgesamt zwölf \nDoppelhaushälften in den vorgenannten sechs Baufenstern. \nDagegen legten die Antragsteller am 7. August 2000 Widerspruch \nein. \n\n11\n\nAm 8. August 2000 haben die Antragsteller den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt.\n\n12\n\nZu dessen Begründung tragen sie vor:\n\n13\n\nDer Antrag sei zulässig, weil bei einer Bebauung des \nehemaligen Schutzstreifens sie als unmittelbare Nachbarn \nerhebliche Nachteile hinnehmen müssten.\n\n14\n\nDer Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. \n\n15\n\nDie Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien nicht \nbeachtet worden. Aus den Verwaltungsvorgängen der \nAntragsgegnerin sei nicht ersichtlich, dass bei der Frage der \nAnordnung der Gebäude im Verhältnis zu den bereits vorhandenen \nNachbarhäusern die Folgen der Schattenwirkung insbesondere zu \nLasten der Bewohner der T. Straße auch nur \nangesprochen, geschweige denn Abwägungsmaterial ermittelt \nworden sei. Das Höhenniveau zwischen dem Gebiet des ehemaligen \nSchutzstreifens und den bebauten Grundstücken an der \nT. Straße und die zugelassene Bauweise führten dazu, \ndass die vorhandenen Häuser auf der T. Straße durch \ndie geplante Bebauung in unerträglicher Weise eingeschattet \nwürden. Dies gelte für die Häuser ab T. Str. 2, also \nauch für die Häuser der Antragsteller. Bei Durchführung der \nBebauung werde die Einschattung so stark sein, dass die \nRückseiten dieser Häuser sowie die anschließenden Gärten den \nCharakter trostloser Hinterhöfe hätten.\n\n16\n\nDer aus Tuffsand und Kies bestehende Boden des Gebiets des \nehemaligen Schutzstreifens sei teilweise ausgehoben und zur \nVeräußerung abtransportiert worden. Die Verfüllung des Bodens \nsei dann mit Bauschutt erfolgt. Wegen dieser Veränderung des \nBodens sei es Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, diesen mit \nBauschutt angefüllten Boden auf seine Umweltverträglichkeit \nüberprüfen zu lassen. Schon mit Zustellung des Planentwurfes \nhätte die Antragsgegnerin Träger öffentlicher Belange um \nÜberprüfung der Bodenstruktur und der Bodenzusammensetzung und \num Vorlage einer Stellungnahme ersuchen müssen. Dieser \nVerpflichtung sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen, so \ndass die Problematik mit Gift verseuchten Bodens in der Planung \nnicht berücksichtigt worden sei.\n\n17\n\nHinsichtlich der Beseitigung des Niederschlagswassers genüge \nder Bebauungsplan nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die vom \nStaatlichen Umweltamt K. geäußerten Bedenken glaube die \nAntragsgegnerin dadurch zerstreuen zu können, dass für das hier \nin Frage stehende Gebiet im Bebauungsplan eine dezentrale \nVersickerung des Niederschlagswassers vor Ort, nämlich \nMuldenversickerung auf den jeweiligen Baugrundstücken, \nvorgeschrieben sei. Hiermit sei die mit der \nNiederschlagswasserbeseitigung verbundene Problematik nicht \ngelöst. Zum einen sei unterlassen worden, die \nBodenbeschaffenheit im Hinblick auf die Einwirkung von \nGiftstoffen auf einsickerndes Niederschlagswasser und \nGrundwasser zu überprüfen. Zum anderen würden keine konkreten \nAngaben zur Breite und Tiefe der jeweiligen Mulden im \nVerhältnis zur Größe des jeweiligen Grundstückes und zur \nerwarteten Stärke einfallenden Niederschlagswassers gemacht. \nDie Wirksamkeit solcher Mulden bleibe höchst ungewiss. Im zur \nZeit betriebenen Baugenehmigungsverfahren zeige sich, dass eine \ndezentrale Versickerung die Belange der Anlieger nachhaltig \nnachteilig verletze. Dem Bauträger sei nämlich nur aufgegeben, \nmit sogenannten Beton-L-Steinen zu den angrenzenden \nGrundstücken der T. Straße hin Vorsorge gegen nach \ndort hin fließendes Niederschlagswasser zu treffen. Vorgesehen \nseien solche Steine nur in einer Höhe von 90 cm. Selbst wenn \nsie etwa 10 cm über Bodenniveau eingesetzt würden - wie geplant \n-, könnten sie auf keinen Fall verhindern, dass unter ihnen \ndurch den Boden Wasser in die Gärten der Nachbargrundstücke \neindringe. Schon heute befinde sich an der Grenze zu den \nrückwärtigen Häusern der T. Straße ein \nNiederschlagssee von mehreren Quadratmetern Größe. Allein sein \nEntstehen und die Tatsache, dass bis heute eine Versickerung in \nden Boden nicht erfolgt sei, zeige, dass der vorhandene Boden \nNiederschlagswasser nicht im ausreichenden Maß aufnehme.