{"status":"available","doknr":"OLD302564","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0308.9A2993.98A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"9 A 2993/98.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist am 8. Mai 1971 in Sulaimaniya, Irak, geboren \nund irakischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit. Er reiste am 31. März 1997 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 3. April 1997 \nseine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung \nvor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab er u.a. an: Er habe \nvon seiner Geburt an bis 1990 in Sulaimaniya gelebt. \nAnschließend habe er in Bagdad studiert und sei dort auch \n- seit 1992 - Teilhaber eines Restaurants gewesen. Am 22. \nFebruar 1997 sei er nach Sulaimaniya zurück gekehrt und von \ndort aus nach Deutschland geflohen. Seine Frau und die \ngemeinsamen Kinder lebten jetzt im Haushalt seiner Eltern in \nSulaimaniya. Wegen der weiteren Angaben zu seinem \nVerfolgungsschicksal wird Bezug genommen auf das \nAnhörungsprotokoll vom 28. Oktober 1997.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 10. Dezember 1997 lehnte das Bundesamt den \nAsylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorlägen. Ferner forderte es den Kläger zur \nAusreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines \nMonats auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die \nAbschiebung in \"den Irak/Kurdische Sicherheitszone\" an.\n\n4\n\nHiergegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Zur \nBegründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er habe an der \nUniversität in Bagdad sein Studium beenden und die \nMagisterarbeit schreiben wollen. Der Sicherheitsdienst in \nBagdad habe ihm die Zulassung aber nur für den Fall der \nZusammenarbeit signalisiert. Ihm - dem Kläger - sei \naufgetragen worden, im März 1997 ein mit Sprengstoff beladenes \nAuto im Zentrum von Sulaimaniya abzustellen, wo es zur \nExplosion gebracht werden sollte. Da er jedoch nicht mit dem \nirakischen Sicherheitsdienst habe zusammen arbeiten wollen, \nsei er nach Kurdistan zurückgekehrt. Als er auch dort bedroht \nworden sei, habe er seine Heimat verlassen. Darüber hinaus \nhabe er an einer Demonstration im Mai 1997 in Bonn \nteilgenommen.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\n1. die Beklagte unter Änderung des \nBescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 10. Dezember 1997 zu verpflichten, \nden Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen,\n\n7\n\n hilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG vorliegen,\n\n8\n\n2. die in dem vorgenannten Bescheid \nverfügte Abschiebungsandrohung \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage mit den Hauptanträgen stattgegeben und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger vor seiner Ausreise \nwegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit die Gefahr der \nGruppenverfolgung gedroht habe und diese Gefahr auch bei \nseiner Rückkehr in den Irak bestehe. Wegen der Begründung im \nEinzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen \nUrteils Bezug genommen. \n\n12\n\nHiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner \nzugelassenen Berufung, zu deren Begründung er sich auf das \nUrteil des Senats vom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A - bezieht. \n\n13\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 4. Februar 2000 das \nangefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Gegen \ndie gleichzeitig ausgesprochene Nichtzulassung der Revision \nhat der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht \nerhoben, das den Beschluss des Senats mit Beschluss vom 20. \nJuli 2000 (9 B 196.00) aufgehoben und die Sache zur \nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen \nhat. \n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt, \n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückweisen. \n\n18\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Auf eine \ninländische Fluchtalternative in den kurdischen \nAutonomiegebieten könne er nicht verwiesen werden. Er sei zwar \nin einem dort liegenden Ort geboren worden, jedoch bereits \n1990 nach Bagdad verzogen, wo er zusammen mit Ehefrau und \nKindern bis zur Ausreise aus dem Irak gewohnt sowie sich eine \nwirtschaftliche Existenz aufgebaut habe. In Sulaimaniya habe \ner sich danach nur noch elf Tage aufgehalten, um seine Flucht \nvorzubereiten. Ein Überleben im Nordirak sei allenfalls für \nirakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit \nsichergestellt, die dort über gefestigte familiär-\nklientelistische Verbindungen verfügten. Das treffe für ihn \naber nicht zu. Seine Ehefrau und seine Kinder hätten zwar eine \ngewisse Zeit bei seinen Eltern gelebt, seien später aber nach \nBagdad zurückgekehrt, um dort seinen hälftigen Anteil an dem \nRestaurant zu verkaufen und mit dem Verkaufserlös ihre Flucht \nins Ausland finanzieren zu können. Von