{"status":"available","doknr":"OLD302558","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0309.16F18.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-09","aktenzeichen":"16 F 18/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nHerr H. R. , S. - straße 8, 33790 H. , wird von seinem Amt eines \nehrenamtlichen Richters bei dem Verwaltungsgericht Minden mit sofortiger Wirkung \nentbunden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. \n\n3\n\nHerr R. ist mit Wirkung vom 1. April 2001 erneut für \ndie Dauer von vier Jahren zum ehrenamtlichen Richter bei dem \nVerwaltungsgericht Minden gewählt worden. Mit Schreiben vom \n25. Januar 2001 hat der Präsident des Verwaltungsgerichts \nMinden beantragt, Herrn R. vom Amt des ehrenamtlichen \nRichters mit sofortiger Wirkung zu entbinden, weil er als \nleitender Angestellter im öffentlichen Dienst, und zwar bei \nden T. Werken O. GmbH, deren alleinige \nGesellschafterin die Stadt H. sei, beschäftigt sei und \ndaher nicht zum ehrenamtlichen Richter habe berufen werden \nkönnen. Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 hatte die T. GmbH \ndem Verwaltungsgericht Minden mitgeteilt, dass Herr R. \nals Teamleiter für den Bereich Markt und Kunden eingesetzt sei \nund Handlungsvollmacht besitze; alleinige Gesellschafterin sei \ndie Stadt H.. \n\n4\n\nDer Senat hat Herrn R. Gelegenheit zur Stellungnahme \ngegeben. Mit Schreiben vom 11. Februar 2001 teilt dieser mit: \nEr sei seit dem 1.. April 1985 ehrenamtlicher Richter bei dem \nVerwaltungsgericht Minden. Seinerzeit sei er noch Angestellter \nder Stadtwerke B. und daneben u.a. Mitglied des Rates \nder Stadt H. gewesen. Seit 1992 sei er bei den Stadtwerken \nH. beschäftigt, aus denen die T . Technische Werke \nO. GmbH hervorgegangen sei. \n\n5\n\nII.\n\n6\n\nHerr R. ist gemäß § 24 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 und § 22 \nNr. 3 VwGO auf Antrag des Präsidenten des Verwaltungsgerichts \nMinden von seinem Amt als ehrenamtlicher Richter bei dem \nVerwaltungsgericht Minden zu entbinden; denn er ist als \nAngestellter im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 \nVwGO tätig. \n\n7\n\nDer Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 26. April \n1985 - 16 F 114/85 -, NVwZ 1986, 1030, ausgeführt: \n\n8\n\n\"Einen allgemein gültigen Begriff \n\"öffentlicher Dienst\" gibt es nicht \n(vgl. BVerfGE 15, 46 (61) = DÖV 1963, \n262 = NJW 1963, 900 L). Da auch die \nVwGO den Begriff nicht näher bestimmt, \nmuss bei dessen Auslegung von dem Zweck \nder Vorschrift des § 22 Nr. 3 VwGO \nausgegangen werden. Dieser liegt darin, \nInteressen- und Pflichtenkollisionen zu \nvermeiden, die richterliche \nUnabhängigkeit zu gewährleisten und das \nGericht nicht in den Verdacht zu \nbringen, dass es die Verwaltung zum \nNachteil des Bürgers schütze (vgl. OVG \nMünster, DÖV 1961, 910 m.w.Nachw.; OVG \nLüneburg, DÖV 1961, 910). Dieser Zweck \nerfordert es, den Begriff \"öffentlicher \nDienst\" in § 22 Nr.. 3 VwGO weit \nauszulegen (vgl. OVG Münster, DÖV 1961, \n910; OVG Bremen, DÖV 1973, 681; OVG \nHamburg, Beschl. v.. 29.1.1981 \n- I 20/80; Redeker/v. Oertzen, VwGO, \n7. Aufl., § 22 Anm. 2).