\nAuch die Anordnung von Mulden auf den Baugrundstücken erfolge \nsomit nicht aufgrund exakter wissenschaftlicher Überprüfung, \nsondern allenfalls in der vagen Hoffnung, die vom Umweltamt \naufgezeigten Bedenken auch dem Rat gegenüber zerstreuen zu \nkönnen, was auch Erfolg gehabt habe. All dies bestätige sich \nbei eintretendem Regen. So komme es dann beispielhaft zwischen \ndem Mittelstreifen und der Rückseite des Hauses T. \nStr. 2 zu Wasserüberschwemmungen. \nDer Bauträger habe vor Erteilung einer Baugenehmigung bereits \nden ehemaligen Schutzstreifen durch Planierung verändert. \nDieser verlaufe vom Grundstück T. Str. 22 bis \nT. Str. 2 abschüssig. Mangels ausreichender \nVersickerungsmöglichkeit dringe das Niederschlagswasser \nungebremst in die Gartenanlagen dieser Grundstücke.\n\n18\n\nDer Kinderspielplatzbedarf sei nicht durch den Ursprungsplan \ngedeckt und abgesichert. Vorgesehen sei lediglich die \nErrichtung eines Spielplatzes in unmittelbarer Nähe der \nBundesautobahn. Abgesehen von den von der Bundesautobahn \nausgehenden, für Kinder unzumutbaren Lärmimmissionen biete er \nnur geringfügigen Platz und sei für den Bedarf schon räumlich \nunzureichend. \n\n19\n\nDer Begründung des Bebauungsplanes sei zwar zu entnehmen, \ndass Schallschutzmaßnahmen vorgesehen seien; um welche \nMaßnahmen es sich hierbei handele, könne den \nVerwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin jedoch nicht entnommen \nwerden.\n\n20\n\nIm Bereich des ehemaligen Schutzstreifens seien \nPrivatstraßen vorgesehen. Die Antragsgegnerin habe mit dem \nBauträger einen Erschließungsvertrag geschlossen. Aus dem \nBebauungsplan sei schon erkennbar, dass die Privatstraße zur \nRückseite der Grundstücke von der K. Straße mit 2,50 m \nz.B. für Krankenwagen und Feuerwehr in Notfällen zu schmal sei, \num Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten. \nDarüber hinaus seien bei dieser Privatstraße die Abstände zu \nden Grundstücken zur K. Straße hin nicht eingehalten \nund somit die Nachbarrechte der dortigen Anwohner verletzt.\n\n21\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n22\n\ndie 3. Änderung des Bebauungsplanes \n1/69 der Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n24\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n25\n\nZur Begründung trägt sie vor:\n\n26\n\nAbwägungsmängel seien nicht gegeben. \n\n27\n\nEin Verstoß gegen die Anforderungen an gesunde \nWohnverhältnisse liege nicht vor. Die Behauptung, die mögliche \nSchattenwirkung sei nicht berücksichtigt worden, sei \nunzutreffend. Die gesetzlich festgelegen Abstandflächen von \nGebäuden und baulichen Anlagen untereinander sowie zu \nNachbargrenzen seien für die neu genehmigten Gebäude \neingehalten, da sie ca. 7,60 m von der südöstlichen \nGrundstücksgrenze (T. - Str. 2-22) entfernt lägen. \nDamit sei die sowohl vom Gesetzgeber durch die \nAbstandregelungen bezweckte Zielset-zung der Sicherung einer \nausreichenden Belichtung und Belüf-tung von Räumen, die des \nbaulichen und des abwehrenden Brandschutzes als auch die \nSicherung der Privatheit (sozia-ler Frieden) in vollem Umfang \ngewährleistet. Im Gegensatz zum Grundstücksbereich der \nAntragsteller (max. 4-geschossige Bebauung) sei für den \nÄnderungsbereich nur eine aufge-lockerte max. 2-geschossige \nBauweise festgesetzt. Die mögli-che Neubebauung berücksichtige \nund arrondiere in maßvoller Weise die angrenzend vorhandene \nBebauung. Insbesondere der Vorwurf der Verschattung sei nicht \nnachvollziehbar, zumal die mögliche Neubebauung nordöstlich der \nGärten der Antrag-steller liege. Eine Verschattung der Gärten \nsei vielmehr durch die eigenen Häuser gegeben. Die von den \nAntragstellern verspürte Enge habe ihre Ursache in den schmalen \nund sehr kleinen Grundstücken an der T. Straße und \nwerde durch die Reihenhausbebauung noch verstärkt. \nDas Gelände der neuen Baugrundstücke werde zur höhergelegenen \nK. Straße zwar angehoben, zur T. Straße \nstelle sich diese Aufschüttung aber als selbständige \nAufschüttung dar. An der Grenze eines Teiles der Grundstücke \nseien zu den Grundstücken T. Str. 2 bis 22 \nEinfriedungen geplant, welche aus einer 0,90 m hohen Mauer mit \ndarüber angeordnetem Zaun bestünden.