seinem ehemaligen \nGeschäftspartner in Bagdad habe er telefonisch erfahren, dass \nsie bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen seien. Es sei \nihm zwar nicht bekannt, ob es sich wirklich um einen Unfall \ngehandelt habe oder vielmehr um eine Verfolgungsmaßnahme der \nirakischen Behörden. Aufgrund der Formulierungen, die sein \nGesprächspartner gebraucht habe, argwöhne er jedoch Letzteres. \nVerwandte im Nordirak habe er nicht mehr. Zu seinen Eltern \nhabe er noch bis vor ca. 1 ½ Jahren Kontakt gehabt. Sein Vater \nhabe das von ihm betriebene Juweliergeschäft in Sulaimaniya \nzwischenzeitlich verkauft, um damit seine eigene Flucht und \ndie seiner - des Klägers - Mutter und Geschwister ins Ausland \nzu finanzieren. Die letzte Information, die er von seinen \nEltern erhalten habe, sei die Tatsache des Verkaufs und die \nAbsicht der Flucht gewesen; seitdem sei jeglicher Kontakt \nabgebrochen, weshalb er davon ausgehen müsse, dass ihnen die \nFlucht ins Ausland geglückt sei. \n\n19\n\nSchon allein aufgrund der Asylantragstellung müsse er bei \neiner Einreise in den Zentralirak mit asylerheblichen \nVerfolgungsmaßnahmen rechnen, zumal er durch sein Verhalten \ngegenüber dem Geheimdienst zum Ausdruck gebracht habe, dass er \nkein treuer Anhänger des herrschenden Regimes sei. Bei einer \nRückkehr in den Nordirak sei ein Anschlag irakischer \nGeheimagenten wahrscheinlich. Aufgrund des Anwerbeversuchs und \nder Tatsache, dass er sich diesem durch Flucht entzogen habe, \nsei er in besonderer Weise in das Augenmerk der irakischen \nSicherheitskräfte gerückt. Zudem habe er sich exilpolitisch \nbetätigt und vor der irakischen Botschaft demonstriert. Ein \nhierbei gefertigtes Foto von ihm sei in der Presse \nveröffentlicht worden, so dass er auch deshalb bei einer \nRückkehr in den Nordirak mit Anschlägen des irakischen \nGeheimdienstes zu rechnen habe. Er müsse ferner gegen ihn \ngerichtete Maßnahmen der kurdischen Behörden befürchten. \nWährend seines Aufenthaltes im Irak habe er sich nämlich bis \nzu den fluchtauslösenden Ereignissen regimetreu verhalten, \ninsbesondere sei er Mitglied der Baath-Partei gewesen. Die \nMitgliedschaft in dieser Partei werde von den kurdischen \nSicherheitsbehörden als Ausdruck der Loyalität gegenüber der \nirakischen Zentralregierung angesehen, weshalb für ihn auch \ndie Gefahr einer Verfolgung durch die in Sulaimaniya ansässige \nPUK bestehe.\n\n20\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und nimmt zur Sache nicht \nStellung. \n\n21\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer \nVerhandlung und Entscheidung durch den Berichterstatter \nanstelle des Senats erklärt. Sie sind mit der Ladung und \nergänzend im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die dem \nSenat vorliegenden Erkenntnisse hingewiesen worden.\n\n22\n\nDer Berichterstatter hat den Kläger in der mündlichen \nVerhandlung u.a. zu den Gründen seiner Ausreise angehört. \nWegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der \nSitzungsniederschrift vom 8. März 2001 verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und des Oberbürgermeisters der Stadt Essen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDer Senat kann gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den \nBerichterstatter über die Berufung entscheiden, weil die \nBeteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.\n\n26\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet.\n\n27\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 10. Dezember 1997 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes für \ndie Bundesrepublik Deutschland (GG), weil er nicht politisch \nVerfolgter i.S.d. genannten Bestimmung ist. \n\n29\n\nVgl. zu den Voraussetzungen für die \nAnnahme einer politischen Verfolgung \ndie Zusammenfassung in: OVG NRW, Urteil \nvom 5. Mai 1999 - 9 A 4671/98.A -.\n\n30\n\nDas Gericht hat auch unter Berücksichtigung der Beweisnot von Asylsuchenden \nund der daraus folgenden besonderen Bedeutung der eigenen Schilderung der \npersönlichen Verhältnisse und Erlebnisse des Klägers vor seiner Ausreise aus seiner \nHeimat\n\n31\n\n- vgl. BVerwG, Urteile vom \n12. November 1985 - 9 C 27.85 -, \nInfAuslR 1986, 79 (80), und vom \n16. April 1985 - 9 C 109.84 -, DVBl. \n1985, 956 (958) -\n\n32\n\nnicht die Überzeugung gewonnen, dass dieser im Irak \npolitische Verfolgung erlitten oder - unmittelbar drohend - zu \nbefürchten hatte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass \nder Kläger vom irakischen Geheimdienst zur Durchführung von \nTerroranschlägen angeworben werden sollte, sich diesem \nAnsinnen nur durch Flucht in den Nordirak entziehen konnte und \ner dort Vergeltungsandrohungen ausgesetzt war. Das \ndiesbezügliche Vorbringen des Klägers enthält in wesentlichen \nTeilbereichen Steigerungen, Widersprüche und Ungereimtheiten. \nDaher spricht mehr dafür, dass der Kläger nicht von \ntatsächlich Erlebtem gesprochen hat.