{"status":"available","doknr":"OLD302565","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0308.9A4825.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"9 A 4825/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen, die erstattungsfähig sind, trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beteiligte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 16. Juni 1981 in Zacho, Irak, geborene Beigeladene \nist irakischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er reiste am 21. Juli 1998 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 28. Juli 1998 \nseine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung \nvor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er u.a. an: Er habe \nsich zuletzt in Batufa in der Nähe von Zacho aufgehalten. Dort \nseien noch sein Vater, zwei weitere Brüder - einer von ihnen \nsei Peshmerga - und zwei Schwestern. Am 15. Mai 1998 habe er \nmit einem seiner Brüder in der Nähe von Batufa Schafe gehütet. \nDabei sei - vermutlich von PKK-Anhängern - auf seinen Bruder \ngeschossen und dieser getötet worden. Als er selbst drei \nWochen später an einer anderen Stelle Schafe gehütet habe, sei \nsein Hund erschossen worden. Daraufhin habe sein - des \nBeigeladenen - Vater gemeint, es sei besser, wenn er sich in \nSicherheit bringe. Wegen der weiteren Angaben zu seinem \nVerfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das \nAnhörungsprotokoll vom 29. Juli 1998.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 29. Juli 1998 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des \nBeigeladenen als Asylberechtigten ab, stellte jedoch zugleich fest, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorlägen.\n\n4\n\nGegen die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hat \nder Kläger rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: \nIrakische Kurden seien nicht landesweit von Verfolgung bedroht, sondern in der UN-\nSchutzzone des Nordirak vor Verfolgung durch das irakische Regime sicher. \nVerfolgungsmaßnahmen aufgrund der Asylantragstellung erschienen als wenig \nwahrscheinlich, da dem irakischen Staat bewusst sei, dass es sich bei vielen irakischen \nAsylbewerbern und Flüchtlingen in Anbetracht der dramatischen wirtschaftlichen Situation \num Wirtschaftsflüchtlinge handele. \n\n5\n\nDer Kläger hat - sinngemäß - beantragt, \n\n6\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 29. Juli 1998 aufzuheben, soweit \ndarin das Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt \nworden ist.\n\n7\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt und zur Sache nicht Stellung genommen.\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen \nausgeführt, dass dem Beigeladenen vor seiner Ausreise wegen \nseiner kurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der \nGruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr auch bei \nseiner Rückkehr in den Irak bestehe. Wegen der Begründung im \nEinzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen \nUrteils Bezug genommen. \n\n10\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zugelassenen \nBerufung, zu deren Begründung er sich im Wesentlichen auf das \nUrteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - \nbezieht.\n\n11\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 15. November 1999 das \nangefochtene Urteil geändert und den angegriffenen Bescheid \naufgehoben, soweit darin das Vorliegen der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak festgestellt worden \nist. Gegen die gleichzeitig ausgesprochene Nichtzulassung der \nRevision hat der Beigeladene Beschwerde zum \nBundesverwaltungsgericht erhoben, das den Beschluss des Senats \nmit Beschluss vom 6. April 2000 (9 B 50.00) aufgehoben und die \nSache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung \nzurückverwiesen hat. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n14\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht \nStellung.\n\n15\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Es sei \nrichtig zu stellen, dass er - wie auch seine gesamte Familie - \nseit einer Vielzahl von Jahren in Bagdad gewohnt habe. Wegen \nseines äußerst geringen Intellekts sei er bei der Anhörung vor \ndem Bundesamt nicht in der Lage gewesen, sein tatsächliches \nVerfolgungsschicksal zu schildern. Aufgrund von Repressalien \nder zentralirakischen Behörden wegen der oppositionellen \nBetätigung seiner Brüder seien sein Vater, sein Bruder A. \nund er selbst im Mai 1998 von Bagdad nach Kurdistan gereist. \nSie hätten zwar ursprünglich die Absicht gehabt, sich dort \ndauerhaft niederzulassen, hierzu sei es jedoch aufgrund der \nEreignisse vom 15. Mai 1998 nicht gekommen. Sein Vater sei \nnach Bagdad zurückgekehrt, er selbst aus dem Irak geflohen. \nFamilienangehörige lebten ausschließlich in Bagdad; auch sonst \nbestünden keine Beziehungen in den Nordirak.