\n\n28\n\nDarüber hinaus habe auch keine Veranlassung bestanden, die \nBodenstruktur des Gebietes des Mittelstreifens auf seine \nUmweltverträglichkeit hin überprüfen zu lassen. Ein \nBodengutachten sei nur dann erforderlich, wenn berechtigte \nZweifel an einer Umweltverträglichkeit bestünden, etwa wenn es \nsich bei dem Bauland in der Vergangenheit um ein \nIndustriegebiet gehandelt habe, was hier jedoch nicht der Fall \nsei. Einen Hinweis auf Altlasten oder Ähnliches habe die \nAntragsgegnerin weder von Trägern öffentlicher Belange noch von \nanderer Seite erhalten.\n\n29\n\nDie Behauptung, die Niederschlagswasserproblematik sei \nunberücksichtigt geblieben, sei unzutreffend. Der Boden sei als \nNiederterrasse (Braunerde aus Hochflutlehm über Sand und Kies) \nmit einer mittleren bis hohen Wasserdurchlässigkeit zu \nqualifizieren. Die Topografie lasse, wie auch aus \nwasserwirtschaftlicher Sicht wünschenswert, nur eine dezentrale \nBeseitigung (z.B. Muldenversickerung auf den Hausgrundstücken) \nzu. Der Belang Versickerung des Niederschlagswassers sei von \ndaher berücksichtigt worden und auch umsetzbar, wie dies durch \ndie zwischenzeitlich vorliegende Genehmigung der unteren \nWasserbehörde vom 4. Juli 2000 bestätigt worden sei.\nIm Bereich der Böschung anfallendes Niederschlagswasser, \nwelches möglicherweise trotz Bepflanzung nicht sofort \nversickere, werde durch eine Einfriedungsmauer am Übertreten \nder Grundstücksgrenze gehindert. Die Versickerung des \nanfallenden Niederschlagswasser sei zur Zeit deshalb sichtlich \nerschwert, weil sich der ehemalige Schutzstreifen durch \nBefahren mit Großfahrzeugen im Rahmen von Baumaßnahmen \nverfestigt habe.\n\n30\n\nEin zusätzlicher Kinderspielplatzbedarf bestehe nicht. Der \nBedarf orientiere sich an der Bevölkerungsstruktur und sei \ngebietsbezogen zu betrachten. Bei der Festsetzung von zwei \ngrößeren Spielplätzen im ursprünglichen Bebauungsplan sei von \neiner Mischbebauung aus Mehr- und Einfamilienhäusern \nausgegangen worden. Das Gebiet entwickele sich jedoch zunehmend \nzu einem nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes auch \nzulässigen Einfamilienhausgebiet. Die jetzt mögliche Bebauung, \ndie ebenfalls Eigenheimcharakter habe, falle nicht ins Gewicht \nund löse keinen zusätzlichen Kinderspielplatzbedarf aus. \nDarüber hinaus stehe unmittelbar nördlich angrenzend das \nEntenfanggewässer als große Fläche für Freizeitaktivitäten zur \nVerfügung.\n\n31\n\nDie Schallschutzmaßnahmen seien im Bebauungsplan in der \nTextfestsetzung Nr. 5 näher definiert. Entlang der \nBundesautobahn und der R. Straße seien aktive und \npassive und in weiteren Teilen des Plangebietes passive \nSchallschutzmaßnahmen vorgesehen. Für die im Schallschatten \nliegende mögliche Bebauung im Mittelbereich des Plangebietes \nseien derartige Maßnahmen dagegen nicht erforderlich. \n\n32\n\nEntgegen der Behauptung der Antragsteller sei die \nPrivatstraße in einer Breite von 5 m geplant und im \nBaugenehmigungsverfahren durch eine Baulast öffentlich-\nrechtlich gesichert worden. Die Zufahrt müsse nicht für einen \nLeiterwagen der Feuerwehr geeignet sein, da an dem Wohnweg \nausschließlich Wohngebäude geringer Höhe geplant und genehmigt \nseien. Der geplante Wohnweg halte mit der Breite von 5 m und \ndem Kurvenradius von 10,50 m die in der Verwaltungsvorschrift \ngemachten Vorgaben ein. Mit der Auflage Nr. 5 der \nBaugenehmigung werde die Errichtung des Wohnweges in der \nBrückenklasse 12 gefordert, so dass der Weg für 12 t-\nNormalfahrzeuge geeignet sein werde. Der Wohnweg sei somit für \nKrankenwagen, Feuerwehr usw. ausreichend bemessen.\n\n33\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte einschließlich der \nGerichtsakte 7a B 1151/00.NE, den Aufstellungsvorgängen der \nAntragsgegnerin und den von den Beteiligten vorgelegten \nweiteren Unterlagen; hierauf wird Bezug genommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDer zulässige Normenkontrollantrag ist in der Sache nicht \nbegründet.\n\n36\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n37\n\nDie Antragsteller sind antragsbefugt.