\n\n33\n\nZunächst ist schon nicht plausibel, warum der Geheimdienst \ngerade den Kläger angesprochen haben sollte. Hierauf hat schon \ndas Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid zu Recht \nhingewiesen. In der Tat ist nicht nachvollziehbar, warum der \nirakische Geheimdienst ausgerechnet einen bislang nicht von \nihm rekrutierten kurdischen Volkszugehörigen mit der \nDurchführung eines nach der Art der Ausführung und dem \nbeabsichtigten Zeitpunkt relativ bedeutenden Anschlags in \nKurdistan beauftragen sollte. Hinzu kommt, dass ebenso wenig \nplausibel ist, weshalb der Geheimdienst dem Kläger schon \nanlässlich des ersten Kontaktes und vor seiner Bereiterklärung \nEinzelheiten wie Art und Weise des beabsichtigten Anschlags, \nOrt und mögliche Termine mitteilen sollte. Eine derartige \nVorgehensweise hätte für den Geheimdienst unnötigerweise ein \nhohes Risiko des Misslingens des Vorhabens (durch \"Verrat\" \ni.S.d. Vorwarnung kurdischer Kräfte) in sich getragen und wäre \ndaher völlig unverständlich. Auch der Kläger selbst hat keinen \nnachvollziehbaren Grund für ein derartiges Verhalten benennen \nkönnen. Stattdessen hat er seine Vermutungen im Hinblick \ndarauf, warum gerade er angesprochen worden sein soll, \nvariiert. So führte er die Ansprache vor dem Bundesamt noch \ndarauf zurück, dass er eine \"saubere Akte\" gehabt habe und \ndeshalb unverdächtig gewesen sei, was der Geheimdienst habe \nausnutzen wollen. In der mündlichen Verhandlung wiederum \nmeinte er, dass die Geheimdienstler ausgenutzt hätten, dass er \nim Hinblick auf seine Magisterarbeit auf sie angewiesen \ngewesen sei. \n\n34\n\nDer Kläger hat zudem widersprüchliche Angaben dazu gemacht, \nwie er mit dem Geheimdienstmitarbeiter verblieben sein will. \nWährend seiner Anhörung vor dem Bundesamt hatte der Kläger \nnoch sinngemäß vorgetragen, er habe den Auftrag zur \nDurchführung eines Sprengstoffanschlags in Sulaimaniya nicht \nangenommen, sondern ausdrücklich um Bedenkzeit gebeten und \ndiese auch erhalten. In der mündlichen Verhandlung war hiervon \nkeine Rede mehr; hier gab der Kläger an, der \nGeheimdienstmitarbeiter habe ihm gesagt, man werde \nunaufgefordert auf ihn zukommen und ihm die weiteren \nEinzelheiten seines Auftrags mitteilen. Eine plausible \nErklärung für diese erhebliche Abweichung seines Vortrages in \neinem Kernbereich des Vorbringens hat der Kläger nicht \nabgegeben; eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. \n\n35\n\nDarüber hinaus finden sich im Vortrag des Klägers noch \nweitere Ungereimtheiten und Widersprüche. So hatte der Kläger \nursprünglich berichtet, er habe Frau und Kinder nach dem \nGespräch beim Geheimdienst nach Sulaimaniya geschickt, während \ner in der mündlichen Verhandlung angab, dies aufgrund einer \n\"Ahnung\" bereits zuvor getan zu haben. Auch für diesen \nerheblichen Widerspruch hat der Kläger keine nachvollziehbare \nErklärung dargeboten. Hätte es sich bei der vom Bundesamt \naufgenommenen Angabe tatsächlich um einen \nÜbersetzungsfehler gehandelt (wie der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung angegeben hat), hatte der Kläger während des \nmehrjährigen Laufes seines Asylverfahrens hinreichend Zeit, \ndiesen richtig zu stellen. Das hat er indes erst in der \nBerufungsverhandlung und auch dort nur auf ausdrücklichen \nVorhalt hin getan, obwohl ihm klar sein musste, dass eine im \nWesentlichen widerspruchsfreie Schilderung für sein \nAsylbegehren von wesentlicher Bedeutung ist. Unabhängig davon \nsetzte sich der Kläger mit der zuletzt gemachten Angabe mit \nseinem weiteren Vortrag in der mündlichen Verhandlung, Frau \nund Kinder \"kurz vor der Explosion\" nach Sulaimaniya geschickt \nzu haben, in Widerspruch.\n\n36\n\nAuch seine Angabe, er habe nach seiner Ankunft in \nSulaimaniya einen Drohbrief erhalten, ist nicht glaubhaft. Der \nKläger hat von sich aus eine bloß pauschale und detailarme \nBeschreibung des Briefinhaltes und der angeblich beigefügten \nKugeln gegeben. Soweit in dem Brief auf ein angebliches \nVersprechen des Klägers Bezug genommen worden sein soll, ist \ndies nicht plausibel, weil der Kläger ein solches gerade nicht \nabgegeben haben will. Er vermutet zudem lediglich, der Brief \nsei dem irakischen Geheimdienst zuzurechnen, obwohl dieser \nkeinen Absender getragen haben soll und auch sonst keine \nplausiblen Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind (vor dem \nBundesamt hieß es, dass \"keiner\" wisse, wer Absender des \nBriefes gewesen sei).