\"\n\n9\n\nFür eine weite Auslegung des Begriffs \"öffentlicher Dienst\" \nhaben sich in der Folgezeit weitere Gerichte ausgesprochen. \n\n10\n\nVgl. etwa OVG Bautzen, Beschluss vom \n5. August 1997 - 3 S 440/97 -, NVwZ-RR \n1998, 324, VGH Kassel, Beschluss vom \n3. November 1997 - 1 Y 3779/97 -, NVwZ-\nRR 1998, 324, sowie erneut OVG Hamburg, \nBeschluss vom 28. Februar 1996 \n- 2/96 -, DÖD 1996, 163. \n\n11\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom \n4. April 1978 - 2 BvR 1108/77 -, BVerfGE 48, 64, 85, \nentschieden, dass zu den Angestellten des öffentlichen \nDienstes im Sinne des Art. 137 Abs.. 1 des Grundgesetzes \njedenfalls die leitenden Angestellten solcher privater \nUnternehmen zählen, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich \nbeteiligt ist. Dem entsprechend hat der Senat mit Beschluss \nvom 29. Dezember 1988 - 16 E 62/88 - unter Bezugnahme auf \nseinen früheren Beschluss vom 26. April 1985 - 16 E 114/85 -, \nNVwZ 1986, 1030, entschieden, dass die berufliche Tätigkeit \neines leitenden Angestellten eines solchen Unternehmens auch \neine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 \nVwGO darstellt. Diese Rechtsprechung, die in der Literatur \nZustimmung gefunden hat, \n\n12\n\nvgl. etwa Schnellenbach, Die \nAufstellung der Vorschlagslisten für \ndie Wahl der ehrenamtlichen \nVerwaltungsrichter, NVwZ 1988, 703, 704 \nzu Fußnote 24; Kopp und Kopp/Schenke, \nVwGO, bis zur 11. Aufl., § 22 Nr. 2, \n\n13\n\nhat der Senat zuletzt mit Beschluss vom 29. Juni 1995 \n- 16 F 28/95 - bestätigt. In der späteren Entscheidung des OVG \nBautzen vom 5. August 1997 - 3 S 440/97 -, aaO, ist die hier \ninteressierende Frage trotz des insoweit irreführenden \n2. Leitsatzes für die leitenden Angestellten dagegen \nausdrücklich offen gelassen worden.\n\n14\n\nIn der Kommentarliteratur wird inzwischen darüber \nhinausgehend überwiegend die Meinung vertreten, dass jegliche \nTätigkeit bei einem Unternehmen, an dem eine juristische \nPerson des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt ist, \neine Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 \nVwGO ist, so dass es auf die Stellung als leitender \nAngestellter nicht ankommt. \n\n15\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12.. Aufl., \n§ 22 Rn. 2; Geiger in Eyermann, VwGO, \n11. Aufl., § 22 Rn. 6; Stelkens in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \n§ 22 Rn. 3; Funke-Kaiser in \nBader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, \nVwGO, § 22 Rn. 6; a.A. Ziekow in \nSodan/Ziekow, VwGO, § 22 Rn. 13. \n\n16\n\nOb der Senat dieser überwiegenden Meinung zustimmen und \nseine bisherige Rechtsprechung aufgeben soll, braucht \nallerdings im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu \nwerden; denn sowohl nach der überwiegend in der Literatur \nvertretenen Auffassung als auch nach der bisherigen \nRechtsprechung des Senats ist Herr R. als Angestellter im \nöffentlichen Dienst im Sinne des § 22 Nr. 3 VwGO anzusehen. \nDa alleinige Gesellschafterin der T. Technische Werke O. \n GmbH die Stadt H. ist, ist die Tätigkeit von Herrn \nR. auf jeden Fall öffentlicher Dienst im Sinne des § 22 \nNr. 3 VwGO, wenn Herr R. leitender Angestellter dieser \nGesellschaft ist; und diese Frage ist zu bejahen.