\n\n38\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - kann den Normenkontrollantrag gegen einen \nBebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, \ndie geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen \nAnwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer \nZeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer \nRechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren \nAnforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ein \nAntragsteller genügt seiner Darle-gungspflicht schon dann, wenn \ner hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es \nzumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch \nFestsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt \nwird. Hiervon ausgehend ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu \nbejahen, wenn sich der Eigen-tümer eines im Plangebiet \ngelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung \nwendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft.\n\n39\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n- BVerwG -, Urteil v. 10. März 1998 - 4 \nCN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44.\n\n40\n\nHierauf können sich die Antragsteller jedenfalls insoweit \nberufen, als die von der T. Straße aus gesehen \nhinteren Flächen ihrer Grundstücke im Gebiet der Planänderung \nliegen und der Bebauungsplan durch seine Festsetzungen insoweit \nden Inhalt ihres Eigentums bestimmt.\n\n41\n\nAls weiteres Recht kommt darüber hinaus auch das Recht auf \nAbwägung der eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach § 1 \nAbs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives \nRecht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem \nGewicht entsprechend \"abgearbeitet\" wird. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. \nSeptember 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 \nNr. 46.\n\n43\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien haben die Antragsteller eine \nRechtsverletzung noch in hinreichendem Umfang geltend gemacht. \nSie haben substantiiert vorgetragen, dass die angegriffene \nÄnderung des Bebauungsplanes ihrer Auffassung nach deshalb an \neinem Abwägungsmangel leide, weil durch die nunmehr zugelassene \nBebauung eine nicht mehr hinnehmbare Verschattungswirkung zu \nLasten ihrer Grundstücke entstehe.\n\n44\n\nEs bestehen allerdings gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass \nder Normenkontrollantrag gegen Treu und Glauben verstößt. Die \nAntragsteller haben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in \nder mündlichen Verhandlung vorgetragen, beim Erwerb ihrer \nFlurstücke im Kaufvertrag eine Klausel mitunterzeichnet zu \nhaben, nach der sie auf einen Einspruch bei Bebauung des \nehemaligen Schutzstreifens verzichteten. Die Antragsteller \nhaben zwar weiterhin vorgetragen, der Verkäufer habe ihnen \nmündlich versichert, der Verzicht sei nur eine prophylaktische \nAussage, an eine Bebauung sei mittelfristig nicht gedacht. Die \nrechtliche Bewertung dieser Erklärungen einschließlich des \nUmstandes, dass die Antragsteller nicht bereit waren, dem \nGericht die Kaufverträge vorzulegen, bedarf allerdings keiner \nweiteren Vertiefung, denn der Normenkontrollantrag ist \njedenfalls unbegründet.\n\n45\n\nVerfahrens- und Formmängel nach dem Baugesetzbuch, die gemäß \n§§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge \nbeachtlich sind, liegen nicht vor. Nur auf ausdrückliche Rüge \nhin beachtliche Mängel sind nicht geltend gemacht.\n\n46\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche \nErforderlichkeit der Planung ist gegeben. Was im Sinne dieser \nVorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen \nplanerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen \nZiele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen \nErmessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \n\"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen \nOrdnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne \ndes § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer \npositiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai \n1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 \nm.w.N.\n\n48\n\nAngesichts dieser Vorgaben ist die Erforderlichkeit der \n3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1/69 zu bejahen.