\n\n37\n\nEs kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, dass \nder Kläger tatsächlich vom irakischen Geheimdienst angeworben \nwerden sollte und ihm wegen Ablehnung dieses Ansinnens \nRepressalien drohten. Der Umstand, dass seine Frau und Kinder \n- möglicherweise - bei einem Unfall ums Leben gekommen sind \nsowie seine Eltern und Geschwister (wie er vermutet) das Land \nverlassen haben, rechtfertigt keine andere Betrachtung. \nInsoweit stellt der Kläger hinsichtlich der Ursachen lediglich \nVermutungen auf, ohne hierfür hinreichende Tatsachengrundlagen \naufzuzeigen. Im Hinblick auf seine Eltern ist es sogar \nschlicht nicht nachvollziehbar, dass der Kläger von diesen \nzwar erfahren haben will, dass das Juweliergeschäft verkauft \nwerden solle und die (Rest-)Familie die Flucht zu ergreifen \nbeabsichtige, nicht aber - so die Angabe in der mündlichen \nVerhandlung -, was der Grund hierfür gewesen sein soll. \n\n38\n\nBeachtliche Nachfluchtgründe liegen ebenfalls nicht vor. \n\n39\n\nEine politische Verfolgung nach sich ziehende \nAsylantragstellung - ggf. in Verbindung mit einer \"illegalen\" \nAusreise und einem langjährigen Auslandsaufenthalt - wird von \nArt. 16 a Abs. 1 GG nur dann erfasst, wenn sich der \nAntragsteller vor der Flucht in einer latenten Gefährdungslage \nbefand.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. März \n1992 - 9 C 57.91 -, DVBl. 1992, 1543 \n(zu Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG a.F.).\n\n41\n\nHiervon kann nach den zuvor gemachten Ausführungen gerade \nnicht ausgegangen werden. \n\n42\n\nMangels einer im Irak nach außen hin erkennbar betätigten \nfesten politischen Überzeugung stellen die behaupteten \nDemonstrationsteilnahmen in der Bundesrepublik keinen Ausdruck \nund keine Fortführung einer schon im Heimatland betätigten \nÜberzeugung dar, so dass es an der von Art. 16 a Abs. 1 GG \nvorausgesetzten Verknüpfung der exilpolitischen Aktivitäten \nmit dem Verhalten im Heimatland fehlt.\n\n43\n\nVgl. zu diesen Anforderungen: \nBVerfG, Urteil vom 26. November 1986 \n- 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE, Bd. 74, 51 \n(66).\n\n44\n\nUnabhängig hiervon käme eine Anerkennung des Klägers als \nasylberechtigt aber auch deshalb nicht in Betracht, weil er \njedenfalls auf das autonome Kurdengebiet in der Provinz \nSulaimaniya verwiesen werden kann. Dieses genügt - selbst bei \nder hier nicht gerechtfertigten Zugrundelegung des \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes - den \nAnforderungen, die an eine die Asylanerkennung ausschließende \ninländische Fluchtalternative zu stellen sind.\n\n45\n\nVgl. zur Anwendbarkeit der \nGrundsätze der inländischen \nFluchtalternative auf die autonomen \nKurdengebiete im Nordirak: BVerwG, \nUrteil vom 8. Dezember 1998 \n- 9 C 17.98 -, NVwZ 1999, 544; OVG NRW, \nUrteil vom 5. Mai 1999, a.a.O.\n\n46\n\nNach den Grundsätzen der inländischen Fluchtalternative ist \neine Asylanerkennung ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende auf \nGebiete seines Heimatstaates verwiesen werden kann, in denen \ner vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wo \nihm auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach \nihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen \nRechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, sofern diese \nexistentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht \nbestünde.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (342 ff.); BVerwG, \nUrteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139 (145), Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, DVBl. \n1996, 1259.\n\n48\n\nNach der Überzeugung des Senats bestehen im Sinne des \nherabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes,\n\n49\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 30. April \n1996 - 9 C 171.95 -, DVBl. 1996, \n1260,\n\n50\n\nkeine ernsthaften Zweifel, dass der Kläger im autonomen \nKurdengebiet im Norden des Irak vor staatlicher Verfolgung \nhinreichend sicher ist. Denn sowohl den zentralirakischen \nBehörden als auch den in ihrem jeweiligen Herrschaftsgebiet \ntonangebenden kurdischen Organisationen KDP und PUK fehlt es \nan der für eine politische Verfolgung erforderlichen \nGebietsgewalt; objektive Anhaltspunkte, die eine Änderung \ndieser Situation in absehbarer Zeit und damit als \"reale\" \nMöglichkeit erscheinen lassen, sind nicht gegeben.\n\n51\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O., sowie ergänzend \ndie in der übersandten \nErkenntnismittelliste bezeichnete \nStellungnahme des Deutschen Orient-\nInstituts vom 30. März 1999 an das \nVG Oldenburg, wonach nicht abgeschätzt \nwerden könne, wie lange der \"status \nquo\" noch andauere, und Voraussagen, \nwann der irakische Staat in die \nkurdischen Autonomiegebiete \nzurückkehren werde, nicht getroffen \nwerden könnten. Vgl. weiter: Die \nStellungnahme des Deutschen Orient-\nInstituts vom 30. Juni 1999 an das \nVG Bayreuth, wonach nicht \nprognostiziert werden könne, wann die \nIraker sich des autonomen Kurdengebiets \nwieder bemächtigen würden, und die \nStellungnahme des Deutschen Orient-\nInstituts vom 6. Dezember 1999 an das \nVG Trier, wonach der militärische \nZugriff der Iraker ebenso wie die \nSchutzgewährung durch die Alliierten in \nder Schwebe seien, das eine ebenso \nwahrscheinlich wie das andere sei, so \ndass die Zukunft schlecht zu \nprognostizieren sei.