{"status":"available","doknr":"OLD302557","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0309.10A.D191.96NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-09","aktenzeichen":"10A D 191/96.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird geändert. \n\nDie von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten \nwerden auf 11.729,33 DM festgesetzt. \n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Erinnerungsverfahren auf 6.497,50 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nÜber den Antrag des Antragstellers auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) \ngemäß § 151 VwGO hat der Senat und nicht gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 \nVwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. Das \nNormenkontrollverfahren hat sich durch einen gerichtlichen Vergleich in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat und damit nicht im vorbereitenden \nVerfahren erledigt. \n\n3\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. \nFebruar 1996 - 11 VR 40/95 -, NVwZ \n1996, 786; OVG Hamburg, Beschluss vom \n2. Mai 1997 - Bs IV 223/96 -, NVwZ-RR \n1998, 462 f.; VGH Mannheim, Beschluss \nvom 8. November 1991 - 9 S 1689/90 -, \nNVwZ-RR 1992, 443 f., Ortloff, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung-Kommentar, \nStand: Januar 2001, § 87a Rn. 9; \nSchmid, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juli \n2000, § 87a Rn. 3; Kuntze, in: \nBader/Funke-Kaiser/Kuntze/ von \nAlbedyll, in: \nVerwaltungsgerichtsordnung-Kommentar \nanhand der höchstrichterlichen \nRechtsprechung, § 87a Rn. 4.\n\n4\n\nDie Erinnerung ist begründet. \n\n5\n\nDie Antragsgegnerin schuldet dem Antragsteller auch die im vorliegenden \nVerfahren streitigen Kosten in Höhe von 6.497,50 DM für das vom Antragsteller vor \nStellung des Normenkontrollantrags in Auftrag gegebene Privatgutachten des \nSachverständigenbüros U. und Partner vom 25. November 1996.\n\n6\n\nUmfang und Höhe der von der Antragsgegnerin auf Grund des gerichtlichen \nVergleichs vom 19. Juni 2000 zu erstattenden Kosten ergeben sich ausschließlich \naus § 162 VwGO. Aufwendungen für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte \nSachverständige sind nach Abs. 1 dieser Vorschrift nur dann erstattungsfähig, wenn \ndiese Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. \nDies kann auch dann der Fall sein, wenn die Einholung eines bereits vor \nKlageerhebung in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Vorbereitung des \nKlageverfahrens geboten war, \n\n7\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. März \n1994 - 8 B 207.93 -, Buchholz 316 § 80 \nVwVfG Nr. 35, und vom 3. April 1996 \n- 8 B 158.95 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG \nNr. 37.\n\n8\n\nOb die Aufwendungen i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO notwendig waren, beurteilt sich \nnicht nach der subjektiven Auffassung des Rechtsmittelführers, sondern danach, wie \neine verständige Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, \nin gleicher Lage ihre Interessen wahrgenommen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, \ndass in dem gemäß § 86 VwGO von der Untersuchungsmaxime beherrschten \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen der Sachverhalt zu erforschen \nund der Umfang der Beweisaufnahme zu bestimmen ist. In diesem Verfahren sind \ndaher zwangsläufig der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständige \nengere Grenzen gesetzt als in dem von der Verhandlungsmaxime beherrschten \nZivilprozess, sodass die dort entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres zu \nübernehmen sind. Die Einholung eines Privatgutachtens durch eine Partei ist \nhiernach nur - ausnahmsweise - dann als notwendig anzuerkennen, wenn die Partei \nmangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren tragende Behauptungen nur \nmit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. \nAußerdem ist der jeweilige Verfahrensstand zu berücksichtigen: Die Prozesssituation \nmuss das Gutachten herausfordern, und dessen Inhalt muss auf die \nVerfahrensförderung zugeschnitten sein. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April \n2001 - 9 KSt 2.01 (11 A 13.97) -, \nNVwZ 2001, 919 m.w.N.