\n\n49\n\nDer Bebauungsplan 1/69 selbst war - wie seiner Begründung zu \nentnehmen ist - aus der Sicht der Antragsgegnerin erforderlich, \nweil sich die Stadt über einen Industriestandort hinaus zu \neinem Wohnstandort mit kontinuierlichem Einwohnerzuwachs \nentwickele. Der Landesentwicklungsplan weise der Stadt die \nAufgabe eines die Oberzentren B. und K. entlastenden \nEntwicklungsschwerpunktes als Mittelzentrum zu. Die \ngemeindliche Bauleitplanung müsse diese Ziele des \nLandesentwicklungsplanes umsetzen. Daher werde dieses Gebiet \nals Ergänzung und Arrondierung der südlich angrenzenden \nWohnbaugebiete überplant. \nVor diesem Hintergrund stellt sich schon die Freihaltung des \nSchutzstreifens nicht als städtebaulich gewollte Maßnahme, \nsondern als notwendiges Zurückstecken dar. Dementsprechend geht \ndie Antragsgegnerin davon aus, dass sich durch den Abbau der \nHochspannungsleitung das Orts- und Landschaftsbild erheblich \nverbessert habe. Städtebaulich erwünscht sei auch eine \nArrondierung der Bauflächen im Bereich des ehemaligen \nSchutzstreifens. Diese in der ursprünglichen Planung schon \nvorgeprägte Arrondierung wird hier vollzogen.\n\n50\n\nDie 3. Änderung des Bebauungsplans ist im Sinne von § 8 \nAbs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan der \nAntragsgegnerin entwickelt. Der Flächennutzungsplan stellt im \nÄnderungsgebiet Wohnbaufläche und an seiner nordwestlichen \nGrenze Grünfläche dar. An diesen Darstellungen orientieren sich \ndie Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplanes.\n\n51\n\nDer Bebauungsplan verstößt entgegen der Ansicht der \nAntragsteller nicht gegen § 51a des Landeswassergesetzes - LWG \n-. Nach dieser Vorschrift ist Niederschlagswasser von \nGrundstücken, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, be-\nfestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen \nwerden, vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in \nein Gewässer einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung des \nWohls der Allgemeinheit möglich ist. Diese Pflicht trifft in \nerster Linie den Nutzungsberechtigten des Grundstücks, § 51a \nAbs. 2 LWG. Die Art und Weise der Umsetzung dieser gesetzlichen \nVorgaben ist seitens des Gesetzgebers nicht zwingend \nvorgeschrieben: Die Gemeinde kann gemäß § 51a Abs. 3 Satz 1 LWG \ndurch Satzung festsetzen, dass und in welcher Weise das \nNiederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein \nGewässer einzuleiten ist. Sie kann solche Festsetzungen gemäß § \n51a Abs. 3 Satz 2 LWG auch im Bebauungsplan treffen. \nSchließlich kann sie die Regelung der Versickerung insgesamt \nauf den Zeitpunkt der Errichtung des Vorhabens verschieben, \nalso die Beseitigung von Niederschlagswasser der Umsetzung des \nBebauungsplanes vorbehalten mit der Folge, dass gemäß § 2 Abs. \n1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -, § 7a WHG i.V.m. § 51a \nLWG im konkreten Fall eine behördliche Erlaubnis erwirkt werden \nmuss. Die Antragsgegnerin hat - wie sie in der Begründung des \nÄnderungsplanes ausdrücklich ausführt - die gesetzliche \nVerpflichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung erkannt und \nsich dafür entschieden, den letztgenannten Weg zu wählen und \ndie Regelung der Beseitigung des Niederschlagswassers dem \nBaugenehmigungsverfahren vorzubehalten. Diese Entscheidung \nbegegnet rechtlichen Bedenken nicht.\nIn dem Maße, in dem durch einen Bebauungsplan eine Bebauung \nzugelassen wird, muss die Gemeinde auch berücksichtigen, ob und \nwie sie der ihr obliegenden Erschließungslast, vgl. § 123 Abs. \n1 BauGB, nachkommen will. Aufgrund der zwingenden Regelung in § \n51a Abs. 2 LWG gehört dazu auch die Beantwortung der Frage, ob \neine Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne von § 51a Abs. 2 \nSatz 1 LWG durch den Nutzungsberechtigten erfolgen muss oder \naber gemäß § 51a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG \ndie Gemeinde zu dieser Art Abwasserbeseitigung verpflichtet \nist. Die gemeindliche Ermittlungspflicht bezieht sich sowohl \nauf die Geeignetheit des Niederschlagswassers (z.B. \nVerschmutzungsgrad) und des Bodens (z.B. Durchlässigkeit) zur \nVersickerung als auch darauf, ob im Bebauungsplan \nVersickerungsanlagen festzusetzen sind oder eine individuelle \nVersickerung möglich ist und daher im Wege planerischer \nZurückhaltung die Beseitigung des Niederschlagswassers dem \nBaugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben kann.\n\n52\n\nVgl. auch \nNiederschlagswasserbeseitigung gemäß § \n51a des Landeswassergesetzes - \nRunderlass des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft vom 18. \nMai 1998 - (SMBl. 77) Nr. 5.2.