\n\n52\n\nInsbesondere lassen sich der Stellungnahme des Deutschen \nOrient-Instituts vom 30. März 1999 an das VG Oldenburg keine \nkonkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das \nzentralirakische Regime in absehbarer Zeit die Herrschaft über \ndie kurdischen Autonomiegebiete zurück erlangen wird. Denn, \nwie das Orient-Institut in der genannten Stellungnahme selbst \nfeststellt, kann nicht eingeschätzt werden, wie lange diese \n\"Hängepartie\" (so bezeichnet, \"weil das irakische Regime \neinerseits zu schwach ist und andererseits die Kurden den \nSchutz eines [noch] bestehenden politischen Willens genießen, \nden Irakern nicht zu erlauben, das Erwartungsgemäße zu tun\") \nnoch andauern wird; \"sie kann plötzlich beendet sein, sie kann \nnoch Jahre anhalten\".\n\n53\n\nVgl. Deutsches Orient-Institut, \nStellungnahme vom 30. März 1999 an VG \nOldenburg, S. 29, und des Weiteren auf \nS. 30: \"Fraglich ist allein - und hier \nkann man keine seriösen Voraussagen \nmachen, ohne in ein bodenloses Orakeln \nabzusinken - wann es dazu kommen wird, \ndass der irakische Staat in die heute \nvon den Kurden beherrschten Gebiete \nzurückkehrt\".\n\n54\n\nEs bestehen ferner keine Zweifel, dass der Kläger vor einem \nAnschlag irakischer Geheimdienstagenten hinreichend sicher \nist. Wie der Senat in dem genannten Urteil vom 5. Mai 1999, \na.a.O., entschieden hat, kann lediglich für Kurden, die - nach \naußen hin erkennbar - herausgehobene politisch-oppositionelle \nFunktionen oder militärische Führungsfunktionen wahrgenommen \nhaben, \n\n55\n\nvgl. insoweit auch die von dem \nBeteiligten vorgelegte Stellungnahme \ndes UNHCR zur Situation im Nordirak \n- Bietet der Nordirak für irakische \nSchutzsuchende eine interne \nRelokationsmöglichkeit? -, Januar 2001, \n\n56\n\nsowie für kurdische Mitarbeiter westlicher \nHilfsorganisationen oder der UN in den kurdischen \nAutonomiegebieten im Einzelfall die Gefahr eines Anschlages \ndes irakischen Geheimdienstes drohen. Zu dieser Gruppe gehört \nder Kläger, der sich nach eigenen Angaben im Irak nicht \npolitisch (oppositionell) betätigt hat, offenkundig nicht. \nEine andere rechtliche Bewertung ergibt sich - wie \ndargelegt - auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger \nbehaupteten Anwerbeversuch durch den irakischen Geheimdienst. \nDieser liegt abgesehen davon - selbst wenn man die \ndiesbezüglichen Angaben des Klägers hier als wahr \nunterstellte - mehr als vier Jahre zurück, so dass die Annahme \nnahe liegt, dass die irakischen Sicherheitskräfte kein \nInteresse (mehr) am Kläger haben. Auch die Teilnahme an \nregimekritischen Demonstrationen in Deutschland allein führt \n(abgesehen davon, dass der Kläger den behaupteten \nPresseartikel mit einem Foto von ihm nicht vorgelegt hat) \nnicht zum Vorliegen einer \"herausgehobenen\" politisch-\noppositionellen Funktion. Denn dadurch unterscheidet sich der \nKläger nicht von einer Vielzahl irakischer Asylantragsteller \nin der Bundesrepublik Deutschland. \n\n57\n\nIhm drohen auch keine anderen Gefahren, als ihm in den von \nder irakischen Zentralmacht beherrschten Gebieten gedroht \nhätten. Dies gilt zunächst für die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums.\n\n58\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom \n5. Mai 1999, a.a.O.\n\n59\n\nSoweit im Hinblick auf die Gewährleistung des \nwirtschaftlichen Existenzminimums die Einschränkung gemacht \nwird, dass nur diejenigen eine wirtschaftliche \nÜberlebensmöglichkeit hätten, die längere Zeit in den \nkurdischen Autonomiegebieten gelebt hätten oder aber dort über \nfamiliäre, gesellschaftliche oder politische Verbindungen \nverfügten, die - etwa im Rahmen des dort herrschenden \nClanwesens und Familienverbandes, einer politischen \nGruppierung, einer Religionsgemeinschaft oder der \nNachbarschaft - die Hilfe in Notlagen gewährleisten,\n\n60\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., und UNHCR, a.a.O.,\n\n61\n\nlässt sich hieraus Günstiges für den Kläger nicht ableiten. \nDenn es spricht alles dafür, dass er davon ausgehen und darauf \nvertrauen kann, dass er bei etwaigen Startschwierigkeiten oder \nVersorgungsproblemen - soweit er sich nicht selbst zu helfen \nweiß - mit Rat und Tat unterstützt werden wird. \n\n62\n\nSelbst dann, wenn unterstellt wird, dass sich die Eltern \nund Geschwister des Klägers außerhalb des Irak aufhalten sowie \nEhefrau und Kinder verstorben sind - für beide Annahmen fehlt \nes indes, wie ausgeführt, an ausreichenden \nTatsachengrundlagen - ist die Annahme der Aufhebung seiner \nEinbindung in die Gesellschaft im Autonomiegebiet nicht \ngerechtfertigt. Der Kläger ist in der Provinz Sulaimaniya \ngeboren und hat dort seine gesamte Jugendzeit verbracht \n(insbesondere auch die Schule bis zum Abiturabschluss \nbesucht). Insgesamt hat er bis zur Aufnahme seines Studiums in \nBagdad im Jahre 1990 mehr als 18 Jahre lang in Sulaimaniya \ngelebt. Daher wird er die üblichen, gerade in Jugendjahren \nintensiven, Kontakte zu