\n\n17\n\nEbenso wenig wie es den gleichen Begriff des Angestellten \nim öffentlichen Dienst in allen Rechtsbereichen gibt (vgl. \nBVerfG, aaO. , S. 83 f.) gibt es einen einheitlichen Begriff \ndes leitenden Angestellten. Ob jemand leitender Angestellter \nist, kann Bedeutung haben etwa für die Wählbarkeit im \nKommunalwahlrecht, im Betriebsverfassungsrecht oder im \nGerichtsorganisationsrecht (bezüglich der ehrenamtlichen \nRichter), wobei die Frage bei ein und derselben Person je nach \ndem Rechtsgebiet unterschiedlich beantwortet werden kann. Für \nden Bereich des Kommunalwahlrechts hat das \nBundesverfassungsgericht (aaO., S. 85 f.) darauf abgestellt, \ndass ein leitender Angestellter auf Grund seiner \nherausgehobenen Stellung im Unternehmen wesentlichen Einfluss \nauf die tragenden Entscheidungen haben und dass seine \nDienststellung mit erheblicher Verantwortung ausgestattet sein \nmuss. Im Betriebsverfassungsrecht sind wichtige Gesichtspunkte \nfür die Nichtwählbarkeit leitender Angestellter (§§ 7, 8, 5 \nAbs. 3 BetrVG), dass sie maßgeblichen Einfluss auf \nPersonalentscheidungen nehmen können (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 \nBetrVG), Generalvollmacht oder Prokura haben (§ 5 Abs. 3 Nr \n. 2 BetrVG) oder bestimmte wesentliche Aufgaben in einer im \nGesetz näher umschriebenen Art wahrnehmen (§ 5 Abs. 3 Nr. 3 \niVm Abs. 4 BetrVG). \n\n18\n\nIn der Gerichtsorganisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit, \nfür die eine Umschreibung in der Art des § 5 Abs. 3 und 4 \nBetrVG fehlt, ist nach Ansicht des Senats derjenige \nAngestellte eines privatrechtlichen, aber gemeindeeigenen \nUnternehmens als leitender Angestellter von der Ausübung des \nRichteramts ausgeschlossen, der eine herausgehobene Stellung \nin dem Unternehmen hat und dieses Unternehmen und damit \nletztlich die öffentlich-rechtliche Eignerin repräsentieren \nund verpflichten kann. Eine solche Funktion als leitender \nAngestellter hat nicht nur der Geschäftsführer des \nUnternehmens - eine derartige Fallgestaltung lag den \nSenatsbeschlüssen vom 29. Dezember 1988 und 29. Juni 1995 zu \nGrunde -, sondern auch derjenige, der Prokura oder \nHandlungsvollmacht hat; denn er kann das Unternehmen \nselbstständig vertreten. \n\n19\n\nIn der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in der typischerweise \nein Staatsbürger in einem Prozess Rechtsschutz begehrt \ngegenüber der Behörde einer staatlichen oder gemeindlichen \nInstitution, soll durch die Inkompatibilitätsnorm des § 22 Nr. \n3 VwGO insbesondere auch erreicht werden, dass der \nRechtssuchende auf der Richterbank neben den Berufsrichtern \nnicht ehrenamtliche Richter antrifft, die ihrerseits der \nVerwaltung als Beamte oder Angestellte unmittelbar angehören \noder mittelbar als leitende Angestellte eines \nprivatrechtlichen, kommunalen Unternehmens die Verwaltung \nrepräsentieren und ihr folglich zugeordnet werden. Der \nAusschluss der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten eines \nprivatrechtlichen kommunalen Unternehmens soll nicht nur \netwaige Interessenkollisionen verhindern, sondern dient vor \nallem auch der Vermeidung des Anscheins der Voreingenommenheit \nder Laienrichter und damit dem Ziel der Rechtspflege, \nöffentlich-rechtliche Streitigkeiten durch ein unparteiisches \nGericht entscheiden zu lassen.\n\n20\n\nDa Herr R . Handlungsvollmacht hat, ist er als \nAngestellter im öffentlichen Dienst gemäß § 22 Nr. 3 VwGO \nnicht wählbar.\n\n21\n\nDer Beschluss ist gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO \nunanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-09/16-f-18-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":9},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-09/16-f-18-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302558","retrieved":"2026-07-09 03:28:30.344054+00:00"}}