\n\n53\n\nDie erforderlichen Ermittlungen hat die Antragsgegnerin \n- wie ihrem Bescheid an das Staatliche Umweltamt K. vom 21. \nOktober 1998 zu entnehmen ist - angestellt. In dem Bescheid \nheißt es, Grundstücksverhältnisse, Bodenbeschaf-fenheit und der \nFlurabstand zu grundwasserführenden Schich-ten ließen eine \ndezentrale Versickerung prinzipiell zu. Aufgrund des \nWohngebietscharakters sei davon auszugehen, dass das \nNiederschlagswasser unbelastet sein werde. Diese Angaben stehen \nim Einklang mit der im Planungsverfahren herangezogenen \nBodenkarte. Die Bodenbeschaffenheit wird darin beschrieben mit \n\"B 8\" (u.a. \"sehr hohe Wasserdurch-lässigkeit\") und - auch für \nden Bereich der T. Straße - mit \"B 51\" (u.a. \"im \nallgemeinen mittlere bis hohe Wasserdurchlässigkeit\"). \n\n54\n\nDie von Antragstellerseite unter Bezugnahme auf die \nStellungnahme des Staatlichen Umweltamtes K. und die \nSituation vor Ort gegen eine Muldenversickerung geäußerten \nBedenken berühren den vorliegenden Bebauungsplan nicht. \nTatsächliche Veränderungen des Geländes wie die Aufschüttung im \nsüdlichen Bereich des Änderungsplanes oder auch die konkrete \nAusgestaltung der bautechnischen Maßnahmen, die einen Übertritt \ndes versickerten Niederschlagswassers auf die unterhalb der \nAufschüttung liegenden Grundstücke an der T. Straße \nverhindern sollen, sind im Bebauungsplan nicht vorgegeben. \nAuswirkungen dieser tatsächlichen Veränderungen bzw. Maßnahmen \nkönnen die Planung daher nur dann in Frage stellen, wenn aus \nihnen der Schluss zu ziehen ist, dass schon die der Planung zu \nGrunde liegende Prämisse, das Niederschlagswasser könne vor Ort \nversickern, ersichtlich fehl geht. Anhaltspunkte, die einen \nsolchen Schluss rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. \nDie Antragsteller verweisen darauf, vor allem im rückwärtigen \nTeil der Grundstücke T. Str. 2 bis 22 - also entlang \nder Aufschüttung - bilde sich bei Niederschlag ein nicht \nversickernder Rückstand. Daraus ergibt sich aber nicht, dass \nnach einer ordnungsgemäßen Anlage von Mulden und der damit \nverbundenen Aufbereitung der Bodenoberfläche eine Versickerung \nin tiefere Bodenschichten unmöglich sein soll. Die Genehmigung \nder unteren Wasserbehörde vom 4. Juli 2000 spricht gerade für \neine solche Möglichkeit.\n\n55\n\nDer Plan wahrt die Anforderungen des Abwägungsgebots nach \n§ 1 Abs. 6 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind die öffent-lichen \nund privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht \nabzuwägen. Maßgeblich ist dabei auf die Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan \nabzustellen, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB.\n\n56\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine Verletzung vor, wenn die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die \nzur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis \nsteht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die \nZurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember \n1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, \nUrteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - \nBRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November \n1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6.\n\n58\n\nDiesen Anforderungen wird die 3. Änderung des \nBebauungsplanes 1/69 gerecht.\n\n59\n\nEin Abwägungsfehler liegt nicht darin, dass die \nAntragsgegnerin vor der Überplanung des ehemaligen \nSchutzstreifens keine Bodenproben entnommen hat, um eine \netwaige Kontaminierung des zur Bebauung anstehenden Geländes zu \nüberprüfen. Anlass für solche Ermittlungen besteht nur dann, \nwenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass \nein abwägungserheblicher Belang berührt sein kann. Erst wenn \nein solcher Anfangsverdacht vorliegt, ist zu ermitteln, ob \ntatsächlich ein abwägungserheblicher Belang berührt wird. Zwar \nist der Kreis der Ermittlungspflichten grundsätzlich weit zu \nfassen, gleichwohl ist die Gemeinde nur verpflichtet, ihre \nAbwägung auf solche Betroffenheiten zu erstrecken, die über die \nSchwelle der Geringfügigkeit hinausgehen, deren Eintritt \nzumindest wahrscheinlich und die als abwägungserheblich für die \nGemeinde erkennbar sind.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss v. 9. \nNovember 1979 - 4 N 1.89, 4 N 2.79, 4 N \n3.79, 4 N 4.79 -, BRS 35 Nr. 24.