Gleichaltrigen, insbesondere zu \nMitschülern, aber auch Verbindungen etwa zu den Eltern von \nFreunden, zu Nachbarn oder mit seinen Eltern befreundeten \nFamilien gehabt haben. Es kann schon deshalb davon ausgegangen \nwerden, dass er in Sulaymaniya über genügend Bindungen bzw. \nKontaktpersonen verfügt, die eine Unterstützung in einer \nNotlage sicherstellen werden. Die Richtigkeit der Annahme, \ndass der Kläger Unterstützung finden wird, wird dadurch \nbestätigt, dass er, nachdem er Bagdad verlassen hatte, bis zu \nseiner Ausreise erneut (wenn auch insgesamt nur für wenige \nWochen) in Sulaimaniya bzw. Zacho gelebt hat. Dass der Kläger \nzur Bestreitung seines Existenzminimums in der Lage war, wird \nnachdrücklich belegt durch den Umstand, dass er an die \nSchlepper, die ihm bei der Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland geholfen haben, 15.000 irakische Dinar und darüber \nhinaus die - nicht nur für irakische Verhältnisse - hohe Summe \nvon 5.500 US-Dollar zahlen konnte. Ferner kann nicht außer \nAcht bleiben, dass der Kläger eine akademische Ausbildung \ngenossen und zudem Erfahrungen im Umgang mit dem Betrieb eines \nRestaurants hat, so dass nicht ersichtlich ist, warum er nach \neiner Rückkehr in den Nordirak dort keine Beschäftigung finden \nkönnen sollte. Da nach seinem Vortrag nicht ausgeschlossen \nwerden kann, dass der hälftige Anteil an dem Restaurant in \nBagdad noch nicht veräußert worden ist, kann er ggf. auch aus \ndem hieraus - u.U. über Kontaktpersonen - zu erzielenden Erlös \nsein Existenzminimum decken. \n\n63\n\nKonkrete Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, dass \nder Kläger über die abstrakte Möglichkeit hinaus, von etwaigen \niranischen Truppeneinmärschen in die Provinz Sulaimaniya \nberührt zu werden, konkret im Sinne einer realen Möglichkeit \nbetroffen sein wird, lassen sich nicht erkennen. Das gilt auch \nfür die Frage der - nur für die autonomen Kurdengebiete in \nBetracht zu ziehenden - Gefährdung durch innerkurdische \nStreitigkeiten. Ein Aufflammen kriegerischer \nAuseinandersetzungen mit erheblichen Landgewinnen einer Partei \nund Gefährdung der Zivilbevölkerung ist ebenfalls nicht zu \nbefürchten.\n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n65\n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich der vom Kläger \nbefürchteten Verfolgung durch die PUK wegen seiner angeblichen \n(Zwangs-)Mitgliedschaft in der Baath-Partei. Dass dieser \nUmstand der PUK überhaupt bekannt geworden ist, ist weder \nvorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Bekanntwerden ist auch \ndeshalb unwahrscheinlich, weil der Kläger selbst vorgetragen \nhat, zwar in der Partei als Mitglied eingeschrieben gewesen zu \nsein, jedoch \"an nichts teilgenommen und auch nicht bezahlt\" \nzu haben, so dass die Mitgliedschaft ein rein interner Vorgang \ngeblieben ist. Sie hat den Kläger im Übrigen auch nicht davon \nabgehalten, sich von Bagdad aus nach Sulaimaniya mit dem Ziel \nder dauerhaften Niederlassung ins PUK-Gebiet zu begeben. Von \nSchwierigkeiten mit der PUK wegen seiner Mitgliedschaft in der \nBaath-Partei hat er nichts berichtet.\n\n66\n\nIm Verhältnis zu den kurdischen Gruppen schadet sich ein \nirakischer Flüchtling auch weder durch die Beantragung von \nAsyl in der Bundesrepublik Deutschland noch durch einen \nlangjährigen Auslandsaufenthalt.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n68\n\nDie danach für den Kläger verfolgungsfreien und auch im \nÜbrigen unzumutbare existentielle Gefahren und Nachteile nicht \naufweisenden Landesteile im Norden Iraks sind für ihn ohne \nweiteres zu erreichen.\n\n69\n\nVgl. zum Erfordernis der \nErreichbarkeit des Ortes der \ninländischen Fluchtalternative \ninnerhalb des Verfolgungsstaates: \nBVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 \n- 9 C 59.92 -, NVwZ 1993, 1210.\n\n70\n\nUm das Gebiet der inländischen Fluchtalternative zu \nerreichen und in die Provinz Sulaimaniya zu gelangen, muss der \nKläger zentralirakisches Herrschaftsgebiet nicht durchqueren; \ner kann vielmehr den umgekehrten Weg wie bei seiner Ausreise \nnehmen und unmittelbar über die türkische Grenze in den \nNordirak einreisen und in die Provinz Sulaimaniya weiterreisen \noder er kann direkt über die iranische Grenze in die Provinz \nSulaimaniya einreisen.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O.