\n\n18\n\nDer Berichterstatter hat den Beigeladenen in der mündlichen \nVerhandlung u.a. zu den Gründen seiner Ausreise und zur Frage \nder Rückkehrmöglichkeit in den Irak angehört. Er hat im \nZusammenhang hiermit ferner die Brüder K. und A. des \nBeigeladenen als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses der \nAnhörung des Beigeladenen und der Beweisaufnahme wird auf den \nInhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. \n\n19\n\nDie Beteiligten sind mit der Ladung und ergänzend im Termin \nzur mündlichen Verhandlung auf die dem Senat vorliegenden \nErkenntnisse hingewiesen worden. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Gerichtsakte 14 K 4496/98.A VG \nGelsenkirchen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und des Oberbürgermeisters der Stadt D. (auch \nbetreffend die Asylverfahren der Geschwister K. , \nB. und A. des Beigeladenen, seiner Schwägerin S. \nsowie deren Kindern) Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDer Senat kann gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den \nBerichterstatter über die Berufung entscheiden, weil die \nBeteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.\n\n23\n\nDie zugelassene Berufung ist unbegründet. Das angegriffene \nUrteil hat - im Ergebnis - zu Recht festgestellt, dass der \nBeigeladene gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung \nder Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des \nIrak hat, weil ihm dort politische Verfolgung droht und ihm \nein Ausweichen innerhalb des Landes nicht möglich ist.\n\n24\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen \ndieser Norm sind deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 \n- 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843.\n\n26\n\nMit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des \nstreitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier \nnicht einschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen \nNachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für \ndie Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten.\n\n27\n\nHierbei steht einer Berücksichtigung asylrelevanter Gründe nicht entgegen, dass der die \nAnerkennung des Beigeladenen als Asylberechtigter ablehnende Teil des streitigen Bescheides \nbestandskräftig geworden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der \nder Senat folgt, kommt der rechtskräftigen Ablehnung des Asylbegehrens keine \nBindungswirkung im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG zu, weil weder die Streitgegenstände \nidentisch sind noch die Ablehnung des Asylantrags für die Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorgreiflich ist.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 \n- 9 C 501.93 -, NVwZ 1994, 1115.\n\n29\n\nBei der Prüfung der Frage, ob dem Beigeladenen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 \nAuslG zu gewähren ist, ist daher ebenfalls grundsätzlich wesentlich, ob er vor Verlassen \nseines Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat oder eine solche ihm unmittelbar \ndrohte. Ist dies der Fall, kann ihm Abschiebungsschutz nur dann versagt werden, wenn eine \nWiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist \n(herabgestufter Prognosemaßstab). Hat er sein Heimatland aber nicht auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender Verfolgung verlassen, gilt der (gewöhnliche) \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli \n1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 \n(26) und vom 26. Oktober 1993 \n- 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 \n(503).\n\n31\n\nVorliegend kann aber dahin stehen, ob dem Beigeladenen der herabgestufte \nWahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers davon \nausgegangen wird, dass der Beigeladene unverfolgt ausgereist ist und somit der gewöhnliche \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden ist, kann die Berufung \nkeinen Erfolg haben. \n\n32\n\nFür die Annahme, dass dem Beigeladenen im Irak Verfolgung aufgrund asylrelevanter \nEreignisse nach seiner Ausreise aus diesem Land droht, besteht eine beachtliche \nWahrscheinlichkeit im Sinne einer \"qualifizierenden\" Betrachtungsweise. D.h., dass hier nach \neiner Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände die für eine Verfolgung \nsprechenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden \nUmstände,\n\n33\n\nBVerwG, Urteile vom 18. Januar 1994 \n- 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (500), \nvom 14. Dezember 1993 - 9 C 45.92 -, \nDVBl. 