\n\n61\n\nSolche Anhaltspunkte bestanden hier nicht. Das Gebiet des \nBebauungsplanes 1/69 lag vor der Überplanung brach. Es handelte \nsich um eine Fläche, die schon längere Zeit nicht mehr \nlandwirtschaftlich genutzt wurde. Hinweise auf Altlasten \nergeben sich hieraus nicht. Auch die spätere Bebauung mit \nWohnhäusern und der Bau von Erschließungsanlagen liefert keine \nAnhaltspunkte für die Einleitung von Giftstoffen in den Boden. \nWeder die Träger öffentlicher Belange noch die im Rahmen der \nPlanänderung beteiligten Bürger haben auf solche Vergrabungen \nhingewiesen. Für ein Tätigwerden der Antragsgegnerin bestand \ninsofern kein Anlass.\n\n62\n\nEs stellt auch keinen Abwägungsfehler dar, dass die \nAntragsgegnerin weder die Neuanlage eines Spielplatzes noch die \nErweiterung bestehender Spielplatzflächen geplant hat. Der \nBebauungsplan 1/69 sieht zwei Kinderspielplätze vor, einen im \nNorden des Plangebietes, einen im Osten. Die durch die \n3. Änderung des Bebauungsplanes zugelassene Bebauung hat nicht \neinen solchen Umfang, der von vornherein einen zusätz-lichen, \nnicht durch die vorhandenen Spielplätze mit abge-deckten \nSpielplatzbedarf auslöst. Im Rahmen der Sammlung des \nAbwägungsmaterials ist ein solch erhöhter Bedarf auch von \nkeiner Seite geltend gemacht worden. Für ein Tätigwerden der \nAntragsgegnerin bestand insofern ebenfalls kein Anlass.\n\n63\n\nAuch die von Antragstellerseite erhobene Rüge, die \nzugelassene Bebauung im ehemaligen Schutzstreifen sei \nverkehrlich nicht hinreichend erschlossen, lässt keinen \nAbwägungsfehler erkennen. Die 3. Änderung des Bebauungsplans \ntrifft insofern keine Regelung. Sie muss es auch nicht. Im \nRahmen der Planung hat die Gemeinde die Erschließung zu \nberücksichtigen, damit die nach dem Bebauungsplan zulässige \nNutzung der Baugrundstücke auch ausgeübt werden kann.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil v. 16. Januar \n1995 - 7a D 136/95.NE -\n\n65\n\nDie Antragsgegnerin hat im Bebauungsplan 1/69 selbst ein \nNetz von Verkehrswegen vorgesehen, dessen größter Teil nach \nseiner Herstellung durch den Bauträger gemäß § 8 des \nErschließungsvertrages vom 25. Januar 1993 von der \nAntragsgegnerin übernommen wurde. Im Rahmen der Planung der 3. \nÄnderung des Bebauungsplanes ist sie - wie in der \nPlanbegründung ausgeführt - von diesem Verkehrsnetz ausgegangen \nund hat ausdrücklich auf die Festsetzung weiterer öffentlicher \nVerkehrsflächen verzichtet, da im Änderungsgebiet die \nErschließung über Privatwege erfolgen soll. Unter dem \nGesichtspunkt planerischer Zurückhaltung begegnet es in Fällen \nwie dem Vorliegenden keinen Bedenken, die nach einem \nBebauungsplan mögliche Anbindung der neuen Bauflächen an das \nöffentliche Verkehrsnetz in ihrer konkreten Ausgestaltung dem \nBaugenehmigungsverfahren vorzubehalten.\n\n66\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil v. 6. \nNovember 1997 - 11a D 14/95.NE -, BRS \n59 Nr. 42.\n\n67\n\nDie Rüge, die vorgesehene Privatstraße zu den Baufenstern im \nrückwärtigen Bereich der T. Straße habe eine zu \ngeringe Ausbaubreite, kann daher dem Bebauungsplan nur dann \nentgegengehalten werden, wenn dessen Festsetzungen selbst einer \nhinreichenden Erschließung entgegenstehen. Dafür spricht \nnichts. Die Lage der sechs Baufenster im Verhältnis zum \nbestehenden Verkehrswegenetz zeigt vielmehr, dass eine \nwegemäßige Erschließung (auch in der von den Antragstellern \nangesprochenen Ausbaubreite von 5 m) möglich ist. Dies wird \ndurch den vom Bauträger in dem die sechs Baufenster \nbetreffenden Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Lageplan, in \ndem eine Privatstraße zur Erschließung der sechs Baufenster \nenthalten ist, bestätigt. \n\n68\n\nSoweit die Antragsteller eine Verschattung ihrer Grundstücke \nbefürchten, ist ein Abwägungsfehler ebenfalls nicht zu \nerkennen. Die Antragsgegnerin hat den in Hinsicht auf die \nAnlieger der T. Straße abwägungserheblichen Belang \nder gesunden Wohnverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 5 Satz 2 \nNr. 1 BauGB erkannt und in der Abwägung rechtsfehlerfrei \n\"abgearbeitet\". Sie hat die mögliche Neubebauung auf höchstens \nzwei Geschosse begrenzt. Die Grund- und Geschossflächenzahlen \nhat sie mit 0,3; 0,35; 0,6 und 0,7 angegeben. Dies geschah in \ndem Bestreben, einer zu starken Verdichtung entgegenzuwirken. \nDem gleichen Ziele dienten die offene Bauweise und die durch \nBaugrenzen eingeschränkten überbaubaren Flächen.