\n\n72\n\nAuch die Feststellung des Bundesamtes in seinem Bescheid \nvom 10. Dezember 1997, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG nicht vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten, da er gegen die Beklagte \nkeinen Anspruch auf eine gegenteilige Feststellung hat. \n\n73\n\nDer Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine \nAusführungen zu Artikel 16 a Abs. 1 GG Bezug, da § 51 Abs. 1 \nAuslG sowohl hinsichtlich des Erfordernisses einer staatlichen \nVerfolgung als auch in Bezug auf die zur Anwendung gelangenden \nWahrscheinlichkeitsmaßstäbe und der inländischen \nFluchtalternative mit den sich aus Artikel 16 a Abs. 1 GG \nergebenden Anforderungen identisch ist. \n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n75\n\nAngesichts des festgestellten Bestehens einer inländischen \nFluchtalternative kommt es nicht auf etwaige nach Artikel 16a \nAbs. 1 GG unbeachtliche, von § 51 Abs. 1 AuslG gleichwohl \numfasste (insbesondere subjektive) Nachfluchtgründe an. \n\n76\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls \nnicht, so dass auch insoweit der angefochtene Bescheid des \nBundesamtes rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen \nRechten verletzt. \n\n77\n\nHinsichtlich der Abschiebungsschutztatbestände des § 53 \nAbs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG fehlt es an dem Erfordernis \nder Staatlichkeit der dem Asylbewerber jeweils - im Zielstaat \nIrak - konkret-individuell drohenden Maßnahme.\n\n78\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n79\n\nSowohl der irakische Staat als auch die zurzeit innerhalb \nder kurdischen Autonomiegebiete herrschenden Kurdengruppen \nverfügen, wie bereits dargelegt, nicht über eine effektive \nGebietsgewalt und werden diese nach jetzigem Kenntnisstand \nauch auf absehbare Zeit nicht (wieder) erlangen. \n\n80\n\nDem Kläger drohen auch bei einer Rückkehr in die kurdischen \nAutonomiegebiete keine Gefahren, die ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen. Hiernach kann von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für \nLeib, Leben oder Freiheit besteht. Im Unterschied zum \nAsylrecht, zu § 51 Abs. 1 AuslG und zu § 53 Abs. 4 AuslG kommt \nes im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht darauf an, von \nwem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; \ndie Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer \nkonkreten Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob diese vom Staat \nausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist. Für die Annahme \neiner \"konkreten\" Gefahr genügt nicht die theoretische \nMöglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit \nzu werden; es muss eine \"beachtliche\" Wahrscheinlichkeit sein, \nwobei allerdings das Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \nden Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer \neinzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen \nGefährdungssituation statuiert. In diesem Rahmen kommt es auch \nnicht auf das Element der Zumutbarkeit der Rückkehr an, das \nbei bereits erlittener Verfolgung den herabgesetzten Maßstab \nrechtfertigt. Schließlich muss die Gefahr im Sinne des § 53 \nAbs. 6 Satz 1 AuslG auch landesweit drohen; eine Aussetzung \nder Abschiebung kommt danach nicht in Betracht, wenn die \ngeltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der \nAusländer sich ihnen durch ein Ausweichen in sichere Gebiete \nseines Herkunftslandes entziehen kann. \n\n81\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n82\n\nDies ist hier - wie dargelegt - hinsichtlich der kurdischen \nAutonomiegebiete der Fall.\n\n83\n\nVon einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger \ninnerhalb der kurdischen Autonomiegebiete konkret-indivi-\nduellen Leibes- oder Lebensgefahren i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG ausgesetzt sein wird, kann, wie im Rahmen der \ninländischen Fluchtalternative zu Art. 16 a Abs. 1 GG \nausgeführt, nicht ausgegangen werden.\n\n84\n\nGefährdungen durch innerkurdische Streitigkeiten, wie etwa \naufgrund des Aufflammens kriegerischer Auseinandersetzungen \nmit erheblichen Landgewinnen oder aber infolge kurdischer \nterroristischer Anschläge, oder Gefährdungen durch iranische \nTruppenbewegungen im Nordirak, die als allgemeine Gefährdungen \nan sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nunterfallen, vermögen dann, wenn durch die Abschiebung der \njeweilige Asylsuchende extremen bzw. hochgradigen Gefahren \nausgesetzt, dieser quasi sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert wird, in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nein Abschiebungshindernis zu begründen. \n\n85\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n86\n\nDerartige gerade dem Kläger drohenden extremen Leibes- oder \nLebensgefahren sind jedoch, wie ebenfalls oben dargelegt, \ninnerhalb der kurdischen Autonomiegebiete nicht zu besorgen \nbzw. lassen sich im Hinblick auf etwaige kurdische \nTerroranschläge angesichts deren sowohl in zeitlicher als auch \nräumlicher Hinsicht punktuellen Charakters über die rein \nabstrakte Möglichkeit hinaus nicht in Bezug auf den Kläger \nkonkretisieren.