1994, 524 (525),\n\n34\n\nwenn auch nicht im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht \nangenommene \"Gruppenverfolgung\".\n\n35\n\nVgl. insoweit das Urteil des Senats \nvom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -.\n\n36\n\nInsoweit kann offen bleiben, ob generell mehr dafür \nspricht, dass das irakische Regime eine \"illegale\" Ausreise \nmit einem anschließenden langjährigen Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland (wegen der deshalb möglicherweise \nnahe liegenden Annahme der Durchführung eines Asylverfahrens) \nzum Anlass von asylrechtlich relevanten Repressalien nimmt, \nweil es sie im Sinne eines \"Verbreitens von Falschnachrichten \nüber den Irak\" ansieht,\n\n37\n\nvgl. in diesem Zusammenhang \nAuswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom \n15. Februar 2001, S. 15,\n\n38\n\noder ob zu differenzieren ist, weil davon auszugehen ist, \ndass dem irakischen Staat bewusst ist, dass viele irakische \nAsylbewerber lediglich Wirtschaftsflüchtlinge sind. \n\n39\n\nJedenfalls im vorliegenden Einzelfall - zumindest ein \nBruder des Beigeladenen ist als Peshmerga tätig gewesen, drei \nandere Brüder, die sich z.T. im Irak regimefeindlich betätigt \nhaben, halten sich (einige seit vielen Jahren) in der \nBundesrepublik Deutschland auf und sind hier als \nAsylberechtigte anerkannt bzw. genießen Abschiebungsschutz, \nein Schwager ist in Schweden als asylberechtigt \nanerkannt - ist es zur Überzeugung des Senats überwiegend \nwahrscheinlich, dass die Familie des Beigeladenen mittlerweile \nin das Blickfeld des zentralirakischen Regimes geraten ist und \ndeshalb bei einer Rückkehr des Beigeladenen dieser nicht nur \nim Hinblick auf seine Volkszugehörigkeit oder die (vermutete) \nAsylantragstellung besonders kritisch befragt, sondern auch \nwegen seiner familiären Bindungen als potentieller \n\"Staatsfeind\" angesehen und asylrelevanten Repressionen (etwa \neiner längerfristigen Inhaftierung) ausgesetzt werden wird. \nPersonen oder Gruppen, die nach Überzeugung irakischer \nSicherheitsdienste dem Regime gegenüber kritisch eingestellt \nsind, müssen mit staatlichen Repressionen - ggf. auch im Wege \neiner sog. Sippenhaft bzw. \"Schuld durch Assoziation\" - \nrechnen. Dabei genügt es u.U. schon, ein Angehöriger einer \nPerson, die den Irak \"illegal\" verlassen hat, zu sein.\n\n40\n\nVgl. hierzu: AA, Lagebericht vom \n15. Februar 2001, S. 9 und 11. \n\n41\n\nHinsichtlich des Beigeladenen kommen, wie dargelegt, \nweitere Umstände hinzu, die eine Verfolgung als beachtlich \nwahrscheinlich erscheinen lassen. \n\n42\n\nEntgegen der Auffassung des Beteiligten kann der \nBeigeladene auch nicht auf das autonome Gebiet in der Provinz \nDohuk als inländische Fluchtalternative verwiesen werden. \nDieses genügt zwar generell - selbst bei Zugrundelegung des \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes - den \nAnforderungen, die an eine die Asylanerkennung wie auch den \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ausschließende \ninländische Fluchtalternative zu stellen sind. \n\n43\n\nVgl. hierzu im Einzelnen: den \nBeschluss des Senats im vorliegenden \nVerfahren vom 15. November 1999.\n\n44\n\nHierauf kann der Beigeladene indes nicht verwiesen werden, \nda ihm dort Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer \nIntensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und weil diese \nexistentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestehen \nwürde.\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - \nBVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, \nUrteile vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139 (145), und vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. \n1996, 1259.