\nSchattenwirkungen an sich sind in dicht besiedelten Räumen \ngrundsätzlich vorgegeben. Hinsichtlich der Anlieger der \nT. Str. 2 bis 22 tritt die Lage ihrer eigenen \nGebäude hinzu. Diese sind mit ihrer Straßenfront nach Südwesten \nausgerichtet, sodass die Gartenflächen schon durch die eigenen \nBauten ab Mittag beschattet werden. Die zulässige Neubebauung \nführt demgegenüber nur in den Vormittagsstunden zu \nSchattenwirkungen, welche zusätzlich durch die festgelegten \nLücken zwischen den Baufenstern gemildert werden. Eine weitere \nMilderung der Schattenwirkung ergibt sich ab einem bestimmten \nSonnenstand durch die Beschränkung der zulässigen Bebauung auf \nhöchstens zwei Geschosse.\n\n69\n\nDie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat \ndie Antragsgegnerin hinreichend berücksichtigt. \n\n70\n\nDiese Belange waren im vorliegenden Fall im Rahmen der durch \n§ 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach \nMaßgabe der besonderen Anforderungen des § 1a BauGB zu \nberücksichtigen. Hiernach ist die Gemeinde verpflichtet, bei \nplanerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich \nvorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und die \nEingriffsfolgen im Wege der Abwägung zu bewältigen, ohne dass - \nebenso wie bei der Abwägung generell - einem der \neinzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation ein \nabstrakter Vorrang einzuräumen ist.\n\n71\n\nIn einem ersten Schritt ist abwägend zu entscheiden, ob das \n\"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft an einem Schutz \nvor Eingriffen aus entsprechend gewichtigen und präzise zu \nbenennenden Gründen zurückgestellt werden kann. In einem \nzweiten Schritt ist ebenfalls abwägend zu entscheiden, ob und \nin welchem Umfang für unvermeidbare Beeinträchtigungen dem \n\"Kompensationsinteresse\" von Natur und Landschaft durch \nAusgleichsmaßnahmen Rechnung zu tragen ist.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. \nJanuar 1997 - 4 NB 27.96 -, BRS 59 \nNr. 8\n\n73\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin \nvorgenommene Abwägung einschließlich ihrer Umsetzung im Plan \ngerecht.\n\n74\n\nDem Integritätsinteresse von Natur und Landschaft hat die \nAntragsgegnerin hinreichend Rechnung getragen. Die \nEntscheidung, nach Wegfall der die ursprüngliche Planung \neinschränkenden Hochspannungsleitung in Verfolg der \nursprünglichen Planungsabsicht Flächen für den Wohnbedarf \nauszuweisen, begegnet als solche keinen Bedenken. Anhaltspunkte \ndafür, dass der hier betroffene Freiraum mit seinen natürlichen \nGegebenheiten derart schützenswert war, dass die gewichtigen, \nvon der Antragsgegnerin ausdrücklich angeführten \nstädtebaulichen Belange ein Zurücksetzen des \nIntegritätsinteresses von Natur und Landschaft nicht \nrechtfertigen könnten, fehlen.\n\n75\n\nDas dadurch entstandene Kompensationsinteresse von Natur und \nLandschaft hat die Antragsgegnerin in ausreichendem Maße \nbeachtet, wobei § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB für den Ausgleich der \nzu erwartenden Eingriffe auch Festsetzungen nach § 9 BauGB zum \nAusgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen \nzulässt. Grundlage der Entscheidung über den Ausgleich hat \ndabei eine Ermittlung der nachteiligen Eingriffsfolgen und des \nAusgleichsbedarfs sowie seiner Deckung zu sein. Eine solche \nhat, wie der Ergänzung der Verwaltungsvorlage vom 30. April \n1998 zu entnehmen ist, stattgefunden. Die Antrags-gegnerin hat \ndie neuen Eingriffsflächen zugrunde gelegt und dabei einen \nAusgleichsbedarf ermittelt, dem sie im nordwest-lichen \nPlanbereich durch räumliche und textliche, sowie im südlichen \nPlanbereich durch textliche Festsetzungen in Form von \nPflanzgeboten gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB Rechnung \ngetragen hat.\n\n76\n\nWeitere Abwägungsmängel sind nicht geltend gemacht. Sie sind \nauch nicht ersichtlich.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n78\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-09/7a-d-110-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-09/7a-d-110-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302551","retrieved":"2026-07-09 03:28:29.742917+00:00"}}