\n\n87\n\nSchließlich hat der Kläger auch keine Gefahr auf dem \nReiseweg zu den kurdischen Autonomiegebieten zu befürchten. \nFür ihn besteht die Möglichkeit, mit einem Pass und einem \ngültigen (Transit)Visum für die Türkei über die Türkei und den \noffenen, auf der irakischen Seite nicht von irakischen \nSicherheitskräften, sondern von der KDP kontrollierten \nGrenzübergang Habur,\n\n88\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.,\n\n89\n\nin den Nordirak einzureisen und in das kurdische \nAutonomiegebiet in der Provinz Sulaimaniya weiterzureisen. \nAbgesehen davon ist die Einreise in den Nordirak auch im \nÜbrigen - mit oder ohne Pass - völlig problemlos, wie die oft \nmonatelangen Aufenthalte irakischer Asylbewerber im Nordirak \nund insbesondere die besuchsweisen Aufenthalte von in der \nBundesrepublik Deutschland oder etwa den Niederlanden als \nasylberechtigt anerkannten Irakern nachdrücklich belegen.\n\n90\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n91\n\nUnabhängig davon steht es dem Kläger frei, mit - ggf. unter \nEinschaltung des PUK-Büros in Teheran,\n\n92\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme \nvom 15. April 1994 an VG Ansbach,\n\n93\n\nzu erwirkendem - (Transit)Visum über den Iran und die \noffiziellen, von der PUK kontrollierten Grenzübergänge Penjwin \nund Halabja in die Provinz Sulaimaniya einzureisen, wie dies \noffenbar der übliche Weg für in der PUK-Region ansässige \nIraker ist. \n\n94\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme \nvom 25. Juni 1998 an VG Augsburg; \nDeutsches Orient-Institut \nStellungnahmen vom 8. Juli 1997 an VG \nBraunschweig, vom 31. März 1998 an VG \nAugsburg.\n\n95\n\nSoweit der Kläger zur Erlangung der notwendigen \nEinreisepapiere mit Stellen im Nordirak Kontakt aufnehmen \nmüsste, ist auch dies kein Hindernis. Man kann in die \nkurdischen Siedlungsgebiete telefonieren und zwar über ein \nselbständiges Satellitentelefonnetz, dessen Vorwahl eine \nandere ist als die des Irak. Auf diese Leitungen haben die \nirakischen Sicherheitsdienste keinen Zugriff. Die Dokumente \nkönnen dann über die Türkei oder ggf. auch über Jordanien \nmitgebracht und nach Deutschland verbracht werden.\n\n96\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n97\n\nDarüber hinaus gibt es auch eigenständige \nTelefaxverbindungen, auf die die zentralirakischen \nSicherheitsbehörden ebenfalls keinen Zugriff haben.\n\n98\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n99\n\nDie fehlende Abschiebungsmöglichkeit über die Türkei - und \nwohl auch über den Iran - in den Norden Iraks hindert die \nVersagung des Abschiebungsschutzes aus § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG nicht. Denn dem Kläger kann eine derart legale und \nfreiwillige Rückkehr über die Türkei und den Iran angesonnen \nwerden, da hierbei unzumutbare Beeinträchtigungen offenkundig \nnicht zu besorgen sind, wie die zahlreichen Rückkehrerfälle \nbelegen. Wer aber durch die freiwillige Ausreise und Rückkehr \nin seinen Heimatstaat bzw. Teile davon (hier: in den Norden \ndes Irak) etwaige Gefahren abwenden kann, bedarf des Schutzes \ndurch die Bundesrepublik Deutschland nicht. \n\n100\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai \n1999, a.a.O., m.w.N.\n\n101\n\nDie Abschiebungsandrohung ist nach § 34 Abs. 1 AsylVfG in \nVerbindung mit § 50 AuslG zu Recht erlassen worden, da der \nKläger weder als Asylberechtigter anerkannt ist noch eine \nAufenthaltsgenehmigung besitzt; die ihm gesetzte Ausreisefrist \nvon einem Monat ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylVfG. In der \nAbschiebungsandrohung ist zwar entgegen § 50 Abs. 2 AuslG \nnicht der eigentlich zutreffende Zielstaat \"Irak\" sondern nur \nein - hinreichend bestimmtes - Teilgebiet des Staates Irak, \nhier: \"Irak/Kurdische Sicherheitszone\", bezeichnet worden. \nDies rechtfertigt es jedoch nicht, die Berufung des \nBeteiligten insoweit zurückzuweisen. Unabhängig von der Frage, \nob hierdurch die Abschiebungsandrohung schon rechtswidrig ist, \nkann gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Aufhebung eines \nVerwaltungsaktes nur erfolgen, soweit der Kläger durch die \nRechtswidrigkeit in seinen Rechten verletzt ist. Hatte der \nKläger - wie hier - in Ermangelung von auf den Staat Irak \nbezogenen Abschiebungshindernissen eine auf diesen Staat \nbezogene, uneingeschränkte Abschiebungsandrohung zu \ngewärtigen, \n\n102\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. November \n1999 - 9 C 4.99 -,\n\n103\n\nkann eine die Abschiebung auf ein Teilgebiet des Irak \nbeschränkende Abschiebungsandrohung sich lediglich zugunsten \ndes Klägers auswirken und eine Rechtsverletzung i.S.d. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO naturgemäß nicht begründen. \n\n104\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n105\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.\n\n106","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302564","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-08/9-a-2993-98-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302564","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302564","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-03-08/9-a-2993-98-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302564","retrieved":"2026-07-09 03:28:30.901534+00:00"}}