\n\n46\n\nDem Beigeladenen droht die Gefahr, dass im kurdischen Nordirak \n- anders als dies in den von der irakischen Zentralmacht \nbeherrschten Gebieten der Fall wäre - sein wirtschaftliches \nExistenzminimum nicht gewährleistet ist. \n\n47\n\nIm Hinblick auf die Gewährleistung des wirtschaftlichen \nExistenzminimums in den kurdischen Autonomiegebieten des Irak \nist zugrunde zu legen, dass nur diejenigen eine \nwirtschaftliche Überlebensmöglichkeit haben dürften, die \nlängere Zeit in den kurdischen Autonomiegebieten gelebt haben \noder aber dort über ausreichende Verbindungen verfügen, die - \netwa im Rahmen des dort herrschenden Clanwesens und \nFamilienverbandes, einer politischen Gruppierung, einer \nReligionsgemeinschaft oder der Nachbarschaft - die Hilfe in \nNotlagen gewährleisten.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., und die von dem \nBeteiligten vorgelegte Stellungnahme \ndes UNHCR zur Situation im Nordirak \n- Bietet der Nordirak für irakische \nSchutzsuchende eine interne \nRelokationsmöglichkeit? -, Januar 2001, \nUNHCR,\n\n49\n\nDer Beigeladene hat - unabhängig davon, dass er nach den \nEintragungen in seinen Ausweispapieren in Zacho geboren worden \nist - nach dem in dieser Hinsicht glaubhaften Ergebnis seiner \nAnhörung und der Vernehmung seiner Brüder K. und A. \nals Zeugen nicht längere Zeit, sondern allenfalls einige \nMonate im kurdischen Autonomiegebiet und im Übrigen im \nZentralirak - im Wesentlichen in Bagdad - gelebt (wobei \nletztlich offen bleiben kann, ob er sich in den neunziger \nJahre einmal oder aber zweimal im Nordirak aufgehalten hat). \nAuch der Inhalt der vom Senat beigezogenen Vorgänge steht \neiner solchen Annahme nicht entgegen, sondern streitet \nweitgehend dafür. Sofern vereinzelte frühere Angaben des \nBeigeladenen oder seiner Angehörigen dem Anschein nach hiervon \nteilweise abweichen, mag dies auf Missverständnisse oder aber \nasyltaktisch motiviertes Verhalten zurückzuführen sein; \ndurchgreifende Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des \ndiesbezüglichen nunmehrigen Vortrages ergeben sich zur \nÜberzeugung des Gerichts daraus aber nach dem in der \nmündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck der Glaubhaftigkeit \ndieser Angaben des Beigeladenen und der Zeugen nicht. \n\n50\n\nDer Beigeladene verfügt auch nicht (mehr) über familiäre \noder gesellschaftliche Beziehungen im Nordirak, insbesondere \nin der Provinz Dohuk. Sämtliche noch lebenden Geschwister des \nBeigeladenen halten sich nach Aktenlage und dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme entweder in der Bundesrepublik Deutschland (mit \ndem Beigeladenen vier von fünf Brüdern) oder aber im \nzentralirakischen Bagdad (drei Schwestern und ein Bruder) auf. \nOb sein betagter Vater noch lebt und bejahendenfalls wo, ist \nungewiss. Der weitgehend ortsfremde Beigeladene wäre daher im \nNordirak ggf. völlig auf sich allein gestellt. Ob dort eine \nUnterstützung durch seine noch im Zentralirak ansässigen \nGeschwister A. , M. , B. und B. möglich wäre, \nist offen. Schon angesichts der Kürze seines Aufenthalts im \nAutonomiegebiet ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der \nBeigeladene sonstige, im obigen Sinne tragfähige \ngesellschaftliche Bindungen aufgebaut haben könnte. Er kann \ndaher nicht darauf vertrauen, dass er bei etwaigen \nStartschwierigkeiten oder Versorgungsproblemen mit Rat und Tat \nunterstützt werden würde. Darüber hinaus ist der Beigeladene, \nder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft berichtet hat, \nweder eine Schule besucht noch einen Beruf erlernt zu haben, \nund der auch nach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen \nVerhandlung von nur geringem Intellekt ist, selbst zur \nSicherstellung des Existenzminimums nicht in der Lage. \n\n51\n\nVgl. insoweit auch die Stellungnahme \ndes UNHCR vom Januar 2001, a.a.O., \nS. 8: \"Für einen irakischen \nStaatsangehörigen, der ursprünglich in \nkeiner Verbindung mit der kurdischen \nGesellschaft im Nordirak stand, käme \nder Nordirak nur dann als Möglichkeit \nder internen Relokation in Betracht, \nwenn er sich für eine beachtliche Zeit \nohne Schutzprobleme im Norden \nniedergelassen hatte und es angesichts \nder Umstände seines Falles \noffensichtlich ist, dass er sich \nangemessen in die örtliche Gemeinde \nintegriert hat.\"\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302565","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-08/9-a-4825-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302565","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302565","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-08/9-a-4825-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302565","retrieved":"2026-07-09 03:28:30.997094+00:00"}}