\n\n10\n\nNach diesen allgemeinen Maßstäben kann die Einholung eines Privatgutachtens \ninsbesondere zur Beurteilung komplizierter fachtechnischer Fragen notwendig sein. \nDas vielfach das Nachvollziehen von Berechnungen oder technischen \nZusammenhängen einen mit der Materie nicht vertrauten Laien überfordert, entbindet \nden jeweiligen Kläger im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nämlich \nnicht davon, sich selbst sachkundig zu machen. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März \n1992 - 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268.\n\n12\n\nDiese Notwendigkeit kann den Beteiligten gewissermaßen in eine \"prozessuale \nNotlage\" versetzen, als ihm Stellungnahmen zu dementsprechenden Fachfragen \nabverlangt werden, die er ohne fachkundigen Rat über die Inanspruchnahme eines \nanwaltlichen Beistandes hinaus nicht abzugeben vermag. \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März \n1995 - 10 E 78/94 -, OVGE 33, 90, 93; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n28. Juni 1996 - 8 S 1795/96 -, VBlBW \n1996, 375 f.; VGH Mannheim, Beschluss \nvom 11. Februar 1997 - 3 S 156/97 -, \nNVwZ-RR 1998, 691 f. \n\n14\n\nIn einer solchen Situation muss der Kläger der Gefahr vorbeugen, dass seine \nKlage abgewiesen wird, weil er den sachkundigen Ausführungen nicht substantiiert \nentgegentreten kann. Dieser Substantiierungslast entspricht die Erstattungsfähigkeit \ninsoweit aufgewandter Kosten für die Inanspruchnahme eines privaten \nSachverständigen, \n\n15\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 13. März \n1992, a.a.O., 268.\n\n16\n\nDabei spielt der Gesichtspunkt der \"Waffengleichheit\" eine Rolle: Behörden \nkönnen in Fachfragen regelmäßig auf entsprechend fachlich ausgebildete eigene \nBedienstete zurückgreifen, um dem Vortrag der Gegenseite fachlich fundiert \nentgegenzutreten. Im Gegensatz dazu hat eine Privatperson als Beteiligter diese \nMöglichkeit nicht, um fachspezifische Aussagen der Behörde als Prozessgegner zu \nwiderlegen, \n\n17\n\nvgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, \na.a.O., § 162 Rn. 46 m.w.N. \n\n18\n\nHiervon ausgehend war die Einholung des Privatgutachtens betreffend die \nImmissionsprognose zu einer Hofstelle mit Intensivtierhaltung notwendig. Das im \nRahmen des Planaufstellungsverfahrens von der Antragsgegnerin in Auftrag \ngegebene Geruchsgutachten der K. Beratende Ingenieure GmbH vom 22. Juni \n1995 war zu dem Ergebnis gelangt, dass aus geruchstechnischer Sicht keine \nBedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplans S. bestanden, der u.a. \nein WA-Gebiet in ca. 100 m Entfernung von den Stallungen des Antragstellers \nvorsah. Das von der Antragsgegnerin nach Geltendmachung von Mängeln dieses \nGutachtens eingeschaltete Landesumweltamt beanstandete zwar verschiedene \nPunkte des Gutachtens, kam auf Grund einer eigenen Ausbreitungsrechnung jedoch \nzu dem Ergebnis, dass nicht mit erheblichen Geruchsbelästigungen zu rechnen sei. \nÜber dieses Ergebnis wurde der Antragsteller kurze Zeit nach dem \nSatzungsbeschluss vom 21. März 1996 durch Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. \nApril 1996 informiert. In dieser Situation befand sich der Antragsteller in einer \n\"prozessualen Notlage\", denn er sah sich zwei für seinen Rechtsstandpunkt \nnachteiligen Gutachten zu komplizierten fachtechnischen Fragen gegenüber. \nAngesichts der den Antragsteller treffenden Substantiierungslast forderte die \nprozessuale Situation die Einholung eines Privatgutachtens durch den Antragsteller \nheraus. Das zur Begründung des Normenkontrollantrags vorgelegte Gutachten war \nauch auf die Verfahrensförderung zugeschnitten, wie der Umstand bestätigt, dass \nder Prozessvergleich vom 19. Juni 2000 maßgeblich durch die Ergebnisse des \nGutachtens geprägt wurde. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des \nStreitwerts aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-09/10a-d-191-96-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-09/10a-d-191-96-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302557","retrieved":"2026-07-09 03:28:30.262175+00:00"}}